B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2809/2014
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (drittes Asylgesuch; Abweisung eines Wiedererwä-
gungsgesuches);
Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N (…).
E-2809/2014
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Sachverhalt:
I
A.
Der Beschwerdeführer verliess zusammen mit seiner Ehefrau (B._______,
ebenfalls Verfahren N […]) und ihren zwei damals minderjährigen Kindern
(Tochter C._______ und Sohn D._______, beide ebenfalls Verfahren N
[…]) seinen Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2000
und reiste am 8. September 2000 in die Schweiz ein, wo er und seine Fa-
milie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 15. September 2000 wurde
der Beschwerdeführer (und in einer separaten Anhörung seine Ehefrau) in
der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt. Am 2. No-
vember 2000 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen.
Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund
und zur Begründung seines Asylgesuches aus, er stamme aus (...), Provinz
Hasaka und sei sunnitischer Kurde. Als Kurde habe er in Syrien keine
Rechte. Nachdem ihn jemand anfangs Januar 1999 bei den Behörden an-
gezeigt habe, sei er von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes zu
Hause gesucht worden. Dabei sei sein Zimmer kontrolliert und kurdische
Bücher und kurdische Kalender seien vorgefunden worden. Diese Gegen-
stände seien konfisziert und er selbst mitgenommen worden. Er sei zu-
nächst auf den Polizeiposten verbracht und dabei misshandelt worden. An-
schliessend sei er einen Monat lang im Gefängnis in (...) (auf arabisch: […])
inhaftiert worden. Er sei einmal verhört und dabei geschlagen und gefoltert
worden. Er sei auch dazu angehalten worden, Spionagetätigkeiten für den
Geheimdienst auszuführen und entsprechende Informationen über Kurden
weiterzugeben. Weil man keine Beweise für ein politisches Engagement
zugunsten einer kurdischen Partei gefunden habe, sei er freigelassen wor-
den und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Als er ge-
meinsam mit einer weiteren Person am 21. März 1999 respektive 2000 im
Dorf (...) Newroz gefeiert habe, sei er nochmals sechs Tage lang inhaftiert
und danach mangels Beweisen freigelassen worden. Man habe ihn ver-
dächtigt, mit der kurdischen Partei zusammenzuarbeiten. Es sei ihm und
seiner Familie dann gelungen, das Dorf zu verlassen und nach Beirut zu
flüchten. Er habe die kurdische Partei (PUK) nur finanziell unterstützt und
manchmal an Sitzungen teilgenommen, sei aber nicht deren Mitglied ge-
wesen und habe ansonsten keine politischen Tätigkeiten entfaltet.
Er habe gemeinsam mit seinem Bruder ein Geschäft ([…]und […]-Ge-
schäft) in (...) geführt. Der Handel mit (...) sei eigentlich illegal. Eines Tages
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seien Leute von der Regierung gekommen, hätten alles mitgenommen und
den Laden geschlossen.
Er habe keinen Militärdienst geleistet und sei nie rekrutiert worden. Als "un-
bekannte Kurden" hätten sie nichts machen können und keine Rechte ge-
habt.
B.
Am 21. März 2001 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers,
E._______, in der Schweiz geboren und in das hängige Asylverfahren sei-
ner Familie aufgenommen.
C.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. November 2002 wurde die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie (Ehefrau und
drei Kinder) verneint und ihr Asylgesuch vom 8. September 2000 abge-
lehnt.
Diese Verfügung fochten der Beschwerdeführer und seine Familie bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Rechtsmitteleingabe ihres damaligen Rechtsvertreters (lic. iur. Peter Bolzli
respektive lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsu-
chende) vom 19. Dezember 2002 im Asyl- und Wegweisungspunkt (inklu-
sive Wegweisungsvollzug) an.
D.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM am 3. Novem-
ber 2005 seine Verfügung vom 22. November 2002 teilweise in Wiederer-
wägung und hielt fest, der Wegweisungsvollzug werde wegen Unzumut-
barkeit nicht vollzogen. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und das Asylgesuch bleibe abgelehnt.
Mit Schreiben vom 21. November 2005 hielten der Beschwerdeführer und
seine Familie an der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Anordnung
der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden war, explizit fest.
E.
Mit Urteil vom 1. Juni 2007 (E-7032/2006) wies das Bundesverwaltungs-
gericht (seit 1. Januar 2007 die Nachfolgebehörde der ehemaligen ARK)
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die Beschwerde vom 19. Dezember 2002 im Asylpunkt (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs) sowie betreffend die
Anordnung der Wegweisung als solche, ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, es sei dem Beschwerdeführer (und
seiner Familie) nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien
eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Inhaftierungen und
Misshandlungen wegen vermuteter und verbotener Aktivitäten zugunsten
der Kurden und der syrischen PUK seien als unglaubhaft einzustufen. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um eine Person ohne jegliches politi-
sches Profil, weshalb er (und seine Familie) die Flüchtlingseigenschaft
auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfülle.
Die Beschwerde wurde, sowie sie die Frage des Wegweisungsvollzugs be-
traf, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
II
F.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Bernhard
Jüsi, Advokatur Kanonengasse, vom 18. Januar 2008 stellte der Beschwer-
deführer (für sich) ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein Gesuch um An-
erkennung der Staatenlosigkeit.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es hätten sich seit
dem Urteil vom 1. Juni 2007 neue Tatsachen ergeben. Zum einen habe der
Beschwerdeführer seine politische Publikationstätigkeit intensiv weiterge-
führt. Seit 1. Juni 2007 habe er namentlich vier Texte im Internet publiziert,
die sich gegen die Arabisierung des syrischen Staates, die Korruption und
die mangelnde Demokratie in Syrien richteten. Zudem werde seine Betäti-
gung als Kadermitglied der [Partei] F._______ Schweiz in einem Schreiben
vom 22. November 2007 bestätigt. Seine politischen Aktivitäten in der
Schweiz seien auch dem syrischen Geheimdienst bekannt geworden. Von
seinem Bruder habe er erfahren, dass dieser und der Vater von Geheim-
dienstbeamten betreffend den Beschwerdeführer befragt und mit entspre-
chenden Texten und Fotos konfrontiert worden seien. Im Weitern habe das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt, dass die bisher ein-
gereichte Staatenlosigkeitsbescheinigung der syrischen Behörden ("Mak-
tumin"-Ausweis) keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Die
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Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei daher anzuerkennen und eine
Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen.
