B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2813/2016
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China [Volksre-
publik]),
vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
13. April 2016 / N (…).
E-2813/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die tibetische Beschwerdeführerin brachte zu Protokoll, sie sei am (…)
2013 von ihrem Heimatdorf B._______ über Lhasa nach Dram gefahren.
Zu Fuss habe sie am (…) 2013 ein nepalesisches Dorf erreicht. Am (…)
2013 habe sie Kathmandu mit einem Flugzeug verlassen und sei nach Zwi-
schenhalten an einem ihr unbekannten Ort angekommen, von wo aus sie
am 8. Mai 2013 mit einem Zug in die Schweiz gefahren sei (A6 S. 6; A15
F. 72 ff.). Sie stellte gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der summari-
schen Befragung vom 22. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen (A6) und den einlässlichen Anhörungen vom 18. August
2014 (A15) und 18. Februar 2015 (A19) brachte sie im Wesentlichen zu
Protokoll, sie habe auf eine Gebetsfahne „Unabhängigkeit für Tibet“ ge-
schrieben und diese gehisst, weshalb sie nun verfolgt werde. Ausserdem
habe sie das Autonome Gebiet Tibet illegal verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 30. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug dieser Wegweisung (mit Ausnahme in die Volksrepub-
lik China) an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit,
dass Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden.
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. September 2015 (E-2558/2015) gutgeheissen. Es
wurde festgestellt, dass zwar die Angaben der Beschwerdeführerin teil-
weise zweifelhaft erscheinen würden. Nichtsdestotrotz sei die Sache auf-
grund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs-
grundsatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.
Am 28. Dezember 2015 führte eine sachverständige Person („Alltagsspe-
zialist“) der Sektion Lingua des SEM mit der Beschwerdeführerin während
70 Minuten ein Telefoninterview („Evaluation des Alltagswissens“, A37)
durch. Danach wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass eine kleine
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin bis 2013 in dem
von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe.
C.
Am 29. Januar 2016 wurde bezüglich dieses Berichts der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie nahm am 3. Februar 2016 durch
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Seite 3
ihren Rechtsvertreter dazu Stellung. Dabei wurde das SEM ersucht, einen
Termin für eine Einsicht in die Gesprächsaufzeichnung vom 28. Dezember
2015 einzuräumen sowie Angaben zum Werdegang und zur Qualifikation
der sachverständigen Person zu machen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 wurden die Angaben bezüglich
der sachverständigen Person der Beschwerdeführerin zugestellt. Ferner
wurde sie gemäss einem Schreiben vom 29. März 2016 am 6. April 2016
zur Einsicht in das durchgeführte Telefoninterview eingeladen.
E.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 14. April 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab, wies sie aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung – mit Ausnahme
in die Volksrepublik China – an. Es begründete diesen Entscheid dahinge-
hend, dass die tibetische Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angege-
benen Region sozialisiert worden sei, weshalb ihre Vorbringen unglaubhaft
seien (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht
verletzt habe, gehe das SEM davon aus, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen ihre Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden. Schliesslich seien auch keine Vollzugs-
hindernisse erkennbar.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter am 4. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte dabei, die Ziffern 1 sowie 4 bis 6 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin
sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahinge-
hend begründet, dass die Unglaubhaftigkeitsbegründung des SEM unzu-
reichend sei. Da gemäss BVGE 2009/29 illegal ausgereiste Tibeter bei ei-
ner Rückkehr Haft und Misshandlungen zu befürchten hätten, sei die Be-
schwerdeführerin in Anwendung von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Ferner sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
E-2813/2016
Seite 4
verletzt, weil die Verfügung ungenügend begründet sei – der einzige Un-
terschied zum ursprünglichen Entscheid sei die „Evaluation des Alltagswis-
sens“.
G.
