Abtei lung V
E-2808/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Nepal,
vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, Katerina Baumann, Fürsprecherin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2808/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 14. Dezember 2006 und reiste am 8. März 2006 illegal in
die Schweiz ein, wo er am 9. März 2006 um Asyl nachsuchte. Die
Erstbefragung erfolgte am 19. März 2007 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum _______, die direkte Bundesanhörung am 4. April 2007.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als
(Berufsbezeichnung) für den König tätig gewesen und habe in dieser
Funktion Korruption aufgedeckt. Nach der Ermordung des Königs im
Jahr 2002 habe er als (Berufsbezeichnung) gearbeitet. Am 25. Mai
2004 sei sein Haus von Soldaten und Polizisten umzingelt worden,
man habe ihn verhaftet und schwer misshandelt. Nach zwei Tagen sei
er an einem ihm unbekannten Ort freigelassen worden. Seine Ehefrau
habe zwar bei der Polizei Anzeige erstattet, aber diese sei folgenlos
geblieben. Er habe über seinen Anwalt beim District Court und beim
Appeal Court einen Schutzantrag gestellt. Wegen der durch die
Misshandlungen erlittenen Verletzungen habe er sich sechs Monate
lang in Indien behandeln lassen, danach habe er an der indischen
Grenze gewohnt. Er habe zwei Jahre lang Ruhe vor weiteren Übergrif-
fen gehabt. Dann habe man herausgefunden, wo er lebte. Am 12. oder
13. Dezember 2006 sei ein Übergriff auf sein Haus erfolgt, wobei auch
seine Ehefrau entführt worden sei. Er habe rechtzeitig fliehen können,
weil er die Angreifer von weitem gesehen habe, und er sei am 14. De-
zember 2006 nach Indien gereist. Am 26. Dezember 2006 habe er
Indien auf dem Luftweg verlassen und sich auf seinem Weg in die
Schweiz etwa zweieinhalb Monate an einem unbekannten Ort in Italien
aufgehalten.
Bei der direkten Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer seine
Identitätskartennummer an. Am 10. April 2007 reichte er eine Telefax-
kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2007 - eröffnet am gleichen Tag - trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das Amt zu-
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sammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich.
C.
Der Beschwerdeführer legte am 19. April 2007 durch seinen damali-
gen Rechtsvertreter Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu
prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. Ferner ersuchte er, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftstaat des
Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und vor ei-
ner allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen,
eine eventualiter bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
des Beschwerdeführers offenzulegen und diesem dazu im Hinblick auf
subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren. Zu-
dem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzuse-
hen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein nicht übersetzter
"Schutzantrag Rechtsanwalt B._______, C._______/D._______, am
09.06.2006 beim District Court in C._______ und beim Appeal Court
gestellt", eine nichtübersetzte "Verfügung des Appeal Court,
E._______, vom 14.06.2004", jeweils als Faxkopien mit
stichwortartiger Angabe des Inhalts in deutscher Sprache, die
Faxkopie eines Passes (Ausstellungsdatum: 20. August 2000) sowie
eines handgeschriebenen, in englischer Sprache verfassten "
Arztrapport von Dr. F._______ betreffend die Behandlung von Herrn
A._______ nach dessen Krankenhausaufenthalt infolge der erlittenen
Verletzungen" bei. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, es sei rechtlich unzulässig, die
Personendaten von Asylsuchenden, auf deren Asylgesuche nicht
eingetreten worden sei, vor Rechtskraft des Entscheides an deren
Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben. Vorliegend hätte die
Vorinstanz auf das Asylgesuch eintreten müssen. Um Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG völkerrechtskonform anwenden zu können, sei
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das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung zu prüfen. Nur bei
offensichtlich haltlosen Hinweisen auf Verfolgung dürfe das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft mittels eines Nichteintretensentscheides
vorfrageweise ausgeschlossen werden.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April
2007 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten; das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und verfügt, der Beschwerdeführer habe
die in Kopie eingereichten Beweismittel im Original samt den dazuge-
hörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache über-
setzt innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureich-
en.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2007 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter als weitere Beweismittel zwei Be-
stätigungsschreiben (Faxkopien) der Menschenrechtsorganisation
„Human Rights Salvager's“ aus C._______ vom 20. und 24. April 2007
einreichen.
F.
Ebenfalls am 18. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers seine Mandatsniederlegung mit.
G.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf seine finanzielle Bedürftigkeit die
Übersetzung der von ihm eingereichten Beweismittel durch das Ge-
richt und die Übernahme der damit verbundenen Kosten. Zur Bestäti-
gung seiner Bedürftigkeit reichte er eine Fürsorgebestätigung
_______, vom 23. Mai 2007 ein.
H.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2007 (Poststempel)
teilte der Beschwerdeführer mit, er lasse dem Gericht - zusammen mit
weiteren Dokumenten - Originale bereits früher eingereichter Unter-
lagen zukommen. Hierbei handle es sich um den Schutzantrag an den
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District Court und den Appeal Court in C._______ (ohne Überset-
zung), einen ärztlichen Bericht in englischer Sprache und einen Iden-
titätsnachweis in Form eines roten Heftes samt Zustellumschlag.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzungen des
Schutzantrages und der Verfügung des Appeal Court, E._______.
J.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (in Kopie an den Beschwerdeführer)
wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die erfolgten Übersetzungen
zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer
habe nach wie vor kein rechtsgenügliches Identitätsdokument zu den
Akten gereicht und zudem nicht erläutert, was das nachgereichte rote
Dokument sei, wozu auch keine Übersetzung vorliege. Aus der als Be-
weismittel eingereichten Berufungsschrift gehe der Streitgegenstand
nicht hinreichend hervor, möglicherweise handle es sich um eine man-
gelhafte Übersetzung. Überdies hätte sich der Sachverhalt bereits im
Jahr 2004 zugetragen, danach sei der Beschwerdeführer nach Indien
und wieder zurück gereist, weshalb nicht von einer asylrelevanten Ge-
fährdung auszugehen sei, da der Beschwerdeführer ansonsten nicht
wieder in den heimatlichen Staat zurückgekehrt sei.
L.
In ihrer Replik vom 10. August 2007 (Poststempel) teilte die neue
Rechtsvertreterin mit, sie sei vom Beschwerdeführer bevollmächtigt
worden. Das rote Dokument sei vom „Ministry of Land“ ausgestellt
worden und diene der Auskunft über Eigentum, Kauf und Verkauf von
Grundstücken, ermögliche aber auch die zweifelsfreie Identifizierung
des Beschwerdeführers und genüge nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen an einen Identitäts-
nachweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 a AsylG. Die Eingabe des nepa-
lesischen Rechtsvertreters sei bisher nicht übersetzt worden, eine kor-
rekte Übersetzung sei von Nöten, es werde auf das Gesuch vom
22. Mai 2007 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei wegen der erlitte-
en Misshandlungen in ärztlicher Behandlung, entsprechende Berichte
würden nachgereicht.
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M.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wurde der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zusammen mit den vom Bundesverwaltungsgericht
veranlassten Übersetzungen der eingereichten Dokumente eine Kopie
der Einladung zur Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 zugesandt und
dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Möglichkeit gegeben, sich
innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern und allfäl-
lige weitere Eingaben zu tätigen.
N.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, die Übersetzungen der Dokumente belegten die von ihm getä-
tigten Aussagen und zeigten auf, dass er bereits im Jahr 2004 ver-
sucht habe, sich mit rechtlichen Mitteln gegen die Verfolgung zu weh-
ren. Zudem informierte die Rechtsvertreterin über eine
_______operation des Beschwerdeführers im September 2007 und
eine _______operation am 28. Dezember 2007; der _____
(Bschreibung der Erkrankung) sei wahrscheinlich eine Folge der
erlittenen Misshandlung, ärztliche Berichte würden nachgereicht.
O.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ärztliche Unterlagen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ein. Sie habe den Beschwerdeführer hinsichtlich
der _______beschwerden missverstanden, es habe keinen derartigen
Eingriff gegeben. Die behandelnden Ärzte würden davon ausgehen,
dass die massiven _______-Beschwerden, die zwischenzeitlich zu
einer (Beschreibung des ärztlichen Eingriffs) geführt hätten, ihren Ur-
sprung in Misshandlungen haben könnten, was die Aussagen des Be-
schwerdeführers bestätige. Bei den ärztlichen Unterlagen handelt es
sich um ein Überweisungsschreiben (datiert vom 30. Oktober 2007)
von Dr. med. G._______, _______, an Dr. med. H._______, _______,
ärztliche Schreiben von Dr. med. H._______ vom 6. November 2007,
10. Dezember 2007, 17. und 29. Dezember 2007 und 4. Januar 2008,
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______, _______, vom 12.
November 2007, einen Bericht der (medizinische Einrichtung), einen
definitiven Austrittsbericht (mit Korrektur) des (Name des
Krankenhauses), einen Bericht des (Name des Krankenhasuses) über
eine Untersuchung am 17. September 2007 und ein entsprechendes
Überweisungsschreiben von Dr. med. G._______ mit
Laborergebnissen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, wel-
che gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf sie einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe
zu unterlassen. Er begründet dies damit, dass gemäss Art. 97 Abs. 2
AsylG die Vollzugsbehörden für den Wegweisungsvollzug mit dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat zwecks Papierbeschaffung Kontakt aufneh-
men können, wenn in erster Instanz die Flüchtlingseigenschaft ver-
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neint wurde. In Art. 97 Abs. 1 AsylG, nach welcher Bestimmung Perso-
nendaten nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch eine
Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, werde indessen nicht
konkretisiert, wann genau die Datenweitergabe unzulässig sei. Statt-
dessen halte Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) fest, dass das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft als verneint gelte, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Bei Nichteintretensverfahren
finde aber keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft statt,
weshalb diese nicht als "verneint" gelten könne. Zudem würden weder
Gesetz noch Verordnung Bestimmungen zum Rechtsmittelweg vorse-
hen. Art. 97 Abs. 2 AsylG und Art. 4 VVWA seien sowohl gesetzes- als
auch verfassungswidrig.
2.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird die Beschwerde in Bezug auf die
Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abge-
wiesen. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb
sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche
sind überdies nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam -
als gegenstandslos geworden erweist. Es konnte ohnehin auf die An-
ordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtet werden, da in Bezug
auf eine Kontaktaufnahme mit den nepalesischen Behörden weder
anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung
des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen ersichtlich wurde.
3.
3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren
Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist (Ziffer 1). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegen-
stand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen,
innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsver-
hältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibe-
gehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsge-
genstand hinaus gehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah-
rens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl.
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
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des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensent-
scheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylge-
such auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit
Beschwerde angefochten, so ist deshalb einzig zu beurteilen, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten
darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bezie-
hungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dem-
entsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand (vgl. a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-
piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
pieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG
stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
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3.3 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen
darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administra-
tiven Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein
sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise er-
fasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt nicht, dass ein
Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit
Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt
des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Un-
ter diesen Voraussetzungen können neben den "klassischen" Identi-
tätskarten auch andere Ausweise - wie zum Beispiel ein Inlandpass -
taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen
Zweck dienen wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahr-
fähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeit-
punkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches stellen dage-
gen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6).
3.4 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.5 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
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Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die
Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der
fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling
ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
4.
4.1 Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung
vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der for-
mellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fai-
ren Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher als völkerrechts-
konform, weshalb sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen
Einwänden des Beschwerdeführers erübrigen.
4.2 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1
AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG am 4. April 2007 direkt vom BFM durchgeführt.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten. Zur Bestätigung der von ihm angegebenen Identität gab er
eine unleserliche Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten; mit der
Beschwerde reicht er die Kopie seines Reisepasses ein. Hierzu ist
festzuhalten, dass in Kopie eingereichten Ausweisen kein Beweiswert
zukommt. Zudem weist das BFM zu Recht darauf hin, dass die einge-
reichte Kopie der Identitätskarte von äusserst schlechter Qualität und
der Beschwerdeführer darauf nicht zu erkennen ist. Dasselbe gilt für
die eingereichte Kopie, die als Kopie eines abgelaufenen Reisepasses
bezeichnet wird. Im Übrigen sind bereits Zweifel am Reisepass ange-
Seite 11
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bracht, da der Pass am 20. August 2000 ausgestellt worden sein soll,
der Beschwerdeführer aber in der Erstbefragung aussagte, sein abge-
laufener Reisepass sei im Jahr 1978 ausgestellt worden und er habe
vor der Ausreise (mithin im Jahr 2006) ein Passformular mit ihm unbe-
kannten Inhaltes unterschrieben. Entschuldbare Gründe für das Nicht-
einreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stun-
den seit der Gesuchseinreichung werden vom Beschwerdeführer nicht
namhaft gemacht.
Vor allem aber ist es im vorliegenden Fall als starkes Indiz für die be-
wusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu
zu werten, dass der Beschwerdeführer die Reise von seinem Heimat-
land in die Schweiz hat bewältigen können. Es ist nicht glaubhaft, dass
er ohne Papiere auf dem Luftweg nach Italien gelangt ist, dies lediglich
in der Begleitung eines Schleppers, der entsprechende Ausweispapie-
re vorgewiesen habe. Seine Beschreibung gibt Anlass zur Annahme,
dass er auf andere als die geltend gemachte Weise in die Schweiz ge-
langt ist.
4.3 Erst mit Eingabe vom 6. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer
zum Nachweis seiner Identität ein Dokument (rotes Heft) ein, welches
seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. August 2007 als eine Art
Grundstücksbuch bezeichnet. Die Umstände der nachträglichen Be-
schaffung dieses Dokumentes bleiben unklar, der Beschwerdeführer
äusserte sich nicht dazu, auf welche Art und Weise er dieses von ihm
als Identitätsnachweis bezeichnete Dokument erhalten hat. Vorliegend
erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob das Dokument einen rechtsge-
nüglichen Identitätsnachweis im Sinne des Art. 32 Abs. 2 a AsylG dar-
stellt, da auch bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere
der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als
erfüllt zu erachten wäre, ist doch die gesetzliche Frist zur Einreichung
entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine
Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuldbare
Gründe glaubhaft machen kann.
Seite 12
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5.
5.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich - wie sich auch noch
aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung
ergibt - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. In seinen
Aussagen, wie sie in den beiden Protokollen wiedergegeben werden,
sind zahlreiche deutliche Merkmale dafür zu erkennen, dass keine tat-
sächlichen Erlebnisse aus der Perspektive der direkt betroffenen Per-
son erzählt werden. Hinsichtlich der einzelnen Widersprüche und an-
deren Unglaubhaftigkeitsindizien ist zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen. So weist das Amt zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer in der Erstanhörung aussagte, er sei nach dem
Übergriff in C._______ nach seiner Genesung ein zweites Mal von den
Angreifern aufgesucht worden, habe aber fliehen können (vgl. act. A1,
S. 5). In der direkten Bundesanhörung führte er dagegen und erst auf
Nachfrage hin aus, dieses Ereignis habe sich vor den Miss-
handlungen in C._______ zugetragen (vgl. act. A6, S. 11). Zu Recht
weist das BFM auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung angab, seine Ehefrau sei bei dem Übergriff am 12. oder
13. Dezember 2006 entführt worden, er selber habe fliehen können
und sei am 14. Dezember 2006 ausgereist (vgl. act. A6, S. 6). Gemäss
den Aussagen bei der Zweitbefragung befand er sich zu diesem Zeit-
punkt aber schon in J._______. Dem BFM ist auch dahingehend zuzu-
stimmen, dass der Beschwerdeführer, der sich in den letzten Jahren
wiederholt in Indien aufgehalten hat, bei einer tatsächlichen Verfolgung
in Nepal wohl kaum dorthin zurückgekehrt wäre. Die Unglaubhaftigkeit
seiner Angaben wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer
nicht bereits nach dem angeblichen Übergriff in C._______ im Jahr
2004 ausgereist ist, um in einem Drittland um Schutz nachzusuchen.
