B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-281/2020
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019.
E-281/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nach und gab an, am (…) geboren zu sein. Eine vom SEM veranlasste, am
14. Juli 2017 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für ihn ein Kno-
chenalter von "(…) Jahren oder älter". Im Laufe der Befragung zur Person
(BzP) vom 25. Juli 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt.
In der Folge wurde er vom SEM als volljährig betrachtet.
Anlässlich der BzP und der Anhörung vom 22. März 2019 machte er im
Wesentlichen folgende Asylgründe geltend: Er stamme aus B._______, wo
er zusammen mit seinem Grossvater gelebt habe. Er habe keine Eltern,
nur eine Schwester. Auch sonst habe er keine Verwandten. Die Schule
habe er nie besucht. Mit seinem Grossvater habe er auf dem (…)-Markt
gearbeitet und (…) verkauft. Als sein Grossvater krank geworden sei, habe
er sich entschlossen, aus seinem Heimatland auszureisen und nach Eu-
ropa zu gehen, um so für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen.
Am 10. Dezember 2016 sei er von B._______ aus über Mali, Algerien und
Libyen gereist. Von dort habe er zunächst nach Italien übergesetzt und sei
am 7. Juli 2017 schliesslich in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
dass rein wirtschaftliche Gründe keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellten. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Identi-
täts- oder Reisedokumente abgegeben und habe somit seine Angaben zur
Identität und zum Alter nicht belegen können. Seine Angaben seien aber
auch auffällig substanzlos und widersprüchlich geblieben. Zusammenfas-
send würdigte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zur Identi-
tät, zum Alter, zu seinen Angehörigen und zu seiner Biographie als un-
glaubhaft.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einer
E-281/2020
Seite 3
Formularbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. In dieser waren fol-
gende Rechtsbegehren formuliert: (1) Die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben; (2) Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu
gewähren; (3) Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen; (4) Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amt-
licher Rechtsbeistand einzusetzen; (5) Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen.
D.
Am 20. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
E.
Gleichentags wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-281/2020
Seite 4
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist bis auf nachfolgende Erwägungen einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese
vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht
einzutreten.
3.
Die Formularbeschwerde enthält zwar die Rechtsbegehren 1 und 2
(vgl. Sachverhalt, Ziffer C). Hingegen ist in der Begründung der Formular-
beschwerde die Überschrift zu beiden Rechtsbegehren durchgestrichen
ebenso der damit zusammenhängende Formularsatz, das Asylgesuch sei
vollumfänglich zu prüfen. Handschriftlich wurde die Überschrift mit dem
Wortlaut: «Undurchführbarkeit des Vollzugs» betitelt. Auch die vom Be-
schwerdeführer eingefügte Begründung richtet sich ausschliesslich gegen
den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dis-
positivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die
Wegweisung aus der Schweiz) sind daher mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-281/2020
Seite 5
6.
6.1 In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, das SEM habe den
Beschwerdeführer zu Unrecht im vorinstanzlichen Verfahren als volljährig
eingestuft und ihm in der Folge keine Vertrauensperson beigeordnet. Diese
Rüge ist vorliegend vorab zu prüfen.
6.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift auf den
Standpunkt, es könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht bezüg-
lich seiner Altersangaben vorgeworfen werden, zumal er kein korrektes
Verfahren gehabt habe. Er habe übereinstimmend zu Protokoll gegeben,
dass er am (…) geboren und somit (…) Jahre alt gewesen sei, als er in der
Schweiz sein Asylgesuch eingereicht habe. Mit dem Vorhalt, sein Erschei-
nungsbild sowie die Knochenaltersanalyse würden für seine Volljährigkeit
sprechen, habe das SEM das Erlaubte in mehrfacher Hinsicht überschrit-
ten. Der Augenschein dürfe praxisgemäss bei einer Alterseinschätzung
keine Rolle spielen. Er habe in seiner Kindheit und seiner Jungend zu we-
nig Essen gehabt, weshalb er wohl älter aussehe. Sodann habe er sich
während der Anhörung nicht getraut, viel zu sprechen, da die Menschen
alle weiss und älter gewesen seien als er. Dennoch habe er viele Details
nennen können.
6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe
sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
6.4 Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende
Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Al-
tersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Hierbei soll abgeklärt
werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen
Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-
den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
6.5 Der Beschwerdeführer gab auf dem «Personalienblatt Empfangs- und
Verfahrenszentrum» am 11. Juli 2017 als Geburtsdatum den (…) an (vgl.
E-281/2020
Seite 6
act. A5). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
gab das SEM am 13. Juli 2017 eine Handknochenanalyse in Auftrag. Die
radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 14. Juli 2017 ein
Knochenalter von "(…) Jahren oder älter." Anlässlich der BzP vom 25. Juli
2017 hielt er am angegebenen Geburtsdatum fest und gab an, dass ihm
sein Grossvater das Geburtsdatum gesagt habe (vgl. act. A12, Ziff. 1.06).
Im damaligen Zeitpunkt betrug die Abweichung zwischen dem vom Be-
schwerdeführer behaupteten Alter ([…] Jahre und […] Monate) und dem
Alter gemäss der Knochenanalyse somit mindestens (…). Diese Abwei-
chung liegt damit deutlich über der gemäss Bericht zu erwartenden dop-
pelten Standardabweichung von +/- 12 Monaten. Eine Standardabwei-
chung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zwei-
einhalb bis höchstens drei Jahren gilt gemäss Rechtsprechung noch als
innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das
vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb dieser Abweichung liegt, lässt eine Knochenaltersana-
lyse nicht automatisch den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täu-
schung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts
der vorliegenden Altersabweichung von (…) ist die durchgeführte Hand-
knochenanalyse mithin kein allein ausschlaggebendes Element für die Be-
urteilung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Ohnehin kommt nicht
der Handknochenanalyse, sondern den eigenen Angaben der ihre Minder-
jährigkeit behauptenden Person zum Alter und zur allfällig unterbliebenen
Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu.
6.6 Im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung ist zwar zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer durchgängig an seiner Altersangabe
festgehalten und keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Familienan-
gehörigen gemacht hat. Im Resultat kommt das Bundesverwaltungsgericht
dennoch zum Schluss, dass die Annahme des SEM, dass der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs entgegen seiner Angaben be-
reits volljährig gewesen sei, zu stützen ist. Der Beschwerdeführer hat wäh-
rend des gesamten Verfahrens keine Dokumente (Reise-, Identitätspapiere
oder andere Beweismittel) eingereicht, welche die behauptete Minderjäh-
rigkeit glaubhaft machen beziehungsweise Rückschlüsse auf seine Identi-
tät zulassen würden. Seine Erklärung in der Anhörung, dass er nicht einmal
versucht habe, Identitätspapiere oder andere Dokumente zu beschaffen,
da er nie solche gehabt habe, ist wenig nachvollziehbar. Genauso verhält
es sich mit seinem Einwand, dass er seine im Heimatstaat lebende
Schwester nicht um Hilfe angefragt habe, für ihn Dokumente zu beschaf-
E-281/2020
Seite 7
fen, weil der Grossvater sehr krank gewesen sei (act. A39, F5 ff.). Das Ge-
richt folgt daher der Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seines vorinstanzlichen Asylverfahrens volljährig war. Ohnehin wäre der
Beschwerdeführer selbst nach seinen Altersangaben am Tag der einlässli-
chen Anhörung nach Art. 29 AsylG volljährig gewesen.
6.7 Zudem wird in der Beschwerde beanstandet, dass nicht die gleiche
Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe.
Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person
durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet. Es gibt jedoch
keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu
handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April
2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung
seines Asylgesuchs durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil
entstanden sein soll.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt
aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat
herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung. Im Februar 2017 seien Proteste von Tau-
senden meist jugendlicher Demonstranten in der Hauptstadt Conakry in
E-281/2020
Seite 8
einem Gewaltausbruch kulminiert. Sicherheitskräfte hätten mindestens sie-
ben Personen erschossen, 30 Personen seien verletzt und zahlreiche Pro-
testierende inhaftiert worden. Den Ereignissen seien die Verschiebung von
Wahlen, ein Streik der Lehrergewerkschaften, die Schliessung der Schulen
sowie ethnische Spannungen zugrunde gelegen. Im Nachgang an die
Wahlen auf Gemeindeebene von Februar 2018 sei es in Conakry und an-
deren grösseren Städten erneut zu grossen Protesten gekommen. Die Op-
position habe massiven Wahlbetrug geltend gemacht. Die Proteste hätten
mehrere Verletzte und Tote gefordert und zahlreiche Demonstranten seien
festgenommen worden. Vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könn-
ten zwar auch künftig nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem herrsche in
Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführer mache zusammen-
fassend geltend, abgesehen von einer verwitweten und mittellosen
Schwester, keine Angehörigen im Heimatland zu haben. Da er aber un-
glaubhafte Angaben zu seiner Identität, seinem Alter und seiner persönli-
chen und familiären Situation in Guinea gemacht habe, könne sich die
Asylbehörde demnach nicht in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persön-
lichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller; bei einer Verletzung dieser Pflich-
ten und fehlenden Hinweisen sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Im Übrigen handle es
ich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der
über gewisse berufliche Erfahrung verfüge. Der Vollzug der Wegweisung
sei mithin zulässig, zumutbar und möglich.
8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdeebene entgegen,
dass er im Falle einer Rückkehr in eine Notlage gerate, da er abgesehen
von der Schwester keine Verwandten habe, auf deren Unterstützung er
zählen könne. Seine Schwester habe ihren Mann verloren und sei alleiner-
ziehend. Es ginge ihr sehr schlecht. Da auch sein Grossvater verstorben
sei, habe er niemanden der ihm helfen könne.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-281/2020
Seite 9
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gui-
nea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen.
9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-281/2020
Seite 10
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.1.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass weder die herrschende
politische Situation in Guinea noch andere Gründe gegen den Vollzug der
Wegweisung sprächen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg
oder allgemeiner Gewalt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 4, vgl. E. 8.1).
Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzu-
stellen, dass es sich um einen jungen Mann handelt, der keine gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen geltend macht. Er verfügt über keine Ausbil-
dung, beherrscht aber Leben und Schreiben und verfügt eigenen Angaben
gemäss bereits über Arbeitserfahrung als (…). Das Bundesverwaltungsge-
richt verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdefüh-
rer in Guinea schwierig gewesen sind, dennoch zeigen die Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass er schon in jungen Jahren in der Lage war, für
seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Soweit der Beschwerdeführer gel-
tend macht, sein Grossvater sei mittlerweile verstorben und könne ihn nicht
mehr unterstützen, ändert dies an der Einschätzung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nichts. Der mittlerweile volljährige Beschwerdefüh-
rer hat eine Schwester im Heimatstaat, mit der er auch nach seiner Aus-
reise Kontakt pflegt. Bezüglich der Schwester ist zudem anzumerken, dass
der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörung erwähnte, dass
der Mann der Schwester verstorben sei, es ihr aber gut gehe und sie als
Schneiderin arbeite (vgl. SEM-act., A39, F12, F17 ff.). Gemäss eigenen
Aussagen weiss er nichts über das Vorhandensein von Verwandten im Hei-
matland hat auch sonst keine Angehörigen. Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit dieser Angaben, verfügt er eigenen Angaben gemäss über
mehrere Freunde, mit denen er noch im Kontakt steht. Auch hat er seine
Ausreise mit der Unterstützung von einem Freund finanzieren können. Be-
sondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach
Guinea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass
ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch in
der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im
E-281/2020
Seite 11
vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in
seinem Heimatland führen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-281/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou