B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2821/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
(…),
Beschwerdeführerin und ihr Kind,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 20. August 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 2. Sep-
tember 2015 zur Person (BzP) und hörte sie am 20. Juni 2017 vertieft zu
ihren Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige
und stamme aus C._______. Seit dem Jahr 2007 habe sie in D._______,
Subzoba E._______, Zoba F._______, gelebt. Die Schule habe sie in der
achten Klasse abgebrochen. Sie habe im Jahr 2005 ihren Mann,
G._______, geheiratet. In den Jahren 2006 und 2009 seien die beiden Kin-
der H._______ und I._______ zur Welt gekommen.
Hinsichtlich ihrer Asylgründe führte sie aus, sie habe nie ein militärisches
Aufgebot erhalten und keinen Militärdienst geleistet. Im Februar 2009 sei
ihr Ehemann aus dem Militärdienst desertiert. Deshalb sei sie im Jahr 2010
zu Hause abgeholt und mit ihren Kindern ins Gefängnis in E._______ ge-
bracht worden. Nachdem eines ihrer Kinder erkrankt sei, seien sie nach
sechs Monaten Haft freigelassen worden. Im August 2011 sei sie erneut
wegen ihrem desertierten Ehemann von den Behörden aufgesucht wor-
den. Sie habe ihnen ein Schreiben des Gerichtes gezeigt, das bestätige,
dass sie nichts über seinen Verbleib wisse. Vor ihren Augen hätten die bei-
den Uniformierten das Original des Briefes zerrissen und sie ins J._______
Gefängnis gebracht. Während eines Jahres sei sie jeweils für einen bis
zwei Monate festgenommen und wieder freigelassen worden. Wann sie
das letzte Mal im J._______ Gefängnis gewesen sei, wisse sie nicht. Da
niemand auf ihre Kinder hätte aufpassen können, habe sie sie jeweils ins
Gefängnis mitgenommen. Eines Tages, als sie von einem Besuch bei ihren
Eltern nach Hause zurückgekommen sei, hätten die Nachbarn ihr mitge-
teilt, Soldaten hätten nach ihr gesucht. Ihr sei bewusst geworden, dass sie
nie in Ruhe gelassen werde. Im Dezember 2013 habe sie deshalb ver-
sucht, mit ihren Kindern illegal auszureisen. Sie seien jedoch gefasst und
im K._______ Gefängnis inhaftiert worden. Ihr sei vorgeworfen worden,
anderen Leuten bei der illegalen Ausreise zu helfen. Nach einem Jahr
seien sie aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter entlassen worden. Sie sei
zu ihren Eltern nach C._______ gegangen und habe nach zwei Wochen
angefangen, in L._______ als (…) zu arbeiten. Schliesslich habe sie Erit-
rea mit den beiden Kindern im Februar 2015 Richtung Sudan verlassen
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können. Dort habe sie ihren Ehemann wieder getroffen. Sie sei dann al-
leine weitergereist. Die Kinder habe sie bei ihrem Ehemann im Sudan ge-
lassen.
B.
Am (…) kam B._______ in der Schweiz zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie bean-
tragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und sie aufgrund der
Unzulässigkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere
sei ihnen die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Be-
schwerdeführerin MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsvertreterin zu.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 erhielt die Beschwerdeführe-
rin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Diese reichte sie mit Eingabe
vom 25. Juni 2018 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und
ihr Kind zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen hat.
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihre
Angaben über die Vorfälle im Heimatstaat seien sehr oberflächlich und sub-
stanzlos geblieben, obwohl sie mehrfach aufgefordert worden sei, ausführ-
lich zu berichten. Die Aussagen seien stereotyp ausgefallen und durch De-
tailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet gewesen.
Trotz entsprechender Nachfrage habe die Beschwerdeführerin keine de-
taillierte Schilderung ihrer ersten Festnahme zu Protokoll geben können.
Ebenso unsubstantiiert seien die Ausführungen in Bezug auf die daran an-
schliessende sechsmonatige Inhaftierung sowie die Inhaftierung in
J._______ ausgefallen. Schliesslich seien auch die Schilderungen zur an-
geblich einjährigen Inhaftierung in M._______ (K._______) gänzlich un-
substantiiert und stereotyp geblieben. Abgesehen von den Ausführungen
im Zusammenhang mit einem Zwischenfall beim Wasserholen und dass es
unterirdische Zellen gehabt habe, fehlten auch diesen Ausführungen Real-
kennzeichen. Überdies habe sie nicht darzulegen vermocht, weshalb ge-
rade ihr eine Schleppertätigkeit hätte vorgeworfen werden sollen, habe sie
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doch zu Protokoll gegeben, mit mehreren Personen unterwegs gewesen
zu sein. Betreffend die letzte Inhaftierung sei anzumerken, dass sie ge-
mäss ihren Angaben daraus offiziell entlassen worden sei, mithin – selbst
bei Wahrunterstellung – nicht ersichtlich sei, was sie in diesem Zusammen-
hang heute noch zu befürchten hätte.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7
AsylG durch die Vorinstanz. Während der Inhaftierungen sei ihr Fokus auf
ihren Kindern gelegen, welche sie habe beschützen und beruhigen müs-
sen. Es habe für sie keine Rolle gespielt, wie die Umgebung ausgesehen
habe oder wie das Gefängnis genauer angeordnet gewesen sei. Sie habe
nur in ihrer Rolle als Mutter und Beschützerin funktioniert. Während ihrer
unzähligen Inhaftierungen sei sie daher psychisch stark belastet gewesen.
Zusätzlich sei sie mehrfach Opfer von Misshandlungen geworden. Ihre
Schilderungen seien zwar kurz, aber durchaus substantiiert ausgefallen
und würden Realkennzeichen enthalten. Sie sei sehr bemüht gewesen, die
Fragen detaillierter zu beantworten, dabei aber überfordert gewesen, was
sich auch an ihrer Gestikulation gezeigt habe. Auch die Schilderungen zur
Erkrankung ihrer Kinder im Gefängnis seien weder leblos noch oberfläch-
lich gewesen. Als Realkennzeichen sei zu werten, dass sie anlässlich der
Anhörung bei Frage 85 zweimal angegeben habe, am Kleider waschen ge-
wesen zu sein, da es sich dabei um ein irrelevantes Detail handle. In einer
Gesamtschau seien die Vorbringen zwar zum Teil knapp ausgefallen, aber
trotzdem lebensnah, persönlich, plausibel und daher überwiegend als
glaubhaft gemacht einzustufen. Auch das eingereichte Schreiben unter-
stütze ihre Vorbringen. Es sei durchaus plausibel, dass das Militär Verfol-
gungshandlungen gegen sie, die Ehefrau eines Militärpolizisten, getätigt
habe. Dem Argument, wonach sie aus der letzten Haft offiziell entlassen
worden sei und deshalb nicht klar sei, was sie noch zu befürchten habe,
könne nicht gefolgt werden.
5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, das einge-
reichte Dokument betreffend den Verbleib des Ehemannes der Beschwer-
deführerin sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der angeblich erlittenen
Inhaftierungen und Misshandlungen zu belegen, weshalb auch auf eine
Übersetzung verzichtet worden sei. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
bei Wahrunterstellung der Inhaftierung in Kombination mit der illegalen
Ausreise über ein Profil verfüge, welches sie in den Augen der eritreischen
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Behörden als missliebige Person scheinen liesse, könne letztlich offen ge-
lassen werden, da von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen
werde.
5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, das eingereichte Doku-
ment betreffend das Verschwinden ihres Ehemannes sei zumindest als In-
diz für die Glaubhaftigkeit der Folgen des Verschwindens für sie zu würdi-
gen. Die Glaubhaftigkeit sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzuneh-
men. Das Vorgehen der Vorinstanz lasse den Verdacht aufkommen, dass
sie die Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit stützen würden, ausgeblen-
det habe. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass sich die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort mit den in der Be-
schwerdeschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe.
6.
6.1 Es trifft zwar zu, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin be-
züglich der Unterernährung ihrer erkrankten Kinder (Atsebo) anschaulich
und damit glaubhaft ausgefallen sind (vgl. Akte A21/26 F72 und F129). Je-
doch ist nicht glaubhaft, dass die Erkrankungen im Zusammenhang mit den
vorgebrachten Gefängnisaufenthalten stehen. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin betreffend die Erkrankung der Kinder unterscheidet sich
in ihrem Gehalt, Detailgrad und der persönlichen Betroffenheit wesentlich
von den oberflächlichen sowie substanzlosen Vorbringen im Zusammen-
hang mit dem Haftalltag (vgl. a.a.O. F75 ff.). Selbst wenn der Zwischenfall
beim Wasserholen sowie die Bemerkung betreffend das Waschen der Klei-
der als Realkennzeichen zu werten sind, ist zu berücksichtigen, dass bei
der Beurteilung der Glaubhaftmachung eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente vorgenommen werden muss, die für oder gegen die asylsuchende
Person sprechen. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt insge-
samt betrachtet, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den
einzelnen Aufenthalten in den drei Gefängnissen sowie zur Tätigkeit als
(…) in L._______ vor der endgültigen Ausreise insgesamt vage und ober-
flächlich geblieben sind (vgl. a.a.O. F87 ff., F113 ff. und F133 ff.). Dies,
obwohl die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert hat,
genauer zu berichten (vgl. beispielsweise a.a.O. F64ff., F79, F98f., F118,
F134). Der Einwand in der Beschwerde, wonach sie sich während der Haft
einzig auf ihre Kinder und nicht auf die Umgebung konzentriert habe, ist
ebenfalls nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin wurde nicht nur zur Um-
gebung, sondern insbesondere zum Alltag befragt. Es wäre zu erwarten,
dass sie diesen, selbst bei Konzentration auf das Wohlbefinden ihrer Kin-
der, substantiiert hätte schildern können (vgl. beispielsweise a.a.O. F75 ff.).
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Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann keine Hinweise dafür entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Rechtsmitteleingabe ange-
führt, aufgrund einer Überforderung nicht in der Lage gewesen wäre, die
Fragen der Vorinstanz detailliert zu beantworten. Entsprechendes hat auch
die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Asylverfahrens anwe-
sende Hilfswerksvertretung nicht festgestellt.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung klar dargelegt, weshalb
die Schilderungen der Beschwerdeführerin stereotyp, substanzlos und mit-
hin unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin vermag mit ih-
ren Ausführungen in der Beschwerde nicht darzulegen, inwiefern die Vor-
instanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat.
Daran vermag auch die eingereichte Bestätigung des Gerichtes betreffend
ihren desertierten Ehemann nichts zu ändern. Eine Bundesrechtsverlet-
zung liegt nicht vor.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.2 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Weiteren fest,
die illegale Ausreise habe gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
für sich alleine keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG zur Folge. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück-
kehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn
nebst der illegalen Ausreise weiter Faktoren hinzutreten würden, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Personen erscheinen liesse. Solche seien vorliegend nicht ersicht-
lich.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.4 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die die Beschwerdeführerin
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
liessen. Insbesondere sind ihre geltend gemachten Fluchtgründe – wie vor-
stehend dargelegt – als unglaubhaft zu betrachten. Insofern weist sie ne-
ben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine
Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich be-
achtliche Verfolgung annehmen lässt.
7.5 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Zwischen-
verfügung vom 31. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
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worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw Anja
Freienstein als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Sie weist in der Ho-
norarnote vom 25. Juni 2018 einen zeitlichen Aufwand von neun Stunden
à Fr. 180.– und eine Spesenpauschale in Höhe von Fr. 50.– aus. Der gel-
tend gemachte zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf fünf
Stunden zu kürzen. Das Honorar ist zudem um die geltend gemachte ein-
malige Pauschale von Fr. 50.– zu reduzieren, da vom Gericht nur effektiv
ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Ausgehend von einem Stun-
denansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018) ist die
Entschädigung somit auf Fr. 810.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
setzen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin vom
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 810.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: