B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2802/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien A._______,
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer ist ein aus Kabul stammender Paschtune. Er verliess
sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (…) 2008 und gelangte via den
Iran und die Türkei nach Griechenland. Mit einem gefälschten Pass sei er am
23. September 2011 von Athen auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo
er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylge-
such einreichte. Er wurde am 7. Oktober 2011 summarisch zu seiner Person
befragt (BzP) und am 9. April 2014 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
habe bis zu seiner Ausreise stets in Kabul gelebt und von (…) 2008 als Dol-
metscher auf dem amerikanischen Stützpunkt B._______ in
Kabul gearbeitet. Die Bewohner seines Wohnquartiers hätten von dieser
Tätigkeit gewusst. Sein Nachbar, ein (…), habe ihm – mit dem Hinweis, der
einzig adäquate Arbeitgeber sei Gott – wiederholt nahegelegt, seine Arbeits-
tätigkeit für die Amerikaner aufzugeben.
A.c Im (…) 2008 habe er nach Feierabend im Quartier vernommen, dass der
besagte (...) von amerikanischen Sicherheitskräften festgenommen worden
sei. Er sei seiner Arbeit dennoch wie gewohnt nachgegangen und an einem
der folgenden Tage durch seine Familie darüber informiert worden, dass be-
waffnete Männer sein Haus während seiner Abwesenheit aufgesucht hätten.
Die bewaffneten Männer hätten seine Familie wissen lassen, dass er für die
Festnahme des (...) verantwortlich gemacht werde, weil er ein Spitzel sei und
den Amerikanern verraten habe, dass der (...) mit den Taliban und der Gruppe
der C._______ in Verbindung stehe. Aus Sicherheitsgründen sei er daraufhin
nicht mehr nach Hause gegangen, sondern sei für einige Tage zu seinem Su-
pervisor gezogen. Seiner Arbeit sei er zwischenzeitlich weiterhin nachgegan-
gen. Da er die Identität der bewaffneten Männer nicht mit Sicherheit zu bestim-
men vermocht habe, hätten ihm weder die Amerikaner noch sein Supervisor
Schutz bieten können. Nachdem die bewaffneten Männer sein Haus wieder-
holt aufgesucht und seine Familie bedroht hätten, habe er sich gezwungen
gesehen, sein Heimatland im (…) 2008 zu verlassen.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos ein,
welche ihn während seiner Arbeit für die Amerikaner auf dem Stützpunkt
B._______ zeigen würden.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 – eröffnet am 22. April 2014 – lehnte das
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SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2011 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom
22. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM
vom 16. April 2014 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Er verzichtete
zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-
schwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu
seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther
als amtlichen Prozessbeistand ein.
H.
Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 3. Oktober 2014 eine Honorarnote für
seinen Vertretungsaufwand zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts rich-
ten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
3.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
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vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
3.2.2 Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der ge-
samten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2
S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Stand-
punkt, die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
4.1.1 Insbesondere seine Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung durch
Drittpersonen und damit seine Asyl- und Ausreisegründe seien ungenau und
nicht plausibel, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich
eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz erübrige. Die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers als Dolmetscher für die in Kabul stationierten amerikanischen
Truppen werde zwar nicht in Abrede gestellt; im Gegensatz dazu mangle es
aber seinen Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe an der
gebotenen Genauigkeit und Plausibilität. Die Fluchtgründe würden alleine auf
Vermutungen des Beschwerdeführers beruhen. So gehe dieser davon aus,
dass der besagte (...) ihn der Denunziation beschuldige und in der Folge seine
Leute auf ihn gehetzt habe. Darüber hinaus beruhe auch seine Annahme, der
(...) gehe von einem Verrat seinerseits aus, auf einer reinen Vermutung, und
auch die Identität der Verfolger bleibe letztlich ungeklärt und gründe auf reinen
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Mutmassungen. Angesichts dessen müsse die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verfolgung in Zweifel gezogen werden.
4.1.2 Diese Zweifel sah das SEM sodann in weiteren Unglaubhaftigkeitsmerk-
malen erhärtet: Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den
Zeitpunkt der Festnahme des (...) genau zu benennen. Vielmehr seien die ver-
schiedentlich gemachten Zahlenangaben "zwei, drei Tage" sehr ungenau und
vermöchten deshalb nicht zu überzeugen. Es sei sodann nur schwer nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Anruf seines Bruders bezüglich
der Heimsuchung durch bewaffnete Personen zunächst wie gewohnt seiner
Arbeit nachgegangen sein wolle, um nur wenige Tage später seine Heimat-
stadt übereilt zu verlassen. Den Schilderungen seines Fortgangs aus Kabul
beziehungsweise der Ausreise aus Afghanistan mangle es zudem an der ge-
botenen Substanz. Ähnlich unklar seien seine Erklärungen zum Abbruch des
Kontakts mit seiner Familie und zu den unterlassenen Bemühungen um Wie-
deraufnahme.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, er
habe die Entführung des (...) bereits am Anfang der Anhörung detailliert be-
schrieben. Die Darlegung seiner Verfolgung beruhe zudem
– entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht allein auf Vermutungen, viel
eher habe die bewaffnete Gruppe gegenüber seiner Familie konkret angege-
ben, dass sie ihn des Verrats am (...) beschuldigen würden. Es sei auch allge-
mein bekannt und werde durch etliche Berichte bestätigt, dass Dolmetscher,
die in Afghanistan für amerikanische oder internationale Truppen arbeiten wür-
den, einer Verfolgung ausgesetzt seien. Genauere Angaben könne er hierzu
nicht machen, da er weder anlässlich der Entführung des (...) noch als die
bewaffneten Truppen ihn zu Hause aufgesucht hätten anwesend gewesen sei.
Bezüglich des Zeitpunkts der Festnahme habe er stets offengelegt, sich an
das genaue Datum nicht erinnern zu können. Dieses Ereignis sei für ihn zu-
nächst nicht von einschneidender Bedeutung gewesen, zumal Vorfälle dieser
Art oft vorkämen und sich die Verhaftung in einem anderen Stadtteil ereignet
habe. Es müsse schliesslich berücksichtigt werden, dass dieser Vorfall im Zeit-
punkt der BzP bereits drei Jahre zurückgelegen sei, weshalb die ungenaue
Datierung dieser Ereignisse nicht zu seinen Lasten gewertet werden könne.
Im Übrigen spiele die Identität der Verfolger keine Rolle, da eine Verfolgung
durch private Akteure dann relevant sei, wenn
– wie vorliegend – die betroffene Person keinen ausreichenden Schutz vom
Heimatstaat erhalten könne. Seiner Arbeit auf dem amerikanischen Stützpunkt
sei er bis zu seiner Flucht weiterhin nachgegangen, da er dort nichts zu be-
fürchten gehabt habe. Die Bedrohungssituation seiner Familie habe er nicht
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genauer erläutern können, zumal er nicht wisse, ob diese ihn über alles Ge-
schehene informiere. Infolge der Behelligungen habe seine Familie ausser-
dem den Wohnort wechseln müssen, weshalb der Kontakt abgebrochen sei.
Folglich sei er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt, da er als Dolmetscher für die International Security Assistance Force
(ISAF) tätig gewesen sei und deshalb der Denunziation des entführten (...) be-
schuldigt werde.
5.
5.1 Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer zwar, dass er als Dolmetscher für
die Amerikaner tätig gewesen war, erachtet jedoch seine Ausführungen in Be-
zug auf die Festnahme des (...) und der dadurch erfolgten Verfolgung durch
dessen Gefolgsleute als unglaubhaft. Aus diesem Grund erübrige sich eine
Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung des SEM nicht
und qualifiziert insbesondere die Schilderung der Fluchtgründe als nicht un-
glaubhaft erscheinend:
5.2.1 Für die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers sowohl in Bezug auf die Festnahme des (...) als auch betref-
fend die Verfolgung durch dessen Gefolgsleute nicht den Anschein einer kon-
struierten oder stereotypen Sachdarlegung erwecken. Es fällt zwar auf, dass
seine Antworten auf konkrete Fragen eher knapp ausgefallen sind, was aber
offenkundig auf das individuelle Erzählverhalten des Befragten zurückzufüh-
ren und der Glaubhaftigkeit deshalb vorliegend nicht abträglich ist.
5.2.2 Des Weiteren vermag die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Fest-
nahme des (...) und die daraus resultierende Verfolgung allein auf Vermutun-
gen beruhen würde (vgl. Verfügung vom 16. April 2014 S. 3), nicht zu über-
zeugen. Der Beschwerdeführer hat konkret beschrieben, dass es sich beim
festgenommenen (...) um einen gewissen D._______ handle und die bewaff-
neten Männer anlässlich der Hausdurchsuchung ausdrücklich gesagt hätten,
sie würden den Beschwerdeführer und keinen anderen für die Festnahme des
(...) verantwortlich machen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F38).
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers basieren somit nicht bloss auf ei-
ner aus der Luft gegriffenen Vermutung.
5.2.3 Auch die durch die Vorinstanz bemängelten ungefähren Zeitangaben
stellen vorliegend keine Unglaubhaftigkeitsmerkmale dar: Es handelt sich nicht
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um diametral abweichende Aussagen, welche die Glaubhaftigkeit des Vorbrin-
gens zu beeinträchtigen vermöchten. Darüber hinaus erscheint es nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer Ereignisse, die im Zeitpunkt der BzP drei
und bei der Anhörung sogar sechs Jahre zurücklagen, zeitlich nicht auf den
Tag genau einordnen konnte.
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überzeugt grundsätzlich auch die Argu-
mentation des Beschwerdeführers, wonach der Stützpunkt der amerikani-
schen Streitkräfte ein Hochschutzareal darstelle, in welchem er sich habe in
Sicherheit wägen und zunächst auf Unterstützung hoffen können. Nachdem
ihm von den Amerikanern die erwartete weitergehende Hilfe allerdings nicht
gewährt werden konnte – weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war,
seine Verfolger konkret zu bezeichnen –, leuchtet seine Schlussfolgerung ein,
dass er aus demselben Grund auch von den heimatlichen Behörden keinen
Schutz hätte erwarten können (vgl. die lakonische Antwort im Anhörungspro-
tokoll vom 9. April 2014, F67 f. auf die [wohl gespielt ungläubige] Nachfrage
"und dann verlässt man innert zwei Tagen die Heimat, in der man geboren und
aufgewachsen ist?"). Der Verzicht auf Ersuchen um staatlichen Schutz kann
daher nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen gewertet wer-
den.
5.3 Das SEM ging in der vorinstanzlichen Verfügung von der Glaubhaftigkeit
der Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers aus. Er habe seine Tätigkeit
durchaus nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Gemäss seinen eige-
nen Aussagen hat er in enger und erkennbarer Weise als Dolmetscher mit den
Amerikanern zusammengearbeitet. Er hat sie dabei beispielsweise auch bei
Einkäufen in die Stadt oder bei Besuchen zum Stützpunkt der afghanischen
Nationalarmee begleitet. Insbesondere haben die Menschen in seinem Quar-
tier von seiner Arbeit gewusst (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F7,
F25, F32). Würde das Gericht der vorinstanzlichen Ansicht folgen und von der
Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit ausgehen, müsste der Beschwerde-
führer nach dem soeben Gesagten (vgl. E. 5.2) und entsprechend der nach-
folgenden Ausführungen (vgl. E. 5.3.1-5.3.3) bei einer Rückkehr in sein Her-
kunftsland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen:
5.3.1 Bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit wäre die Prü-
fung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen unter Berücksich-
tigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere näher
beleuchtet werden müsste, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
Schutz vor Verfolgung finden könnte, da aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in sei-
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nem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung findet (sog. Schutzthe-
orie). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend
zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funkti-
onierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönli-
chen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder
religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaat-
lichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3307/2011 vom 17. Januar 2013 m.H.a. BVGE 2011/51 E. 7.4
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10).
5.3.2 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende
Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Lan-
desteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul gehöre
jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge
weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von Anschlägen be-
troffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage,
Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein ver-
gleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat
sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF
und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen
Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghani-
schen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivi-
len Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA],
Annual Report 2013 – Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014,
S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afghanischen
Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungs-
feindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions-
und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten
schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen
stattfindet (vgl. GIUSTOZZI/QUENTIN, The Afghan National Army, Februar 2014,
S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanis-
tan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zu-
dem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als
korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand
freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul,
Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f.,
50).
5.3.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Perso-
nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungs-
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risiko ausgesetzt sind. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR) und andere Beobachter nennen diesbezüglich unter
anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus
anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen
Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss ver-
schiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärba-
sen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten.
Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte
Gruppierungen – insbesondere die Taliban – Muslime, welche für die ihrer
Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrach-
ten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afgha-
nistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.;
Danish Immigration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the
asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17
f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet,
welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle
Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau
Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31.
Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan ge-
tötet, 24. November 2013). Es bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzei-
chen für eine Entschärfung der Lage für Angehörige dieser Risikogruppe.
5.4 Vor diesem Hintergrund wäre bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Dol-
metschertätigkeiten folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Gefährdung durch nicht-staat-
liche Akteure ausgesetzt wäre. Zwar sind die afghanischen Sicherheitskräfte
in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage,
für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen. Für An-
gehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil – zu welchen die
für die Alliierten tätigen Dolmetscher gehören – können sie aber keine funkti-
onierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Diesfalls
würde dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Schutzalternative feh-
len, da gemäss Rechtsprechung des Gerichts ein Vollzug der Wegweisung in
die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nur bei
besonders begünstigenden Umständen zumutbar wäre (vgl. BVGE 2011/38
E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif); nachdem der Be-
schwerdeführer allerdings keinerlei persönliche Bezugspunkte zu Herat oder
Mazar-i-Sharif hat, wären diese Städte als landesinterne Schutzalternativen
nicht geeignet.
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Seite 11
5.5 Vorliegend hegt das Bundesverwaltungsgericht allerdings Zweifel daran,
ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Dolmetscher für die Amerikaner ge-
arbeitet hat.
5.5.1 Dem SEM ist zwar beizupflichten, soweit es feststellte, dass die diesbe-
züglichen Aussagen des Beschwerdeführers durchaus anschaulich und nach-
vollziehbar ausgefallen sind (vgl. SEM-Verfügung vom 16. April 2014 S. 3).
Der Beschwerdeführer hat zudem einige Beweismittel eingereicht (Zertifikate,
Schulzeugnisse und Kursbestätigungen), die indirekt insoweit Rückschlüsse
auf seinen Beruf als Dolmetscher zulassen könnten, als sie darauf schliessen
lassen, dass der Beschwerdeführer intellektuell und fachlich geeignet gewe-
sen wäre, von den Amerikanern als Dolmetscher eingesetzt zu werden. Es
fehlen jedoch – in auffälligem Gegensatz zu anderen Verfahren von afghani-
schen Asylsuchenden, welche die alliierten Truppen unterstützt haben – aus-
sagekräftige Beweismittel, die das Anstellungsverhältnis zu belegen vermöch-
ten. Vorliegend ist ausserdem davon auszugehen, dass solche Belege ohne
grösseren Aufwand beschafft werden könnten, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung erwähnte, er habe von den Amerikanern eine Kopie
des Arbeitsvertrages erhalten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014,
F29). Er wurde allerdings vom SEM nicht zum Einreichen dieses Beweismittels
aufgefordert.
5.5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdrucke von Digitalfotogra-
fien – welche ihn angeblich auf dem Stützpunkt B._______ zeigen – wirken
auf den ersten Blick authentisch und aussagekräftig. Bei genauerer Betrach-
tung weisen sie jedoch Merkmale auf, die allenfalls auf eine nachträgliche Be-
handlung mit einem Bildbearbeitungsprogramm hindeuten könnten (fototech-
nisch kaum erklärbare Schärfenunterschiede innerhalb eines Schärfentiefen-
bereichs, unnatürlich erscheinende Schattierungen etc.).
5.5.3 Auch betreffend Bewerbungsprozess bestehen nach Durchsicht der An-
hörungsprotokolle gewisse Zweifel. Insbesondere ist unklar, ob der Beschwer-
deführer sein Dossier an ein Vermittlungsbüro schickte oder die Unterlagen
direkt dem Stützpunkt B._______ zukommen liess. Zudem steht nicht fest, ob
er tatsächlich nur im Anschluss an ein einziges Bewerbungsinterview einge-
stellt worden sein will (und dies gegebenenfalls mit den zu erwartenden Si-
cherheitsvorkehrungen eines internationalen Militärstützpunktes in Afghanis-
tan vereinbar wäre). Zu diesen Aspekten der Asylbegründung wurde der Be-
schwerdeführer vom SEM nicht in der gebotenen Tiefe befragt.
5.6 Zusammenfassend wäre grundsätzlich von einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
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Seite 12
auszugehen, sofern dieser tatsächlich als Dolmetscher für die Amerikaner tä-
tig gewesen wäre. Die heute vorliegenden Akten lassen eine Beurteilung die-
ser entscheidenden Frage jedoch nicht zu.
6.
Das SEM hat es in seiner Verfügung vom 16. April 2014 somit unterlassen, die
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher einer eingehenden Glaub-
haftigkeitsprüfung zu unterziehen und hat auf einer unvollständigen Sachver-
haltsgrundlage entschieden. Es kann – auch unter dem Aspekt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie – nicht Sache des Bundes-
verwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt ab-
zuklären und als erste Instanz neu über die Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Aussagen zu befinden.
Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und das SEM anzuweisen,
den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. Dabei werden vom Be-
schwerdeführer weitere Dokumente sowie die Originaldaten der Digitalfotogra-
fien anzufordern und die eingereichten Beweismittel – technisch und (nötigen-
falls durch eine Abklärung vor Ort) inhaltlich – zu überprüfen sein. Ausserdem
wird es sinnvoll sein, den Beschwerdeführer nochmals vertieft zu befragen.
Nach Vervollständigung der Akten wird die Vorinstanz erneut über die Glaub-
haftigkeit der Dolmetschertätigkeiten zu befinden haben.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Ap-
ril 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurtei-
lung im Sinn der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64
VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 3. Oktober 2014 ausgewiesene zeit-
liche Vertretungsaufwand erscheint zwar als angemessen. Hingegen ist der
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Stundenansatz des amtlich beigeordneten Rechtsanwalts Ebnöther praxisge-
mäss auf Fr. 250.– beschränkt (vgl. Urteile D-3083/2014 vom 24. September
2014 E. 10 und D-1026/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 9.2). Das Honorar des
amtlichen Rechtsbeistands wird somit auf insgesamt Fr. 2790.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) bestimmt und dem SEM zur Bezahlung auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. April 2014 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vor-instanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2790.– festgesetzt
und dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung auf-
erlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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