Abtei lung V
E-282/2010/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
alias B._______,
Portugal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-282/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Juli 2008 von C._______ aus verliess, nach D._______ reiste, von
dort aus auf dem Luftweg über _______ (Flughafen F._______)
schliesslich auf dem Flughafen G._______ landete, wo er am 1.
Januar 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er dort anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Januar 2010 sowie
der Anhörung durch das BFM vom 13. Januar 2010 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Nigeria in-
folge seiner Liebesbeziehung mit der siebten Frau des H._______,
seines ehemaligen Arbeitgebers, von diesem verfolgt worden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Januar 2010 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien in verschiedener Hinsicht unsubs-
tanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich,
dass er sich mit konkreten Aussagen schwergetan habe und seine An-
gaben oft schwammig und stereotyp seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei in materieller Beziehung die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden
mit der Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, als vorsorgliche Massnahme die Anweisung an die zustän-
dige Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den heimatli-
chen Behörden sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben und
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eventuell eine Orientierung des Beschwerdeführers in einer separaten
Verfügung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe, beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Akten am 18. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind,
dass der Beschwerdeführer der Flughafenpolizei eine Geburtsurkunde
und eine eidesstattliche Erklärung seines Cousins vom _______
abgab, die in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet wurden,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG in Verbindung mit
Art. 52 VwVG),
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dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen hat, weshalb auf
den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist,
dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden an-
gesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung
bestand und besteht und die Frage der Information über einen allen-
falls bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwal-
tungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise
auf solche Kontakte zu entnehmen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert,
schwammig nicht nachvollziehbar und widersprüchlich (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3),
dass nach der Durchsicht der Akten insbesondere der Anhörungspro-
tokolle die Ausführungen des BFM als überzeugend und praxiskonform
zu bezeichnen sind,
in der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen eingeht (vgl. Beschwerde S. 3), seine Vorbringen in-
dessen als nachträgliche und unbehelfliche Erklärungsversuche quali-
fizieren sind, welche nicht zu überzeugen vermögen,
dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden
klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen ver-
mögen, woran auch die nachgereichten Beweismittel (Geburtsurkunde,
Affidavit) nichts zu ändern vermögen,
dass im Übrigen – bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe
des Beschwerdeführers – die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
mangels einer Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
auch als asylrechtlich irrelevant zu qualifizieren wären,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch auf das Bestehen einer
inländischen Flucht- respektive Aufenthaltsalternative in Nigeria hinzu-
weisen wäre, weil nicht vorstellbar wäre, dass der H._______ im
riesigen und bevölkerungsreichen Heimatland des Beschwerdeführers
von dessen Rückkehr erfahren und auch dessen Aufenthaltsort
herausfinden könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des relativ
jungen über eine Schulbildung und über einen Beruf als Lastwagen-
fahrer verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Hei-
matland angesichts der gesamten Verfahrensumstände im Übrigen
auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen dürfte,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiese-
nen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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