Abtei lung V
E-2806/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Peru,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 24. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2806/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit
ihrer Stieftochter Peru am 27. Januar 2008 verliess und nach einer
Reise über Brasilien, Indien, die Schweiz und Italien am 5. April 2008
im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 3. Juni 2008, den Transit-
bereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich
am 9. April 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch
das BFM am 10. April 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei peruanische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in A._______, wo sie im Jahre 2003 mit ihrem
Lebenspartner ein _______ eröffnet habe,
dass sie zur Finanzierung des Geschäfts Geld bei einem Freund ihres
Lebenspartners (12'000 USD) sowie zwei anderen Personen
(14'500 USD) geliehen hätten,
dass dieser Freund sein Geld und die aufgelaufenen Zinsen schon
bald erfolglos - sie seien finanziell nicht in der Lage gewesen, seiner
Forderung zu entsprechen - zurückverlangt habe,
dass ihr Lebenspartner am 23. Juli 2007, als sie sich in ihrem Heimat-
dorf aufgehalten habe, von einem Auto angefahren und auf der Stelle
getötet worden sei,
dass sie am 25. Juli 2007 nach A._______ zurückgekehrt sei und von
der Polizei eine Untersuchung des Vorfalls verlangt habe, weil sie
davon überzeugt gewesen sei, es habe sich um einen Mordanschlag
des Freundes ihres Lebenspartners und nicht um einen Unfall gehan-
delt,
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dass sie wiederholt telefonisch anonyme Drohungen erhalten und den
Freund ihres verstorbenen Lebenspartners und ihren Ex-Ehemann der
Kollaboration mit terroristischen Gruppierungen verdächtigt habe,
dass ihre Stieftochter am 15. Oktober 2007 von Terroristen entführt
und diese - nachdem sie ihnen mitgeteilt habe, die Polizei wisse um
das Versteck - nach zwei Tagen freigelassen worden sei,
dass sie sich schliesslich aufgrund dieser Ereignisse, ihrer schwieri-
gen Lage und der in Peru herrschenden allgemeinen Gewaltsituation
entschlossen habe, zusammen mit ihrer Stieftochter auszureisen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Flughafenpolizei im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Do-
kumente (peruanischer Reisepass und Identitätskarte, Flugschein
_______, Reiseprogramm _______, italienisches Rückweisungs-
formular) sicherstellte und die Beschwerdeführerin am 21. April 2008
zusätzliche Schriftstücke (Geburtsurkunden ihres verstorbenen Le-
benspartners und ihrer beiden Kinder, zwei Anträge an das peruani-
sche Innenministerium um Schutzgewährung für ihre Stieftochter und
sich selber sowie zwei unleserliche Bescheinigungen) zu den Akten
reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 24. April 2008 - gleichentags
eröffnet - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 5. April 2008 ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit privaten
Dritten könnten nicht dem peruanischen Staat angelastet werden, weil
die Behörden auf ihr Ersuchen hin aktiv geworden seien und die Re-
gierung Übergriffe Dritter im Rahmen ihrer Möglichkeiten bekämpfe,
dass die fehlende Fähigkeit der staatlichen Behörden, jemanden voll-
ständig vor Übergriffen seitens privater Dritter zu schützen und die Tä-
terschaft zur Verantwortung zu ziehen, dem Staat nicht als schuldhafte
Unterlassung angelastet werden könne,
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dass die Beschwerdeführerin zudem über eine innerstaatliche Flucht-
alternative verfüge, da ihre Verfolger kaum in der Lage wären, sie an
einem beliebigen Ort in Peru ausfindig zu machen,
dass die geltend gemachten Geldsorgen und die schwierige Lage in
Peru den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen vermöchten,
dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um Faxkopien handle,
welche angesichts der damit verbundenen Manipuliermöglichkeiten
nicht geeignet seien, die behauptete Verfolgungssituation zweifelsfrei
zu belegen,
dass die eingereichten Anträge um Schutzgewährung lediglich die Tat-
sache der Anzeigenerstattung und nicht die Richtigkeit des in den An-
trägen festgehaltenen Sachverhalts belegen könnten,
dass somit die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen vermöchten, und bei offensichtlich fehlender
Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente in den Angaben der Beschwerdeführerin einzuge-
hen,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Stieftochter der Beschwerdeführerin am 25. April 2008 ihr
Asylgesuch vom 5. April 2008 zurückzog,
dass die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
mit in spanischer Sprache gehaltener Rechtsmitteleingabe am 30. Ap-
ril 2008 per Telefax und am 1. Mai 2008 per Post sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl be-
antragt und zur Stützung ihrer Vorbringen eine beglaubigte Kopie vom
15. Februar 2008 betreffend Entgegennahme einer Anzeige am
20. Dezember 2007 beim B._______ samt Zustellcouvert aus Peru
einreichte,
dass sie am 6. Mai 2008 per Telefax einen unleserlichen Zeitungsarti-
kel betreffend das Vorgehen der peruanischen Polizei mit Denunzian-
ten (Titel) einreichen liess,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2008 und die bei der
Flughafenpolizei in Auftrag gegebenen Übersetzungen der Rechtsmit-
teleingabe sowie der beglaubigten Kopie vom 15. Februar 2008 am
1. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten,
dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten als haltlos zu bezeichnen sind und
sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
darin erschöpfen, den in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel
gezogenen Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziier-
ter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stel-
lung zu nehmen,
dass die zusammen mit der Beschwerde eingereichte beglaubigte Ko-
pie vom 15. Februar 2008 betreffend Entgegennahme einer Anzeige
der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2007 beim B._______ keine
andere Beurteilung herbeizuführen vermag, zumal darin die Einleitung
von behördlichen Ermittlungen ausdrücklich bestätigt wird und somit
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die peruanischen Behörden
könnten nicht willens sein, ihr den erforderlichen Schutz angedeihen
zu lassen,
dass an dieser Betrachtungsweise auch der am 6. Mai 2008 einge-
reichte Zeitungsartikel mangels Bezugs zur Person der Beschwerde-
führerin nichts zu ändern vermag,
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dass an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der
Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ih-
rer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Peru über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihr zuzumuten
ist, nach der Rückkehr ihre vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätig-
keit als _______ wieder aufzunehmen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen und sie im Besitze eines echten peru-
anischen Reisepasses ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Flughafenverfahren, mit den Akten Ref-Nr. N_______
(Kopie; vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil der Be-
schwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszu-
händigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht anschliessend
zukommen zu lassen (Kopie; vorab per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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