B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2813/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hoffmann, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. April 2012 / E-6132/2010.
E-2813/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 7. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 mit der
Begründung abgelehnt wurde, er habe weder eigene asylrelevante Ver-
folgungsmassnahmen noch die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund
politscher Aktivitäten von Familienmitgliedern glaubhaft darlegen können.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde
vom 27. August 2010 mit Urteil vom 12. April 2012 (E-6132/2010) – eröff-
net am 16. April 2012 – ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass einerseits aufgrund der Aussagen des Gesuchstellers
davon ausgegangen werden könne, er habe sich politisch nicht derart ex-
poniert, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behörden habe ge-
langen können (E. 4.2), und dass andererseits insgesamt keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, der Gesuchsteller ha-
be eine Reflexverfolgung zu befürchten (E. 4.3.2).
B.
B.a Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Poststempel:
19. Mai 2012) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, das Urteil vom
12. April 2012 sei in Revision zu ziehen, weil mehrere Tatsachen überse-
hen und somit nicht gewürdigt worden seien. Ferner wurde beantragt, die
Akten des Cousins des Gesuchstellers (B._______) seien im vorliegen-
den Revisionsverfahren beizuziehen, das Asylgesuch des Gesuchstellers
sei nochmals zu prüfen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
die einschlägige Praxis zur Reflexverfolgung (das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6587/2007 sowie Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) sei
zur Entscheidfindung beizuziehen, und eventuell sei der Gesuchsteller –
bis über das Asylgesuch seines Cousins rechtskräftig entschieden wor-
den sei – vorläufig aufzunehmen. Aus verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
de beantragt, die Wegweisung des Vollzugs sei bis zum Entscheid aus-
zusetzen.
B.b Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, das Bundesverwal-
tungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, der Gesuchsteller habe nicht
geltend gemacht, er habe mit seinem Cousin B._______ zusammen ge-
arbeitet oder näheren Umgang mit diesem gehabt, wohingegen aus den
Akten klar hervorgehe, dass er zusammen mit B._______ und dessen
Schwester A. im Elternhaus des Gesuchstellers verhaftet worden sei (vgl.
E-2813/2012
Seite 3
Gesuch, S. 2). Ferner wurde geltend gemacht, die Tatsache, dass
B._______ in der Zwischenzeit aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet
und in Abwesenheit zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei,
würde mit Bestimmtheit dazu führen, dass der Gesuchsteller bei der
Rückkehr in die Türkei festgenommen und über die Tätigkeiten von
B._______ befragt werde, weshalb er eine Reflexverfolgung erdulden
müsse (vgl. Gesuch, S. 3). Als Beleg für diese zu befürchtende Reflexver-
folgung wurde eine Kopie der türkischen Anklageschrift vom (…) 2008
gegen den Cousin B._______ (auszugsweise Übersetzung auf Deutsch;
Beilage 2) sowie das in dessen Abwesenheit gegen diesen gefällte Urteil
vom (…) 2011 (auszugsweise Übersetzung auf Deutsch; Beilage 3) ein-
gereicht, wonach dieser zu einer Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Mo-
naten verurteilt worden sei, wovon er erst (…) Monate abgesessen habe.
Das Gesuch wurde zudem damit begründet, dass der Gesuchsteller eine
eigene asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft darlegen können (vgl.
Gesuch, S. 4), was mit zwei Presseberichten über die allgemeine Lage in
der Türkei belegt wurde (Beilagen 5 und 6).
C.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 24. Mai
2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) provisorisch aus.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller bis
zum 11. Juni 2012 die Gelegenheit gegeben, eine Verbesserung einzurei-
chen, in der er konkretisieren könne, ob er sich lediglich auf Art. 121
Bst. d BGG berufe, oder ob er zusätzlich andere Revisionsgründe geltend
machen wolle. Ferner entschied das Bundesverwaltungsgericht, den am
24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügten Wegweisungsvollzugs-
stopp aufrechtzuerhalten, und dass über die restlichen Anträge nach dem
Eingang einer allfälligen Verbesserung des Gesuchs entschieden werde.
E.
Der Gesuchsteller liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
11. Juni 2012 fristgerecht eine Gesuchsverbesserung einreichen.
E-2813/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig – ausser in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen –
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zu-
ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG An-
wendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller machte in seinem am 19. Mai 2012 eingereichten
Revisionsgesuch explizit nur den Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d
BGG der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den, erheblichen Tatsachen im Verfahren E-6132/2010 geltend.
2.3 In seiner Verfügung vom 4. Juni 2012 hat das Bundesverwaltungsge-
richt den Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die Frist zur Geltend-
machung dieses Revisionsgrundes wohl gemäss Art. 124 Bst. d BGG ab-
E-2813/2012
Seite 5
gelaufen sein dürfte, weshalb auf dieses Begehren wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit nicht einzutreten sein dürfte.
2.4 Dem hielt die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in der Gesuchs-
verbesserung vom 11. Juni 2012 entgegen, dass die Frist tatsächlich am
16. Mai 2012 abgelaufen sei, sie aber trotzdem beantrage, auf das Ge-
such einzutreten, "da es auch für den Gesuchsteller gelte, dass niemand
gemäss Art. 3 AsylG (recte: Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]) in ein Land zurückgeschickt werden dürfe, in dem ihm Folter oder
unmenschliche Folter drohe". Diese Ausführungen sind als implizites Ge-
such um Wiederherstellung der abgelaufenen Frist zu betrachten.
2.4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich
auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG.
2.4.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24). Ein Versäumnis gilt nur dann als unver-
schuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellen-
den bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann,
d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die den Ge-
suchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung
ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
X, Basel 2008, Rz. 2.140, S. 71). Dem behördlichen Ermessen kommt bei
der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes
zwar ein weiter Spielraum zu, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit
und eines geordneten Verfahrensganges darf ein Hinderungsgrund nicht
leichthin angenommen werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.140, S. 71).
2.4.3 Angesichts des Gesagten kann dem Fristwiederherstellungsgesuch
nicht entsprochen werden. Der Gesuchsteller hat weder sein Versäumnis,
ein auf Art. 121 Bst. d BGG gestütztes Revisionsgesuch fristgerecht ein-
zureichen, objektiv begründet, noch weshalb dieses Versäumnis unver-
schuldet erfolgt sein soll. Die am 16. Mai 2012 abgelaufene Frist zur Ein-
E-2813/2012
Seite 6
reichung eines Revisionsgesuchs, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d BGG
stützt, wird somit nicht wiederhergestellt. Folglich wird auf das am 19. Mai
2012 eingereichte Revisionsgesuch, soweit eine versehentliche Nichtbe-
rücksichtigung von in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen gel-
tend gemacht wird, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetre-
ten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Verfügung vom 4. Juni
2012 zudem eine Diskrepanz zwischen den Anträgen und der Begrün-
dung des am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuches fest. Insbe-
sondere würden die Ausführungen zur begründeten Furcht vor einer Re-
flexverfolgung – als Folge der in der Zwischenzeit in der Türkei erfolgten
Verurteilung des sich im Schweizer Asylverfahren befindlichen Cousins
des Gesuchstellers (B._______) – darauf hindeuten, dass der Ge-
suchsteller allenfalls implizit den Revisionsgrund der neuen erheblichen
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend
mache. Diesbezüglich sei der Gesuchsteller daran zu erinnern, dass ihn
die Verpflichtung treffe darzulegen, weshalb er diese neuen erheblichen
Tatsachen (Verurteilung des B._______) und das entsprechende Be-
weismittel nicht bereits im früheren Verfahren habe beibringen können.
3.2 Dazu führte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in der Gesuchs-
verbesserung vom 11. Juni 2012 aus, der Cousin des Gesuchstellers ha-
be das Original des Urteils vom (…) 2011 durch seinen Anwalt mit Über-
setzung zu seinen Akten reichen lassen. Da der frühere Rechtsvertreter
im Beschwerdeverfahren E-6132/2010 den Antrag um Beizug dieser Ak-
ten gestellt habe, habe für den Gesuchsteller keine Veranlassung be-
standen, Kopien dieser Akten einzureichen. B._______ habe über keine
Kopien seiner Akten verfügt, weshalb der Gesuchsteller über die Tochter
seiner Schwester (C._______) eine Kopie beim Anwalt von B._______
besorgt habe und direkt an die Adresse der Rechtsvertreterin habe
versenden lassen. Die Rechtsvertreterin gehe – unter Einreichung eines
Umschlages einer Expresssendung aus der Türkei – davon aus, dass sie
diese Akte am 10. Mai 2012 erhalten habe. Diese Ausführungen sind als
Begründung für die verspätete Beibringung dieser neuen erheblichen Tat-
sachen bzw. des entsprechenden Beweismittels im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG zu verstehen.
3.3 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ma-
E-2813/2012
Seite 7
chen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG). Fer-
ner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel insbe-
sondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren
nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h.
diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Bei-
bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47
E. 2.1 und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3
VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt
zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwer-
deverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die ge-
suchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorange-
gangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt
hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozess-
konform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht
beizutragen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜN-
GERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8).
3.4 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtli-
chen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des ange-
fochtenen Urteils E-6132/2010 vom 12. April 2012 zu verlaufen. Mit ande-
ren Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststel-
lung, der Gesuchsteller habe keine begründete Furcht vor einer künftigen
Reflexverfolgung glaubhaft darlegen können, vor dem Hintergrund des
neuen Beweismittels Bestand haben kann.
3.5 Dazu gilt es festzustellen, dass die vom Gesuchsteller geltend ge-
machte "neue Tatsache" – wie nachfolgend aufgezeigt – keinen Revisi-
onsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bildet, denn es können
den Akten keine Hinweise entnommen werden, der Gesuchsteller habe
bereits während des Beschwerdeverfahrens E-6132/2010 Nachforschun-
gen angestellt, um die Feststellung des BFM – er habe die Gefahr einer
Reflexverfolgung aufgrund politscher Aktivitäten von Familienmitgliedern
nicht glaubhaft darlegen können – mit neuen Tatsachen oder entschei-
E-2813/2012
Seite 8
denden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss angerufener Bestim-
mung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt (vgl. Ausführun-
gen oben E. 3.3). So datiert die diese Feststellung beinhaltende BFM-
Verfügung vom 16. Juli 2010. Der Gesuchsteller nahm dazu in der Folge
in seiner Beschwerde vom 27. August 2010 Stellung, ohne aber in Aus-
sicht zu stellen, dass er sich um Beweismittel bemühen werde, die diese
Feststellung zu widerlegen vermögen würden. Der Gesuchsteller geht
nun zu Unrecht davon aus, dass der vom damaligen Rechtsvertreter auf
Beschwerdeebene erhobene Antrag, das Dossier des Cousins B._______
sei vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen in seinem Verfah-
ren E-6132/2010 beizuziehen, ihn von seiner Prozessführungspflicht,
rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes beizutra-
gen, befreit habe. Da das eingereichte türkische Urteil gegen B._______
vom (…) 2011 datiert, und davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller
mit seinem sich ebenfalls in der Schweiz befindlichen Cousin im Kontakt
stand, hätte der Gesuchsteller bei Bekanntwerden des türkischen Urteils
das Bundesverwaltungsgericht von dieser Tatsache informieren müssen.
Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass seinem Antrag zum Beizug der
Akten von B._______ entsprochen werde. Er war aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG somit gehalten, bei Be-
kanntwerden des Urteils gegen B._______ die Kopie einer solchen zu
beschaffen bzw. zumindest das Gericht auf diese "neue Tatsache" hinzu-
weisen. Schliesslich erging das Urteil E-6132/2010 am 12. April 2011, oh-
ne dass der Gesuchsteller während der gesamten Verfahrensdauer an-
gekündigt hätte, er habe Anstrengen unternommen bzw. er werde sich
um die Beibringung von Beweismitteln zum Beleg seiner angeblichen Ge-
fährdung wegen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Cousin
B._______ bemühen. Weder in seinem am 19. Mai 2012 eingereichten
Revisionsgesuch noch in der Gesuchsverbesserung vom 11. Juni 2012
macht er schliesslich Angaben dazu, wann und wie er vom gegen
B._______ ergangen Urteil Kenntnis erhalten noch weshalb er nicht vor
dem Urteil vom 12. April 2011 das Gericht auf diese Tatsache hingewie-
sen hat bzw. warum das Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfah-
ren hätte beigebracht werden können.
3.6 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, dass es der Ge-
suchsteller aus entschuldbaren Gründen unterliess, das Bundesverwal-
tungsgericht diese neue erhebliche Tatsache bzw. dieses Beweismittel
bereits im vorgängigen Verfahren beizubringen. Dem Gesuchsteller muss
folglich eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb
E-2813/2012
Seite 9
eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen
ist.
3.7 Da der Gesuchsteller zudem geltend macht, aufgrund der gegen
B._______ erfolgten Verurteilung zu einer über (…)jährigen Haftstrafe
wegen politischer Aktivitäten würde dieser in der Türkei jetzt gesucht wer-
den, "weshalb für den Gesuchsteller bei einer allfälligen Rückweisung in
die Türkei eine reelle Gefahr für Festnahme und Folter bestehe, um so
Auskünfte über allfällige politische Exiltätigkeiten seines Cousins
B._______ zu erhalten" (vgl. Gesuchsverbesserung S. 2), muss die ent-
sprechende Praxis berücksichtigt werden, wonach verspätete Vorbringen
dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. die Rechtsprechung
der ARK in EMARK 1995 Nr. 9 zum damals fürs Revisionsverfahren gel-
tenden Art. 66 Abs. 3 VwVG). Gemäss dieser Praxis genügt es indes
nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK
lediglich behauptet. Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ak-
tuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei aller-
dings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt.
Mit anderen Worten genügt es nicht, dass Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen, welche geeignet sein könnten, zu einem anderen Ergebnis als
im vorangegangen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern es
muss geprüft werden, ob die Tatsachen oder Beweismittel bei rechtzeiti-
gem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar
zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Erweisen sich die Revisionsgrün-
de als verspätet, so muss also bereits im Rahmen der Prüfung des Vor-
liegens der geltend gemachten Revisionsgründe eine vorweggenommene
materielle Beurteilung ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen
Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMAKR 1995 Nr. 9 E.
7g S. 89 f.).
Diese materielle Beurteilung fällt in Anbetracht der Erwägung 4.3.2 im Ur-
teil E-6132/2010 vom 12. April 2012 negativ aus. Das Bundesverwal-
tungsgericht war darin – nach Würdigung der gesamten Aktenlage und in
Berücksichtigung der Praxis zur Reflexverfolgung – zum Schluss ge-
kommen, dass im vorliegenden Fall "insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfol-
gung zu befürchten, bestehen würden". Insbesondere zu beachten ist,
E-2813/2012
Seite 10
dass es die Gefahr einer (zukünftigen) Reflexverfolgung verneinte, ob-
wohl es von der Flucht von B._______ und von dessen gegen ihn laufen-
den türkischen Verfahren Kenntnis hatte, da es offenbar aufgrund der
Gesamtumstände (so u.a. auch wegen fehlender enger Beziehung des
Gesuchstellers zu B._______ bzw. fehlendem offenen Engagement für
politisch aktive Verwandte) die Voraussetzungen für die Reflexverfolgung
vorliegend als nicht gegeben erachtete. Die Kenntnisnahme vom Urteil
gegen B._______ hätte folglich nicht zu einem anderen Beschwerdeent-
scheid im Sinne einer Gutheissung geführt. Damit konnte der Ge-
suchtsteller auch mit der Einreichung des gegen B._______ ergangenen
Urteils nicht glaubhaft darlegen, dass ihm eine zukünftige Reflexverfol-
gung drohe, weshalb damit auch das tatsächliche Bestehen einer völker-
rechtlichen Wegweisungsschranke zu verneinen ist.
3.8 Wie unter E. 3.4 festgestellt, beschränkt sich das vorliegende Revisi-
onsverfahren auf die Frage, ob das angefochtene Urteil vor dem Hinter-
grund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. Diese Frage ist
nach dem oben Gesagten zu bejahen.
3.9 Ergänzend ist an dieser Stelle festzustellen, dass die weiteren im Ge-
such und in der Gesuchsverbesserung gemachten Ausführungen in der
Begründung sich weder explizit noch sinngemäss auf einen Revisions-
grund stützen, weshalb es sich erübrigt auf diese einzugehen.
4.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am
19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuch keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils
E-6132/2010 vom 12. April 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung des Revisionsgesuches gemäss Art. 112 AsylG gegen-
standslos, und der mit Verfügung vom 24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56
VwVG angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzu-
setzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
E-2813/2012
Seite 11
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2813/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Der mit Verfügung vom 24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeord-
nete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: