Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2822/2010
Urteil vom 14. März 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie, verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat im Verlaufe des
Jahres 2006 in Richtung Irak, von wo aus sie nach einem circa
dreijährigen Aufenthalt über die Türkei und ihr unbekannte Länder am
29. September 2009 in die Schweiz einreiste. Am 30. September 2009
stellte sie ein Asylgesuch, worauf sie am 13. Oktober 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu ihren Ausreise- und Asylgründen
summarisch befragt und am 17. Dezember 2009 durch das BFM
eingehend angehört wurde.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe ab 1380
(2001) im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der illegalen kurdischen
Unabhängigkeitspartei Komala heimlich Zeitungen verteilt. Nach ihrer
Zwangsverheiratung im Jahre 1382 (2003) sei sie vorwiegend telefonisch
für die Partei tätig gewesen beziehungsweise habe sie weiterhin
Zeitungen verteilt und diese zuhause unter dem Teppich versteckt. Ihre
Schwiegermutter beziehungsweise ihre Schwiegermutter und ihr
Ehemann seien Mitglieder des iranischen Geheimdienstes gewesen und
hätten sie im Jahre 1383 (2004) verraten, worauf sie verhaftet worden
sei. Während der zweiwöchigen Haft sei sie vergewaltigt worden. Nach
zwei Wochen sei sie dank der Kautionsleistung eines Freundes ihres
Vaters, der als (…) Einfluss gehabt habe, entlassen worden und danach
weiterhin für die Komala tätig gewesen. Im Jahre 2006 sei sie abermals
vom Geheimdienst verhaftet worden und man habe sie aufgefordert, als
Spitzel zu arbeiten. So sei sie in der Bedenkzeit, die man ihr gewährt
habe, nach Irak geflohen. Dort habe sie im (…) der Komala gewohnt und
sei als Köchin tätig gewesen. Sie habe ihren (ersten) Ehemann
verlassen, sich aber nie scheiden lassen. Im Irak habe sie religiös einen
anderen Mann geheiratet; dieser lebe weiterhin in (…) im Irak. Weil sie
dort um ihre Sicherheit gefürchtet habe beziehungsweise weil sie sich
nicht in die Stadt habe begeben können und sie sich in einem psychisch
schlechten Zustand befunden habe, sei sie nach einem circa
dreieinhalbjährigen Aufenthalt aus dem Irak ausgereist und über die
Türkei bis in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 teilte der damalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mandatsübernahme mit.
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C.
Am 8. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – einen vom 4. Dezember 2009 datierten
Arztbericht B._______ und C._______, Psychiatrisches Zentrum,
Ambulatorium, (…), ein. Der Bericht attestiert, die Beschwerdeführerin sei
aufgrund von psychischer Dekompensation mit Suizidalität am 18.
November 2009 notfallmässig dem Spital zugewiesen worden. Bei ihr
liege eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
mit einer begleitenden massiven Angstsymptomatik, sowie impulshafter
Suizidalität vor. Es wird weiter bestätigt, dass eine engmaschige fachliche
Therapie notwendig sei. Sie sei in keinem Fall in den Iran
zurückzuschicken, da dies für sie fatale, lebensbedrohliche Folgen haben
könne.
In Ergänzung reichte die Beschwerdeführerin Kopien zweier Schreiben
irakischer Ärzte, die sie als Patientin bestätigten, datiert vom 2.
November 2009, und eine Erklärung vom 26. November 2009, womit sie
unterschriftlich die behandelnde Ärztin von ihrem Arztgeheimnis entband,
zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 18. März 2010 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin, dem Gesuch des Rechtsvertreters entsprechend,
Akteneinsicht.
E.
Mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am 26. März 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete aber gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Auf die Begründung
der Verfügung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Am 16. April 2010 reichte C._______ einen weiteren Arztbericht ein,
wonach die Therapie durch einen sehr schwankenden Verlauf
charakterisiert sei, der sich durch übertriebene Angst und
wiederkehrende Suizidalität mit zum Teil dissoziativen Anteilen
auszeichne. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei
in der Beurteilung des Asylgesuches zu berücksichtigen.
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G.
Mit Eingabe vom 22. April 2010 (Poststempel) erhob die
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
es sei ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei sie die Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 30. April
2010 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die
Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe, zumal sie von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 verzichtete die
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies
den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und
ersuchte die Vorinstanz um Einreichung ihrer Vernehmlassung bis zum
25. Mai 2010.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen und
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
würden, womit es vollumfänglich an seinen in der Verfügung erfolgten
Erwägungen festhalte.
K.