Der mit der Beschwerde eingereichte Schutzantrag sowie die einge-
reichte Verfügung des Appeal Court können die Vorbringen des Be-
schwerdeführers ebenfalls nicht stützen. So schildert er beispielsweise
den Übergriff in den Anhörungen gänzlich anders als dieser in dem
eingereichten Antrag an das Berufungsgericht festgehalten ist. Nach
der dortigen Version (Beweismittel 4) sind die Widersacher an mehre-
ren Tagen hintereinander bei ihm zu Hause eingedrungen, und er habe
unter Zwang Schriftstücke einen an die Beschuldigten zurückzuzah-
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lenden Geldbetrag betreffend unterschreiben müssen. Dies stimmt
nicht mit der in den Anhörungen vorgebrachten Version überein, wo-
nach er am 25. Mai 2004 von zuhause an einen unbekannten Ort ver-
schleppt worden sein will und zu Aussagen über seine
_______tätigkeit erpresst worden sein soll. Auch die Verfügung des
Berufungsgerichts kann seine Angaben nicht stützen, da aus dieser
aufgrund der schlechten Qualität der vom Beschwerdeführer
eingereichten Kopien (trotz der Aufforderung, die Originale zu beschaf-
fen, hat er lediglich Kopien eingereicht), wie das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 zu Recht anmerkt, der
Streitgegenstand nicht hinreichend hervorgeht. Von Gefangennahme
und Folter, wie in der summarischen Übersetzung der ersten
Rechtsvertreterin aufgeführt, ist in der amtlichen Übersetzung nichts
erwähnt. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer in den Befra-
gungen nicht den Erlass einer Verfügung Mitte Juni 2004, sondern nur
seine Anträge beim District Court und beim Appeal Court.
Festzuhalten ist auch, dass er in seiner Eingabe vom 7. Juni 2007
zwar angibt, er reiche den Schutzantrag im Original ein, stattdessen
aber Kopien einreichte, bei denen es sich fast ausschliesslich um
solche der Verfügung des Berufungsgerichtes (Beweismittel 5) handelt.
Angesichts der durch den Inhalt der Beweismittel 4 und 5 verstärkten
Zweifel an der Glaubbhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
zum angeblichen Übergriff in C._______ und zu seiner Flucht vermag
auch der Hinweis der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 21. Feb-
ruar 2008, die behandelnden Ärzte gingen ausweislich der eingereich-
ten Arztberichte davon aus, die massiven _______beschwerden
könnten ihren Ursprung in Misshandlungen des Beschwerdeführers
haben, an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Der
Rechtsvertreterin ist zwar zuzustimmen, dass in den ärztlichen
Berichten vom 6. November 2007, 12. November 2007, 29. und 31.
Dezember 2007 von einem (Beschreibung der Erkrankung) im Zusam-
menhang mit Misshandlungen/Folter vor etwa zweieinhalb Jahren die
Rede ist. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine
Verdachtsdiagnose, die durch eine Anamnese, mithin um eine im
Gespräch des Arztes mit dem Patienten ermittelte Krankengeschichte,
erstellt wurde. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte konkrete
Übergriff und die in der Haft erfolgten Misshandlungen im Mai 2004
können damit nicht bewiesen beziehungsweise können die oben
aufgezeigten Zweifel an der Glaubhaftigeit nicht ausgeräumt werden.
Überdies ist anzumerken, dass in den vorgenannten Arztberichten als
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Zeitraum für die behaupteten Misshandlungen „vor etwa zweieinhalb
Jahren“ angegeben wird, diese sich aber im Mai 2004, mithin vor über
drei Jahren ereignet haben sollen, was den Verdacht erhärtet, der
Beschwerdeführer habe diese Verletzungen bei einem anderen
Ereignis erlitten.
Angemerkt sei hinsichtlich des geschilderten Übergriffes im Dezember
2006 schliesslich, dass auch die eingereichten Schreiben von Men-
schenrechtsorganisationen die vorstehend aufgezeigten Widersprü-
che nicht ausräumen können.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind mithin als offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren.
5.2 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vor-
aussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist
demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Art. 83
Abs. 1 - 4) zu regeln ist.
7.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
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AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Gemäss Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, EMARK Nr. 17 S. 130 f., EMARK 1996
Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend
nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Be-
handlung, die im Heimatstaat nicht durchgeführt werden kann, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die vormalige Schwei-
zerische Asylrekurskommission beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 aus-
führlich die allgemeine Situation in Nepal und kam zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar zu
erachten ist. Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungsgericht um-
so weniger Veranlassung, sich nicht auf diese Lagebeurteilung ab-
stützen, als die jüngste Entwicklung zumindest nicht zu einer Ver-
schlechterung der Verhältnisse im Lande führte, weshalb vollumfäng-
lich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann.
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de fac-
to-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich demnach aufgrund der ak-
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tuellen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. dazu auch Ziff. 4.2. in fi-
ne). Ohne soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor Ort zu
verkennen, kann bezüglich Nepal insbesondere nicht landesweit von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, wel-
che für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine
konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden.
7.4 Individuelle Unzumutbarkeitsaspekte, welche gegen einen Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen
würden, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. In Nepal besteht
gemäss Aktenlage ein soziales Netz (vgl. act. A1, S. 2, 3). Dem gut
ausgebildeten Beschwerdeführer, der als pensionierter
(Berufsbezeichnung) zuletzt als (Berufsbezeichnung) tätig war (vgl.
act. A1, S. 2), dürfte es möglich sein, sich in Nepal wieder zu
etablieren, wobei es ihm unbenommen bleibt, sich an einem anderen
Ort als dem Herkunftsort niederzulassen, sollte er sich dort - aus
welchen Gründen auch immer - bedroht fühlen. Im Weiteren macht er
zwar gesundheitliche Probleme geltend, nach der (ärztliche
Untersuchung) vom 17. September 2007 leidet der Beschwerdeführer
an (Beschreibung der Beschwerden), eine (Erkrankung) als Ursache
seiner Beschwerden konnte jedoch ausgeschlossen werden. Es darf
davon ausgegangen werden, dass die notwendige
(Kontrolluntersuchungen) auch in Nepal vorgenommen werden
können. Beim Beschwerdeführer ist am 27. Dezember 2007 eine
(operativer Eingriff) vorgenommen worden, hierzu befand sich der
Beschwerdeführer vom 26. bis 29. Dezember 2007 im Krankenhaus.
Da die Operation gemäss dem Bericht von Dr. med. H._______ vom
29. Dezember 2007 und dem Austrittsbericht des Spitals erfolgreich
verlief, der Patient sich nach der Operation in gutem Allgemeinzustand
befinde und lediglich eine Nachkontrolle beim Hausarzt nötig sei,
können zum jetzigen Zeitpunkt einem Wegweisungsvollzug nach Nepal
entgegenstehende gesundheitliche Probleme nicht ausgemacht
werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem
Beschwerdeführer verfügten Wegweisung somit auch individuell als
zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist.
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7.6 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Da das Gesuch des Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege
mit Verfügung vom 25. April 2007 gutgeheissen wurde (Art. 65 Abs. 1
VwVG), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref-Nr. N _______; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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