Abtei lung V
E-2815/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, alias B._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 17. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2815/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 vom Grenzwacht-
korps in Chiasso aufgrund einer Kontrolle, bei welcher er sich nicht
auszuweisen vermochte, festgenommen wurde,
dass er anlässlich dieser Kontrolle sinngemäss um Asyl ersuchte,
dass er noch gleichentags dem Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso zugeführt wurde, wo sein Asylgesuch entgegen genom-
men wurde und wo er vorab eigenhändig ein Personalienblatt ausfüllte,
in welchem er angab, [minderjährig] zu sein,
dass am 10. Oktober 2008 in Chiasso eine radiologische Knochen-
altersanalyse erstellt wurde und diese ergab, dass der Beschwerde-
führer mindestens 18 Jahre alt sei, wobei freilich weder die ange-
wandte Analysemethode genannt noch mögliche Abweichungen im
Rahmen der statistischen Normalität angeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2003 vom BFM erstmals
zu seiner Person, der Herreise sowie summarisch zu den Ausreise-
gründen befragt wurde,
dass er dabei angab, am [...] in Anambra State (Nigeria) geboren zu
sein und der Ethnie der Igbo zuzugehören,
dass er im Heimatland während sechs Jahren die Primarschule be-
sucht habe beziehungsweise, dass er Analphabet sei und als Händler
gearbeitet habe,
dass er am 10. September 2008 auf dem Seeweg aus Nigeria ausge-
reist und am 8. Oktober 2008 ohne Reise- beziehungsweise Identitäts-
dokumente in die Schweiz eingereist sei,
dass er bereits nach seiner Ankunft im EVZ Chiasso mittels eines in
Englisch verfassten Merkblattes unter Hinweis auf die Möglichkeit ei-
nes Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
ein Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen,
dass er dieses Merkblatt eigenhändig unterzeichnete,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 23. Oktober
2008 seine Identitätspapiere betreffend angab, er habe im Heimatland
seit dem Jahre 2002 einen Pass besessen,
dass er diesen für die mit seinem Geschäft (Handel mit C._______)
zusammenhängenden Banktransaktionen benötigt habe,
dass er nach dem Verbleib dieses Passes gefragt zuerst angab, dieser
befinde sich zu Hause,
dass er diese Aussage sogleich korrigierte und ausführte, er habe den
Pass auf der Reise verloren,
dass er sodann noch einen Mitgliederausweis der D._______-Partei
besitze,
dass er, nach seinen Bemühungen hinsichtlich Beschaffung von Aus-
weispapieren gefragt, angab, es habe ihm niemand gesagt, dass er
Identitätspapiere präsentieren müsse,
dass er auf Vorhalt der Unterzeichung des Merkblattes hin ausführte,
er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt mit seinen Fami-
lienangehörigen, diese wüssten nicht, wo er sich aufhalte und umge-
kehrt kenne er deren Telefonnummer nicht,
dass er zu seinen Ausreisegründen ausführte, er sei seit 2003 Mitglied
der D-Partei [...] gewesen und als Teilnehmer einer Versammlung im
Juni 2006 in E._______ von Polizisten und Soldaten angegriffen
worden,
dass die Polizei zu schiessen begonnen habe und es zirka 35 Tote ge-
geben habe,
dass er bei dieser Aktion festgenommen und zuerst während 7 Tagen
auf der zentralen Polizeistation und dann bis zum 31. August 2008 im
Gefängnis [...] in F._______ festgehalten worden sei,
dass er während dieser Zeit mit Schlagstöcken misshandelt worden
sei und noch heute Narben davon an den Beinen habe,
dass die Polizei von ihm Informationen über die Aktivitäten der
D._______ erhofft habe,
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dass er zur Zwangsarbeit in einem Steinbruch abdelegiert worden sei
und bei dieser Gelegenheit zusammen mit weiteren zirka 15 Häftlingen
die Polizisten habe überwältigen und entwaffnen können,
dass bei dieser Aktion zwei Polizisten getötet worden seien, den Häft-
lingen jedoch die Flucht gelungen sei,
dass die Polizei im Anschluss bei ihm zu Hause Feuer gelegt habe und
der Vater dabei umgekommen sei,
dass ihn ein Freund in Lagos, wohin er sich nach der Flucht begeben
habe, darüber informiert habe,
dass er sich noch während zehn Tagen in Lagos aufgehalten habe, be-
vor er das Land versteckt in einem Schiff nach unbekannt verlassen
habe,
dass er, nach seinen Eltern und Geschwistern gefragt, angab, weder
deren Geburtstag noch deren Alter zu kennen,
dass der Befrager dem Beschwerdeführer mitteilte, aufgrund der Ak-
tenlage (keine Identitätspapiere, widersprüchliche Aussagen zu seiner
schulischen beziehungsweise beruflichen Laufbahn, angebliche Un-
kenntnis des Alters seiner Familienangehörigen, Knochenaltersanaly-
se, welche ein Alter von mindestens 18 Jahren ergeben hat), sei die
behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft,
dass deshalb darauf verzichtet werden könne, dem Beschwerdeführer
eine Vertrauenperson zur Seite zu stellen,
dass der Beschwerdeführer daraufhin entgegnete, er habe eben seit
seiner Kindheit in Löchern nach verkäuflichen Steinen gegraben,
dass das BFM in der Folge eine Korrektur des angeblichen Geburtsda-
tums vornahm und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den
[...] festsetzte,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 dem Kanton
G._______ zugewiesen wurde,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ am 30.
Dezember 2008 einen Strafbefehl wegen mehrfacher Übertretung des
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Betäubungsmittelgesetzes erliess und den Beschwerdeführer unter
Anrechnung eines Hafttages mit einer Busse von Fr. 500.-- bestrafte,
dass am 9. April 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) stattfand,
dass der Beschwerdeführer vorab nach seinen bisherigen Bemühun-
gen zur Beschaffung von Identitätspapieren gefragt wurde,
dass er angab, er habe bisher seine Familie nicht kontaktieren können,
um den zu Hause im Heimatdorf zurückgelassenen Pass, die Identi-
tätskarte und den [Partei]-Ausweis anzufordern,
dass er letztmals im Jahre 2006 Kontakt mit seiner Familie gehabt
habe,
dass damals, nämlich am 28. März 2006, seine Probleme begonnen
hätten,
dass sein Vater der D._______ angehört und gewollt habe, dass er der
Bewegung ebenfalls beitrete, was er im Jahre 2002 beziehungsweise
2003 auch getan habe,
dass er durch Vorweisen seines Passes und Einschreibung Mitglied
geworden sei und einen Ausweis erhalten habe,
dass er im Heimatland für die D._______ [...] Papiere aufgeklebt und
verteilt habe,
dass es anlässlich eines Zusammentreffens mit Mitgliedern der
D._______ in E._______ zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei
gekommen sei, bei welcher sein Vater ums Leben gekommen sei,
dass er nichts Nähereres zum Tod des Vaters sagen könne, da alles
„hinter ihm“ geschehen sei,
dass er den [Partei]-Ausweis nicht mehr besorgen könne, da dieser im
Haus abgebrannt sei,
dass er, nach einprägsamen Parteiereignissen während der Dauer sei-
ner Mitgliedschaft gefragt, angab, es habe viele Ereignisse gegeben,
er könne sie jedoch zeitlich nicht genau einordnen,
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dass er sich an zwei Ereignisse im März 2006 zu erinnern vermöge,
dass es am 18. März 2006 zu einem ersten Angriff einer [Partei]-
Versammlung durch die Polizei gekommen sei, bei welcher es viele
Tote und Verletzte gegeben habe,
dass es am 28. März 2006 nochmals zu einem ähnlichen Vorfall ge-
kommen sei, wobei der Beschwerdeführer diesmal gefangen genom-
men und bis am 30. August 2008 in der "Central Police Station" inhaf-
tiert worden sei,
dass er und andere Häftlinge aus der "Central Police Station" heraus
wiederholt zu Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses abgeholt worden
seien,
dass sie eines Tages einen Plan geschmiedet hätten, wie es ihnen ge-
lingen könnte, anlässlich dieser Arbeiten zu fliehen,
dass sie am 31. August 2008 einen Streit unter den Häftlingen vorge-
täuscht hätten und dabei die zu schlichten versuchenden Bewa-
chungspolizisten hätten überwältigen können,
dass sie diese mit den Werkzeugen geschlagen hätten, wobei zwei Po-
lizisten diesen Schlägen erlegen seien,
dass er, als Schüsse gefallen seien, in ein Gebüsch geflohen sei, wo
er in der folgenden Nacht auch gleich geschlafen habe,
dass er am folgenden Tag auf der Strasse einen Bus aufgehalten
habe, der in Richtung Lagos unterwegs gewesen sei,
dass der Fahrer, wie er ein ethnischer Igbo, ihn im Kofferraum ver-
steckt nach Lagos gebracht habe,
dass er dort einen Freund aufgesucht, zehn Tage bei diesem verbracht
und und mit dessen Hilfe schliesslich per Schiff ausgereist sei,
dass ihm dieser eben erst aus E._______ zurückgekehrte Freund noch
die Nachricht überbracht habe, dass die Polizisten und Soldaten sei-
nen Vater zu Hause nach ihm gefragt und in der Folge – nach einem
Streit mit dem Vater – das Haus angezündet hätten,
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dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April
2009 das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gegenüber den Aus-
sagen der Befragung vom 23. Oktober 2008 gewährt wurde,
dass das BFM mit Entscheid vom 17. April 2009, eröffnet am 23. April
2009, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegwei-
sung und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster, ans BFM ge-
sandter Eingabe vom 27. April 2009 (Datum des Poststempels) gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass das BFM die Eingabe in der Folge an das Bundesverwaltungsge-
richt überwies, wo sie am 1. Mai 2009 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasste
Beschwerde verständlich ist, weshalb auf eine Übersetzung verzichtet
wurde,
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dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für eine minderjährige Per-
son, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet ist, für die
Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eine Vertrauensperson
zu ernennen ist,
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dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person
die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit ei-
ner geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird,
wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (EMARK 2004 Nr. 30),
dass dem Asylsuchenden dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur
Beweislage hinsichtlich des Alters zu geben ist,
dass das BFM aufgrund der unsubstanziierten und auch widersprüchli-
chen Angaben zum Werdegang des Beschwerdeführers einerseits und
seinem familiären Umfeld andererseits, dem Erscheinungsbild sowie
dem Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse bereits an-
lässlich der Empfangsstellenbefragung mitteilte, die angebliche Min-
derjährigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb auf die Beiordnung einer Ver-
trauensperson verzichtet werde,
dass es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme ein-
räumte, wobei dieser entgegnete, er habe eben seit seiner Kindheit
nach Steinen gegraben,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festhält, dass die radiologi-
sche Knochenaltersanalyse (A7/1) den praxisgemäss vorauszusetzen-
den formellen Anforderungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 31) nicht genügt,
dass das Gericht indessen die vom BFM einlässlich begründete Auf-
fassung zur behaupteten Minderjährigkeit teilt und die oben angeführte
Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beweislage als unbe-
helflich qualifiziert,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mehr
explizit auf diesen Punkt eingeht, sondern geltend macht, er habe in
jeder Beziehung die Wahrheit gesagt,
dass dieser pauschale Einwand zu keiner anderen Einschätzung zu
führen vermag und festzuhalten ist, dass das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt des
Einreichens des Asylgesuches volljährig und damit ohne Anspruch auf
eine Vertrauensperson gewesen,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso anlässlich der Asylgesuchstellung im Ok-
tober 2008 sowie dem weiteren Ersuchen anlässlich der Anhörung
vom 9. April 2009 keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat,
dass er das Fehlen des Passes abwechselnd damit begründete, dieser
befinde sich zu Hause beziehungsweise sei auf der Reise verloren ge-
gangen beziehungsweise sei zu Hause verbrannt (A1/8, S. 3, A23/20,
S. 4 und 6),
dass er bezüglich der Identitätskarte zudem unterschiedliche Angaben
darüber machte, ob er überhaupt je eine solche besessen habe (A1/8,
S. 3; A23/20, S.4),
dass er weiter angab, auf seiner interkontinentalen Reise nie kontrol-
liert worden zu sein,
dass das BFM die Herreise per Schiff ohne jegliche Identitätspapiere
und Kontrollen als realitätsfremd wertete,
dass es weiter ausführte, es handle sich um stereotype Vorbringen von
Gesuchstellern, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapie-
ren zu belegen,
dass auch der zur Erklärung der ausgebliebenen Bemühungen ange-
führte Einwand der fehlenden Telefonnummer nicht zu hören sei, da
sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit in der Schweiz befinde
und sich auch schriftlich hätte um die Zustellung bemühen können,
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dass das BFM zusammenfassend folgerte, es lägen keine entschuld-
baren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren vor,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und
feststellt, dass auch auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles zu
dieser Thematik angeführt wird,
dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, es sei ihm eine wei-
tere Gelegenheit zur Beweisführung zu gewähren,
dass diesem Begehren angesichts des bereits siebenmonatigen Auf-
enthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz, in welchem dieser
keine diesbezüglichen Bemühungen nachgewiesen hat, nicht zu ent-
sprechen ist,
dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizu-
pflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) zahlreiche
widersprüchliche Aussagen die Fluchtgründe betreffend anführte,
dass es insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer habe sich wider-
sprüchlich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung, dem Ort der Inhaftierung
und den Todesumständen (inklusive Datum) des Vaters geäussert,
dass auch die biografischen Angaben unstimmig ausgefallen seien,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den divergierenden
Aussagen als unbehelflich zu qualifizieren seien,
dass das BFM insgesamt erwog, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Erwägungen ebenfalls bei-
pflichtet, wobei es feststellt, dass die Argumentation des BFM mit di-
versen weiteren Unstimmigkeiten ergänzt werden könnte (vgl. A23/20,
S. 13),
dass das BFM sodann auch zutreffend erwogen hat, es seien keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
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dass der nur eine Seite umfassenden, quasi nur das Ersuchen um
nochmalige Prüfung des Asylgesuches beinhaltenden Beschwerde-
schrift nichts zu entnehmen ist, was zu einer anderen Betrachtungs-
weise zu führen vermöchte,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in deren
Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [den
Kanton].
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am:
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Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...)(in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie)
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