B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2805/2019
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Sabine Eichenberger,
Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum
Region Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 22. November 2015 im ehemaligen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals ein Asylgesuch.
Am 1. Dezember 2015 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Am (…)
2017 zog sie ihr Asylgesuch zurück und reiste freiwillig in den Irak zurück.
B.
Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch in
der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
Bern zugewiesen. Am 5. April 2019 wurde sie im Rahmen der Personalien-
aufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person befragt. Am 25. April 2019 und
am 16. Mai 2019 wurde sie – in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechts-
vertretung – einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie
im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Sie sei Sunnitin und stamme aus Bagdad. Sie habe die Schule bis zur 11.
Klasse besucht, diese jedoch abgebrochen, um sich um ihre kranke Mutter
kümmern zu können. Im Jahr (…) habe sie geheiratet und habe seither mit
ihren Kindern und ihrem Ehemann – bis zu seinem Tod – im Viertel (...)
gelebt. Ihre beiden Söhne B._______ und C._______ hätten für die ame-
rikanische Armee in Bagdad gearbeitet. B._______ sei als (…) und (…)
tätig gewesen und ihr inzwischen verstorbener Sohn C._______ habe in
(…) gearbeitet. Schiitische Milizen, welche zur irakischen Regierung gehö-
ren würden, hätten von der Tätigkeit der Söhne für die Amerikaner erfah-
ren. Daraufhin sei ein Drohbrief unter der Haustüre der Familie durchge-
schoben worden und die Söhne seien aufgefordert worden, die Tätigkeit
für die Amerikaner einzustellen. Deswegen hätten die Söhne nicht mehr zu
Hause gewohnt, sondern sich bei Verwandten aufgehalten. Kurze Zeit spä-
ter, im (…) 2014, sei ihr Ehemann bei einer Autoexplosion vor ihrem Haus
verstorben. Sie vermute, die schiitische Miliz sei dafür verantwortlich. Da-
nach hätten sie und ihre beiden Söhne entschieden, den Irak zu verlassen.
Sie sei mit ihrem Sohn B._______ und seiner Frau sowie deren beiden
Kindern ein paar Tage nach dem Tod des Ehemannes über den Nordirak
in die Türkei gereist. Sie hätten sich dort fast eineinhalb Jahre aufgehalten,
bevor sie am 19. November 2015 in die Schweiz eingereist seien.
Ihr Sohn C._______ habe ungefähr im gleichen Zeitraum in Finnland ein
Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Deshalb sei er
im Jahr 2017 nach Bagdad zurückgekehrt, am Flughafen jedoch verhaftet
worden. Einige Tage später sei er mit Schussverletzungen auf der Strasse
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aufgefunden und schwer verletzt in ein Spital gebracht worden. Infolgedes-
sen habe sie sich im (…) 2017 entschieden, ihr noch hängiges Asylgesuch
in der Schweiz zurückzuziehen und in den Irak zurückzukehren, um ihrem
Sohn beistehen zu können. Sie habe nach der Rückkehr nach Bagdad bei
ihrem Bruder D._______ im Viertel (…) gelebt. Als sie im Spital in Bagdad
angekommen sei, sei ihr Sohn C._______ bereits verstorben gewesen. Sie
vermute, dass auch die schiitische Miliz für seinen Tod verantwortlich sei.
Einige Wochen später sei sie zu ihrem ehemaligen Haus zurückgekehrt,
um Habseligkeiten ihres verstorbenen Sohnes zu holen. Sie sei im Haus
von zwei schwarz bekleideten und maskierten Männern überrascht wor-
den. Sie hätten nach ihrem Sohn B._______ gefragt und ihr gedroht, sie
solle sagen, wo er sich befinde, ansonsten man sie töten würde, wie zuvor
bereits ihren Mann und ihren Sohn. Sie habe nicht preisgegeben, wo sich
B._______ befinde, daraufhin sei sie von den beiden Männern vergewaltigt
worden. Danach hätten die Männer das Haus verlassen, sie sei weinend
zurückgeblieben. Nach ein paar Stunden sei ihre Schwester zum Haus ge-
kommen und habe sie weinend vorgefunden. Die Schwester habe sie zu
sich nach Hause gebracht und erst da habe sie ihr von dem Vorfall erzählen
können. Sie habe danach wieder bei ihrem Bruder D._______ gelebt und
habe nur noch verschleiert das Haus verlassen. Sie habe bemerkt, dass
sie von Milizen beobachtet werde. Deswegen habe sie erneut entschieden,
den Irak zu verlassen. Mit Hilfe ihrer Geschwister habe sie sich einen ira-
kischen Pass ausstellen lassen und sei im zweiten Monat des Jahres 2018
ausgereist. Über die Türkei sei sie nach Griechenland gelangt.
Die griechischen Behörden ersuchten die Vorinstanz um Zustimmung zur
Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf die EU-Verordnung
604/2013 (Dublin-Verordnung). Nach Zustimmung der Schweiz reiste die
Beschwerdeführerin am 2. April 2019 erneut in die Schweiz ein.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie folgende Unterlagen zu
den Akten:
Eine Kopie ihrer irakischen Identitätskarte
Kopien ihres irakischen Passes
Eine Kopie ihres irakischen Staatsangehörigkeitszeugnisses
Eine Kopie ihrer irakischen Einwohnerkarte
Die Todesbescheinigung ihres verstorbenen Ehemannes
Eine Kopie des Zutrittsausweises der US-Armee ihres Sohnes
B._______
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Eine Kopie des Zertifikats der (…) Ausbildung ihres Sohnes
B._______ bei der US-Armee
Fotos von ihr, ihrem verletzten Sohn im Spital, ihrem getöteten Ehe-
mann und ihrem beschädigten Haus
Diverse medizinische Unterlagen vom 3. bis 24. April 2019
Einen Drohbrief.
C.
Am 23. Mai 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur
Stellungnahme unterbreitet.
D.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum
Entscheidentwurf.
E.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegwei-
sung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme.
F.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Sie beantragte, die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der
Vorinstanz seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispo-
sitivs der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerde-
verfahren sei ausserdem mit dem Verfahren des Sohnes der Beschwerde-
führerin (B._______, N […]) zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um die unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E-2805/2019
Seite 5
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2019 gewährte die Instruktionsrich-
terin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
I.
Die Asylgesuche des Sohnes der Beschwerdeführerin, B._______, sowie
seiner Ehefrau und der (…) Kinder wurden mit Verfügung des SEM vom
23. Juli 2018 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen diese Verfügung erhoben
der Sohn und seine Familie Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist
zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren D-4855/2018).
Die erstinstanzlichen Verfahrensakten (N […]) wurden im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
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Seite 6
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten
des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Familie beigezogen
(N […]). Der Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Akteneinsicht in
diese Akten gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs
kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Anhörung
verzichtet werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2805/2019
Seite 7
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin sei
nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen detailliert und erlebnisbasiert
zu schildern. Erlebnisbasierte Aussagen würden im Gegensatz zu erfunde-
nen eine gewisse Dichte an Realkennzeichen aufweisen und würden sich
durch eine höhere Aussagequalität auszeichnen. Gemäss Erkenntnissen
der Gedächtnispsychologie könne man neuartige, folgenreiche und emoti-
onal bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abspei-
chern. Es sei somit in der Regel möglich, das eigene Leben betreffende
Ereignisse abzurufen, auch wenn diese schon einige Zeit zurückliegen
würden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden indes nicht die
Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, hätte sie die gelten
gemachten Ereignisse selbst erlebt.
Die Angaben zu den Bedrohungen durch die Miliz seien in einem vagen
Erzählmuster erfolgt. Sie habe lediglich angegeben, dass ihre Familie auf-
grund der Tätigkeit der Söhne für die Amerikaner bedroht worden sei. Sie
habe zwar ausführen können, welche Tätigkeiten ihre Söhne ausgeübt hät-
ten und dass ihre Familie einen Drohbrief erhalten habe. Sie habe jedoch
nicht gewusst, bis wann ihre Söhne für die Amerikaner gearbeitet hätten.
Dies erstaune, da es sich um emotional bedeutsame Ereignisse handeln
würde, welche für ihre Familie Probleme mit sich gezogen hätten. Sie habe
weder angeben können, ob die Söhne zum Zeitpunkt des Erhalts des Droh-
briefes im Jahr 2014 noch für die Amerikaner gearbeitet hätten, noch habe
sie gewusst, welche Tätigkeiten die Söhne danach ausgeübt hätten. Nach
dem Motiv der Miliz, ihre Familie zu verfolgen, gefragt, habe sie lediglich
gesagt, die Amerikaner würden als Besatzer gelten. Ausserdem sei die Fa-
milie sunnitischen Glaubens. Weitere Überlegungen zum Motiv der Miliz,
sie zu verfolgen, seien ausgeblieben. Wäre ihre Familie tatsächlich bedroht
worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich erkundigt hätte, weshalb
die Miliz ihre Familie im Visier habe. Hinzukommend habe sie auch nicht
plausibel und substantiiert angeben können, wie die Miliz von der Zusam-
menarbeit der Söhne mit den Amerikanern erfahren habe. Sie habe gesagt,
es sei eine Liste, auf der die Namen der Söhne aufgeführt gewesen seien,
veröffentlicht worden. Sie habe nicht angeben können, wie sie von dieser
Liste erfahren habe, sondern habe lediglich ausgeführt, die Leute hätten
von dieser Liste gesprochen. Auch auf mehrfaches Nachfragen habe sie
nicht mehr dazu sagen können, sondern habe geltend gemacht, dass die
Milizen alles wissen würden und sie niemandem von der Arbeit ihrer Söhne
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Seite 8
erzählt habe. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie sich informiert
hätte, wie die Miliz davon erfahren habe, oder dass sie zumindest ihre dies-
bezüglichen Überlegungen mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad
hätte darlegen können.
Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb die Miliz
sie nach ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2017 noch immer beobachtet
und bedroht habe. Auf die Frage, woher die Miliz gewusst habe, dass sie
in ihr Haus zurückgekehrt sei, habe sie gesagt, sie sei von dieser beobach-
tet worden, um an ihren Sohn B._______ zu gelangen. Auf mehrfache
Nachfrage habe sie ausweichend geantwortet, dass ihr Sohn C._______
am Flughafen von den Behörden entdeckt und festgenommen worden sei.
Deshalb hätten die Milizen auch gewusst, dass C._______ eine Mutter und
einen weiteren Bruder habe. Zudem habe sie angegeben, dass auch heute
noch Sunniten im Irak getötet werden. Ihren Aussagen fehle es an Real-
kennzeichen und Substanz, weshalb auch die geltend gemachten Vorbrin-
gen nach ihrer Rückkehr in den Irak im (…) 2017 nicht glaubhaft seien.
Der während des ersten Asylgesuches im Jahr 2015 eingereichte Drohbrief
könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Bei dem Drohbrief handle es
sich um ein Dokument, das leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar sei.
Die eingereichten Fotos des beschädigten Hauses, des getöteten Ehe-
mannes, sowie des Sohnes C._______ im Spital vermöchten die Ursachen
der Ereignisse nicht zu belegen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien
zwar teilweise glaubhaft, könnten aber die zugrundeliegenden Umstände
aufgrund der überwiegend unglaubhaften Aussagen zu den Asylvorbingen
nicht begründen.
Hinzukommend hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______
sich in ihren Asylverfahren widersprochen. B._______ habe bei seiner An-
hörung im Oktober 2017 angegeben, dass sich seine Mutter derzeit in der
Türkei befinde, sie habe sich gemäss seinen Aussagen nur etwa ein bis
zwei Monate im Irak aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe demge-
genüber den Irak angeblich erst Anfang des Jahres 2018 verlassen. Diesen
Widerspruch habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht plausibel
auflösen können. Sie habe lediglich erwidert, sie wisse nicht, was ihr Sohn
gemeint habe, sie sei im Jahr 2017 in den Irak zurückgekehrt. Ausserdem
habe sie ausgeführt, sie vergesse Zahlen und andere Dinge und habe auf-
grund ihrer Erlebnisse und ihres Alters um Nachsicht gebeten. Sie habe
zudem festgehalten, es könne nicht sein, dass sie lediglich ein bis zwei
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Seite 9
Monate im Irak gewesen sei, da ihr Reisepass im Januar 2018 im Irak aus-
gestellt worden sei.
Aufgrund der substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen gelangte die
Vorinstanz zum Schluss, dass ihre Asylvorbringen nicht geglaubt werden
könnten, und wies das Asylgesuch ab. Auch der Beizug der Akten der Fa-
milie des Sohnes B._______ (N […]) liefere keine Anhaltspunkte für eine
asylrelevante Verfolgung im Irak.
5.1.2 In der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung der Vorinstanz
hatte die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest-
gehalten. Die Erlebnisse würden einige Jahre zurückliegen, weshalb sie
sich nicht an Daten erinnern könne. Hinsichtlich der Kenntnis der Miliz über
ihre Rückkehr in den Irak im (…) 2017 hatte sie ergänzend ausgeführt, es
gebe im Irak viele Spione, welche sie an die Miliz hätten verraten können.
Die Rechtsvertreterin hatte in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Reflexverfolgung aufgrund
der Tätigkeiten der Söhne für die Amerikaner geltend gemacht habe. Das
SEM erwiderte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass die Söhne für die Amerikaner gear-
beitet hätten. Es treffe auch zu, dass Personen, die tatsächlich oder ver-
meintlich für den multinationalen Besatzer gearbeitet hätten, einem erhöh-
ten Risiko ausgesetzt seien, ins Visier von islamistischen Gruppierungen
zu geraten. Es liege im Irak jedoch keine generelle Verfolgung dieser Per-
sonen vor, weshalb im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine begründete Furcht
vor einer persönlichen Verfolgung gegeben sei, welche in casu zu vernei-
nen sei.
Die Rechtsvertreterin hatte in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf
ferner darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung im Sinne des Art.
7 Abs. 2 AsylG ein reduziertes Beweismass bedeute und durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen zuliesse. Die positi-
ven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen wür-
den, seien von der Vorinstanz ausgeblendet worden. Die einschneidenden
Erlebnisse und das Alter der Beschwerdeführerin seien zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung dazu fest, dass sie gewisse Sach-
verhaltselemente nicht in Abrede stelle. Auch unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin hätte sie jedoch in der
Lage sein müssen, ihre Vorbringen plausibel und detailliert zu schildern.
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Ausserdem hatte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz in ihrer Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf darum ersucht, den medizinischen Sachver-
halt vollständig abzuklären. Die Vorinstanz vertrat in der Verfügung hinge-
gen die Ansicht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei und aus
den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach ein psychologi-
sches Gutachten die Einschätzung des SEM zu ändern vermöge. Die Be-
schwerdeführerin habe ausserdem an der Anhörung vom 16. Mai 2019 an-
gegeben, es gehe ihr gut und sie sei medizinisch gut versorgt.
Mit der Stellungnahme war schliesslich eine Kopie einer Seite des iraki-
schen Reisepasses der Beschwerdeführerin mit einem Ausreisestempel
datiert auf den 21. Februar 2018 eingereicht worden. Das SEM hielt dies-
bezüglich in der Verfügung fest, dieser Ausreisestempel könne nichts an
seiner Einschätzung (in Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes zu ihrem Aufenthalt im Irak) ändern,
da er die tatsächliche Aufenthaltsdauer im Irak nicht zu belegen vermöge.
Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass mit der zum Entscheidentwurf
eingereichten Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt
worden seien, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfer-
tigen könnten.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin vorhält, sie habe sich keine ausführlichen Gedanken zu ihren
Verfolgern gemacht. Dabei sei ihr schlechter psychischer Zustand, auf wel-
chen sie während ihres Asylverfahrens mehrfach hingewiesen habe, nicht
berücksichtigt worden. Bereits aus den Protokollen der Befragungen gehe
hervor, dass sie sich in einer erheblichen psychischen Not bei der Darle-
gung ihrer Asylvorbringen befunden habe. Weiter wird in der Beschwerde
darauf verwiesen, dass es sich bei der Plausibilität um ein kulturell- und
persönlichkeitsabhängiges Konzept handle. Es müsse berücksichtigt wer-
den, dass die Beschwerdeführerin eine ältere Frau sei, welche aus dem
Irak stamme und nach kurzer Schulzeit sich um ihre Mutter gekümmert
habe, bevor sie geheiratet habe. Sodann sei nachvollziehbar, dass die
männlichen Familienmitglieder die Beschwerdeführerin nicht über alle Ge-
gebenheiten informiert hätten und sie nur hin und wieder Informationen von
Gesprächen und Fernsehberichten aufgeschnappt habe. Dies erkläre,
weshalb sie mehrfach angebe, sie wisse die Antwort nicht, oder habe keine
genauen Informationen. Ausserdem müsse festgestellt werden, dass das
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Seite 11
Verhalten der Miliz jeglicher Vernunft und Logik entbehre. Es sei der Be-
schwerdeführerin nicht zuzumuten, die Beweggründe der Miliz für die Ver-
folgung ihrer Familie erklären zu können.
Zum Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten
zu ihrem Aufenthalt im Irak ab (…) 2017 unterschiedliche Aussagen ge-
macht, wird in der Beschwerde entgegnet, es liege in der Natur, dass Men-
schen Ereignisse, insbesondere wenn diese traumatisch gewesen seien,
unterschiedlich wahrnehmen und darüber berichten würden. Der nicht
durchgehend bestehende Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn
erkläre, weshalb dieser nicht genau informiert gewesen sei, wo sich seine
Mutter befinde. Der Aus- und Einreisestempel in ihrem Pass belege ihre
Ausreise aus dem Irak und die Einreise in die Türkei.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe
nicht angeben können, bis wann ihre Söhne für die Amerikaner gearbeitet
hätten, sei anzumerken, dass es sich bei der Beendigung der Arbeit der
Söhne nicht um ein emotional bedeutsames Erlebnis für die Beschwerde-
führerin gehandelt habe. Erlebnisse, welche sie persönlich betroffen hätten
beziehungsweise welche sie selber erlebt habe, habe sie indes detailliert
und erlebnisnah beschreiben könne. Hinzukommend habe sie sich wäh-
rend ihres Asylverfahrens nicht widersprochen und insbesondere ihre Er-
zählungen zur Vergewaltigung und zum Tod ihres Ehemannes würden viele
Realkennzeichen aufweisen. Zusammenfassend sei in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzustellen, dass die Vorinstanz die posi-
tiven Elemente, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden, konse-
quent ausgeblendet habe. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei die gel-
tend gemachte Gefährdung als überwiegend glaubhaft einzustufen.
Zur Asylrelevanz der Vorbringen sei festzuhalten, dass es sich bei den gel-
tend gemachten Problemen um eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätig-
keiten ihrer Söhne für die Amerikaner handle. Es seien bereits gezielte Ver-
folgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin (und weitere Familien-
mitglieder) unternommen worden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
erfülle.
5.2.2 In der Beschwerdeschrift wird ferner der Eventualantrag gestellt,
dass ein psychologisches Gutachten anzuregen sei, sollte das Gericht zum
Schluss kommen, dass der Sachverhalt noch nicht abschliessend abge-
klärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn des Asylverfah-
rens um einen Termin bei einem Psychiater oder Psychologen gebeten. Bis
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anhin sei noch kein Besuch bei einer Fachperson erfolgt. Es sei jedoch
bewiesen, dass traumatische Erfahrungen Einfluss auf das Aussagever-
halten haben können. Die Vorinstanz habe infolge des Ignorierens der Hin-
weise auf psychische Probleme den rechtserheblichen Sachverhalt somit
unvollständig erhoben. Die Sache sei deswegen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage
nicht auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin schliessen
können.
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass auf die geltend gemachten Vorbringen
von 2014 nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr
2017 – wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen – in den Irak zurückge-
kehrt. Damit wurde der flüchtlingsrechtlich erforderliche Kausalzusammen-
hang zwischen den Ereignissen von 2014 und der erneuten Ausreise aus
dem Irak im Jahr 2018 unterbrochen. Weitere flüchtlingsrechtliche Erwä-
gungen betreffend die Ereignisse im Jahr 2014 können somit unterbleiben.
6.2 Zentral für das vorliegende Asylgesuch sind die Vorbringen, welche
sich nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak im Jahr 2017
ereignet haben. Auf die wesentlichen Vorbringen des zweiten Asylgesu-
ches, insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung, wird in der an-
gefochtenen Verfügung nicht ausreichend eingegangen.
6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
verpflichtet die Vorinstanz jedoch nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der
Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der
Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Inte-
ressen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK
SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt
muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in
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Seite 13
ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei-
gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER,
a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
Aus den Verfahrensgarantien lässt sich somit ableiten, dass die Vorinstanz
angehalten gewesen wäre, sich in den Erwägungen konkret zum wesentli-
chen Vorbringen des zweiten Asylgesuches zu äussern.
6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt (vgl. ausführ-
lich oben E. 5.1 und 5.2); insbesondere führte sie hierzu generell aus, dass
die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben hinsichtlich der Tätigkeit
der Söhne für die Amerikaner habe machen können. Auch die Aussagen
zu ihren Verfolgern und deren Motiv, sie zu behelligen, seien vage und un-
substantiiert geblieben. Die Erwägungen beziehen sich einlässlich auf die
geltend gemachten Ereignisse des Jahres 2014; es hätte sich diesbezüg-
lich angesichts des Sachzusammenhangs freilich eine einlässliche Aus-
wertung der Akten des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwer-
deführerin (N […]) angezeigt; die Vorinstanz hat dies unterlassen, und aus
der angefochtenen Verfügung wird nicht ersichtlich, inwiefern die Akten
konsultiert wurden und wie die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass
sich daraus nichts für die Beschwerdeführerin ableiten lasse.
Die einzige Erwägung aufgrund des Beizugs der Akten des Sohnes besteht
im Hinweis des SEM, der Sohn habe in seiner Anhörung im Oktober 2017
angegeben, seine Mutter befinde sich derzeit in der Türkei (N […], A48,
F99, F102), während die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie sei im (…)
2017 in den Irak zurückgekehrt und habe sich etwa neun Monate im Irak
aufgehalten; im zweiten Monat des Jahres 2018 sei sie bereits in der Türkei
gewesen (A15, F31-36). Das SEM stellte daraus resultierend fest, sie habe
widersprüchliche Angaben zu ihrer Aufenthaltsdauer im Irak gemacht und
diese nicht erklären können.
6.5 Nicht ersichtlich wird aus der angefochtenen Verfügung, ob die Vo-
rinstanz die geltend gemachte Vergewaltigung, die die Beschwerdeführerin
im Jahr 2017 im Irak erlebt habe, als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet
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hat. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses entscheidrelevante Vorbrin-
gen des zweiten Asylgesuches gesondert einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu
unterziehen. Ebenso fehlt es in der Verfügung an einer Prüfung der Asylre-
levanz des Vorbringens.
Aufgrund der heute vorliegenden Akten lässt sich nach Auffassung des Ge-
richts jedenfalls die Unglaubhaftigkeit oder mangelnde Plausibilität der gel-
tend gemachten Vergewaltigung nicht auf den ersten Blick feststellen. Was
ferner den oben bereits erwähnten, vom SEM aufgegriffenen zeitlichen Wi-
derspruch, ob die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2017 bereits in der
Türkei aufgehalten oder den Irak erst im Januar/Februar 2018 verlassen
habe, betrifft, ist auf die eingereichte Passkopie der Beschwerdeführerin
hinzuweisen. Auch wenn das Dokument nur in Kopie vorgelegen hat, wäre
die Vorinstanz angehalten gewesen, dieses im Zusammenhang mit ihren
Aussagen zu würdigen. Jedenfalls lässt sich die Argumentation des SEM,
es handle sich um einen wesentlichen, nicht erklärbaren Widerspruch,
nicht bestätigen, zumal andere Glaubhaftigkeitserwägungen der Vo-
rinstanz, wie erwähnt, fehlen.
Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung
können an dieser Stelle unterbleiben. Wie nachfolgend unter E. 7 ausge-
führt wird, sind bei der heutigen Aktenlage diverse Fragestellungen, welche
sich in diesem Zusammenhang ergeben, noch offen, und die Verfügung
des SEM ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung
des Vorbringens wird daher nach Erstellung des vollständigen Sachver-
halts vorzunehmen sein.
6.6 Abschliessend ist in Bezug auf die vom SEM vorgenommene Glaub-
haftigkeitsprüfung jedoch noch Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz
führt in ihrer Verfügung auf, es sei der Beschwerdeführerin anhand ihrer
Schilderungen nicht gelungen zu "widerlegen, dass [sie die] Aussagen in
der gegebenen Anhörungssituation auch ohne Erlebnisbezug [hätte] erfin-
den können" (Verfügung vom 27. Mai 2019, S. 6, Paragraph 4). Damit ver-
kennt das SEM die im Asylgesetz festgelegten Beweisregeln. Asylsu-
chende haben nicht zu widerlegen, dass ihre Vorbringen unwahr sind oder
auch hätten erfunden sein können. Vielmehr müssen sie ihre Vorbringen
im Sinne des Art. 7 AsylG glaubhaft machen.
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7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten der Beschwerdeführerin (sowie auch ihres
Sohnes und seiner Familie [N {…}]) kommt das Bundesverwaltungsgericht
ferner zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Vor-
bringen, die zur zweiten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2018 geführt haben,
nicht hinlänglich erstellt hat. Anhand der bestehenden Aktenlage kann nicht
beurteilt werden, ob den Vorbringen von 2017 – bei unterstellter Glaubhaf-
tigkeit – eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Dem Bundesverwal-
tungsgericht ist es nicht möglich, die Asylrelevanz des Vorbringens ab-
schliessend zu beurteilen.
7.2 Unklar bleibt auch, durch wen die erlittenen Nachteile erfolgt seien. Die
Beschwerdeführerin gibt an, es handle sich bei den Verfolgern um eine
schiitische Miliz, welche Ashab Al-Ahaq (recte: Asa'ib Ahl al-Haqq) genannt
werde (A15, F63). An anderer Stelle sagt sie auf die Frage, von welcher
Miliz sie bedroht worden sei, es gebe im Irak verschiedene Parteien, Mili-
zen. Es gebe die Assaeb (Asa'ib Ahl al-Haqq), die Badr und die Mahdi-
Armee (A21, F35 und F36). Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin,
wie ihre Vergewaltiger ausgesehen haben sollen, könnten insbesondere
auf die Mahdi-Armee zutreffen (vgl. A21, F70-F72), welche auch der Sohn
der Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren als mögliche Verfolger
der Familie genannt hat (N […], A48, F65).
Diverse relevante Fragestellungen, um die Asylrelevanz der Vorbringen be-
urteilen zu können, wurden durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Es
kann anhand der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden, wer die Verfol-
ger der Beschwerdeführerin gewesen sein sollen und inwiefern die ver-
schiedenen Behelligungen (gegen den Ehemann, die Söhne und die Be-
schwerdeführerin) verknüpft seien. Ob die Ereignisse nach der Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Irak im Jahr 2017 im Zusammenhang mit
der früheren Arbeit der Söhne für die Amerikaner gestanden sind oder ob
andere Motive massgeblich waren, ist offen. Insbesondere bleibt unklar, ob
es im länderspezifischen Kontext plausibel ist, dass die Beschwerdeführe-
rin im Jahr 2017 einer Reflexverfolgung aufgrund der behaupteten Tätig-
keiten der Söhne für die Amerikaner hätte ausgesetzt gewesen sein kön-
nen. Es müsste insbesondere mehr über die Hintergründe der Rückkehr
von C._______ in den Irak und seinen Tod eruiert werden. Es dürfte ziel-
führend sein, Informationen über das Asylgesuch von C._______ in Finn-
land und seine Rückkehr in den Irak einzuholen. Danach kann erst die Ein-
schätzung vorgenommen werden, ob es plausibel ist, dass die Beschwer-
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deführerin – wie von ihr angegeben – nach ihrer Rückkehr in den Irak auf-
grund des Profils ihrer Söhne beobachtet und behelligt worden sei. Sollte
man zur Einschätzung gelangen, dass die Vergewaltigung nicht im Zusam-
menhang mit den behaupteten Tätigkeiten der Söhne gestanden haben
dürfte, ist weiter zu prüfen, ob den Vorbringen von 2017 ein anderes asyl-
relevantes Motiv zugrunde liegt. Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, wie
sich damals die Situation in Bagdad und insbesondere im Viertel (...), in
dem das ehemalige Haus der Beschwerdeführerin sich befindet, gestal-
tete.
Es bietet sich an, die Beschwerdeführerin nochmals konkret zu den Vor-
bringen betreffend das Jahr 2017 zu befragen, um die Glaubhaftigkeit und
die Asylrelevanz der Vorbringen beurteilen zu können. Es fällt nämlich
überdies auf, dass das SEM in der Anhörung teilweise mit seinen Fragen
an der Sache vorbei zielte. Die Fragen des SEM bezogen sich wiederholt
darauf, dass die Beschwerdeführerin offenbar staatlich nicht gesucht wor-
den sei, da sie sich einen Pass habe ausstellen lassen können und mit
diesem legal ausgereist sei (A21, F78-87). Die Beschwerdeführerin
machte hingegen geltend, es handle sich bei den Verfolgern um eine Miliz,
führte demzufolge keine staatliche Verfolgung aus. Aus den Befragung er-
geben sich erkennbare Missverständnisse zwischen dem SEM und der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf die Verfolger der Beschwerdeführerin.
7.3 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festge-
stellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt – um eine Gefährdung
der Beschwerdeführerin feststellen zu können – nicht hinlänglich erstellt
hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel sowohl in der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 6) als
auch in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unter-
bliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfang-
reiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der ange-
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fochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der In-
stanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungs-
gericht letztinstanzlich entscheidet.
7.4 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
aufzuheben. Die Sache ist zwecks vollständiger Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Bezug auf die Vorbringen im Jahr 2017 an das
SEM zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, sämtliche relevanten
Sachverhaltselemente umfassend abzuklären, einer neuen Verfügung zu
Grunde zu legen und einer sachgerechten Würdigung zu unterziehen. Auf-
grund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass in casu ein beschleunigt durchgeführtes Asylverfahren nicht ange-
zeigt war. Die Vorinstanz wäre angehalten gewesen, weitere Abklärungen
vorzunehmen.
8.
In der Beschwerde wird ausserdem der Eventualantrag gestellt, die
Vorinstanz sei anzuhalten ein psychologisches Gutachten erstellen zu las-
sen, da der psychische Zustand der Beschwerdeführerin Einfluss auf ihr
Aussageverhalten gehabt haben könnte (siehe E.5.2.2). Aus den erstin-
stanzlichen Verfahrensakten geht offensichtlich hervor, dass die Beschwer-
deführerin psychologischer Betreuung bedarf. Sie hat mehrfach angege-
ben, dass sie einen Psychiater oder Psychologen benötige (A15, F93).
Auch die Rechtsvertretung hat diese Einschätzung geteilt und die Vo-
rinstanz darüber wiederholt in Kenntnis gesetzt (A11, A17, A24). Die Vo-
rinstanz wäre bei diesen Hinweisen angehalten gewesen, den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären; auch diese Abklärungen
können gegebenenfalls in die vorzunehmende Prüfung der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Vergewaltigung einfliessen. Die Vorinstanz ist dem-
entsprechend anzuweisen, den psychischen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin untersuchen zu lassen.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni
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2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstand-
los.
11.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszu-
richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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