Am 11. Mai 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 9. Mai 2016 zu den
Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss zu leisten, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. Die Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde wurde mit der von der Vorinstanz dargelegten Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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Seite 5
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorweg – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa-
che selbst – ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen,
da deren Bejahung eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
3.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1
VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Mo-
tiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232
E. 5.1 m.w.H.).
3.3 In der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2016 wurde gerügt, dass die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung wesentlich kürzer seien, als
diejenigen im Schreiben vom 29. Januar 2016, mit welchem das SEM hin-
sichtlich der „Evaluation des Alltagswissens“ der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör gewährte. Verschiedene bedeutsame Aussagen der Be-
schwerdeführerin, welche sie anlässlich der Anhörungen sowie des Lin-
gua-Gesprächs gemacht habe, seien im angefochtenen Entscheid nicht
berücksichtigt worden. Gemäss Art. 28 VwVG sei jedoch eine konkrete In-
haltsbeschreibung eines nicht herausgegebenen Aktenstücks wiederzuge-
ben. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zudem sei die aus-
führliche Stellungnahme vom 3. Februar 2016 nur beschränkt berücksich-
tigt worden beziehungsweise seien die Vorbehalte gegen das Lingua-Gut-
achten nicht gehört worden. Es stelle sich überhaupt die Frage, ob die reine
Einholung eines Lingua-Gutachtens der inhaltlichen Rüge des Bundesver-
waltungsgerichts an der ursprünglichen Entscheidung gerecht werde.
E-2813/2016
Seite 6
3.3.1 Gestützt auf BVGE 2015/10 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 8. September 2015 (E-2558/2015) die angefochtene Verfügung
an die Vorinstanz zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, so die Begründung,
ob erstens die vorinstanzliche Einschätzung des Länder- und Alltagswis-
sens der Beschwerdeführerin vertretbar sei und ob zweitens die Vorinstanz
ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör flie-
senden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung
der Parteivorbringen sowie aller weiteren Sachumstände nachgekommen
sei. Überdies habe das SEM den wesentlichen Inhalt der Herkunftsabklä-
rung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass hierzu konkrete Einwände
möglich seien.
3.3.2 Daraufhin führte die Vorinstanz durch ihre Fachstelle Lingua am
28. Dezember 2015 ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin über
ihr Alltagswissen zur angeblichen Heimat durch. Dabei wurden die Geo-
graphie- und Religionskenntnisse sowie alltägliche Gewohnheiten (z.B. Te-
lefonie, Landwirtschaft als Erwerbstätigkeit, Verkehrsmittel, Währung,
Schulwesen und Ausweispapiere) der Beschwerdeführerin erfragt (vgl.
BVGE 2015/10 E. 5.1). Dieses Dokument wurde vom SEM als „vertraulich
– nicht zur Edition“ charakterisiert (Art. 27 Abs 1 VwVG). Die Rechtspre-
chung hat diesbezüglich definiert, dass der asylsuchenden Person in zu-
sammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und
der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren
in den Akten erhaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre
Einschätzung stütze, offenzulegen seien. Dies könne in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung gesche-
hen. Überdies müsse den Betroffenen die Herkunft der sachverständigen
Person sowie die Dauer und der Zeitraum deren Aufenthalts im umstritte-
nen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre
Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend wurde das telefonische Interview im
Schreiben vom 29. Januar 2016 an die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen sachgenüglich wiedergegeben (A38) und es wurde ihr darüber hinaus
ein Termin vorgeschlagen, an welchem sie die gesamte Gesprächsauf-
zeichnung hätte anhören können (A41).
Ein Vergleich der „Evaluation des Alltagswissens“ vom 28. Dezember 2015
mit dem Schreiben des SEM vom 29. Januar 2016 ergibt, dass – bis auf
wenige Aussagen der Beschwerdeführerin, welche nach Meinung der
Fachperson möglich hätten sein können (z.B. Preis von Yakfleisch oder
E-2813/2016
Seite 7
Produkte der Landwirtschaft) – der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur
Kenntnis gebracht wurde. Den verfahrensrechtlichen Minimalanforderun-
gen wurde somit Genüge getan.
3.3.3 Der Rüge, die Einwände der Stellungnahme vom 3. Februar 2016
seien in der angefochtenen Verfügung kaum gehört worden, kann nicht ge-
folgt werden. Verschiedene Einwürfe der Beschwerdeführerin – z.B. dass
sie keine Angaben zu Schulkosten oder -uniformen habe machen können,
weil sie stets mit der Haushaltsführung beschäftigt gewesen sei, oder dass
sie den Anmeldungsprozess für den Erhalt eines Identitätsdokuments aus-
führlich dargelegt habe – wurden vom SEM aufgenommen und gewürdigt
(S. 5 und 6 der Verfügung). Bezüglich weiteren Gegenargumenten der Be-
schwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass nicht erforderlich ist, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141
III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2, je m.w.H.).
3.4 Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Begründungs-
pflicht vorliegend nicht verletzt worden ist.
4.
4.1 Aus materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, die
Ziffern 1 sowie 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 13. April 2016
seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling im Sinne
von Art. 54 AsylG vorläufig aufzunehmen.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuer-
kennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im
Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlings-
E-2813/2016
Seite 8
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwi-
schen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nach-
fluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Ver-
folgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen
Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Subjektive Nachfluchtgründe – wie vorliegend vorgebracht – sind gemäss
Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten
hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid vom 13. April 2016 im Wesent-
lichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
ihrer Hauptsozialisation in der angegebenen Region, wobei es sich insbe-
sondere auf die Begründung der Verfügung vom 30. März 2015 sowie auf
das Ergebnis der Lingua-Analyse („Evaluation des Alltagswissens“) stützte.
5.1.1 Wie bereits in der Verfügung vom 30. März 2015 dargetan, habe die
Beschwerdeführerin nur rudimentäre geografische Kenntnisse. Die Schil-
derungen des angeblichen Alltags und des Wetters im Tibet seien stereo-
typ und oberflächlich. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht ausweisen
und das von ihr umschriebene Prozedere zum Erhalt einer chinesischen
Identitätskarte widerspreche den gesicherten Kenntnissen des SEM völlig;
sie habe nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie schon einmal ein sol-
ches Dokument beantragt habe. Auch wenn sie – bezüglich ihres spärli-
chen Wissens rund um das Schulsystem – der in den 1990er Jahren ein-
geführten Schulpflicht nicht unterstellt worden sei, mute es realitätsfremd
an, dass sie absolut keine Person kenne, welche in Tibet die Schule be-
sucht habe. Zudem sei sie nicht derart abgelegen aufgewachsen, wie sie
angegeben habe, liege ihr Heimatdorf doch nur (…) Stunden von Lhasa
entfernt. Schliesslich würden die äusserst stereotypen Schilderungen der
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Seite 9
angeblichen illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China hinzukommen:
Die substanz- und emotionslosen Erzählungen seien als allgemein und
oberflächlich zu werten.
5.1.2 Die „Evaluation des Alltagswissens“ vom 28. Dezember 2015 habe
im Wesentlichen ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur wenige All-
tagskenntnisse zur von ihr angegebenen Heimatregion habe nachweisen
können, mehrheitlich seien ihre Angaben aber unzutreffend ausgefallen.
Auch seien ihre geographischen Kenntnisse teilweise nicht korrekt und ins-
besondere realitätsfremd. Ihre Aussagen zur Telefonie, zum Schulwesen
und zur Ausstellung eines Personalausweises seien ungenügend oder
gänzlich falsch. Zwar habe sie einige Feldfrüchte nennen können, ihre
sonstigen Informationen zur Landwirtschaft seien indes veraltet oder nicht
realistisch. Schliesslich seien auch ihre Chinesisch Kenntnisse als
schwach zu bezeichnen.
5.2 In der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 und der Beschwerdeschrift
vom 4. Mai 2016 warf die Beschwerdeführerin dem SEM in genereller Hin-
sicht vor, dass es nach pauschal ausgefallenen Aussagen (z.B. über das
Klima) nicht weitere Details nachgefragt habe. Den vorinstanzlichen Fest-
stellungen wurden im Einzelnen entgegen gehalten, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer Lebensumstände – der lange Schulweg, die Füh-
rung des gesamten Hofes nach dem Tod ihrer Mutter – keine Angaben zum
Schulwesen habe machen können, zumal die wenigen Kinder des Dorfes
in Klosterschulen unterrichtet worden seien. Ausserdem habe sie in der er-
gänzenden Anhörung (vom 18. Februar 2015) substantiiert und ausführlich
dargelegt, wie der Prozess einer Ausweisausstellung ablaufe. Die vorin-
stanzlichen Formulierungen bezüglich der persönlichen Anwesenheit bei
der Behörde und der Fotoherstellung würden zeigen, dass Ausnahmen
möglich seien. Zudem könne sie, da sie persönlich nicht bei der ausstel-
lenden Behörde vorgesprochen habe, nicht wissen, wie diese heisse. Beim
von ihr verwendeten Wort „gungse“ – nach Meinung der Fachperson falsch
– handle es sich um die phonetische Schreibweise von „gōngshŭ“, was
„Büro“ bedeute. Auch könne dem Vorwurf der Fachperson, den Ausdruck
„chiagpen“ als Dorfvorsteher benutze man nur ausserhalb von Tibet, nicht
gefolgt werden; in Tibet werde ein solcher „gyakpön“ gerufen. Der Um-
stand, dass sie nicht viel zur Telefonie habe sagen können, sei darauf zu-
rückzuführen, dass es in ihrem Dorf nur eine Person mit einem funktionie-
renden Telefon gegeben habe, welches sie indes nie benutzt habe. Weil
sie ihr Dorf aufgrund ihrer Pflichten nicht verlassen habe, sei sie auch nicht
fähig gewesen, über Verkehrsmittel zu berichten. Grössere Besorgungen
E-2813/2016
Seite 10
seien von ihrem Vater oder Bruder gemacht worden, weshalb nicht er-
staune, dass sie keine umfassenden Erfahrungen mit den Preisen von be-
stimmten Produkten habe. Hinsichtlich der mangelhaften Kenntnisse über
die Chinesische Sprache sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin keine Schule besucht habe und es unter Tibetern äusserst verpönt
sei, diese Sprache zu sprechen. Ausserdem habe sie anschauliche Aussa-
gen zu ihrer Herkunftsregion machen können. Dass der Umstand, die Be-
schwerdeführerin habe ihr Dorf nie verlassen, unglaubhaft sei, deute auf
eine sehr europäische Sichtweise hin, welche nicht zur Bewertung der
Glaubhaftigkeit beigezogen werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4194/2016 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 m.w.H.). Schliess-
lich habe die Beschwerdeführerin ihre illegale Ausreise ausführlich, nach-
vollziehbar und substantiiert dargelegt; ausserdem würden die einzelnen
Zeitangaben ihrer Flucht mit den tatsächlichen Distanzen übereinstimmen.
5.3 Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin
keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Zwar besitze sie eine
Identitätskarte, welche sich indes bei ihrem Bruder in Lhasa befinde (A6
S. 5; A19 F. 4 ff.), doch sei die für die Beschaffung des Dokuments erfor-
derliche Kontaktaufnahme mit ihrer Familie sehr schwierig (A19 F. 7). Wie
im Schreiben vom 29. Januar 2016 und in der angefochtenen Verfügung
vom 13. April 2016 vom SEM eingehend dargelegt wurde, entsprechen die
Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht dem Wissen, das von einer Per-
son, welche ihr ganzes Leben (im Zeitpunkt der Befragung bzw. Anhörung
[…] Jahre) in der geltend gemachten Region verbracht hat, zu erwarten
wäre. Die wenigen Aussagen der aus B._______ stammenden Beschwer-
deführerin über ihre Herkunftsregion müssen nicht falsch sein (Distanz zum
nächsten Dorf, Existenz eines Flusses oder einer Strasse; A6 S. 7; A15
F. 7 ff.; A19 F. 32 ff.), indes wirken sie äusserst pauschal, karg und detail-
arm. Obwohl die im Jahr (…) geborene Beschwerdeführerin möglicher-
weise nicht von der 1986 eingeführten Schulpflicht – welche wohl erst ab
Mitte der 2000er Jahre umgesetzt worden sein dürfte (vgl. ADRIAN SCHUS-
TER, China/Tibet: Schulbildung, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlings-
hilfe], Dezember 2015, S. 2 ff.) – betroffen war, wirkt ihre Aussage, sie
kenne niemanden, der die Schule besucht habe (A19 F. 52 ff.), unrealis-
tisch. Auch die Erklärung, die Schule sei aufgrund des zeitaufwändigen
Schulwegs (vgl. Stellungnahme vom 3. Februar 2016) nicht besucht wor-
den, kann nicht nachvollzogen werden. So sagte die Beschwerdeführerin
während des Interviews aus, die Schule des Gemeindehauptorts
C._______ sei in (…) Minuten mit dem Auto erreichbar (A37 S. 4); hinge-
gen daure die Autofahrt bis zum Kreishauptort D._______ eine (…) Stunde
E-2813/2016
Seite 11
(A19 F. 41). Ihr allgemein mangelhaftes Wissen über den tibetischen Alltag
begründete sie damit, dass sie nie ihr Dorf verlassen habe (A19 F. 54), was
ebenfalls unglaubhaft erscheint, zumal ihr älterer Bruder sich meist in
Lhasa – die Stadt liege nur (…) Stunden von ihrem Dorf entfernt (A19 F. 50)
– aufhalte und Handel betreibe (A15 F. 22; A19 F. 49 und 56). Zudem mutet
es zweifelhaft an, dass in einem kleinen Dorf mit (…) Familien (A19 F. 31)
jeder nur mit seinem Leben beschäftigt gewesen sein soll (A19 F. 53) und
somit kein Austausch der Dorfbewohner stattgefunden habe. Dies obwohl
sie auch ab und zu bei ihrem Nachbarn ferngeschaut habe (A19 F. 61 ff.).
Dem SEM ist ausserdem zuzustimmen, dass es die Aussagen der Be-
schwerdeführerin über die Landwirtschaft, die ihr tägliches Brot gewesen
sei, und über das Klima (A19 F. 26 ff.) als vage qualifizierte. Die Beschwer-
deführerin verfüge des Weiteren nur über wenig Chinesisch Kenntnisse,
was sie mit ihrer fehlenden Bildung begründete (A6 S. 3; A15 F. 20 ff.) –
die wenigen Wörter kenne sie von ihrem Bruder, welcher diese in Lhasa
gelernt habe, oder von chinesischen Soldaten (A15 F. 21; A19 F. 56). Auch
die Fachperson kommt in der „Evaluation des Alltagswissens“ zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin die chinesische Sprache nicht gut
beherrsche beziehungsweise ihre Kenntnisse schwach seien (A37). In ab-
gelegenen Gebieten Tibets ist es tatsächlich so, dass dessen Bewohner
kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kommen – jüngere Tibete-
rinnen und Tibeter seien davon indes nicht betroffen (vgl. ADRIAN SCHUS-
TER, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen
Sprache, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Dezember 2015,
S. 6 f. m.w.H.). Vorliegend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Heimat-
region der Beschwerdeführerin nicht abgelegen erscheint und sie durchaus
– durch ihre Familie, Fernsehsendungen etc. – Kontakt mit der „Aussen-
welt“ gehabt haben müsste; es erscheint folglich unrealistisch, dass ihr
nicht möglich war, mehr über ihren persönlichen Alltag und jenen der Dorf-
bewohner zu Protokoll zu bringen. Im Weiteren ist der Beschwerdeschrift
nichts Stichhaltiges zu entnehmen, dass zu einer gegenteiligen Annahme
führen könnte.
5.4 Bezüglich ihrer Ausreise brachte die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
sie sei am (…) 2013 von ihrem Heimatdorf B._______ mit einem Auto nach
Lhasa, sodann mit einem Bus nach E._______ und mit einem Lastwagen
nach Dram gefahren. Zu Fuss habe sie am (…) 2013 nach einem (…)stün-
digen Fussmarsch ein nepalesisches Dorf erreicht. Nach über (…) Mona-
ten Aufenthalt in Nepal habe sie am (…) 2013 Kathmandu mit einem Flug-
zeug verlassen. Diese Schilderung ihrer angeblichen illegalen Ausreise
aus Tibet nach Nepal wirkt wie einem technischen Protokoll entsprechend
E-2813/2016
Seite 12
(vgl. z.B. A15 F. 72 oder 73). Obwohl die zeitlichen Angaben in sich stimmig
sein mögen, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre angeb-
liche Reise so erlebt hat, zumal es an persönlichen Eindrücken oder Real-
kennzeichen fehlt.
5.5 Nach dem Gesagten und aufgrund der schlüssig begründeten „Evalu-
ation des Alltagswissens“ vom 28. Dezember 2015 ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Demzufolge sind auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) vorliegend nicht erfüllt. Das
Bundesverwaltungsgericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise
verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen bei der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) – sowie eine Rückschaf-
fung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die tibetische Ethnie der
Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wird. Ihre Vorbringen hinsichtlich
des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation sowie ihre Aussagen über
ihre illegale Ausreise sind jedoch insgesamt nicht glaubhaft (Art. 7 AsyG).
Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det – wie bereits angedeutet – ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hin-
weisen nach etwaigen Wegweisunsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Fol-
gen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbe-
hörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaub-
haften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr
sprechen würden.
7.3 Gemäss der Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. April 2016
ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Vollzug in die Volksrepublik
China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da
dort für Personen mit tibetischer Ethnie gegebenenfalls eine Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 9. Juni 2016 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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