Zur Stützung dieser Vorbringen wurden die im Internet publizierten Texte
(in arabischer Sprache) inklusive Übersetzungen, eine Farbfoto in Kopie,
ein Bestätigungsschreiben der "[Partei] F._______" vom 22. November
2007 im Original sowie eine Aufzeichnung eines Internet-Chatverkehrs (in
Arabisch mit deutscher Übersetzung) zu den Akten eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertreter
mit, es werde nicht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aus
dem Schreiben von entsprechenden Texten asylbeachtliche Verfolgungs-
massnahmen erwachsen würden. Auch der Umstand, dass der Bruder und
Vater vom Geheimdienst interviewt worden seien, stelle eine durch keiner-
lei objektive Belege bestätigte Parteibehauptung dar. Weiter vermöge auch
die Teilnahme an Kundgebungen eine angebliche Gefährdung seitens hei-
mischer Behörden nicht zu begründen, weshalb das (zweite) Asylgesuch
als aussichtslos einzustufen sei. Der Eventualantrag betreffend Anerken-
nung als Staatenloser werde erst zu prüfen sein, wenn über den Hauptan-
trag (Gewährung der Flüchtlingseigenschaft) befunden worden sei. Gleich-
zeitig wurde ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- erhoben.
Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Gebührenvorschuss
fristgerecht.
H.
Am 4. März 2008 fand eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers statt.
Dabei reichte er mehrere Dokumente zu den Akten.
Der Beschwerdeführer gab ergänzend zu Protokoll, die Situation habe sich
seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2007
geändert. Seine (politischen) Aktivitäten seien grösser als früher, insbeson-
dere habe er am 2. März 2008 an einer Veranstaltung der F_______ teil-
genommen und dabei in (...) einen Vortrag über die Aktivitäten der Partei
gehalten. Er gehöre seit anfangs 2006 dem Vorstand der F._______ an und
sei verantwortlich für die Informationen und für das politische Komitee. Im
Weiteren gebe es viele Unruhen im Heimatland. Er werde in Syrien ge-
sucht. Die Behörden gingen sehr intensiv gegen die F._______-Partei vor.
Aus diesem Grund werde seine Familie von der Regierung unter Druck
gesetzt. Sein Vater und sein Bruder seien vom Staatssicherheitsdienst zu
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Hause mitgenommen und dazu aufgefordert worden, den Beschwerdefüh-
rer dazu zu bewegen, seine politischen Tätigkeiten einzustellen.
Mit mehreren Eingaben datierend vom 14. März 2008 bis 30. Januar 2009
wurden weitere Unterlagen eingereicht, welche gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers dessen fortgeführtes politisches Engagement in der
Schweiz belegen würden.
I.
Am 23. März 2009 wurde die Schweizerische Vertretung in Damaskus um
Abklärungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Beschwerde-
führers ersucht.
J.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
die wesentlichen Abklärungsergebnisse der Anfrage bei der Schweizeri-
schen Vertretung mit: Er sei syrischer Staatsbürger; die von ihm einge-
reichte Maktumin-Bestätigung sei nicht authentisch; er könne einen Reise-
pass erhalten; er werde in Syrien nicht gesucht.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklä-
rungsergebnissen der Schweizer Botschaft in Damaskus Stellung. Er
führte dazu aus, er sei nicht Maktumin; er sei bei der Einreise den Anwei-
sungen des Schleppers gefolgt und habe seine syrische Staatsangehörig-
keit verschleiert. Er werde wegen seiner politischen Tätigkeiten in der
Schweiz mit Bestimmtheit in Syrien gesucht. Dieser Eingabe wurden meh-
rere Internet-Auszüge sowie eine schriftliche, persönliche Stellungnahme
des Beschwerdeführers beigelegt.
K.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 verneinte das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und wies sein (zweites) Asylgesuch ab.
Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Im Wei-
teren wurde der Beschwerdeführer – unter Verweis auf die Verfügung des
BFM vom 3. November 2005 – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig wurde eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 1'200.- erhoben und festgestellt, dass diese durch den ge-
leisteten Gebührenvorschuss vollumfänglich gedeckt sei. Zur Begründung
wies das BFM auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hin und hielt
fest, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner
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Heimat gesucht werde. Zudem habe er tatsachenwidrige Angaben zu sei-
ner Person gemacht und sich als Staatenloser ausgegeben. Er habe nicht
glaubhaft machen können, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten im
Ausland seitens der syrischen Behörden gesucht werde. Angesichts der
Botschaftsergebnisse dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerde-
führer nicht ordnungsgemäss aus Syrien ausgereist sei. Es könne zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien be-
straft werde, weil er das Land illegal verlassen habe. Dieser Bestrafung
komme aber keine Asylrelevanz zu.
L.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (sei-
nes damaligen Rechtsvertreters) vom 24. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht an.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 (im Beschwerdeverfah-
ren E-4070/2009) hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest,
das Gericht trete auf die Beschwerdebegehren betreffend Asylgewährung
nicht ein, da die Asylgründe bezüglich des Zeitpunktes vor der Ausreise
aus dem Heimatstaat bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien und
(im Verfahren E-4070/2009) ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im
Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen sei, was die Asylgewäh-
rung ausschliesse.
N.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM am 10. Sep-
tember 2009 seine Verfügung vom 25. Mai 2009 teilweise auf und stellte
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Nachdem subjek-
tive Nachfluchtgründe anerkannt wurden, blieb die Gewährung von Asyl
verweigert. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge als Flüchtling – we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – in der Schweiz vorläufig
aufgenommen.
Mit Entscheid vom 14. September 2009 (Verfahren E-4070/2009) schrieb
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24. Juni 2009 wegen
Gegenstandslosigkeit ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung zu.
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Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 teilte das BFM der Ehefrau des Be-
schwerdeführers mit, dass sie und die drei Kinder in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes (respektive Vaters) einbezogen und die bereits
verfügte vorläufige Aufnahme neu wegen der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges angeordnet werde.
III
O.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 richtete sich der Beschwerdeführer,
nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...), an das BFM und
beantragte wiederum die Gewährung von Asyl (drittes Asylgesuch) und
eventualiter die Anerkennung als staatenlose Person.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits vor sei-
ner Einreise in die Schweiz aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Hei-
matland Verfolgungsmassnahmen erlitten, welche zur Asylgewährung hät-
ten führen müssen. Die syrische Opposition habe im August 2010 eine
Liste von 287 Personen veröffentlicht, welchen das syrische Regime Ver-
brechen gegen den Staat vorwerfe. Diesen Personen dürften seitens der
syrischen Behörden keinerlei amtliche Dokumente ausgestellt werden. Der
Beschwerdeführer belege auf dieser Liste den Platz (…), womit bewiesen
sei, dass er von den syrischen Behörden als Staatsfeind betrachtet werde.
Seit Erlass der fraglichen Liste sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr
möglich, von den heimatlichen Behörden irgendwelche amtliche oder ge-
richtliche Dokumente zu seiner Person oder zu den ihm vorgeworfenen po-
litischen Aktivitäten erhältlich zu machen. Die Liste zeige gleichzeitig auf,
dass der Botschaftsbericht vom 15. April 2009, wonach der Beschwerde-
führer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, hinterfragt wer-
den müsse.
Im Weiteren zeige ein Referenzschreiben von G._______ auf, dass dieser
in [europäisches Land] eingebürgerte, frühere kurdisch-syrische Flüchtling
und der Beschwerdeführer bei der "politischen Sicherheit" ("Amn Al Syasi")
von (...) inhaftiert und während dieser Zeit gefoltert worden seien. Der Re-
ferenzgeber habe sich ausdrücklich bereit erklärt, gegenüber dem BFM als
Zeuge auszusagen, was beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei nicht
in der Lage gewesen, dieses Beweismittel früher zu beschaffen, da er den
Referenzgeber erst nach vielen Jahren und zufällig getroffen habe. Die
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neuen Tatsachen und Beweismittel begründeten ein qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch und begründeten einen Anspruch auf materielle Be-
handlung. Die entsprechenden Beweismittel seien im August respektive
November 2010 entstanden und könnten daher vom Bundesverwaltungs-
gericht nicht als Revisionsgründe berücksichtigt werden.
Eventualiter werde beantragt, dass der Beschwerdeführer als staatenlose
Person anerkannt werde. Aufgrund der ins Recht gelegten Namensliste
könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer faktisch ausge-
bürgert und zur staatenlosen Person geworden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die von ihm
erwähnte Personenliste in der am 19. August 2010 von "kurdwatch" veröf-
fentlichten deutschen Übersetzung, ein von Hand geschriebenes Refe-
renzschreiben von G._______ sowie im weiteren Verlauf des Verfahrens
drei arabisch-sprachige Internetauszüge vom 16. November 2010, 26.
Februar 2014 und 17. März 2014 (alle inklusive Übersetzung) ein.
P.
Am 18. März 2014 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom BFM an-
gehört. Ergänzend trug er dabei vor, er arbeite in der Schweiz als (...).
Seine Kinder stünden im Einbürgerungsverfahren. Er habe bei seiner zwei-
ten Anhörung bereits seine Verfolgung in Syrien dargelegt. Seine Familien-
angehörigen seien von der syrischen Regierung verfolgt, verhaftet und ver-
hört worden. Damals habe er nicht mit Beweisen belegen können, welche
Urteile seitens der Behörden existierten. Er könne heute belegen, dass er
vom obersten Kommandorat des Bashar al Assad-Regimes gesucht
werde. Die Beweismittel zum Beleg seiner Verfolgung seien nicht nur über
kurdische Webseiten ins Internet gestellt, sondern auch von arabischen In-
ternet-Webseiten veröffentlicht worden.
Zum Internetauszug vom 26. Februar 2014 führte er aus, die syrische Re-
gierung beabsichtige, neue Identitätskarten für syrische Staatsbürger, die
in ihrer Heimat lebten, auszustellen. Dies bedeute, dass alle Staatsbürger,
die sich im Ausland aufhalten würden beziehungsweise in der Opposition
stünden, ihre Staatszugehörigkeit verlieren würden. Er sei von allen zivilen
Rechten ausgeschlossen. Er sei weiterhin politisch aktiv und schreibe im-
mer wieder Artikel oder kommentiere die Lage in Syrien.
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Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung darauf hingewiesen,
dass seine Flüchtlingseigenschaft bereits mit Verfügung vom 10. Septem-
ber 2009 anerkannt worden sei. Die Liste, die er eingereicht habe, datiere
vom August 2010. Das BFM gehe daher davon aus, dass die Liste Bezug
nehme auf die politischen Aktivitäten, die der Beschwerdeführer in der
Schweiz entfaltet habe. Zudem habe die Botschaftsabklärung vom 15. April
2009 ergeben, dass er im fraglichen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei.
Auch dieser Umstand spreche dagegen, dass das in der Liste Festgehal-
tene auf frühere Gründe zurückgehe.
Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, falls die syrischen Sicherheits-
dienste von der Botschaft bezüglich seiner Situation angefragt worden
seien, werde man nicht die Wahrheit erfahren. Die syrischen Behörden
würden nur Informationen über Personen, die wegen gemeinrechtlichen
Delikten gesucht würden, herausgeben; über politisch Aktive würden keine
Informationen herauskommen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers im
Inland (Syrien) seien nicht so intensiv gewesen wie seine Tätigkeiten im
Ausland (Schweiz). Hier könne er unbeschwert seine Aktivitäten ausüben,
was in Syrien nicht der Fall gewesen sei. Er sei aus dem Hochschulinstitut
ausgeschlossen worden, als er in Syrien studiert habe. Der Beschluss sei
von der Regierungsverwaltung gefällt worden, weil er als eine Gefahr für
die Staatssicherheit eingestuft worden sei. Es hätte keinen Grund für die-
sen Ausschluss gegeben, wenn er – damals – nicht politisch aktiv gewesen
wäre. Die syrischen Behörden hätten sicher ein Dossier über seine Situa-
tion eröffnet.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe auf Anraten
seines Anwaltes das Referenzschreiben eingereicht. Er habe mit seinem
Kollegen in [europäisches Land] Kontakt aufgenommen und diesen gebe-
ten, ein wahrheitsgetreues Zeugnis für ihn abzugeben, wonach er mit ihm
gemeinsam im Gefängnis inhaftiert gewesen sei.
Vor Abschluss der Befragung gab der Beschwerdeführer weiter zu Proto-
koll, sein Begehren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sei nicht
mehr aktuell, zumal er syrischer Staatsbürger sei.
Q.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 lehnte das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch (drittes Asylgesuch) ab und stellte die Rechtkraft der Verfügung
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Seite 11
vom 25. Mai 2009 unter Berücksichtigung der Verfügung vom 10. Septem-
ber 2009 fest. Im Weiteren wurde der Antrag auf Anhörung von G._______
als Zeugen abgelehnt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die als "neues Asylgesuch" betitelte
Eingabe vom 14. Februar 2011 sei vom BFM praxisgemäss als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt worden.
Die ins Recht gelegten neuen Beweismittel – die von "kurdwatch" zusam-
mengestellte Liste mit 287 Namen von geflohenen und versteckten Perso-
nen sowie das Referenzschreiben von G._______ – seien nicht erheblich
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG. Im Internet würden verschiedene Listen
kursieren, auf welchen Personen aufgeführt seien, welche seitens der sy-
rischen Behörden gesucht würden. Da die Herkunft solcher Listen unge-
klärt sei, müsse deren Beweiswert als grundsätzlich gering eingestuft wer-
den. Im Weiteren stütze sich diese Liste auf eine Sitzung des Büros der
Nationalen Sicherheit vom 26. Oktober 2009 und auf ein Schreiben des
Direktors der Staatssicherheit vom 13. März 2010 ab. Dies impliziere, dass
die syrischen Behörden den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt – im
Herbst 2009 – als Sicherheitsrisiko eingestuft hätten. Etwas früher – im
September 2009 – sei das BFM angesichts der neu eingereichten Akten zu
seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz – zum Schluss gelangt, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten
habe. Deswegen sei er am 10. September 2009 wiedererwägungsweise
als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Selbst unter der Annahme,
dass die fragliche Liste als beweiskräftig qualifiziert würde, sei sie nicht
geeignet, zu belegen, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Fahndungsbemühungen der syrischen Behörden Folgen von Ereignissen
seien, die sich vor dessen Ausreise aus Syrien im Jahr 2000 zugetragen
hätten. Es sei zudem ausgesprochen unwahrscheinlich, dass syrische Be-
hörden in den Jahren 2009 und 2010 beschlossen haben sollten, den Be-
schwerdeführer wegen in Syrien ausgeübten politischen Aktivitäten zu su-
chen, da dieser Syrien bereits im Jahr 2000 verlassen habe. Im ersten
Asylverfahren seien wesentliche Sachverhaltselemente als unglaubhaft
qualifiziert worden; eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundes-
verwaltungsgericht abgewiesen worden. Im zweiten Asylverfahren seien
Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus vorge-
nommen worden, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei. In Einzelfällen hätten von
der Botschaft durchgeführte Abklärungen durchaus ergeben, dass Perso-
nen von Geheimdienstbehörden gesucht worden seien. Die oftmals – so
E-2809/2014
Seite 12
auch vom Beschwerdeführer – vorgetragene Kritik an dieser Abklärungs-
methode entbehre daher jeglicher Grundlage. Auch die Beschwer-
deinstanz habe das Instrument der Botschaftsabklärung – bespielhaft im
Entscheid D-3689/2009 E. 4.2 vom 3. August 2010 – als taugliches Mittel
für Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG bezeichnet. Im Weiteren
würden Referenzschreiben in der vorliegenden Art wenig Beweiskraft ent-
falten, weil sie meist aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Zudem erstaune
es, dass ein solches Schreiben erst über zehn Jahre nach der Einreise des
Beschwerdeführers eingereicht werde. Dass der Beschwerdeführer den
Kontakt zu diesem Referenzgeber erst "nach vielen Jahren per Zufall" habe
knüpfen können, vermöge nicht zu überzeugen, weshalb sich eine entspre-
chende Anhörung des Referenzgebers erübrige.
Es würden zusammenfassend keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügungen vom 18. November 2002 respektive vom 25. Mai
2009 unter Berücksichtigung der Verfügung vom 10. September 2009 be-
seitigen könnten.
R.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag
des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. Mai 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der BFM-Ver-
fügung vom 16. April 2014 bezüglich der Verweigerung der Asylgewährung.
Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sa-
che zur Anhörung des Zeugen G._______ und zur Fällung eines neuen
Entscheides ans BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von "kurdwatch"
verbreiteten Berichte – und damit auch die ins Recht gelegte Fahndungs-
liste – würden von zahlreichen Organisationen und Plattformen, die Infor-
mationen über Herkunftsländer von Flüchtlingen verbreiteten, als verläss-
lich eingestuft. Auch das BFM habe sich bereits auf entsprechende Be-
richte berufen. Die Angaben von "kurdwatch" würden auch in den syrisch-
kurdischen Medien Anerkennung finden und dort weiterverbreitet.
Der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 2014 per E-Mail H._______, einen
bekannten syrischen Menschenrechtsanwalt, zu seiner eigenen Situation
befragt. Dieser komme zum Schluss, dass der Eintrag des Beschwerde-
führers auf der veröffentlichten Liste von gesuchten Personen dem Entzug
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der syrischen Staatsangehörigkeit gleichkomme. Es sei daher davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Verbrechen gegen
den Staat gesucht werde.
Im Weiteren seien die syrischen Sicherheitsbehörden bekanntlich in zahl-
reiche, sehr unterschiedliche Dienste (wie die allgemeine Sicherheit "Al
Amn", der Mukhabarat, der Militärgeheimdienst, der Geheimdienst der
Luftwaffe etc.) aufgeteilt und verfolgten sehr unterschiedliche Ziele. Vor
diesem Hintergrund erscheine es durchaus als möglich, dass der Be-
schwerdeführer schon im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien behördlich
verfolgt gewesen sei. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in
Damaskus hätten sich zudem in einzelnen Fällen nachweislich als falsch
erwiesen; die Botschaft habe ihre Informationen jeweils mit Hilfe von syri-
schen Vertrauensanwälten beschaffen lassen, welche zwangsläufig mit
den syrischen Behörden ein enges Verhältnis pflegen müssten. An der im
Jahr 2009 erhobenen Botschaftsauskunft seien Zweifel angebracht. Im
Weiteren habe das BFM die Einschätzung des Referenzschreibens als Ge-
fälligkeitsschreiben nicht begründet. Der Umstand, dass der Verfasser für
sich keinerlei Vorteile aus dem Schreiben ziehen könne, spreche für die
Zuverlässigkeit dessen Gehalts. Weil das Schreiben eigenhändig verfasst
worden sei, könne die Urheberschaft ohne Weiteres überprüft werden. In-
haltlich wirke das Schreiben detailreich und plausibel. Es sei zutreffend,
könne aber dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er
über die Modalitäten von asylrechtlicher Beweisführung keine näheren
Kenntnisse habe und erst im Rahmen des Instruktionsgesprächs mit sei-
nem Rechtsvertreter auf die Idee gekommen sei, G._______ um eine
schriftliche Stellungnahme anzufragen. Es stelle eine unzulässige antizi-
pierte Beweiswürdigung dar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange,
dass sich eine Anhörung des Referenzgebers erübrige. Es sei auf das Re-
ferenzschreiben abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer wegen seiner politischen Aktivitäten im Jahr 1999 zusammen mit
der Referenzperson in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei.
Zur Stützung der Beschwerdeeingabe wurden mehrere Beweismittel (In-
ternetauszug von "Al Wahda", der sogenannten "Alten _______" mit Ver-
weis auf die Broschüre von "kurdwatch" mit der Liste der Gesuchten, Bio-
graphie von H._______ in wikipedia, Auszug der Korrespondenz des Be-
schwerdeführers mit H._______ (auf Facebook) inklusive deutsche Über-
setzung zu den Akten gereicht.
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Seite 14
S.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer ein undatier-
tes Schreiben von I._______ (der eingereichte Briefumschlag zu diesem
Schreiben datiert vom 21. Februar 2011) nach. Er führte aus, I._______ sei
ein syrischer Kurde, welcher nach Deutschland geflohen sei; er kenne ihn
aus Syrien. Das Schreiben sei dem Beschwerdeführer im Februar 2011
zugestellt worden. Der Verfasser kenne den Beschwerdeführer und bestä-
tige dessen politische Tätigkeiten in Syrien.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, bezüglich der in Syrien ent-
falteten politischen Aktivitäten und der erlittenen Inhaftierungen und Folte-
rungen befinde er sich in einem Beweisnotstand. Das einzige von ihm be-
schaffbare Beweismittel für die im Jahr 1999 erstandene mehrwöchige Haft
sei das Referenzschreiben von G._______, welcher sich mit dem Be-
schwerdeführer zusammen im selben Gefängnis befunden habe. Daher
wirke sich die Abweisung des Beweisantrags auf Anhörung respektive Zeu-
geneinvernahme zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive –verbeiständung gutge-
heissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt.
U.
Am 26. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den einge-
reichten Internetauszug von "Al Wahda" in eine Amtssprache übersetzen
zu lassen oder den wesentlichen Inhalt bekannt zu geben.
Am 8. September 2014 reichte der Beschwerdeführe eine Übersetzung
dieses Beweismittels sowie eine persönliche Stellungnahme dazu nach.
V.
Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am 11. August 2014, die beiden
Söhne wurden am 22. Oktober 2014 in der Schweiz eingebürgert. Mit
Schreiben vom 18. Dezember 2014 respektive vom 15. Oktober 2015
stellte das BFM respektive das SEM das Erlöschen des Flüchtlingsstatus
und der vorläufigen Aufnahme fest.
E-2809/2014
Seite 15
W.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kos-
tennote ein.
X.
Am 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer den Ausschnitt eines Re-
gisterauszuges (in Kopie) nach und führte ergänzend dazu aus, es sei ihm
gelungen, in den Besitz einer Fotokopie des Familienregisterbuches zu ge-
langen. Dort sei neben seinem Namen der Vermerk "es soll ihm kein einzi-
ges Dokument erteilt werden" angebracht worden. Dieses Vorbringen sei
neu und für die Anerkennung der Staatenlosigkeit relevant.
In seinem persönlichen Schreiben führte er ferner aus, er habe sich im
Ausland politisch ausserordentlich aktiv betätigt und das syrische Regime
bei internationalen Veranstaltungen scharf kritisiert. Diese Aktivitäten hät-
ten dazu geführt, dass die syrischen Behörden ihn auf die (bereits einge-
reichte) Fahndungsliste gesetzt hätten.
Y.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, es erschiene fern je-
der Realität, dass der Beschwerdeführer das Schreiben von I._______,
das er im Februar 2011 erhalten habe, erst mehr als drei Jahre später ins
Recht gelegt habe. Dem fraglichen Dokument, dessen Herkunft ohnehin
zweifelhaft sei, komme daher kein genügender Beweiswert zu. Dasselbe
gelte für das am 26. Mai 2015 eingereichte Bild eines Registerauszuges.
Kopien dieser Art seien beliebig manipulierbar und entfalteten keinerlei Be-
weiskraft. Es sei daran zu erinnern, dass sich der Beschwerdeführer in sei-
nem ersten Asylverfahren als Maktum ausgegeben habe und somit sein
Asylgesuch auf offensichtliche Tatsachenwidrigkeiten gestützt habe. Im
Weiteren betreffe das Schreiben von H._______ die geltend gemachte
Staatenlosigkeit, die – wie bereits dargelegt worden sei – erst in einem
späteren Verfahren zu prüfen sei.
Z.
Mit Replikeingabe vom 16. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer aus, es
werde an der Authentizität des Schreibens von I._______ festgehalten. Der
Beschwerdeführer habe dieses Schreiben erst am 26. Mai 2014 einge-
reicht, weil er sich (während den vorangehenden drei Jahren) angesichts
der früheren negativen Asylentscheide nicht in der Lage erachtet habe, ein
E-2809/2014
Seite 16
neues Asylgesuch einzureichen. Erst als ihn sein Rechtsvertreter um zu-
sätzliche Beweismittel gebeten habe, sei das fragliche Dokument präsen-
tiert worden. Dem Beschwerdeführer sei – als Nicht-Juristen – die Bedeu-
tung des Schreibens für sein Asylverfahren nicht bewusst gewesen. Er
habe sich nicht zu Unrecht als Maktum ausgegeben. Im Wissen, dass er
auf der fraglichen Liste, welche "kurdwatch" veröffentlicht habe, namentlich
erwähnt werde, sei für ihn ein genügender Beweis gegeben, dass er sei-
tens der syrischen Behörden keinerlei Rechte mehr aus seiner Staatsbür-
gerschaft ableiten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise vorgängig das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen des zweiten Asylverfahrens (vgl. oben,
Sachverhalt, Bst. N) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt und den Beschwerdeführer
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Entsprechend den Beschwerdeanträgen (act. 1 Rechtsbe-
gehren 1 und 2) beschränkt sich die Prüfung des vorliegenden Beschwer-
E-2809/2014
Seite 17
deverfahrens daher auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Hin-
blick auf das Vorhandensein von Vorfluchtgründen und die Frage der Asyl-
gewährung sowie auf die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Im vorliegenden Verfahren ist die materielle Frage der Anerkennung der
Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht Verfahrensgegenstand. In
der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung des BFM vom
16. April 2014 hat die Vorinstanz zur Frage der Staatenlosigkeit keine be-
hördliche Anordnung verfügt, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren nicht darüber zu befinden ist.
Das SEM hat in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 (wie bereits in
seiner Verfügung vom 23.Januar 2008; vgl. oben, Bst. G sowie in der An-
hörung des Beschwerdeführers am 18. März 2014, Akte D13, S. 8 Frage
55) zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Staatenlosigkeit im aktuellen Asylverfahren nicht Prozessthema
darstellt, weshalb sich entsprechende weitere Ausführungen zu dem vom
Beschwerdeführer nachgereichten Bestätigungsschreiben von H._______
(vgl. Beschwerdeeingabe Seite 5; oben Bst. R) oder zu dem am 26. Mai
2015 nachgereichten Bild des Registerauszuges (vgl. oben, Bst. X) erübri-
gen.
An dieser Stelle ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen der bisherigen Asylverfahren – angeblich auf Anraten
seines Schleppers – behauptet hat, Maktum zu sein. Dieses Vorbringen
hat er im weiteren Verlauf der Verfahren zweimal (in seiner Eingabe vom
15. Mai 2009 und anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2014 [vgl. Akte
D13, S. 9 Frage 56] wieder korrigiert, nachdem die von der Vorinstanz vor-
genommene Botschaftsabklärung ergeben hatte, dass er syrischer Staats-
bürger sei (vgl. oben, Bst. J sowie Bst. P). Die Behauptung in seiner Rep-
likeingabe vom 16. Juli 2015, wonach er sich „nicht zu Unrecht als Maktum
ausgegeben“ habe, überzeugt daher nicht.
E-2809/2014
Seite 18
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegend zu prüfenden dritten Asyl-
verfahren in materieller Hinsicht geltend, entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen habe er aufgrund bestehender Vorfluchtgründe die Flücht-
lingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt seiner im Juli 2000 erfolgten Aus-
reise aus Syrien erfüllt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde auf-
grund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 4) als unbegründet
und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist in der Regel auf die Ver-
folgungssituation abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise der
asylsuchenden Person präsentiert. Nach Lehre und Praxis wird jedoch
dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt,
wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
massgeblich zu Gunsten oder zu Ungunsten der asylsuchenden Person
verändert hat (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 m.w.H.). Die-
ser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich
die politische und menschenrechtliche Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers seit dessen Ausreise im August 2009 in erheblicher Weise ver-
ändert hat (vgl. zur Lagebeurteilung D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1).
E-2809/2014
Seite 19
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits in Syrien und
somit vor seiner Einreise in die Schweiz politische Aktivitäten entfaltet und
sei in der Folge in Syrien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen,
welche zur Asylgewährung hätten führen müssen (vgl. Ausführungen im
dritten Asylgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar
2011, oben Bst. O). Dieses Vorbringen stützt er auf die Liste von 287 Per-
sonen, welche die syrische Opposition im August 2010 veröffentlicht habe
und auf welcher er auf dem (…). Platz namentlich aufgeführt werde. Im
Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben von
G._______ ein und macht diesbezüglich geltend, der Referenzgeber be-
stätige in seinem Schreiben, dass er zusammen mit dem Beschwerdefüh-
rer bei der „politischen Sicherheit“ inhaftiert und beide dabei gefoltert wor-
den seien. Zudem bestätige der syrische Kurde I._______ in seinem am
26. Mai 2014 nachgereichten Schreiben (vom Februar 2011) die in Syrien
entfalteten politischen Tätigkeiten sowie die Inhaftierungen und Folterun-
gen des Beschwerdeführers ebenfalls.
4.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers,
die Auskunft der Botschaft (er werde von den Heimatbehörden nicht ge-
sucht) lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergrei-
fungsinteresses schliessen, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die
Schweizer Botschaft in Damaskus ist seit Ende Februar 2012 bis heute
geschlossen (vgl. /damascus). Wie das Bundesverwal-
tungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht
der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahn-
dungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender
Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil D-
4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des Be-
schwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Bot-
schaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.
Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die im
Rahmen des vorliegenden dritten Asylgesuchs geltend gemachten Vor-
fluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.
4.3 Zum Schreiben von I._______ ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund
des auf dem Zustellcouvert aufgeprägten Datums muss davon ausgegan-
gen werden, dass dieses Schreiben im Februar 2011 oder zu einem frühe-
ren Zeitpunkt verfasst worden ist. Der Beschwerdeführer begründet die erst
E-2809/2014
Seite 20
drei Jahre später erfolgte Einreichung dieses Beweismittels mit dem Argu-
ment, er habe nach dem negativen Ausgang seines zweiten Asylverfahrens
nicht ein neues Asylgesuch stellen wollen. Dieses Vorbringen überzeugt
jedoch nicht, denn der Beschwerdeführer übersieht dabei den Umstand,
dass er respektive sein Rechtsvertreter mit der Eingabe vom 14. Februar
2011 gerade ein neues, drittes Asylgesuch gestellt hat. Das SEM weist in
seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 zutreffend darauf hin, dass der
Beschwerdeführer das besagte Schreiben rund eine Woche nach der Stel-
lung seines dritten Asylgesuchs erhalten haben muss und es realtitäts-
fremd erscheint, dass er dieses Schreiben erst drei Jahre später ins Recht
gelegt hat. Im Weiteren ist dem SEM zuzustimmen, dass die Herkunft des
Schreibens generell im Dunkeln bleibt und somit diesem Beweismittel kein
hinreichender Beweiswert zugesprochen werden kann.
In der Replikeingabe vom 16. Juli 2015 wird vorgetragen, es handle sich
beim Beschwerdeführer um eine mit juristischen Fragen nicht bewanderte
Person; ihm sei die Bedeutung des besagten Schreibens nicht bewusst
gewesen, bis er sich vom (heutigen) Rechtsvertreter habe beraten lassen.
Dieses Vorbringen muss angesichts des Umstandes, dass der Beschwer-
deführer in seinen bisherigen drei Asylverfahren stets von professionellen,
im Asylrecht und –verfahren ausgewiesenen Rechtsvertretern vertreten
war, als unbehelflicher Erklärungsversuch qualifiziert werden und es ge-
lingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die Zweifel am Beweiswert des
Schreibens auszuräumen. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen (im
zweiten Asylverfahren) unter anderem angab, er sei seit 2006 im Vorstand
der F._______-Partei in der Schweiz. Es habe zu seinen Aufgaben gehört,
Bestätigungsschreiben für andere zu verfassen (vgl. Akte B7, S. 9). Unter
diesen Umständen hätte dem Beschwerdeführer als Kadermitglied der
F._______ die Bedeutung des im Februar 2011 erhaltenen Bestätigungs-
schreibens bewusst sein müssen.
Schliesslich vermag auch der materielle Inhalt des vom Beschwerdeführer
im Februar 2011 erhaltenen und nachgereichten Schreibens keine glaub-
hafte Grundlage für die behaupteten Vorfluchtgründe darzustellen. In sei-
nem Schreiben führt I._______ aus, er habe von der Partei erfahren, dass
der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei po-
litisch aktiv gewesen und habe Broschüren verteilt, weshalb er wohl ver-
haftet worden sei. Diese Ausführungen stimmen nicht mit den vom Be-
schwerdeführer im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben
überein, wonach er als Sympathisant der PUK an Sitzungen teilgenommen
E-2809/2014
Seite 21
habe und finanzielle Unterstützung gewährt habe. Anlässlich einer Haus-
durchsuchung habe man bei ihm zu Hause kurdische Literatur (ein Buch
sowie einen Kalender; vgl. Akte A9, S. 9) gefunden.
Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass besagtem Schreiben
kein Beweiswert für das vorliegende Asylverfahren zukommt.
4.4 Auch die Vorbringen betreffend das Referenzschreiben von G._______
erweisen sich als nicht schlüssig und können die behaupteten Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers nicht auf glaubhafte Weise untermauern.
Die in der Eingabe vom 14. Februar 2011 vorgetragene Erklärung des Be-
schwerdeführers, er habe den Referenzgeber erst nach vielen Jahren und
zufällig getroffen, stimmt nicht mit seinen zu Protokoll gegebenen Angaben
überein. Im Rahmen seiner Anhörung vom 18. März 2015 gab der Be-
schwerdeführer an, er habe G._______ im Gefängnis kennengelernt und
sei in der Folge immer in Kontakt mit diesem geblieben; sie hätten sich
später gegenseitig besucht (vgl. D13, S. 7 Antwort 41). Der Referenzgeber
bestätigt in seinem Schreiben selbst, dass sich der „Kontakt und das sozi-
ale Verhältnis“ zwischen ihm und dem Beschwerdeführer verstärkt habe
nach der Haftentlassung.
Nach dem Gesagten bleibt unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer
dieses Referenzschreiben nicht bereits im Rahmen seiner vorangehenden
Asylverfahren eingereicht hat, wenn der Referenzgeber tatsächlich mit ihm
in einem syrischen Gefängnis inhaftiert gewesen sein soll. Soweit er in der
Beschwerdeeingabe ausführt, er sei mit der asylrechtlichen Beweisführung
nicht vertraut gewesen, muss diesem Standpunkt entgegengehalten wer-
den, dass der Beschwerdeführer im Rahmen aller drei Asylverfahren je-
weils von professionellen, auf dem Gebiet des Asylrechts versierten
Rechtsvertretern vertreten worden ist. Auch der Umstand, dass er – ge-
mäss eigenen Angaben – persönlich im Internet und im Rahmen der
F._______-Partei sehr vernetzt und aktiv war, lässt die gleichzeitig vorge-
tragene Unerfahrenheit als nachgeschoben und somit unbehelflich er-
scheinen. Es bleibt nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, weshalb
dem Beschwerdeführer als – wie im zweiten Asylverfahren geltend ge-
macht – Kadermitglied der F._______-Partei, der auch im Internet sehr ak-
tiv gewesen sei, die Bedeutung des mitinhaftierten Referenzgebers für sein
eigenes Asylverfahren nicht bewusst gewesen sein soll und er G._______
E-2809/2014
Seite 22
nicht zu einem viel früheren Zeitpunkt um Ausstellung einer Referenz er-
sucht hätte, wenn es ihm darum gegangen wäre, die behaupteten Vor-
fluchtgründe glaubhaft vorzutragen.
