B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2801/2017
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Bangladesh,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. oder 3. Juli
2015 Bangladesh in Richtung Türkei verliess und über die Balkanroute un-
ter Umgehung der Grenzkontrolle am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein-
reiste, wo er zuerst im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ am 28. Oktober 2015 ohne Einreichung von Identitätsdoku-
menten unter dem Namen C._______, (…), um Asyl nachsuchte,
dass er am 2. November 2015 anlässlich des Transfers ins EVZ E._______
verschwand und sich am 10. November 2015 im EVZ E._______ unter
dem Namen A._______, (…), wieder meldete,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. November 2015 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ein einfaches
Mitglied der Jamaat-e-Islami gewesen sein,
dass er von Anhängern der Awami-Liga und der Polizei bedroht und aufge-
fordert worden sei, aus dieser Partei auszutreten,
dass er Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, weshalb er ausgereist
sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2016 das angehobene Dub-
linverfahren beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
einleitete,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung zu den Asylgründen vom
28. März 2017 zusätzlich geltend machte, von der Polizei gesucht worden
zu sein und sich vor seiner Ausreise versteckt zu haben,
dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Ge-
burtsurkunde und später ein Original (anders aussehend als die Kopie) ein-
reichte und zweimal beantragte, es seien die Personalien respektive das
falsch erfasste Geburtsdatum zu korrigieren,
dass das SEM mit Verfügungen vom 4. Februar 2016 und 19. April 2017
die Anträge auf Datenänderung im ZEMIS ablehnte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. April 2017 – eröffnet am 26. April 2017 – ablehnte, dessen Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung der Fluchtgründe nicht genügen, da sie in wesentlichen Aspekten,
substanzlos, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien, weshalb
sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige,
dass zudem der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (Eingabe und
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Ziffern 1
bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter
sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeven-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylge-
währung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragte,
dass mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbingen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete,
dass insbesondere die Einschätzung des SEM, wonach die Ausführungen
des Beschwerdeführers sich als substanzlos und nicht nachvollziehbar er-
wiesen hätten, zu bestätigen sind,
dass er nämlich bis zum Schluss die Fragen zum Grund seines Parteiein-
tritts oder danach, wie dieser vor sich gegangen sei, nicht hat beantworten
können,
dass er widersprüchliche Angaben darüber gemacht hat, wie lange er sich
angeblich versteckt habe (vgl. A24/14 Fragen und Antworten 84-86),
dass ebenfalls zutrifft, dass er in der Anhörung eine polizeiliche Suche nach
ihm nachschob, da er in der BzP-Befragung lediglich erklärte, die Awami-
Leute hätten ihn bedroht, und die Frage, ob es konkrete Vorfälle gegeben
habe, verneinte (vgl. 111/11 Ziffer 7.02),
dass nach Sichtung der Befragungsprotokolle auch das Gericht erkennt,
dass die Antworten auf die gestellten Fragen sehr knapp und allgemein
ausgefallen sind („ich war einfaches Mitglied, ich habe bei der Partei nichts
gemacht“ (vgl. a.a.O. Fragen und Antworten 78-110),
dass der Beschwerdeführer zum Teil auf die ihm gestellten Fragen nicht
einging (vgl. a.a.O. Fragen und Antworten 95-100) und an diesen vorbei
antwortete,
dass die Erwägungen der Vorinstanz durch die Argumente in der Be-
schwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen,
blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
nicht entkräftet werden,
dass die Schilderung auf Beschwerdestufe, dass er der Partei wegen der
politischen Ziele beigetreten sei, da sie sich für die Belange der Arbeiter
und der Bevölkerung kümmere, nicht zu überzeugen vermag, da es sich
um eine sehr allgemeine Aussage handelt, die praktisch für ein Programm
aller Parteien zutreffen könnte, und er zudem im Gegensatz zu dieser Aus-
sage bei der Anhörung zu Protokoll gab, nicht gewusst zu haben, dass es
sich bei der Jamaat-e-Islami um eine terroristische Organisation handelt
(a.a.O. Antwort 95),
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dass jedoch vorausgesetzt werden kann, dass jemand, der einer Partei
beitritt, sich umfassender über das politische Programm und die Parteiziele
informiert,
dass die Einschätzung, dass er kein Mitglied dieser Partei war, durch diese
eklatante Unwissenheit über die Parteibelange bestärkt wird,
dass er auch nicht imstande war, plausible Angaben zum Beitritt und bei
allfälligen Problemen zum Austritt aus der Partei zu machen,
dass folglich zu schliessen ist, dass er (wegen seiner Parteizugehörigkeit)
weder durch die Polizei noch durch die Anhänger der Awami Liga verfolgt
wurde,
dass er sich daher auch nicht vor der Polizei verstecken musste und die
unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen über die Zeitspanne, in der
er sich versteckt haben will, aufzeigen, dass er das Erzählte nicht selbst
erlebte,
dass überdies die Erklärung in der Beschwerde, dass er unter enormem
Stress gestanden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, klare und
eindeutige Aussagen zu machen, nach dem Gesagten unbehelflich ist,
dass es sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weshalb sich auch eine
Rückweisung an die Vorinstanz nicht aufdrängt,
dass auch keine Veranlassung zur Fristansetzung zwecks Einreichung des
Mitgliedformulars der Jamaat-e-Islami besteht (vgl. Beschwerde S. 3),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer zwar wegen eines (…) in ärztlicher Behand-
lung ist, der zuständige Arzt aber in seinem Bericht vom 10. April 2017
lediglich eine Therapie mit (…) anordnete und angab, die (…),
dass dieser Umstand somit nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann, weshalb einer Rückkehr nach Bangladesh
auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen,
dass zudem bei einem allfälligen weiteren Bedarf an Medikamenten die
Möglichkeit besteht, dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin medizinische
Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer als (…) gearbeitet hat und seine Familienmit-
glieder sich noch im gleichen Dorf befinden, weshalb er über ein Bezie-
hungsnetz verfügt und nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte,
dass somit der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersuchte,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben und er zudem seine Bedürftigkeit
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nicht nachwies, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben
sind,
dass daher das Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: