B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2807/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind,
C._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2019 / N (…).
E-2807/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 8. November 2018 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 eröffnete
das SEM den Beschwerdeführenden, dass sie in Anwendung von Art. 4
Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen
und ihre Asylgesuche dort behandelt werden. Mit Entscheid vom 24. Ja-
nuar 2019 erfolgte die Zuweisung in das erweiterte Verfahren.
B.
Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. November 2018, der
ersten Anhörung zu den Asylgründen (EA) vom 18. Januar 2019 und der
ergänzenden zweiten Anhörung (ZA) der Beschwerdeführerin vom 17. April
2019 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus D._______, wo sie zuletzt
im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten.
Die Beschwerdeführerin gab an, rund neun Monate vor ihrer Ausreise von
einer Kundin ihrer Mutter namens E._______ gefragt worden zu sein, ob
sie für die Kurdisch-Demokratische Partei Irans (nachfolgend: KDPI oder
«Partei») arbeiten wolle. Aus Angst und wegen ihrer Familie habe sie zu-
nächst abgelehnt. Auf Nachfrage habe ihr (…) – welcher Mitglied bei der
Partei gewesen sei – ihr erklärt, wer diese Frau sei. Sie selber sei zwar
auch Sympathisantin der Partei gewesen, habe sich aber vor einem offizi-
ellen Beitritt gefürchtet. Da die Frau jedoch darauf gepocht habe, habe sie
etwa einen Monat später zugesagt und in der Folge vier bis sechs Pakete
jeweils für ein paar Tage aufbewahrt. Ihrer Familie habe sie nichts davon
erzählt. Ab dem (…) 2018 sei es zu einem Streik der Kurden in der Stadt
gekommen. An diesem Tag sei sie von der Frau gebeten worden, mit ihr in
der Stadt Ladenbesitzer, welche sich nicht am Streik beteiligen würden, zu
konfrontieren. Sie seien daraufhin zu fünf oder sechs Ladenbesitzern ge-
gangen und hätten diese gefragt, weshalb sie sich nicht dem kurdischen
Streik angeschlossen hätten und ob sie auf der Seite der Regierung stün-
den. Diese hätten sie respektlos behandelt und unter Androhung der Poli-
zei aus den Läden verwiesen. Sie habe dann Angst bekommen, habe keine
Läden mehr besuchen wollen und sei danach Verwandte in F._______ be-
suchen gegangen. Dort sei ihr Mann – der Beschwerdeführer – von seinem
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Vater noch am gleichen Tag angerufen worden, da der Ettelaat (iranischer
Nachrichtendienst) zuhause nach ihr gesucht habe.
Der Beschwerdeführer gab an, selber nie politisch aktiv gewesen zu sein
und wegen der politischen Aktivitäten seiner Frau den Iran verlassen zu
haben. Als Kurde sei er ständig diskriminiert und zwei Mal ohne Gerichts-
verhandlung festgenommen worden. Das erste Mal sei er aufgrund seiner
Tätigkeit als (…) – und weil er bei seiner Verhaftung die Beamten und die
Regierung beschimpft habe – im Jahr (…) ([…]) (…) Tage inhaftiert und
misshandelt worden. Nach einer Bürgschaft mittels Hausurkunde und der
Auflage, nie mehr als (…) zu arbeiten und sich regelmässig beim Ettelaat
zu melden, sei er freigekommen. Im darauffolgenden Jahr sei er wiederum
für (…) inhaftiert und geschlagen worden. Er habe einem Kollegen nachts
vor dem Gebäude des Ettelaat eine Zigarette überreicht, was ein zufällig
vorbeigehender Offizier als bedrohliche Geste aufgefasst habe. An dem
Tag, an dem seine Frau die Ladenbesitzer konfrontiert habe, sei er wie
üblich zur Arbeit gegangen und habe sie an diesem Abend in F._______
wieder getroffen, wo sie bei Verwandten eingeladen gewesen seien. We-
nige Stunden nach ihrer Ankunft sei er von seinem Vater informiert worden,
dass der Ettelaat zuhause nach der Beschwerdeführerin suchen würde.
Daraufhin seien sie zwei weitere Tage in F._______ geblieben, bis sein Va-
ter entschieden habe, dass sie den Iran verlassen müssten und einen
Schlepper organisiert habe.
Von F._______ seien sie nach G._______ gegangen und von dort nach
einem fünftägigen Fussmarsch über die Grenze in die Türkei gelangt. Von
dort seien sie direkt in die Schweiz gereist. Seit ihrer Ausreise sei die Fa-
milie vom Ettelaat nicht in Ruhe gelassen worden und von diesem immer
wieder besucht und zu Terminen aufgeboten worden.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Melli-
Karten sowie der Shenasname mit den Daten ihres Kindes zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 (Datum Poststempel: tags darauf) an
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das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Bestätigung
der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Seinen Entscheid begründete das SEM im Asylpunkt damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG standhielten.
5.1.1 So sei ihr Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin für die kurdi-
sche Partei Pakete aufbewahrt und Ladenbesitzer konfrontiert habe, wel-
che sich nicht am pro-kurdischen Streik beteiligt hätten, weshalb sie vom
Ettelaat gesucht würden, nicht hinreichend begründet und widersprüchlich.
Ihre Aussagen hierzu seien durchwegs oberflächlich und unsubstantiiert
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geblieben. Trotz wiederholter Nachfragen habe sie beispielsweise nur we-
nige Angaben zu ihrer Kontaktperson bei der Partei machen können. Auch
seien ihre Schilderungen ihrer Konfrontation der Ladenbesitzer äusserst
vage ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, dass die Geschichte
konstruiert sei. Aufgrund der fehlenden Aussagequalität sei auch nicht
nachzuvollziehen, weshalb sie sich zu einer öffentlichen Konfrontation der
Ladenbesitzer hätte durchringen sollen, wenn sie aus Angst nie habe Par-
teimitglied werden wollen und zunächst aus Furcht auch keine Pakete für
die Frau habe aufbewahren wollen. Des Weiteren habe sie widersprüchli-
che Angaben zum Ende ihrer Ladenbesuche und zur Dauer und zum Da-
tum des Streiks gemacht. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass sie
das Geschilderte selbst erlebt habe. Ihre Ausführungen bezüglich des Be-
stätigungsschreibens der Partei enthielten zudem weitere Unstimmigkei-
ten. Das Dokument, welches ohnehin von geringem Beweiswert sei, tauge
somit nicht als Beleg für ihre Aussagen.
5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskriminie-
rungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seine zweimalige Inhaf-
tierung seien nicht asylrelevant. Zwar würden Kurden im Iran in der Regel
tatsächlich härter bestraft, aber die Nachteile und Behelligungen würden –
so auch in diesem Fall – grundsätzlich nicht die für die Flüchtlingseigen-
schaft erforderliche Intensität aufweisen. Der erste Vorfall scheine sich
nicht auf seine zweite Verhaftung ausgewirkt zu haben, bei der er (…) fest-
gehalten worden und ohne weitere Konsequenzen gegen ein Versprechen
freigelassen worden sei. Somit sei auszuschliessen, dass die iranischen
Behörden zu diesem Zeitpunkt besonders an ihm interessiert gewesen
seien oder gar nach ihm gesucht hätten. Mithin habe er nach seiner Frei-
lassung weiter über Monate hinweg im Iran leben und weiterarbeiten kön-
nen. Er habe denn auch keinen Kausalzusammenhang zwischen seinen
Festnahmen und der Ausreise herstellen können, sondern zur Hauptsache
auf die Probleme seiner Frau verwiesen.
5.1.3 Im Weiteren sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte,
seit kurzem bestehende Mitgliedschaft bei der kurdischen Partei ebenfalls
nicht asylrelevant. Aufgrund der Zweifel an ihren übrigen Aussagen bestün-
den auch Vorbehalte gegenüber diesem Vorbringen. Ohnehin vermöge die
blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Partei keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien auch
keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie sich in qualifizierter Weise exil-
politisch betätigt hätte. Sie habe im Gegenteil sogar angegeben, seit ihrer
Ausreise noch in keiner Weise aktiv geworden zu sein. Aus dem von ihr
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angekündigten Bestätigungsschreiben der Partei könne sich auch nicht
überzeugend ableiten lassen, dass sie sich exponiert exilpolitisch betätigt
hätte – dies gelte umso mehr, als dass aufgrund ihrer Aussagen zu diesem
Beweismittel die Glaubhaftigkeit dessen Inhalts sowieso höchst fragwürdig
erscheine. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches
Profil verfüge, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Ge-
fährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
5.1.4 Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, dass die Unterstüt-
zung und Sympathie der Beschwerdeführerin der KDPI mit der eingereich-
ten Mitgliedschaftsbestätigung bestätigt worden sei. Sie habe viele Ange-
hörige, welche innerhalb der Partei eine hohe Position inne hätten und we-
gen Repressionen und Verfolgung des iranischen Regimes ins Ausland
hätten flüchten müssen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Vor-
bringen hielt sie fest, dass das SEM ihre Asylgründe nicht detailliert und
ausführlich geprüft habe. Die vom SEM angeführten Fragen anlässlich der
Anhörung habe sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder oberfläch-
lich noch unsubstantiiert beantwortet. Das SEM habe überhaupt keine Vor-
stellung davon, wie sie in einem von einem diktatorischen Regime geführ-
ten Land einen Streik unterstützen und Leute mobilisieren würden. Über-
dies habe sie dem SEM einen Arztbericht eingereicht, welcher ihre depres-
sive Störung bestätige.
Im Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführenden – gestützt auf ver-
schiedene Berichte – zur politischen Repression und Verfolgung im Iran
sowie zur Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten im Aus-
land, insbesondere mit Blick auf politisch aktive kurdische Personen und
Unterstützer beziehungsweise Mitglieder der KDPI.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden
korrekterweise für unglaubhaft respektive asylirrelevant befunden hat.
Hierfür kann deshalb grundsätzlich mit den nachfolgenden Erwägungen
auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort
E. II) sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Die Be-
schwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen, zumal da-
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rin gar keine Auseinandersetzung mit den vom SEM angeführten Unglaub-
haftigkeitselementen stattfindet und stattdessen in allgemeiner Weise Kritik
an der Interpretation des SEM angebracht sowie zur Hauptsache in allge-
meiner Weise auf die Situation politisch aktiver Kurden im Iran hingewiesen
wird. Die wenigen Schilderungen in ihrer Beschwerdeeingabe mit konkre-
tem Bezug zum vorliegenden Fall betreffen überdies lediglich die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
ist nachfolgend denn auch nicht mehr ausführlich einzugehen und es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihren Kontakt mit
E._______, die Tätigkeiten, welche sie zugunsten der KDPI ausgeführt
habe, ihre Motivation hierfür sowie die Konfrontation mit den Ladenbesit-
zern nachvollziehbar und mit der zu erwartenden Substanz zu schildern.
6.2.1 So ist insbesondere ihre Schilderung nicht nachvollziehbar, wie sie
sich schliesslich doch entschlossen habe, mit E._______ zusammen zu
arbeiten, obwohl sie sich den Gefahren für sich und ihre Familie anschei-
nend vollständig bewusst gewesen sei (vgl. A41, F38). Ihr (…) habe ihr
telefonisch lediglich bestätigt, dass E._______ für das Parteikomitee in
D._______ arbeite. Danach habe sie das Bedürfnis gehabt, mit E._______
zusammen zu arbeiten (vgl. A33, F79). Auch habe E._______ auf eine
Zusammenarbeit «gepocht» (vgl. A41, F38 f.). Angesichts der Gefahr, wel-
cher sich die Beschwerdeführerin ja scheinbar bewusst gewesen sei, wäre
zu erwarten gewesen, das sie sich ausführliche Gedanken über das Für
und Wider einer solchen Zusammenarbeit gemacht hätte. Solche Überle-
gungen fehlen in ihren Schilderungen jedoch gänzlich.
Ihre Schilderungen zur Konfrontation der Ladenbesitzer blieb substanzlos,
auf eine stets gleichbleibende Aufzählung von wenigen Handelssträngen
beschränkt und – abgesehen vom Hinweis, dass sie Angst bekommen
habe, als die Ladenbesitzer den Ettelaat erwähnt hätten (vgl. A41, F64) –
ohne persönliche Färbung. Obwohl sie an der EA wie auch an der ZA ver-
schiedentlich gebeten wurde, dies so genau wie möglich zu beschreiben,
beschränkten sich ihre Aussagen im Wesentlichen stets darauf, dass sie
an jenem Tag auf den Bazar gegangen seien und die Ladenbesitzer gefragt
hätten, ob sie nicht auf der Seite der Kurden seien, worauf sie von diesen
respektlos behandelt und teils aus dem Laden geschubst worden seien
(vgl. A33, F70, F95 f.; A41, F21, F64, F78, F101 ff.). Angesichts dessen,
dass diese Handlungen der Auslöser für ihre Flucht gewesen seien, hätten
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von ihr wesentlich detailreichere und mit verschiedenen Realkennzeichen
versehene Schilderungen erwartet werden können. Es geht aus der Be-
schwerdeeingabe auch nicht hervor, inwiefern ihre diesbezüglichen Ant-
worten ihrer Ansicht nach nicht oberflächlich und unsubstantiiert gewesen
seien. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann,
den Beschwerdeführer, selbst nachdem dieser über die angebliche Suche
des Ettelaat nach ihr von seinem Vater informiert worden sei, nicht genau
erzählt habe, was sie gemacht habe («Sie hat mir nicht genau erzählt, was
sie gemacht hatte. Sie sagte: Ich bin in 2 oder 3 Läden gegangen und habe
etwas gesagt. Ich habe einfach eine politische Aktivität durchgeführt», A34,
F110). Angesichts dessen, dass dieses Ereignis ursächlich für ihre Flucht
gewesen sei, erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden darüber nicht
ausführlich gesprochen hätten, um nebst einer Flucht ins Ausland – ein in
jeder Hinsicht einschneidendes Lebensereignis – allfällige weitere Optio-
nen zu besprechen.
Unter Berücksichtigung dessen, dass sie mit E._______ über neun Monate
lang in einem besonderen Verhältnis gestanden, zu ihr Vertrauen gefasst
und sie oft gesehen habe (vgl. A33, F80, F110; A41, F32, F41) ist es ihr
auch nicht gelungen, diese Person mit der zu erwartenden Substanz zu
beschreiben. Abgesehen davon, dass sie eine ruhige Person gewesen sein
soll, beschränkte sich ihre Beschreibung darauf, dass E._______ (…)
Jahre alt, ein bisschen grösser und schlanker als sie gewesen sei (vgl. A41,
F35 und F37).
Zugunsten der Beschwerdeführenden bleibt zu erwähnen, dass sich aus
ihren Vorbringen keine wesentlichen Widersprüche ergeben. Auch der Um-
stand, dass sie in der EA den Namen von E._______ zunächst nicht nen-
nen wollte, um sie zu schützen (vgl. A33, F82), könnte allenfalls als Glaub-
haftigkeitselement gewertet werden. Dies vermag die festgestellten Un-
glaubhaftigkeitselemente jedoch klarerweise nicht aufzuwiegen.
6.2.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland aus
den von ihnen genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men seitens der iranischen Behörden ausgesetzt waren oder solche zu be-
fürchten hatten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorflucht-
gründen daher nicht.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, aufgrund ihrer zwischenzeit-
lich erfolgten Mitgliedschaft bei der KDP im Falle einer Rückkehr in den
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Iran in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein. Es ist somit zu prüfen, ob
subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen.
6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls
(BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018
E. 3.2.5).
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszuge-
hen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
eines Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
6.3.2 Die Befürchtung einer diesbezüglichen Verfolgung durch die irani-
schen Behörden begründet die Beschwerdeführerin einzig mit ihrer angeb-
lichen Mitgliedschaft bei der KDP, welche sie mit der auf Beschwerdeebene
eingereichten Bestätigung belegen möchte. Selbst bei Wahrunterstellung
einer allfälligen Mitgliedschaft bei der KDP ist jedoch nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin über ein exponiertes politisches Profil
verfügt, womit sich eine eingehende Würdigung der eingereichten Bestäti-
gung erübrigt. Die Beschwerdeführerin bekleidet weder ein spezielles Amt
innerhalb der KDP, noch übt sie eine Funktion aus, welche sie besonders
exponiert hätte – solches bringt sie auch nicht vor. Vielmehr wäre sie ein-
faches Parteimitglied. Ferner hat sie an der ZA auch selber eingeräumt,
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dass sie in der Schweiz bisher noch gar nicht an einer Versammlung der
KDP teilgenommen habe (vgl. A41, F134).
6.3.3 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
auf sie aufmerksam geworden wären, sie als regierungskritisch eingestuft
und deshalb ein Verfolgungsinteresse an ihr hätten, welches flüchtlings-
rechtlich relevant sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen ist deshalb zu verneinen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 12
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 13
8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar
2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
8.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden sind jung,
grundsätzlich gesund und verfügen über eine mehrjährige Schulbildung so-
wie Arbeitserfahrung. Gemäss eigenen Aussagen stammten sie aus der
Mittelschicht. Sie verfügen im Iran über zahlreiche Familienangehörige. Es
ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über eine gesicherte Wohn-
situation sowie ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen, wel-
ches sie bei Bedarf unterstützen wird. Bei dieser Ausgangslage ist nicht
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würden.
Auch aus medizinischer Sicht ist aus den Akten nichts ersichtlich, was den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finan-
ziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren
Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr
einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: