B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2808/2018
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige, am 4. April
2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie gleichentags in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Test-
betrieb des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen wurden,
dass sie am 9. April 2018 summarisch zu ihrer Person und zum Reiseweg
befragt wurden,
dass ihnen am 18. April 2018 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2018 – eröffnet am 9. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde,
ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 4. De-
zember 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten,
dass Deutschland gestützt auf dieses Abklärungsergebnis am 24. April
2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO ersucht worden sei und einer solchen am 30. April
2018 zugestimmt habe,
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dass Deutschland somit zuständig für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei, zumal auch unter Berücksichtigung der ge-
sundheitlichen Situation keine Überstellungshindernisse zu bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um
Durchführung des nationalen Asylverfahrens ersuchten,
dass sie in formeller Hinsicht beantragten, der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abwei-
chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf in-
ternationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verord-
nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu
bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden am 4. November 2015 in Deutschland um
Asyl nachsuchten, und Deutschland einem entsprechenden Übernahme-
ersuchen zugestimmt hat, mithin die Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdefüh-
renden gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, in Deutschland erfolglos
ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, weshalb ihnen die Wegweisung
in den Heimatstaat drohe,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
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den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden vorbringen, aufgrund ihrer gesundheitli-
chen Beschwerden, welche teilweise auch aus ihrem unsicheren Status
und dem drohenden Vollzug in den Heimatstaat resultieren würden, ver-
biete sich eine Überstellung nach Deutschland,
dass von den deutschen Behörden zu erwarten gewesen wäre, dem Ge-
sundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder Rechnung zu tragen
und den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zu sistieren,
dass sie mit ihrem Vorbringen sinngemäss um Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
ersuchen,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr
laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber den Beschwerdeführenden obliegt, darzule-
gen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen
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sei, Deutschland würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihnen den
notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebens-
umstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass die Beschwerdeführenden keine solchen Anhaltspunkte darzulegen
vermochten,
dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise
darauf ergeben, dass Deutschland als zuständiger Mitgliedstaat im konkre-
ten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK) missachtet und die Be-
schwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingt, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (drohende Kettenabschiebung),
dass ein definitiver Entscheid eines zuständigen Mitgliedstaates über ein
Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellt, vielmehr die Vermutung
gilt, dass die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems eine korrekte Prüfung
unter Einhaltung der völkerrechtlichen Bestimmungen vornehmen,
dass seitens der Beschwerdeführenden auch nichts ausgeführt wurde, wo-
raus sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die Be-
handlung ihres Asylgesuchs mangelhaft gewesen ist und die von ihnen vor-
gebrachte drohende Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips verfügt wurde,
dass auch die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfah-
ren und auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen Sach-
verhalte nicht geeignet sind, zu einem Selbsteintritt der Schweiz zu führen,
dass sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach
sie im Falle einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat einer ernst-
haften Gefahr für ihre Gesundheit im Sinne einer Verletzung von Art. 3
EMRK aussetzt sein könnten,
dass es konkreter Hinweise dafür bedarf, dass der zuständige Mitgliedstaat
keine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stellt,
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dass die Anforderungen für eine solche Annahme sehr hoch sind, da die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen oder den Antragstel-
lenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi-
schen Betreuung) zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden sich in Bezug auf die geltend gemachten
medizinischen Sachverhalte (Beschwerdeführer: […]; Beschwerdeführe-
rin: […]), an die deutschen Behörden zu wenden haben und kein Grund zur
Annahme besteht, ihnen würden die medizinisch notwendigen Behandlun-
gen verweigert,
dass in Bezug auf eine bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (…) im
medizinischen Bericht vom 4. Mai 2018 festgehalten wurde, sie sei auf-
grund eines „(…)“ zurzeit reiseunfähig (act. A55/1-1),
dass die Reisefähigkeit von den Vollzugsbehörden – wie auch in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – jeweils vor der Überstellung
definitiv beurteilt wird,
dass dem Gesundheitszustand zudem bei der Organisation der Überstel-
lung Rechnung zu tragen ist, indem die deutschen Behörden im Sinne von
Art. 31 und 32 Dublin-III-VO bei der Überstellung über den jeweiligen aktu-
ellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Be-
treuung informiert werden, um eine ununterbrochene und angemessene
Weiterbehandlung zu garantieren,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
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Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht einer Erhebung des Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: