B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2814/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2012 zum ersten Mal ein
Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3796/2013 vom 2. Oktober 2013
ab. Danach tauchte der Beschwerdeführer unter.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Januar 2016 an die Vorinstanz reichte der
Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Im Wesentlichen führte er
aus, er sei von den türkischen Behörden nach B._______ ausgeschafft
worden. Weil er sich dort unsicher gefühlt habe, sei er zu seinen Eltern in
den Iran gereist und von dort über die Balkan-Route wiederum in die
Schweiz eingereist.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 – eröffnet am 5. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob
eine Gebühr.
D.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Punkten 4, 5 und 6 aufzuheben und seine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung
der Vorinstanz in den genannten Punkten aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, Instruktionsmassnahmen zu treffen, um eine den Wegwei-
sungspunkt betreffende differenzierte Analyse der individuellen und allge-
meinen Wegweisungshindernisse vorzunehmen und einen neuen sorgfäl-
tig begründeten Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und es seien seine Asylakten der deut-
schen Behörden anzufordern.
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Er reichte eine Kopie der Eingabe des ersten Asylverfahrens, einen Brief
seiner Eltern, eine Übersetzung eines in Deutschland eingereichten Be-
weismittels sowie die Einverständniserklärung zum Erhalt der Akten aus
Deutschland ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und ihr
die aufschiebende Wirkung zukommt.
F.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Wegwei-
sungsvollzug. Sowohl der Asylpunkt als auch die Flüchtlingseigenschaft
und die Wegweisung werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug seiner Asylakten aus
Deutschland. Inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren wesent-
lichen seien, substantiiert er nicht. In den deutschen Akten sollen sich die
Bestätigung einer Moschee, welche aufzeigen soll, dass seine Eltern im
Iran leben, sowie eine Beileidsbekundung zum Tod des Onkels befinden.
Erstere ist vorliegend nicht relevant, da von der Vorinstanz nicht behauptet
wird, dass seine Eltern in Afghanistan leben würden. Bezüglich des zweiten
Dokumentes, dessen deutsche Übersetzung eingereicht wurde, ist festzu-
stellen, dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb der Tod
seines Onkels von ihm nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Daran ver-
mag dieses Dokument nichts zu ändern. Der Antrag ist in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er
bringt vor, die Vorinstanz habe den Entscheid zur Zumutbarkeit der Weg-
weisung nicht begründet. Die Begründung beschränke sich auf einige we-
nige schlichte Behauptungen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1).
Vorliegend wurde diesen Anforderungen Genüge getan. Die Vorinstanz hat
die wesentlichen Punkte in ihrer Verfügung genannt. Ausserdem gilt es
festzuhalten, dass sie den Vollzug der Wegweisung bereits in der Verfü-
gung vom 4. Juni 2013, welche vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt
wurde, ausführlich prüfte. Mangels neuer Vorbringen im zweiten Asylge-
such zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiederholt die Vor-
instanz die wesentlichen Punkte und verweist sodann zutreffend auf die
erste Verfügung. Die vorliegende Beschwerde zeigt sodann, dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge geht fehl.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zulässig.
4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
4.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
sprechen. Ebenfalls würden dem keine individuellen Gründe entgegenste-
hen. Wie bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten worden sei, könne
dem Vorbringen, er kenne niemanden mehr in B._______, nicht gefolgt
werden. Angesichts seiner Berufserfahrung und Weiterbildungen würde
der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen, sich eine gesicherte
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Wohnsituation und eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Fer-
ner sei er jung und gesund.
4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zur Einschätzung der
Sicherheitslage in B._______ dürfe BVGE 2011/7, der mittlerweile fünf
Jahre alt sei, nicht als einzige Quelle herangezogen werden. Aktuelle Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts würden von der sukzessive Überho-
lung dieses Gerichtsentscheides zeugen. Auch würden die jüngsten Ver-
änderungen in der Sicherheitslage in B._______ diesbezüglich eine klare
Sprache sprechen. Eine Rückkehr nach B._______ müsse mittlerweile als
unzumutbar eingestuft werden. Er habe kurze Zeit bei seinem Onkel in
B._______ gelebt und zeitweise als (…) gearbeitet. Sein Einkommen sei
jedoch gering gewesen und er sei Übergriffen seines Arbeitgebers ausge-
setzt gewesen. Dass er das Ableben seines Onkels nicht habe beweisen
können, bedeute keinesfalls, dass er in B._______ über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge. Als Angehöriger der Hazara werde er in Afgha-
nistan seit langem diskriminiert und verfolgt.
4.3.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in B._______ zu unter-
scheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn
es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der
dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr
unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9).
4.3.4 Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer
D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015,
E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse
in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigen-
den Kriminalität auszugehen. Die Anschläge richten sich indes vorwiegend
gegen ausländische Zivilisten, öffentliche Gebäude sowie Staatsbeamte
(European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Infor-
mation Report: Afghanistan – Security Situation, Januar 2016,
tan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf; Schweizerische Flücht-
lingshilfe, Afghanistan Update, 13. September 2015,
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Seite 7
/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afgha-
nistan/150913-afg-update-d.pdf; Auswärtiges Amt (Deutschland), Reise-
warnung Afghanistan,
mationen/00-SiHi/Nodes/AfghanistanSicherheit_node.html; alle abgerufen
am 17. Mai 2016). Insgesamt lässt sich somit nicht auf eine Situation all-
gemeiner Gewalt in B._______ schliessen.
4.3.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend be-
gründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die An-
nahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt
B._______ als erfüllt zu betrachten sind. Des Weiteren ist auf die nach wie
vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3796/2013 E. 7.4.3 f. vom 2. Oktober 2013 zu verweisen. Sämtliche da-
rin erwähnten Punkte (Aufenthalt in B._______, Familienangehörige, ge-
festigtes Beziehungsnetz, Ausbildung, Gesundheitszustand) sind nach wie
vor aktuell. Auf Beschwerdeebene wird vom Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht, das an den damaligen Erwägungen etwas ändern könnte. Aus
seiner vormaligen Beschwerdeeingabe, dem Brief seiner Eltern, der als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, sowie der Übersetzung einer
Traueranzeige der Moschee, die an seinen unglaubhaften Aussagen zum
Tod seines Onkels nichts zu ändern vermag, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als zumutbar.
4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 8
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: