B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2820/2010
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 23. März 2010 / N (…).
E-2820/2010
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am
4. Mai 2005 (nach äthiopischem Kalender: 26.08.1997) und gelangte
nach Aufenthalten im B._______, in C._______ und D._______ unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 9. Dezember 2008 in die Schweiz, wo
er am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. Dezember 2008 fand in
E._______ die Kurzbefragung statt und am 3. Februar 2009 erfolgte die
direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in F._______ (Eritrea) geboren. Seine Eltern seien eritreische
Staatsangehörige gewesen. Als er einjährig gewesen sei, seien seine El-
tern mit ihm nach Addis Abeba ausgewandert, wo er sich bis zu seiner
Ausreise aufgehalten habe. Im August/September 2000 (nach äthiopi-
schem Kalender: Herbst 1992) sei sein Vater in Addis Abeba von Unbe-
kannten abgeholt und verschleppt worden. Seither hätten er und seine
Mutter nichts mehr von ihm vernommen. Weil die Regierung in dieser Zeit
ihr Haus in Addis Abeba konfisziert habe, habe er zusammen mit seiner
Mutter auf der Strasse leben müssen. Seine Mutter sei psychisch sehr
krank gewesen, habe sich aber mangels finanzieller Mittel nicht behan-
deln lassen können. Bei einem Verkehrsunfall sei sie im Jahre (…) (nach
äthiopischem Kalender: 1997) in Addis Abeba schliesslich ums Leben ge-
kommen. Wegen Verdachts, oppositionell tätig zu sein, sei er im selben
Jahr von Sicherheitskräften in Addis Abeba mehrmals für einige Tage
festgenommen und geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund und aus
Angst, nach Eritrea abgeschoben zu werden, habe er Addis Abeba am
4. Mai 2005 verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am 24. März 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
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Seite 3
Bezüglich der weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 – Datum Poststempel – erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhe-
ben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen. Eventualiter sei infolge Unzulässig und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2010 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ver-
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz
zur Stellungnahme auf.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 29. April 2010 liess der Beschwerdeführer die in Aus-
sicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde
G._______ zu den Akten reichen.
G.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 legte der Beschwerdeführer eine eritrei-
sche Identitätskarte seines Vaters mit Übersetzung sowie eine Bestäti-
gung des Verwaltungsbüros des Kreises H._______ in Addis Abeba, die
Wegweisung seines Vaters bestätigend, mit deutscher Übersetzung ins
Recht.
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Seite 4
H.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 29. April 2010, welche dem Be-
schwerdeführer am 16. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, bean-
tragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorlie-
gend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde wurde sowohl frist- als auch formgerecht einge-
reicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-2820/2010
Seite 5
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da sei-
ne Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Einzelnen führte die Vorinstanz dazu
aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner eritreischen Her-
kunft seien vage und unglaubhaft ausgefallen. So sei er anlässlich der
Befragung nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben über seinen
Geburtsort zu machen, sondern habe lediglich ausgeführt, er sei in
F._______ geboren, wisse aber nicht, in welcher Provinz sich dieser Ort
befinde. Vor dem Hintergrund, dass der Geburtsort für eritreische Staats-
bürger ein wichtiges Detail in deren persönlicher Biographie darstelle, wä-
re vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er die Provinz, in
welcher er angeblich geboren worden sei, hätte nennen können. Abgese-
hen davon, habe er auch keine Ausweispapiere, seine eritreische Her-
kunft belegend, eingereicht, sondern habe sich vielmehr in vage Verspre-
chungen geflüchtet und geltend gemacht, der eritreische Ausweis seiner
Eltern befände sich in der Wohnung einer inzwischen verstorbenen Frau
im B._______, zu welcher er momentan keinen Kontakt habe. Entgegen
seiner Zusage, die Ausweisdokumente seiner Eltern über den Arzt der
verstorbenen Frau zu beschaffen, seien die fraglichen Dokumente bis
zum heutigen Datum nicht eingetroffen.
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Seite 6
Gegen die eritreische Staatsangehörigkeit sprächen auch seine wenig
überzeugenden Angaben zu seiner persönlichen Situation. So habe er in
Bezug auf die Adresse in Addis Abeba vage Angaben gemacht, indem er
in I._______ gelebt haben wolle und dort vermutlich im Quartier
J._______. Die genaue Adresse kenne er aber nicht. In Berücksichtigung
dieser und angesichts der übrigen Angaben liege die Vermutung nahe,
dass er seinen genauen Aufenthaltsort in Addis Abeba verheimlichen wol-
le, um Abklärungen des BFM zu verhindern. Ebenso wenig habe er an-
lässlich der Anhörung genaue und konkrete Angaben über die Verschlep-
pung seines Vaters im Jahr 2000 (nach äthiopischem Kalender: 1992)
und über den tödlichen Verkehrsunfall seiner Mutter zu Protokoll geben
können, obwohl der Tod seiner Mutter, mit welcher er nach dem Ver-
schwinden seines Vaters alleine in Addis Abeba zurückgeblieben sein
wolle, ein einschneidendes Ereignis für den Beschwerdeführer gewesen
sein müsste. Gegen die geltend gemachte eritreische Herkunft spreche
auch, dass er amharisch als seine Muttersprache angegeben habe und
weder Tigrinya noch Tigre beherrsche. Seine diesbezügliche Erklärung,
seine Eltern hätten ihm diese Sprache nicht gelehrt, vermöge nicht zu
überzeugen. Unter den gegebenen Umständen sei insgesamt anzuneh-
men, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer, sondern äthiopischer
Staatsangehöriger.
Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und der undiffe-
renzierten Angaben zu den Festnahmen anlässlich der Wahlen in den
Jahren 2004/2005 (nach äthiopischem Kalender: 1997), weil er beschul-
digt worden sei, überall Plakate aufgehängt zu haben, und er daher der
Kontakte mit einer oppositionellen Partei verdächtigt worden sei, könne
ihm auch die behauptete Verfolgungssituation in Äthiopien nicht geglaubt
werden. Ferner seien auch seine Angaben zu der Anzahl und der Dauer
der geltend gemachten behördlichen Schikanen sehr vage ausgefallen.
So habe er anlässlich der Anhörung erklärt, die Behörden hätten ihn ein-
mal nach einem Tag, dann nach drei Tagen beziehungsweise einer Wo-
che wieder freigelassen. Bezüglich der Daten und der Anzahl der Fest-
nahmen habe er sich jedoch nicht äussern können. Diesbezüglich wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer spontane und genaue-
re Angaben zu diesen Ereignissen hätte machen können, wenn er diese
effektiv erlebt hätte, zumal es sich bei den geltend gemachten Massnah-
men um wichtige Ereignisse in seinem Leben handeln müsste.
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Seite 7
3.2.
3.2.1. Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren
keine ihn selbst betreffenden rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspa-
piere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten
reichte, womit die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht fest-
steht.
3.2.2. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers überzeugend und rechtskonform dargelegt
hat. Diese Erkenntnis vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe nicht umzustossen. So kann das Bundesverwaltungsgericht
der Meinung in seiner Beschwerdeschrift, wonach er – trotz der Drucksi-
tuation der Befragung, der zeitlichen Distanz der Ereignisse und in Anbet-
racht seines jungen Alters – zu den relevanten Fragen genau und aus-
führlich geantwortet habe, nicht folgen. Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass er anlässlich der Befragung und der Anhörung un-
ter Druck gestanden haben sollte. Ebenso wenig ergeben sich aus den
Akten Hinweise darauf, dass sein Aussageverhalten auf sein junges Alter
zurückzuführen gewesen wäre. Auch von einer jungen Person darf näm-
lich erwartet werden, dass sie konkretere Angaben über das Verschwin-
den des eigenen Vaters und über den tödlichen Verkehrsunfall der Mutter
machen kann. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe, er sei zur Zeit der Rückschaffung seines Vaters erst (…) Jahre
alt gewesen und die Umstände, die zum Tod der Mutter geführt hätten,
habe er nicht "mit eigenen Augen" gesehen, vermögen in Anbetracht der
Auswirkung und der Bedeutung für den Beschwerdeführer, an der Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern. Desgleichen vermögen
auch seine Ausführungen zu seinen Adressangaben und dem Geburtsort
nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Zwar ist dem Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich zuzustimmen, dass er sich aufgrund seines Kindesal-
ters – er wäre zum Zeitpunkt des angeblichen Umzugs nach Addis Abeba
erst (…) gewesen – nicht an die Adresse in F._______ erinnern könnte.
Dass er aufgrund dieser Angaben dennoch die eritreische Staatsangehö-
rigkeit besitzen sollte, vermag nicht zu überzeugen. Seine Aussagen rund
um die Staatsangehörigkeit der Familie und deren Status in Äthiopien fie-
len so dürftig aus, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte –
nicht als glaubhaft gelten können. So will dem Beschwerdeführer weder
bekannt sein, warum seine Eltern das Heimatland verlassen haben wol-
len, als er noch ein Kind gewesen sei, noch kann er angeben, mit wel-
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chem Status die ganze Familie in Äthiopien gelebt habe. Erfahrungsge-
mäss sprechen Eltern mit ihren Kindern über die Gründe solcher wegwei-
senden Entscheidungen spätestens dann, wenn diese dafür Verständnis
entwickelt haben oder danach fragen. Auch wenn der Beschwerdeführer
aus einfachen Verhältnissen stammen und einen niedrigen Bildungsstand
haben sollte, ist davon auszugehen, dass er sich für seine Herkunft und
die Gründe der Flucht sowie seinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien inte-
ressiert haben muss. Wie das BFM zu Recht ausführt, stellt die eigene
Herkunft ein wichtiges Detail in der persönlichen Biografie dar, was zur
Folge hat, dass sich ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
spätestens dann für ihre Herkunft und für die Gründe, warum die Familie
das Heimatland verlassen hat, und für ihren Status im Land, in dem sie
leben und das ihnen Rechte einräumt oder Pflichten aufbürdet, zu inte-
ressieren beginnen, wenn sie sich auf der Suche nach ihrer eigenen Iden-
tität befinden und sich mit Gleichaltrigen und deren Rechte oder Pflichten
auseinanderzusetzen beginnen. Ein plausibler Grund, weshalb sich der
Beschwerdeführer anders hätte verhalten sollen, kann den Akten nicht
entnommen werden.
3.2.3.
3.2.3.1 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der
Beschwerdeführer nicht Tigrinya spricht, obwohl er tigrinischer Ethnie
sein soll (vgl. Akten BFM A1/10 S. 2). Da er geltend machte, seine Eltern
seien beide eritreischen Ursprungs und tigrinischer Ethnie, wäre – sollten
seine Aussagen den Tatsachen entsprechen – davon auszugehen, dass
im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea niemand aus der Familie der amha-
rischen Sprache mächtig gewesen sei, was zur Folge gehabt hätte, dass
in der Familie des Beschwerdeführers auch nach der Übersiedlung nach
Äthiopien – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – noch
während längerer Zeit nur oder zumindest vorwiegend tigrinisch gespro-
chen worden wäre, weil kein Familienmitglied der amharischen Sprache
mächtig gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer eigenen Aussagen
gemäss in Äthiopien nur drei Jahre die Schule besucht haben will (vgl.
A1/10 S. 3) und somit als Kind in erster Linie unter dem Einfluss seiner
Eltern gewesen sein muss, lässt sich nicht erklären, warum er Tigrinya
nicht versteht. Umgekehrt kann unter diesen Umständen nicht nachvoll-
zogen werden, wie er die amharische Sprache so gut gelernt hat. Da bei
Auswandererfamilien erfahrungsgemäss der Einfluss der Familie beson-
ders stark nachwirkt und der Beschwerdeführer als Kind nur sehr be-
schränkt unter dem Einfluss der amharischen Sprache stand, vermag
sein Einwand, seine Eltern hätten ihn die tigrinische Sprache nicht ge-
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lehrt, nicht zu überzeugen. Mit dem BFM ist somit davon auszugehen,
dass Alles darauf hindeutet, er sei äthiopischer und nicht eritreischer
Staatsangehöriger. Daran vermag die vom Beschwerdeführer ins Recht
gelegte eritreische Identitätskarte seines Vaters aus dem Jahr 1992 nichts
zu ändern, zumal solche Dokumente im äthiopischen Kontext ohne Wei-
teres unrechtmässig erworben werden können und daher nur einen ge-
ringen Beweiswert aufweisen. Aber auch unter Annahme, dass es sich
bei diesem Dokument um ein authentisches Dokument handeln sollte,
wird damit aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die eritrei-
sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers manifestiert. Der Staat
Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit
der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als
äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität nichtig. Entspre-
chend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit
Eritreas im Jahre 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als
äthiopische Staatsangehörige. Vor diesem Hintergrund ist davon auszu-
gehen, dass der im Jahre (…) geborene Beschwerdeführer mit seiner
Geburt als äthiopischer Staatsbürger verzeichnet wurde. Mit dem im Jah-
re 1992 ausgestellten eritreische Identitätsausweis des Vaters können
keine zwingenden Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers gezogen werden. Bezeichnenderweise unterliess es der
Beschwerdeführer zudem, die anlässlich der Befragung (vgl. A1/10 S. 5,
A14/14 S. 3) in Aussicht gestellte Identitätskarte seiner Mutter einzurei-
chen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – un-
geachtet seines allfälligen tigrinischen Hintergrundes väterlicherseits –
äthiopischer Staatsbürger ist.
Ebenso ist auch die Bestätigung der Einwohnerkontrolle H._______, wo-
nach der Vater des Beschwerdeführers des Landes verwiesen worden
sei, nicht geeignet, um zu einem anderen Schluss zu gelangen. Auch mit
diesem Dokument kann nicht auf die behauptete eritreische Staatsange-
hörigkeit geschlossen werden.
3.2.4. Des Weiteren ist mit dem BFM einig zu gehen, dass die vorge-
brachten Festnahmen wegen Verdachts der Kontakte zu einer oppositio-
nellen Partei, undifferenziert und vage ausgefallen sind. Ebenso verhält
es sich in Bezug auf seine Angaben zu der Anzahl und der Dauer der gel-
tend gemachten behördlichen Schikanen. Daran vermag sein Einwand, er
habe diesbezüglich keine konkrete Angaben machen können, zumal es
mehrere jeweils kurze Verhaftungen gewesen seien, nichts zu ändern.
Darüber hinaus vermöchten diese kurzen Verhaftungen, weil er angeblich
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überall Plakate aufgehängt haben will, ohnehin keine asylrelevante Ver-
folgungsfurcht zu begründen.
3.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen ver-
mögen. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie
die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente
noch näher einzugehen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
3.4. Da die geltend gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, kann die Frage, ob eine il-
legale Ausreise aus Eritrea zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen würde, offen gelassen werden.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9 S.733; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei Kriterien ist auf die im Entscheid-
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211).
5.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
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Seite 11
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 12
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt
die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5.
5.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbe-
hörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Voll-
zugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Be-
schwerdeführer aufgrund des unglaubhaften Sachvortrags und der feh-
lenden Identitätspapiere sowie der unklaren und nicht verifizierbaren An-
gaben seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachver-
haltsermittlung nicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb es
nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen in seinem Heimatland zu forschen. Aufgrund der
Akten sowie des Ausgeführten ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu
schliessen, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger.
5.5.3. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwi-
schen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Orga-
nisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und ei-
nem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Erit-
rea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeit-
punkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthio-
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Seite 13
pien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer
rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden.
5.5.4. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien be-
stehen keine Hinweise darauf, dass der noch junge und gemäss den Ak-
ten gesunde Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge wäh-
rend (…) die Schule besucht und erste Berufserfahrung als (…) hat (vgl.
A1/10 S. 1 und S. 3, A14/14 S. 5, 6 und S. 8), in Äthiopien einer konkre-
ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte.
Es ist ihm somit zuzumuten, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
Sodann lebte er eigenen Angaben gemäss von (…) bis zu seiner Ausrei-
se im Mai 2005 in Äthiopien (vgl. A1/10 S. 2), weshalb davon ausgegan-
gen werden kann, er verfüge in Äthiopien über ein soziales Beziehungs-
netz. Zudem dürfte davon ausgegangen werden, er sei mit der Kultur so-
wie mit der Umgebung bestens vertraut, so dass ihm eine Reintegration
leicht fallen dürfte. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten
auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden wor-
den ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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