4.5 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die von der kurdischen
Opposition im August 2010 publizierte Fahndungsliste des syrischen In-
nenministeriums und führt dazu aus, diese Liste sei geeignet, die von ihm
geltend gemachte, vor seiner Ausreise entfaltete politische Aktivität in Sy-
rien zu untermauern. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Beweiswert
dieser Liste bezweifelt.
4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat keine konkrete Veranlassung, an
dieser Liste oder an der von kurdwatch veranlassten Publikation im Internet
zu zweifeln. Die besagte Liste ist im Urteilszeitpunkt nach wie vor als öf-
fentlich zugängliche Quelle im Internet abrufbar: Kurdwatch [Berlin], Innen-
ministerium sucht 287 im Ausland lebende Bewohner aus der Provinz
al-Hasaka wegen »Verbrechen gegen den Staat«, 16.08.2010, http://kurd-
/?cid=176&z=de, abgerufen am 20.05.2016).
4.5.2 Indessen gehen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
aus dieser Fahndungsliste der syrischen Sicherheitsbehörden keine kon-
kreten Umstände hervor, die zur Stützung der vom Beschwerdeführer be-
haupteten, vor seiner Flucht aus Syrien im Heimatland entfalteten politi-
schen Tätigkeiten und der daraus abgeleiteten behördlichen Verfolgungs-
situation herangezogen werden könnten.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Liste belege,
dass er als „Staatsfeind“ gesucht werde, kann zwar grundsätzlich zuge-
stimmt werden. Im heutigen Zeitpunkt muss tatsächlich davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz
entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien
seitens der syrischen Sicherheitskräfte mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung
rechnen müsste. Dieser Gefährungslage, die erst nach der Flucht aus Sy-
rien im Jahr 2000 und wegen der in der Schweiz entfalteten politischen
Tätigkeiten entstanden ist, wurde jedoch bereits mit der Anerkennung als
Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art.
54 AsylG Rechnung getragen.
4.5.3 Demgegenüber gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus der
Fahndungsliste die behaupteten Vorfluchtgründe als überwiegend wahr-
scheinlich dazutun.
E-2809/2014
Seite 23
Die einschlägige Fahndungsliste bezieht sich explizit auf Personen im Aus-
land. Dieser Umstand spricht bereits für die Annahme, dass damit exilpoli-
tisch tätige Aktivisten erfasst werden sollten. Auf der Liste sind zudem auch
Personen erfasst, welche bereits im Kindesalter ihr Heimatland Syrien ver-
lassen haben sollen (vgl. die mit Eingabe vom 8. September 2014 einge-
reichte Übersetzung, oben Bst. U). Daher muss davon ausgegangen wer-
den, dass nicht allfällige im Kindesalter ausgeübte Tätigkeiten, sondern
vielmehr die erst später, im Ausland entfalteten (und seitens der syrischen
Behörden als politisch missliebig erachteten) Aktivitäten erfasst wurden. Es
muss mit anderen Worten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer als eine auf der Liste aufge-
führte Person nicht wegen vor dem Jahr 2000 im Heimatland entfalteten
Aktivitäten, sondern wegen seinen – unbestrittenen – später, erst nach der
Flucht ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten gesucht wird und dadurch im
Falle einer Heimkehr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation aus-
gesetzt würde.
Diesbezüglich räumte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
vom 18. März 2014 denn auch ein, dass seine Aktivitäten in Syrien nicht so
intensiv gewesen seien wie diejenigen, die er in der Schweiz entfaltet habe
(vgl. Akte D13, S. 5, Antwort 29). Im Weiteren führte er in seinem mit Ein-
gabe vom 26. Mai 2015 zu den Akten gereichten persönlichen Schreiben
(vgl. oben Bst. X) aus, dass er „im Ausland ausserordentlich aktiv“ sei und
„das syrische Regime bei internationalen Veranstaltungen scharf kritisiert
und angeprangert“ habe. Er räumte weiter explizit ein, diese Aktivitäten hät-
ten dazu geführt, dass das syrische Regime ihn auf die Liste der Gesuch-
ten gesetzt habe. Selbst seine Namensnennung auf der besagten Fahn-
dungsliste führte er auf die im Ausland entfalteten politischen Tätigkeiten
zurück.
4.5.4 Schliesslich muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geltend gemacht hat, er sei we-
gen seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu Hause gesucht worden. Er hat im
Rahmen seines zweiten Asylverfahrens die ihm drohenden ersthaften
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nicht auf Vorfluchtgründe zurückge-
führt, die sich vor dem Jahr 2000 ereignet haben sollen, sondern hat in
diesem Zusammenhang seine Exilpolitik zugunsten der F._______-Partei
in der Schweiz, weswegen er – in der Schweiz – beobachtet werde (vgl.
B7, S. 3 und 5), vorgetragen.
E-2809/2014
Seite 24
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im vorliegenden dritten Asylverfahren nicht zur Anerken-
nung einer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bestehenden
asylrelevanten Gefährdungssituation führen. Es ist dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzule-
gen. Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vorinstanz das Asyl
zu Recht verweigert.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen).
6.
Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu-
folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübrigen
sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten des
Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzulegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde ihm die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nach-
dem aufgrund der Akten weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E-2809/2014
Seite 25
8.2 Dem Beschwerdeführer ist – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
28. Mai 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG erteilt und Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), ist ihm als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden.
Der Beschwerdeführer hat am 4. November 2014 eine Kostennote seines
Rechtsvertreters eingereicht. Der darin ausgewiesen Aufwand von 7.33 Ar-
beitsstunden erscheint angemessen und ist mit dem Vertretungsaufwand
für die Verfassung der Eingaben vom 26. Mai 2015 und 16. Juli 2015 um
1.66 Stunden zu ergänzen. Dem amtlichen Vertreter ist zu Lasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 2‘440.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2809/2014
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2‘440.- (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: