B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2820/2018
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. April 2018 / N (…).
E-2820/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juni
2015 illegal von Syrien in die Türkei ausreiste, dort ihren Freund B._______
nach religiösem Brauch heiratete und dann in die Schweiz weiterreiste, wo
sie am 28. Juli 2015 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 7. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 2. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie habe sich im Juni 2015 der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) respektive YPG (Yekîneyên
Parastina Gel, militärischer Flügel der syrisch-kurdischen Partei PYD
[Partiya Yekitîya Demokrat]) angeschlossen,
dass sie dies aus Verzweiflung und Enttäuschung darüber getan habe,
dass ihr Vater sich gegen die Liebesbeziehung beziehungsweise eine Ehe
mit ihrem Freund gestellt habe,
dass sie sich allerdings bereits circa einen Monat später aus der Partei
zurückgezogen habe und ihr Vater daraufhin von Angehörigen dieser Par-
tei zu Hause aufgesucht worden sei, wobei man die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin gefordert habe,
dass die Beschwerdeführerin deshalb aus Furcht vor der PKK respektive
YPG, aber auch aufgrund der Tatsache, dass ihr damaliger Freund und
heutiger Partner in der Schweiz lebe, ihren Heimatstaat verlassen habe,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
11. April 2018 – eröffnet am 14. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
14. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom
11. April 2018 sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Ver-
fügung des SEM vom 11. April 2018 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter
E-2820/2018
Seite 3
sei die Verfügung des SEM vom 11. April 2018 aufzuheben und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten und eventualiter die Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2018 den Eingang
der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführerin könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal sie ohnehin
durch ihre vorläufige Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in
der Schweiz verfüge,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
E-2820/2018
Seite 4
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darge-
legt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen
vermögen,
E-2820/2018
Seite 5
dass es hinsichtlich der von ihrem Vater verbotenen Liebesbeziehung fest-
hielt, es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie aufgrund ihrer
Zuneigung zu B._______ besonders sanktioniert worden wäre, weshalb
diesbezüglich nicht von einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gesprochen
werden könne,
dass des Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Rekru-
tierungsbemühungen seitens der YPG im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotivs sowie mangels In-
tensität der Verfolgungshandlungen keine Asylrelevanz zu entfalten ver-
möchten,
dass namentlich keine Hinweise darauf bestünden, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs wie die Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen Ihrer politischen Anschauung von der YPG verfolgt würde,
dass insbesondere keine Hinweise auf die erforderliche Intensität einer
Verfolgung ersichtlich seien, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich
bloss vage geltend mache, sie sei wegen ihres Rücktritts aus der YPG
in Gefahr, wobei sie ihre Furcht nicht näher zu begründen vermöge und ihr
Engagement für die Organisation äusserst gering gewesen sei,
dass sie ferner behaupte, ihr Vater sei wegen ihr unter Druck gesetzt wor-
den, ihren Aussagen indes nicht zu entnehmen sei, dass er von irgendwel-
chen konkreten Massnahmen betroffen gewesen sei,
dass das SEM die Vorbringen deshalb mangels Motivation und Intensität
der Verfolgung als nicht asylrelevant bezeichnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Akten zum selben
Schluss kommt wie die Vorinstanz und den Schilderungen der Beschwer-
deführerin in der Tat keine Hinweise auf konkrete, gezielte und ernsthafte
Verfolgungsmassnahmen der YPG gegenüber der Beschwerdeführerin zu
entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführerin sich eigenen Angaben zufolge aus rein pri-
vaten Gründen für wenige Wochen der YPG angeschlossen habe, wäh-
rend dieser Zeit im Wesentlichen an Versammlungen und informellen Kurz-
schulungen teilgenommen habe, und sich ansonsten nie politisch enga-
giert habe (vgl. B16/16 F63 ff., B6/12 S. 8),
E-2820/2018
Seite 6
dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen kein politi-
sches Gefährdungsprofil aufweist, welches einer Rückkehr wegen drohen-
der asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen entgegenstünde,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem sämtliche Fragen zu allfällig wei-
teren Problemen mit den Behörden oder Organisationen verneint hat (vgl.
B6/12 S. 8), so auch die Frage, ob ihre Eltern Probleme mit der YPG hätten
(vgl. B16/16 F39),
dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ferner festzuhalten ist,
dass gemäss geltender Rechtsprechung eine drohende Rekrutierung
durch die YPG alleine – mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs
– ohnehin nicht geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3, als Referenzurteil publiziert),
dass schliesslich auch das blosse Verbot des Vaters mit Bezug auf die Be-
ziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ schon mangels Intensität
seiner Sanktionierung keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag
und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwä-
gungen der vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Einwände das Gericht
nicht zu überzeugen vermögen,
dass namentlich die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der
Abklärungspflicht des SEM – insbesondere im Zusammenhang mit der ver-
änderten Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin – sich als
unbegründet erweist, zumal dieses Vorbringen vorab die hier nicht interes-
sierende Frage der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges beschlägt (zu alternativer Natur der Vollzugshindernisse vgl. die
nachfolgenden Erwägungen) und damit die Verneinung der Asylrelevanz
nicht umzustossen vermag (vgl. Beschwerde vom 14. Mai 2018 S. 4 Art. 5,
S. 10 Art. 17 ff.),
dass es deshalb auf die mit der Beschwerde eingereichten Berichte nicht
einzugehen ist, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern ver-
mögen,
E-2820/2018
Seite 7
dass weiter moniert wird, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt,
weil es versäumt habe, den schlechten Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin während ihrer Anhörung zu berücksichtigen (vgl. Be-
schwerde S. 5 f. Art. 8 f. mit Verweis auf die Bemerkungen der Hilfswerks-
vertretung in B16/16 S. 16),
dass die Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt zum Protokoll zwar festhielt,
die Beschwerdeführerin wirke nervös, zerbrechlich und teilweise etwas un-
konzentriert, der Dolmetscher habe mehrmals verständigungshalber Rück-
fragen gestellt oder es seien Fragewiederholungen nötig gewesen und der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich mit grosser Wahr-
scheinlichkeit auf ihr Antwortverhalten ausgewirkt (vgl. B16/16 S. 16),
dass bei der genaueren Sichtung des Anhörungsprotokolls keine konkre-
ten Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihres Gesundheitszustands Verständigungsschwierigkeiten gehabt
hätte, wobei ihr das fragliche Protokoll am Ende der Anhörung rücküber-
setzt worden ist und sie deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschrift-
lich bestätigt hat (vgl. B16/16 S. 15),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung hinreichend Ge-
legenheit erhalten hat, ihre Vorbringen frei vorzutragen, der Sachverhalt
somit hinlänglich erstellt ist und die entsprechende Rüge der Beschwerde-
führerin deshalb unbegründet ist,
dass sodann die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe
angeführten Gegenargumente zu den vom SEM aufgezeigten Ungereimt-
heiten, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Tätigkeit
in ihrer Heimat als Oppositionelle und Regimekritikerin gelte, das Gericht
nicht zu überzeugen vermögen und im Rahmen der summarischen Be-
gründung auf die entsprechenden Ausführungen nicht näher einzugehen
ist (vgl. Beschwerde S. 6 f. Art. 11 ff.),
dass schliesslich auch die Teilnahme an einer Demonstration in D._______
nicht geeignet ist, die Beschwerdeführerin als politische Gegnerin ins Visier
des syrischen Regimes zu rücken (vgl. Beschwerde S. 12 f. Art. 21–23,
S. 16 f. Art. 30 f.),
dass der Partner der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannt ist (N […]), jedoch noch kein Antrag auf Einbezug in dessen Flücht-
lingseigenschaft gestellt worden ist, was darauf zurückzuführen sein dürfte,
dass gemäss Akten bisher keine zivilrechtliche Ehe vorliegt und
E-2820/2018
Seite 8
(angesichts der Tatsache, dass im Zentralen Migrationssystem erst seit […]
2018 eine identische Wohnadresse der beiden Personen verzeichnet ist)
offensichtlich auch nicht von einer dauerhaften eheähnliche Gemeinschaft
auszugehen ist,
dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Aktenlage nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
und die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb auch die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist und für die beantragte
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Rechtsbegehren aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin abzuweisen ist,
E-2820/2018
Seite 9
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2820/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: