Abtei lung V
E-2805/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2805/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) 2006
aus Äthiopien ausreiste und nach einem längeren Aufenthalt in
B._______ am 26. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie im C._______ am 6. Februar 2009 summarisch befragt und in
D._______ am 20. März 2009 durch eine Befragerin des BFM und in
Anwesenheit einer Dolmetscherin zu ihren Asylgründen angehört wur-
de,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches an-
lässlich der Befragung und der Anhörung geltend machte, sie habe
sich für (...) engagiert, indem sie an deren Anlässen teilgenommen so-
wie etwas Geld gespendet habe,
dass sie im Jahre (...) zwecks Befragung zu ihrer politischen Tätigkeit
zweimal festgenommen und nach einer Nacht respektive zwei Nächten
freigelassen worden sei,
dass sie ihre Aussage jeweils verweigert habe, worauf sie beim ersten
Mal geohrfeigt und beim zweiten Mal vergewaltigt worden sei,
dass sie zwischen (...) und ihrer Ausreise im Jahre 2006 keine ande-
ren Probleme gehabt habe, als dass sie wegen ihres politischen Enga-
gements ab und zu auf der Strasse gewarnt worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechender Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2009 - eröffnet am 7. April
2009 - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
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genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
dass zwischen den Vorkommnissen im Jahre (...) und der Flucht im
Jahre 2006 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusam-
menhang bestehe, weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführerin
keine Asylrelevanz zukomme,
dass sie auch aus ihrem politischen Engagement keine Verfolgungssi-
tuation asylrelevanten Ausmasses herleiten könne, da sie lediglich Mit-
glied einer legalen oppositionellen Partei gewesen sei und nur eine
einfache politische Tätigkeit vorweisen könne,
dass ihre Vorbringen teilweise auch widersprüchlich ausgefallen seien,
so etwa zu Einzelheiten der Festnahme im Jahr (...) respektive im Jahr
(...),
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April
2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt so-
wie darum ersucht, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
dass sie zur Stützung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestätigung der
(...) vom 30. April 2009 zu den Akten reichte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass nach ständiger Praxis die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
voraussetzt, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang be-
steht,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aussagte, im
Jahr (...) zwecks Befragung über ihre politische Aktivität zweimal für
eine Nacht respektive zwei Nächte festgenommen worden zu sein,
dass sie jeweils keine Auskünfte gegeben habe, worauf sie bei der ers-
ten Festnahme geohrfeigt und bei der zweiten vergewaltigt worden sei,
dass sie anschliessend weitergearbeitet habe und erst im Jahre 2006
von E._______ nach F._______ umgezogen sei,
dass somit zwischen der geltend gemachten Verfolgung und dem Weg-
zug aus E._______ ein Zeitraum von (...) Jahren liegt, weshalb ein ge-
nügend enger zeitlicher Zusammenhang zu verneinen ist,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie
habe aus Nervosität vergessen, die Festnahme im Jahre (...) auch bei
der Anhörung spezifisch zu erwähnen, nicht zu hören ist, da sie dort
explizit auf den Widerspruch zur Erstbefragung aufmerksam gemacht
wurde und dazu ausführte, der Wahrheit entspreche, was sie heute
(bei der Anhörung) erzählt habe (Akte A 10 S. 13 F 144),
dass sie anlässlich der Anhörung weiter aussagte, sie sei zwischen
(...) und ihrer Ausreise im Juni 2006 wegen ihres politischen Engage-
ments ab und zu auf der Strasse verwarnt worden (Akte A 10 S. 13
F 147), in der Beschwerde abweichend dazu aber geltend macht, sie
sei sehr oft und immer häufiger verwarnt worden, und man habe ihr
auch angedroht, es werde ihr dasselbe wie beim letzten Mal passie-
ren,
dass dem Anhörungsprotokoll jedoch zu entnehmen ist, dass die Be-
schwerdeführerin die Warnungen sogar erst auf Nachfrage erwähnte
und zuvor noch ausgesagt hatte, es sei ihr im Jahr (...) nichts gesche-
hen, weshalb die Korrektur des Sachverhaltes in der Beschwerde als
nachgeschoben qualifiziert werden muss,
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dass nur Verfolgungen, welche eine gewisse Intensität aufweisen,
asylrelevant sind, die geltend gemachten gelegentlichen Verwarnun-
gen das geforderte Ausmass jedoch bei weitem nicht erreichen,
dass die Beschwerdeführerin zudem teilweise widersprüchliche Aussa-
gen machte, indem sie anlässlich der Anhörung zunächst angab, bei
der Erstbefragung die Vergewaltigung durch zwei Männer verschwie-
gen zu haben, anschliessend jedoch nur von einer Vergewaltigung be-
richtete,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da kei-
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ne Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin im Heimatstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage grundsätzlich
als zumutbar erachtet,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, da
sie noch jung sowie gesund ist und zu ihrem Freund zurückkehren
kann, zu welchem sie noch immer in Kontakt steht oder auch zu ihrer
Mutter und ihrem Stiefvater, welche nach eigenen Angaben bei der
Erstbefragung in Äthiopien wohnen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die offensichtlich
unbegründete Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge ge-
genstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürf-
tigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des
Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
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gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und
G._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- G._______ (in Kopie)
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