Abtei lung V
E-2797/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 28. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2797/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus (...) (Dohuk, Nordirak), ersuchte am 2. Juni 2003 in der Schweiz
um Asyl.
A.a Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hinge-
gen nahm die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Diese Verfügung wurde
vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
A.b Am 5. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssi-
tuation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zu-
mutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
A.c Der Beschwerdeführer reichte dazu mit Eingabe vom 30. Novem-
ber 2007 eine Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 hob das BFM die angeordnete vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
bis zum 23. Mai 2008 zu verlassen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datiert vom
18. März 2008 (recte 28. April 2008 [Poststempel]) beantragt der Be-
schwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 28. März 2008 sei aufzu-
heben und es sei ihm die mit Verfügung vom 30. November 2005 an-
geordnete vorläufige Aufnahme zu belassen. Es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person seines Rechtsvertreters zu gewähren.
Seite 2
E-2797/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Seite 3
E-2797/2008
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die
Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme vom BFM zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde.
4.2
4.2.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig fest-
steht, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Seite 4
E-2797/2008
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht
gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und
Menschenrechtssituation im Irak (Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom
22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Daran ändern auch die Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe nichts, wonach die Familienmitglieder und
der Beschwerdeführer selbst Angehörige der Demokratischen
Patriotischen Allianz Kurdistans seien und die Vereinigte Irakische
Allianz als Präsidentschaftspartei überwiegend schiitisch sei, und sich
die verschiedenen Parteimitglieder oftmals bis aufs Blut bekriegen
würden. Ebensowenig kann vorliegend dem Hinweis in der
Rechtsmitteleingabe und dem Umstand, wonach der
Beschwerdeführer in seiner Heimat Nahrungsmittellieferant auch für
die PKK gewesen sei, in entscheidrelevanter Hinsicht Gewicht
beigemessen werden. Eine konkrete Gefährdung vermögen diese
Umstände gemäss den entsprechenden Voraussetzungen der
Rechtsprechung klarerweise nicht in hinreichendem Grad befürchten
lassen. Dies gilt auch für den Umstand, dass das Heimatdorf des
Beschwerdeführers in der Nähe einer türkischen Militärbasis gelegen
sein mag. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
Seite 5
E-2797/2008
laymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegwei-
sungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Es sprächen vorlie-
gend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. So sei der Beschwerdeführer in der Provinz
Dohuk geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak ge-
lebt. Gemäss seinem Alter und seiner Konstitution würde er in der
Lage sein sollen, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem könne der Be-
schwerdeführer eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
4.3.3 In der Beschwerde werden ausführlich öffentlich zugängliche
Berichte über die Situation im Nordirak zitiert und im Wesentlichen der
Schluss gezogen, dass noch immer von einer Situation allgemeiner
Gewalt auch im Nordirak auszugehen sei. Die Sicherheit sei nicht ge-
währleistet und die soziale Infrastruktur noch ungenügend ausgebaut.
Auf die Ausführungen im Einzelnen ist auf die Rechtsmitteleingabe zu
verweisen. Darüber hinaus wird auf die berufliche und soziale Integra-
tion des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen.
4.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
4.3.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
Seite 6
E-2797/2008
4.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er
seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem war er in seiner
Heimat als Händler erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass er
sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Es
ist zudem aufgrund der Akten zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk ein soziales Netz vorfin-
den wird, welches ihm bei einer Wiedereingliederung behilflich sein
kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den
Wiedereinstieg in seiner Heimat zudem erleichtern können. Schliess-
lich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund de-
rer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gera-
te im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Si-
tuation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit
dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der
Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was
insbesondere die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz
anbelangt, ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer in der Schweiz
unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen
Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal
der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin
seine prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm
zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzu-
kehren. Von einer über das übliche Mass hinausgehenden Entwurze-
lung ist vorliegend nicht auszugehen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
kann der zuständige Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegen-
der persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer
auch nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei,
sich in dieser Sache an die zuständige kantonale Behörde zu wenden.
4.3.7 Der Vollzug der Wegweisung ist aus objektiver Sichtweise auch
möglich.
4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 7
E-2797/2008
5. Aufgrund der geltenden Rechtssprechung und Praxis mussten die
Rechtsbegehren als aussichtslos erscheinen. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eins unent-
geltlichen Rechtsbeistandes ist demnach abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-2797/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 9