B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2805/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle von Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. April 2012 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, aus (…) stammende ethnische Roma,
eigenen Angaben zufolge am 31. August 2011 in die Schweiz einreisten,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (…) vom 14. September 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom
17. April 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machten, sie seien durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin,
B._______, wiederholt tätlich angegriffen und bedroht worden, da diese
gegen den Willen ihrer Familie den Beschwerdeführer, A._______, gehei-
ratet hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2012 – den Beschwerdefüh-
renden eröffnet am 23. April 2012 – das Asylgesuch abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführenden hätten sich in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen
widersprochen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen vermögen, so dass sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
23. Mai 2012 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag der Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichte und beantragte, die Verfügung der Vorin-
stanz sei teilweise aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Fol-
ge davon den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren,
dass, abweichend von den ausdrücklichen Rechtsbegehren, in der Be-
schwerdebegründung zudem sinngemäss auch die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls angefochten wer-
den,
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dass in prozessrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei den Be-
schwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass mit Verfügung vom 30. Mai 2012 die Instruktionsrichterin den fristge-
rechten Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwer-
deführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2012 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde und die Beschwerdeführenden
aufgefordert wurden, bis zum 29. Juni 2012 einen Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Be-
schwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss nicht innert
der angesetzten Frist bezahlt werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Datum vom 28. Juni 2012 frist-
gerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss am 28. Juni 2012 innert angesetzter
Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden zusätzlich zu den explizit formulierten
Rechtsbegehren sinngemäss auch die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Verweigerung des Asyls anfechten (vgl. Beschwerde S. 3
f.),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Asylvorbringen geltend machten,
sie seien durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin, insbesonde-
re durch deren Vater und Bruder, mehrfach angegriffen und bedroht wor-
den, da sie sich gegen die Beziehung der Beschwerdeführenden gestellt
hätten,
dass trotz Strafanzeigen der Beschwerdeführenden die serbischen Poli-
zei- und Justizorgane untätig geblieben seien,
dass zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden – wonach sie
durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin, somit durch Privat-
personen bedroht würden – festzuhalten ist, dass mindestens eine der
kumulativen Voraussetzungen des asylrelevanten Tatbestands, nämlich
der 'fehlende Schutz durch den Herkunftsstaat', vorliegend nicht erfüllt ist,
da gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Schutz-
fähigkeit und der Schutzwille des serbischen Staates gegenüber der Zi-
vilbevölkerung bejaht wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-912/2011 vom 16. Juni 2011, E. 62.1. und 6.2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass im Weiteren in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass
der serbische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen ist bzw.
nicht in der Lage war, Schutz zu gewähren,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. April 2012 diesbezüglich zu-
treffend verschiedene Ungereimtheiten in den Schilderungen der Be-
schwerdeführenden feststellte,
dass unter anderem die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, es sei
widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin angab, siebzehn Jahre
gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer erstmals Anzeige gegen den
Vater der Beschwerdeführerin erstattete, während der Beschwerdeführer
behauptete, sie hätten sich vor der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin
– das Volljährigkeitsalter in Serbien liegt bei 18 Jahren – zu keiner Anzei-
ge getraut (vgl. A12, S. 4; A11, S. 4 und 6),
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dass das BFM weiter zu Recht den Widerspruch anführte, gemäss dem
Beschwerdeführer seien deren Anzeigen bei der Polizei jeweils telefo-
nisch erfolgt, die Beschwerdeführerin hingegen angab, man habe ihnen
am Schalter des Polizeipostens kein Gehör geschenkt (vgl. A11, S. 6;
A12, S. 8),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe den Erwä-
gungen der Vorinstanz unter anderem entgegen halten, aufgrund der lang
andauernden bedrohlichen Ereignisse verängstigt und verunsichert zu
sein,
dass es insbesondere für die Beschwerdeführerin schwierig sei, unter
psychischem Stress und als angebliche Analphabetin, sich an alle Erleb-
nisse und die entsprechenden Daten zurück zu erinnern,
dass die vom BFM angeführten Widersprüche demnach nicht dermassen
gravierend seien, dass auf eine Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ge-
schlossen werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden
entgegen gehaltene Begründung der Widersprüche als nicht überzeu-
gend erachtet,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden über die Ereignisse in
Serbien grundlegende Unterschiede aufweisen, welche alleine durch
psychischen Druck oder Analphabetismus nicht erklärt werden können,
dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, die Verfolgung der
Beschwerdeführenden durch die Familienangehörigen der Beschwerde-
führerin reiche selbst bis in die Schweiz,
dass der Beschwerdeführer an seinem jetzigen Wohnort in der Schweiz
angegriffen worden sei und dieser Vorfall durch Herrn E._______ regist-
riert worden sei,
dass Letzterer einen Bericht über den fraglichen Vorfall verfasst habe,
welcher als Beweismittel der Beschwerde beigelegt wurde,
dass gemäss diesem Bericht Herr E._______ dem Beschwerdeführer in
Absprache mit den lokalen Polizeibehörden empfohlen habe, die Verlet-
zungen durch einen Arzt dokumentieren zu lassen und beim Polizeistütz-
punkt (…) Anzeige zu erstatten,
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dass der Beschwerdeführer diesem Rat aber nicht gefolgt sei, weshalb
bei dieser Sachlage nicht von einer tatsächlichen Bedrohungssituation
auszugehen ist,
dass bei tatsächlichem Vorliegen einer begründeten Furcht vor einem
Angriff der Beschwerdeführer bestimmt auch die Hilfe der schweizeri-
schen Polizei in Anspruch genommen hätte,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohungs-
lage und der angeblich mangelnde Polizeischutz in ihrem Heimatstaat vor
diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag,
dass, soweit die Beschwerdeführenden auf die generelle Diskriminierung
der Roma hinweisen, ihre Vorbringen das minimale Mass an Intensität
nicht erreichen, um asylrechtlich relevant zu sein,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegwei-
sungsvollzug für Roma aus Serbien allgemein als zumutbar gilt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht D-912/2011 vom 16. Juni 2011, E. 8.4.1.),
dass das BFM zutreffend erwog, die Beschwerdeführenden seien jung
und gesund und verfügten in Serbien über ein weitreichendes verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz,
dass nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug auch in in-
dividueller Hinsicht zu bejahen ist, und dass diesbezüglich in der Be-
schwerde nichts Neues geltend gemacht wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 28. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: