Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2818/2010
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. März 2010 / N (…).
E2818/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 24.
Dezember 2008 in Richtung Türkei, wo er sich ungefähr drei Wochen
aufhielt. Am 19. Januar 2009 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 20.
Januar 2009 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29.
Januar 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und
der Anhörung vom 15. Dezember 2009 zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei in C._______, Provinz Dohuk, geboren und aufgewachsen. Im Jahr
2003, ungefähr fünf Jahre vor seiner Ausreise, sei er mit seiner Familie in
ein Dorf namens D._______, in der Region E._______, Provinz Mosul,
gezogen. Sie seien umgezogen, da seine gesamte Familie (Onkel und
Tanten) in diesem Dorf lebten. Er habe dort zeitweise als Verkäufer in
einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Das Dorf, in welchem er gelebt
habe, sei unsicher, da es dort viele Terroristen gebe, die von allen
Bewohnern Geld erpressen würden. Bisher seien diese zwar nicht an ihn
oder seine Familie gelangt; er befürchte dies aber. Die lokale Polizei
wage es nicht, etwas gegen die Terroristen zu unternehmen. Ausserdem
gebe es im Dorf keine Arbeit. In C._______ sei die Situation zwar besser,
er verfüge dort jedoch über kein familiäres Netz mehr.
Anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2009 reichte der
Beschwerdeführer eine Fotokopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
Das Original dieses Dokuments wurde später nachgereicht.
B.
Um die Herkunft des Beschwerdeführers festzustellen ordnete das BFM
eine LINGUAAnalyse an. Der Experte kam nach einem Telefongespräch
vom 9. Februar 2009 aufgrund der Sprache des Beschwerdeführers und
dessen geografischen Kenntnissen zum Schluss, dass er mit Sicherheit
aus dem Irak stamme und den Dialekt Badinani spreche. Mit grosser
Wahrscheinlich sei er in der Region C._______ und bestimmt nicht in der
Region E._______ sozialisiert worden.
C.
Eine interne Dokumentenanalyse des BFM vom 16. Februar 2010 ergab,
dass die Identitätskarte objektive Fälschungsmerkmale aufweise.
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Seite 3
D.
Am 9. März 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer über das
Ergebnis der LINGUAAnalyse und darüber, dass seine Identitätskarte
gefälscht sei, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme.
E.
Mit Schreiben vom 17. März 2010 legte der Beschwerdeführer dar, seine
Identitätskarte sei echt. Zum Ergebnis der LINGUAAnalyse nahm er
keine Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten, sodass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die als
gefälscht erkannte Identitätskarte wurde eingezogen. Für die detaillierte
Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
G.
Mit Beschwerde vom 22. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdefürer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5
(Vollzug der Wegweisung) der Verfügung, die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Schreiben vom 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Wohnsitzbescheinigung zu den Akten, gemäss welcher er im Dorf
D._______ wohnhaft gewesen sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens
fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
gut und setzte eine Frist zur Einreichung derselben oder zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses.
E2818/2010
Seite 4
J.
Am 21. Mai 2010 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600..
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. In seiner
Rechtsmitteleingabe beantragte er die Aufhebung der Verfügung, soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten
und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen
(Dispositivziffern 13). Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E2818/2010
Seite 6
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Provinz Dohuk ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Provinz Dohuk dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im nach wie vor gültigen
Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei
kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit
entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan
Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die
kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten
Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
stammen – namentlich aus Kirkuk und Mosul – bleibt die Zumutbarkeit
des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen.
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Seite 8
5.3.1. Von der Vorinstanz wurde in ihrer Verfügung die allgemein
angespannte Sicherheitslage im Irak nicht in Zweifel gezogen. Weiter
ging sie davon aus, dass in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der
Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Der
Beschwerdeführer mache zwar geltend, die letzten fünf Jahre vor seiner
Ausreise in einem Dorf in der Provinz Mosul im Zentralirak gelebt zu
haben. Aufgrund des Ergebnisses der LINGUAAnalyse sowie seiner
Aussagen anlässlich der beiden Anhörungen werde aber davon
ausgegangen, dass er bis zu seiner Ausreise im Nordirak gelebt habe.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Identitätskarte
zu den Akten gereicht habe, spreche auch für die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen. Es sei davon auszugehen, dass er in seiner
Herkunftsregion, der Provinz Dohuk, über ein entsprechendes familiäres
und soziales Beziehungsnetz verfüge und ihm eine Rückkehr dorthin
somit zumutbar sei.
5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er
habe sehr ausführlich über die Gegebenheiten in D._______, Provinz
Mosul, berichtet. Er habe dargelegt, wie viele kurdische und arabische
Familien dort wohnten, wie die Schule und die Moschee genannt würden,
wie der Imam und dessen Vater hiessen und wer Oberhaupt der Araber
und wer Bürgermeister der Kurden sei. Ausserdem spreche er ein wenig
Arabisch, was er auch angegeben habe. Dass sein Dialekt jenem der
Bewohner von C._______ entspreche, liege daran, dass seine
massgebliche sprachliche Sozialisierung in C._______ erfolgt sei, wo er
bis zum 13. Lebensjahr gewohnt habe. Es sei deshalb festzustellen, dass
er aus C._______ stamme, aber die letzten Jahre zusammen mit seiner
Familie in der Region Mosul gelebt habe und folglich im Nordirak über
kein tragfähiges soziales Netz mehr verfüge. Da der Wegweisungsvollzug
in den Zentralirak vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin als
unzumutbar erachtet werde, sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewährend. Als Beleg für seinen Aufenthalt in der Region Mosul reichte
der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung zu den Akten,
unterzeichnet vom Dorfvertreter und zwei Zeugen.
5.3.3. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum
Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im
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Seite 9
Ergebnis zumutbar ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss
eigenen Aussagen um einen alleinstehenden, 22jährigen und gemäss
Akten gesunden Mann, der aus C._______, Provinz Dohuk, stammt und
dort aufgewachsen ist. Die LINGUAAnalyse hat dies bestätigt. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des mehrjährigen
Aufenthalts in der Region Mosul sind als ungenügend und
widersprüchlich zu beurteilen. So sagte er bei der Befragung zur Person
aus, er habe die ersten beiden Jahre nach seinem Umzug gearbeitet und
sei danach drei Jahre arbeitslos gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1
S. 3). Bei der Anhörung machte er geltend, die ersten drei Jahre nach
seinem Umzug arbeitslos gewesen zu sein und dann zwei Jahre
gearbeitet zu haben (vgl. A16 F74). Auf Nachfrage hin konnte er dann
jedoch nicht einmal ungefähre Angaben machen, in welchem Zeitraum er
erwerbstätig gewesen sei und wie lange vor seiner Ausreise er aufgehört
habe zu arbeiten (vgl. A16 F80 ff.). Weiter machte er anlässlich beider
Befragungen geltend, in seinem Dorf in der Region Mosul gebe es keine
Hausnummern, weshalb er keine Adresse angeben könne (A1 S. 2, A16
F75), während er betreffend seinen Aufenthalt in C._______ die Adresse
(…) 139 nannte. Auf der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten
Wohnsitzbestätigung des Dorfes D._______ figuriert jedoch die
Hausnummer 139. Da dieses Dokument ausserdem keinerlei
Sicherheitsmerkmale aufweist, ist diesem kein hinreichender Beweiswert
beizumessen. Aufgrund der genannten und weiterer Ungereimtheiten, auf
deren Erörterung jedoch verzichtet werden kann, sowie insbesondere
aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten und in Übereinstimmung
mit dem BFM als gefälscht zu beurteilenden Identitätskarte gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei den Aussagen
des Beschwerdeführers bezüglich des Aufenthalts in der Region Mosul
um ein Konstrukt handelt. Der Beschwerdeführer hat sich mit grösster
Wahrscheinlichkeit nie über längere Zeit in der Gegend von Mosul
aufgehalten, sondern hat bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Es
ist weiter zu folgern, dass er dort entgegen seinen Behauptungen nach
wie vor über Familienangehörige und ein soziales Netz verfügt. Ein
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die nordirakische Provinz
Dohuk ist deshalb als zumutbar zu beurteilen.
Aufgrund obiger Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf die
Ausführungen in der kurzen Rechtsmitteleingabe näher einzugehen,
zumal sie den angeblichen fünfjährigen Aufenthalt in der Provinz Mosul
nicht glaubhaft erscheinen zu lassen und am Verfahrensausgang nichts
zu ändern vermögen.
E2818/2010
Seite 10
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Nachdem der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 7. Mai 2010
eingeforderte Fürsorgebestätigung nicht beigebracht hat und am 21. Mai
2010 den Kostenvorschuss bezahlt hat, ist mangels Bedürftigkeit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.
600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21.
Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E2818/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 21. Mai 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: