B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2798/2014
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden (nachfolgend Vertrete-
rin) ersuchte die Schweiz am 24. August 2010 um Asyl. Mit Verfügung
vom (…) lehnte das BFM ihr Asylgesuch ab, anerkannte sie indessen
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihr die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
B.
Mit Eingabe vom 22. März 2011 reichte die Vertreterin der Beschwerde-
führenden ein "Gesuch um Asyl gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51
AsylG" ein. Darin beantragte sie, die Einreise für ihren Ehemann und ihre
vier Kinder in die Schweiz sei zu bewilligen, es sei festzustellen, dass
diese die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllten, eventualiter seien
diese in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
C.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 teilte die Vertreterin der Beschwer-
deführenden mit, dass der jüngste Sohn auf der Flucht verstorben sei. Sie
bitte um prioritäre Behandlung des Verfahrens und legte als Beweis für ih-
re Bemühungen, sich von der Sozialhilfe zu lösen, diverse Absagen auf
Stellenbewerbungen ein.
D.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bat die Vertreterin der Beschwerdefüh-
renden erneut um Weiterbearbeitung ihres Gesuchs.
E.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 teilte die Vorinstanz der Vertreterin der
Beschwerdeführenden mit, das Abstammungsverhältnis mit den Be-
schwerdeführenden könne nicht als festgestellt erachtet werden. Die Vor-
instanz schlug die Durchführung eines DNA-Tests vor und erteilte die da-
zu notwendigen Informationen. Zudem forderte sie Kopien der "Special
Entry Permits" (SEP) der Beschwerdeführenden ein.
F.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 stellte die Schweizerische Bot-
schaft in Indien dem zuständigen Labor DNA-Probeentnahmen des Be-
schwerdeführers und seinen drei Kindern zu.
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G.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 stellte die Vertreterin der Be-
schwerdeführenden der Vorinstanz Kopien der SEP der Beschwerdefüh-
renden zu.
H.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 reichte die Vertreterin der Be-
schwerdeführenden das Ergebnis des DNA-Gutachten ein.
I.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 bat die Vertreterin der Beschwerde-
führenden um Beschleunigung des Verfahrens.
J.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Vorinstanz der Vertreterin
der Beschwerdeführenden mit, dass momentan Abklärungen bei der
Schweizerischen Botschaft in Indien liefen. Sie müsse sich noch ein we-
nig gedulden.
K.
Mit Schreiben vom 5. August 2013 beschwerte sich die Vertreterin der
Beschwerdeführenden über die überlange Verfahrensdauer und ersuchte
um Entscheid innert Monatsfrist oder Erklärung weshalb das Verfahren so
lange dauere. Ansonsten müsse sie das Einlegen einer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde prüfen.
L.
Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte die Vorinstanz der Vertreterin
der Beschwerdeführenden mit, das Verfahren werde nun prioritär behan-
delt. Sie bitte um Mitteilung der aktuellen Adresse der Beschwerdefüh-
renden, da als nächster Schritt eine Anhörung in der Schweizerischen
Botschaft in Indien vorgesehen sei.
M.
Mit Schreiben vom 2. September 2013 liess die Vertreterin der Be-
schwerdeführenden deren aktuelle Adresse in Indien der Vorinstanz zu-
kommen.
N.
Am 6. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden von der
Schweizerischen Botschaft in Indien (Neu Delhi) zu ihren Asylgründen
angehört. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie seien nach der Teil-
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nahme ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter an einer Demonstration im
Tibet und deren anschliessenden Ausreise mehrmals von der chinesi-
schen Polizei heimgesucht, belästigt und drangsaliert worden. Diese ha-
be wissen wollen, wo sich ihre Mutter befinde. Anlässlich des letzten Be-
suchs der Polizei habe diese gesagt, dass dies die letzte Warnung sei,
bevor sie ins Gefängnis gehen müssten. Mit Hilfe von zwei Personen sei-
en sie deshalb vom Tibet nach Nepal ausgereist. Während der Flucht sei
der jüngste Sohn gestorben. In Nepal hätten sie erfahren, dass sich ihre
Ehefrau beziehungsweise Mutter in der Schweiz befinde. Mit Hilfe einer
Frau hätten sie SEP erhalten und seien mit diesen Papieren nach Indien
weitergereist, wo sie sich bis heute aufhielten. Im (…) habe der älteste
Sohn die Familie verlassen. Den Beschwerdeführenden wurde an der
Anhörung ferner vorgehalten, dass die SEP gemäss Abklärungsergebnis
gefälscht seien. Die Beschwerdeführenden erwiderten darauf, dass sie
dies nicht gewusst hätten, da sie die SEP von einer Frau erhalten hätten.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an Diabetes und
Bluthochdruck.
O.
Mit Schreiben vom 28. November 2013 bat die Vertreterin der Beschwer-
deführenden um speditive Bearbeitung des Gesuchs.
P.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 gelangte die Vertreterin der Beschwer-
deführenden erneut an die Vorinstanz, beschwerte sich über die überlan-
ge Verfahrensdauer und hielt sich das Einlegen einer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde vor.
Q.
Mit Verfügung vom 23. April 2014 (eröffnet am 25. April 2014) bewilligte
die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab.
R.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden durch ihre Vertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventuell sei festzu-
stellen, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt und der Entscheid
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mangelhaft begründet worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertre-
tung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der
bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG)
gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012;
AS 2012 5359).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss
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kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen
Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe. Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorlie-
gen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu be-
mühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei vor-
liegend nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und
eine unmittelbare Gefährdung auszuschliessen sei. In der rechtskräftigen
Verfügung vom (…) betreffend das Asylgesuch ihrer Ehefrau und Mutter
sei festgestellt worden, dass die Aussagen, wonach sie aufgrund der mit
der Teilnahme an einer Demonstration verbundenen Probleme ausgereist
sei, unglaubhaft seien. Die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Probleme wegen der Teilnahme ihrer Ehefrau und Mutter an der
Demonstration entbehrten demnach ebenfalls der Glaubhaftigkeit. Ferner
stimmten auch die von der Ehefrau und Mutter sowie die von den Be-
schwerdeführenden genannten Daten bezüglich der Teilnahme an der
Demonstration nicht überein. Auch sei es realitätsfremd und unlogisch,
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dass sie sich trotz Belästigungen, Drohungen und Handgreiflichkeiten sei-
tens der chinesischen Behörden noch fast eineinhalb Jahre zu Hause
aufgehalten hätten, bevor sie geflüchtet seien. Somit seien sie zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus China keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen.
Der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden sei die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erteilt wor-
den, weshalb sich die Frage stelle, ob den Beschwerdeführenden die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen sei, da allfällig subjektive Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Gemäss Art. 54
AsylG sei von der Asylgewährung auszuschliessen, wer allein aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ei-
ne vorläufige Aufnahme setze immer eine Wegweisung aus der Schweiz
voraus. Es entspräche nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im
Ausland befänden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie an-
schliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtling – aus der
Schweiz wegzuweisen. Demgemäss würden Asylsuchenden, die gemäss
Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland
befänden, die Einreise in die Schweiz – trotz Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz – grundsätz-
lich nicht bewilligt.
Bezüglich der allgemeinen Situation für tibetische Flüchtlinge in Indien sei
festzuhalten, dass die eingereichten SEP sich als gefälscht erwiesen hät-
ten und ihre Ausreisebegründung als unglaubhaft. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass sie sich bereits längere Zeit in Indien aufhielten. Tibe-
ter würden nach ihrer Ankunft in Indien von der exiltibetischen Regierung
umfassend unterstützt und es werde ihnen ermöglicht, dauerhaft in Indien
leben zu können. Sie könnten die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilli-
gung beantragen. Auch wenn Indien nicht Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) oder des Zusatzprotokolls von 1967 sei, würden Tibeter seitens
der indischen Behörden nicht schikaniert oder mit der Wegweisung be-
droht. Es seien auch keine Ausweisungen von Tibetern nach China be-
kannt. Es liege mit Hinweis auf die Rechtsprechung auch ein effektiver
Schutz vor Rückschiebung vor. Die Lebenssituation der tibetischen Be-
völkerung in Indien könne keinesfalls als unzumutbar erachtet werden. Es
gebe zahlreiche von der tibetischen Exilregierung unterstützte Siedlungen
und es fänden sich über das ganze Land verteilt Schulen verschiedener
Stufen, Kliniken und Spitäler, die in erster Linie Tibetern offenständen. Ei-
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nem weiteren Verbleib in Indien stehe auch aus diesen Gründen nichts
entgegen.
Im Übrigen stehe es der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwer-
deführenden frei, frühestens drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen
Aufnahme ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 85
Abs. 7 AuG (SR 142.20) zu stellen. Da sie in der Schweiz lediglich vorläu-
fig aufgenommen worden sei, erwachse ihr daraus kein Anspruch auf ei-
ne Aufenthaltsbewilligung. Sie verfüge somit nicht über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht und könne daher nicht Art. 8 EMRK geltend machen.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen mittels ihrer Vertreterin dagegen
im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verletze die Untersuchungsma-
xime, wenn sie vorbringe, ihre geltend gemachte Verfolgung wegen den
Tätigkeiten ihrer Ehefrau und Mutter sei nicht glaubhaft, weil bereits de-
ren Vorbringen nicht glaubhaft gewesen seien. Auch handle es sich beim
Widerspruch bezüglich des Datums der Demonstrationsteilnahme um ei-
ne kleine Verwechslung, welche nicht derart stark gewichtet werden dür-
fe. Die geltend gemachten Fluchtgründe seien als glaubhaft zu erachten.
Sie hätten keinen legalen Aufenthaltsstatus in Indien und die Erlangung
eines solchen sei entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht gesi-
chert. Auch sei die Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet. Er (der
Beschwerdeführer) sei wegen seiner Diabetes Erkrankung auf Medika-
ment angewiesen. Er bedürfe dringend guter medizinischer Unterstüt-
zung, welche er in der Schweiz bekommen könne. Gemäss Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. September 2013 (Beilage) sei
die Lage für Tibeter in Indien insbesondere ohne Aufenthaltsstatus
schwierig. Auch seien Deportierungen nach China vereinzelt vorgekom-
men. Es gehe ihnen schlecht und es sei ihnen nicht zumutbar, länger in
Indien zu leben. Die Vorinstanz habe die Beziehungsnähe zur Schweiz
durch ihre Ehefrau beziehungsweise Mutter zu wenig gewichtet. Die Ehe
stehe unter dem Schutz von Art. 8 EMRK. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts könnten sich auch vorläufig Aufgenommene Personen
auf diesen Artikel berufen.
Die Vorinstanz habe weiter das Beschleunigungsverbot nach Art. 29
Abs. 1 BV verletzt. Für die lange Verfahrensdauer lägen keine objektiven
Rechtfertigungsgründe vor. Die lange Verfahrensdauer habe die Verhält-
nismässigkeit überschritten und dadurch auch eine Familienzusammen-
führung nach Art. 85 Abs. 7 AuG verunmöglicht.
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Die Vorinstanz beziehe sich ferner auf eine Praxisänderung. Diese neue
Rechtsprechung verstosse gegen die EMRK und die FK. Hätte die Be-
hörde das Gesuch innert gesetzlich vorgesehener Frist behandelt, hätte
vorliegend noch die alte Rechtsprechung gegolten. Diese sei somit auf
diesen Fall anzuwenden.
6.
6.1 Vorderhand ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
6.2 Weder der Anhörung noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Tibet einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren.
Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass sie bereits im Rahmen des
Asylgesuchs der Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 22. September 2010 festgestellt hat, deren Fluchtgründe seien
unglaubhaft. Indem sich die Beschwerdeführenden einzig auf eine Reflex-
verfolgung aufgrund der als unglaubhaft bewerteten Probleme ihrer Ehefrau
und Mutter mit den chinesischen Behörden berufen, hat die Vorinstanz kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie nun auch diese Vorbringen als unglaubhaft
bezeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch der Ehefrau
und Mutter der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgewiesen wurde und
zu erwarten gewesen wäre, diese hätte Beschwerde erhoben und ihre Ar-
gumente für ihre Glaubhaftigkeit und entsprechende Beweismittel vorge-
bracht, wenn die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht ergangen wä-
ren. Darüber hinaus begründete die Vorinstanz die Aussagen der Beschwer-
deführenden noch aufgrund weitere Faktoren als unglaubhaft. So machte sie
auf einen Widerspruch betreffend des Datums der Teilnahme an der De-
monstration geltend und führte aus, dass der Verbleib der Beschwerdefüh-
renden im Tibet für weitere eineinhalb Jahre trotzt Probleme mit den Behör-
den nicht nachvollziehbar sei. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden einig
zu gehen, dass die Abweichung in den Aussagen hinsichtlich des Datums
der Demonstration nicht derart erheblich ist, dass bereits dadurch auf Un-
glaubhaftigkeit geschlossen werden kann. Jedoch erschliesst sich in der Tat
nicht, weshalb die Beschwerdeführenden erst derart spät Tibet verlassen
hätten sollen, wenn ihre Ehefrau und Mutter angeblich bereits kurz nach der
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Demonstration die Flucht ergriffen haben soll. Unter diesen Umständen hat
die Vorinstanz mit dem Verzicht auf weitere Abklärungen die Untersu-
chungsmaxime nicht verletzt.
Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden somit nicht darle-
gen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Beschwerdefüh-
renden hätten insgesamt keine asylrelevante Verfolgung durch die chine-
sischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen können, Bundes-
recht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
6.3 Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland illegal verlassen. Ih-
nen könnte deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung drohen. Zu Recht
weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Perso-
nen, welche – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – vom Asyl ausge-
schlossen sind, die Einreise nicht zu bewilligen ist. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts entspricht es jedoch nicht der gesetzlichen
Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die
Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerken-
nung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund
ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und
überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die
einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2012/26
E.7.1). Im Falle subjektiver Nachfluchtgründe kommt vielmehr der Frage
entscheidende Bedeutung zu, ob bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine
asylrelevante Verfolgung vorlag, was unter Verweis auf die vorangehende
Erwägung 6.2 zu verneinen ist.
6.4 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführenden – wenn
überhaupt – bloss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant
verfolgt werden, sind die Asyl- und Einreisegesuche unbesehen der Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in
Indien zumutbar ist, abzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/26 E. 7.1). Auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht nä-
her einzugehen.
6.5 Schliesslich ist betreffend der Rüge der Überschreitung der gesetzlich
vorgesehenen Behandlungsfrist festzuhalten, dass es sich dabei um eine
Ordnungsfrist handelt. Auch wenn das Auslandverfahren vorliegend in der
Tat sehr lange dauerte, können die Beschwerdeführenden mit dem Hin-
weis auf die Bundesverfassung und diverser internationaler Abkommen
dadurch nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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Seite 11
7.
Eine Prüfung, ob die Einreise gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren
wäre, muss vorliegend unterbleiben, zumal die entsprechenden formellen
Voraussetzungen – Gesuch bei der kantonalen Behörde und Überwei-
sung durch diese mit entsprechendem Bericht an das BFM – vorliegend
nicht erfüllt sind. Offenbar hat es die Ehefrau und Mutter der Beschwerde-
führenden vorderhand unterlassen, ein entsprechendes Gesuch bei der
zuständigen Behörde zu stellen, was sie jedoch nachholen kann, zumal
ihre vorläufige Aufnahme am (…) verfügt wurde und die dreijährige Min-
destwartefrist von Art. 85 Abs. 7 AuG demnach abgelaufen ist. In diesem
Sinne kann auch in Bezug auf Art. 8 EMRK auf die Ausführungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die
Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden als vorläufig Aufgenom-
mene über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Art. 8 EMRK nicht
geltend gemacht werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-
3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 9).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil ihr
Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: