Abtei lung V
E-2801/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl
A._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2801/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 3. Februar 2008 verliess und zunächst auf dem Seeweg in
ein ihm unbekanntes Land gelangte, bevor er am 1. März 2008 mit
dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2008 im Transitzentrum
C._______ zu seinen Asylgründen befragt worden ist und am 10. April
2008 die Bundesanhörung stattgefunden hat,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre zur Volksgruppe
der Ijo (auch Ijaw genannt) und stamme aus D._______, Delta State,
dass sein Vater Gemeindeoberhaupt von D._______ gewesen sei und
es im Mai 2004 wegen der auf dem Land der Ijaw-Gemeinschaft
entdeckten Ölvorkommen zu Kämpfen mit den benachbarten Ishekiri
(auch Itsekiri genannt) gekommen sei,
dass sein Vater einen Angriff auf den Polizeiposten in Ishekiri geplant
und durchgeführt habe, wobei zahlreiche Polizisten und Zivilisten um-
gebracht worden seien,
dass er (der Beschwerdeführer) sich ebenfalls am Angriff beteiligt und
dabei Leute umgebracht habe,
dass die Ishekiri zwischen dem 20. und 25. Mai 2004 ihr Haus mit
Benzinbomben angegriffen und dabei seine Eltern und Geschwister
getötet hätten,
dass er zu seinem Onkel und Pastor nach E._______, geflüchtet sei,
dass er sich bis Mitte des Jahres 2006 in dessen Kirche versteckt und
diese nie verlassen habe,
dass es zu Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen
gekommen sei, wobei sein Onkel getötet worden sei,
dass die Polizei ihn wegen seiner Beteiligung an den Kämpfen vom
Mai 2004 gesucht habe, weshalb er via Saria nach Niger geflohen sei,
Seite 2
E-2801/2008
dass er schliesslich nach Italien geflohen sei, wo er um Asyl ersucht
habe,
dass sein Asylgesuch abgelehnt wurde und er am 15. Dezember 2007
mit Hilfe eines Pastors per Flugzeug nach Nigeria zurückgekehrt sei,
dass er seit dem 20. Dezember 2007 bei seiner Grossmutter in
F._______ gelebt habe,
dass die Polizei Mitte Januar 2008 zum Hause seiner Grossmutter ge-
kommen sei und nach ihm gesucht habe,
dass der Pastor ihn zum Hafen gebracht und einem Südafrikaner vor-
gestellt habe, welcher ihn auf ein Schiff geschleust habe,
dass er seinen Heimatstaat am 1. beziehungsweise 3. Februar 2008
erneut verlassen habe,
dass er sich nie politisch betätigt habe und auch sonst nie Probleme
mit Behörden oder Dritten gehabt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und seine Schilderungen der Reise-
wege seien als unrealistisch und damit offenkundig unglaubhaft zu be-
zeichnen, weshalb darauf geschlossen werden müsse, dieser versu-
che sowohl die wahren Umstände seiner Ausreise als auch die Ver-
wendung von Reisepapieren zu verheimlichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den schweizerischen
Behörden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sich den widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Vorbringen
sodann keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen und auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
Seite 3
E-2801/2008
dass weder die allgemeinen Lage in Nigeria oder die dort herrschen-
den politischen Situation noch individuelle Gründe gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen würden und ein solcher technisch möglich
und praktisch durchführbar sei, weshalb sich eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat als zumutbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
Seite 4
E-2801/2008
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Seite 5
E-2801/2008
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich - wie von der
Vorinstanz korrekt vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeits-
prüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum C._______ am 20. März 2008 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 10. April
2008 zu verweisen ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund des in Italien durchlaufe-
nen Asylverfahrens wissen musste, dass er den schweizerischen Be-
hörden im Rahmen eines Asylverfahrens Reise- oder Identitätspapiere
vorzuweisen hat,
dass vorliegend nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe nie einen Geburtsschein oder sonst irgendwelche Identitätspa-
piere besessen,
dass er sodann keine erkennbaren Anstrengungen unternommen hat,
sich im Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, ob-
Seite 6
E-2801/2008
schon seine Grossmutter eigenen Angaben zufolge in F._______
wohnt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sodann lediglich auf
eine Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussa-
gen beschränken, ohne sich jedoch konkret mit deren Ausführungen in
den Erwägungen der Verfügung vom 24. April 2008 auseinanderzuset-
zen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von
Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das
Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse
vom Mai 2006 den Anforderungen an die Aktualität der Verfolgung
nicht zu genügen vermögen,
Seite 7
E-2801/2008
dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei im Zusammen-
hang mit den vom Beschwerdeführer begangenen Tötungsdelikte und
damit im Zusammenhang mit einem gemeinrechtlichen Delikt steht,
weshalb dieser keine asylrelevanten Motive zu Grunde liegen,
dass der Beschwerdeführer sodann aussagte, im Herkunftsstaat
ansonsten nie irgendwelche Probleme mit Behörden, Organisationen
oder weiteren Personen gehabt zu haben (vgl. EVZ-Prot., S. 5 f.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit wegen fehlender
Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Vorbringen gel-
tend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den und auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG vorzunehmen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die übri-
gen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 8
E-2801/2008
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
Seite 9
E-2801/2008
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-2801/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilagen: Originalverfügung des BFM vom 24. April
2008, Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum C._______ (per Telefax, zu den Akten
Ref.-Nr. N_______)
- G._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
Seite 11