Eine Kopie der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
25. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Am 12. November 2010 reichte C._______ dem BFM ein weiteres
Arztzeugnis zu den Akten, worin sie bestätigte, dass die
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Beschwerdeführerin unter integrierter psychiatrischer Behandlung und
antidepressiver Medikation eine psychische Stabilität habe erzielen
können, sich aber weiterhin in engmaschiger Behandlung befinde und
unter Beobachtung stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
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3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, das
Anhörungsprotokoll dürfe nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, da
sie vor dem Anhörungstermin vergessen habe, ihre Medikamente
einzunehmen und aufgrund dieser Tatsache nicht im Stande gewesen
sei, detaillierte und präzise Ausführungen zu machen.
3.2. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Bemerkung an der
Anhörung, es gehe ihr schlecht und sie vergesse immer wieder Dinge,
gefragt, ob sie im Stande sei, die Befragung weiterzuführen. Dies bejahte
sie (vgl. A 14 S. 7 und S. 11). Dass sie die Medikamente nicht
eingenommen habe, erwähnte sie indessen nicht; auch von einer
Unfähigkeit, die Befragung zu bewältigen, war nicht die Rede. Die
schriftlich im Protokoll angeführte Bemerkung der Hilfswerksvertreterin,
wonach die Beschwerdeführerin sich in einem schlechten Zustand
befinde und immer wieder geweint habe, wächst in ihrer Intensität nicht
über die Bemerkung der Beschwerdeführerin hinaus; die
Hilfswerksvertreterin machte auch keine Anmerkungen dahingehend,
eine sinnvolle Anhörung sei nicht möglich gewesen. Bei dieser Sachlage
bestand keine Veranlassung, die Befragung abzubrechen und auf einen
späteren Zeitpunkt zu verschieben. Das BFM hat sodann in seinem
Entscheid den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin korrekt
aufgegriffen und in Ziff. 4 angemessen berücksichtigt; es führt zutreffend
aus, die Antworten hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die
Fähigkeit besessen habe, die Fragen zu verstehen und angemessen zu
antworten. Da sich nach dem Gesagten die formelle Rüge als
unbegründet erweist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass
das Anhörungsprotokoll in Frage zu stellen, womit es dieses seinem
Entscheid zugrunde legt.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich,
weitgehend oberflächlich und vage gehalten und könnten so nicht die
Überzeugung vermitteln, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. So
stehe ihre Aussage an der Erstbefragung, neben ihrer Schwiegermutter
sei auch ihr Ehemann für den iranischen Geheimdienst tätig gewesen, im
Widerspruch zu ihren Ausführungen an der Anhörung, wo sie im
Zusammenhang mit dem Etelaat nur die Schwiegermutter erwähnt habe.
Weiter vermöge sie nur stereotype Angaben zu ihren Aktivitäten machen,
indem sie auf die Frage, worin denn diese genau bestanden hätten,
lediglich geantwortet habe, sie habe heimlich Zeitungen im Zeitraum von
1380 (2001) bis 1385 (2006) verteilt. Ihr Mann und dessen Mutter hätten
von ihren Aktivitäten für die Komala erfahren, weil sie ihre
Telefongespräche mitgehört hätten. Wenig später habe sie jedoch
ausgeführt, ihr Mann habe die von ihr zuhause unter dem Teppich
versteckten Zeitungen gesehen und es so irgendwie gemerkt. Auch
weiteres Nachfragen habe nur in sehr knappe Antworten resultiert und
auch die Schilderungen zu ihren parteilichen Aktivitäten nach ihrer Heirat
seien substanzlos geblieben. Da diese aber zentrale Punkte in den
Asylvorbringen darstellen würden, sei zu erwarten gewesen, dass sie
diese substanziierter und verbunden mit Realkennzeichen hätte schildern
können.
Hinsichtlich ihrer Vorbringen zu ihren beiden Verhaftungen hielt das BFM
fest, dass sie lediglich ausgesagt habe, die Etelaat-Leute seien zu ihren
Schwiegereltern nach Hause gekommen und hätten sie dort verhaftet;
weitere Konkretisierungen dieser Vorfälle fehlten. Des Weiteren habe sie
vorgebracht, nachdem sie während zwei Wochen beim Etelaat inhaftiert
gewesen sei, habe sie weiterhin für die Komala gearbeitet, und
diesbezüglich habe die Partei ihr empfohlen, heimlich, sehr aufmerksam
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und bewusst vorzugehen. Indes würden die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Ereignisse, ihr geltend gemachtes Verhalten und die
angegebenen Tätigkeiten für die Komala nach zweiwöchiger Inhaftierung
in keiner Art und Weise ein heimliches, aufmerksames und bewusstes
Handeln widerspiegeln. So gebe sie an der Erstbefragung an – was im
Übrigen an der Anhörung gänzlich fehle –, nach ihrer Haftentlassung an
einer Demonstration für einen Märtyrer teilgenommen zu haben und
später von zwei Peshmergas der Komala zu Hause besucht worden zu
sein. Diese hätten ihr Zeitungen der Partei überbracht und seien für
ungefähr eine Stunde bei ihr geblieben. An der Bundesanhörung habe sie
die Frage, ob sie jemals ein Aktivist der Komala aufgesucht habe, aber
verneint. Erst als sie mit den Namen der Peshmergas konfrontiert worden
sei, habe sie geltend gemacht, diese beiden hätten sie bei ihrem Mann
und ihrer Familie besucht. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin
entbehre jeglicher Logik und sei nicht nachvollziehbar. Denn hätte sie
nach ihrer ersten Verhaftung tatsächlich weiterhin für die Komala
gearbeitet – dies im Sinne der bereits erwähnten aufmerksamen und
heimlichen Art – ,wären nicht zwei Peshmergas der Komala zu ihr nach
Hause gekommen und hätten ihr Zeitungen der Partei gebracht, was
doch ein erhebliches Risiko darstelle.
Zudem erstaune ihre Aussage, sie wisse nicht, was mit ihrem (ersten)
Ehemann geschehen sei, da sie laut ihren Angaben in regelmässigem
Kontakt mit ihren [Geschwistern] im Iran stehe; es sei nicht
nachvollziehbar, dass sie – zumindest über ihre [Geschwister] – nicht die
geringste Information über das Verbleiben ihres (ersten) Ehemannes
habe, seien doch gemäss ihren Vorbringen der (erste) Ehemann und
dessen Mutter zentral für ihre Flucht in den Irak gewesen.
Ferner liessen sich die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente ihrer
Aussagen nicht durch den Gesundheitszustand rechtfertigen, da sie in
der Lage gewesen sei, die Tragweite der gestellten Fragen zu erfassen
und diese sinngemäss zu beantworten und sie zudem die Frage, ob sie
imstande sei, die Anhörung weiter zu führen, bejaht habe.
Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen aus dem
Irak (diese seien zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden seien, zu dem
sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befunden habe)
einerseits und der Bestätigung des Auslandskomitees der Komala
andererseits – letzteres aufgrund des grossen Risikos, dass es sich um
ein Gefälligkeitsschreiben handle – sprach das BFM die Beweiskraft ab.
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Weiter seien die von ihr eingereichten Fotos nicht geeignet, zu belegen,
dass sie im Irak Nachteile durch den iranischen Geheimdienst zu
befürchten habe. Ebenso wenig eigne sich der Arztbericht des
Psychiatrischen Zentrums (…) dazu, die Kausalität der geschilderten
Erlebnisse im iranischen Gefängnis für den diagnostizierten
Gesundheitszustand darzutun.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Irak
führte das BFM aus, dass der von ihr geltend gemachte Aufenthalt
insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Behörden zu bewirken, da keine Anhaltspunkte für die
Annahme bestünden, dass im Iran gegen sie diesbezüglich behördliche
Massnahmen eingeleitet worden seien. Da die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht
davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst Kenntnis von ihrem
Irakaufenthalt bei der Komala habe. Zudem gehe aus den Akten nicht
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Irak politisch besonders
hervorgetan habe, da sie laut ihren Angaben ihren Alltag mit Kochen
verbracht habe. Zwar habe sie angegeben, an Versammlungen
teilgenommen zu haben, es sei aber aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden im Irak als
engagierte Politaktivitstin erkannt und als solche identifiziert worden sei,
womit sie bei einer Rückkehr in den Iran keiner konkreten Gefährdung
ausgesetzt sei.
Unter Würdigung sämtlicher Umstände, namentlich der medizinischen
Gründe und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes im
Heimatstaat, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar.
5.2. Zur Begründung ihrer Rechtmitteleingabe führte die
Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht an, der Grund für ihre
weitgehend oberflächlich und vage gehaltenen Schilderungen und die
teilweise widersprüchlichen Aussagen liege bei ihren psychischen
Problemen. So sei es ihr am Tag der Anhörung sehr schlecht ergangen
und sie habe kaum sprechen können. Sie habe seit Behandlungsbeginn
im Dezember 2009 viele Medikamente erhalten. Da die Anhörung sehr
früh stattgefunden habe, habe sie an diesem Morgen vergessen, ihre
Medikamente einzunehmen und sei zudem im Vorfeld der Anhörung in
grossem psychischen Stress gewesen, da sie nochmals alle ihre
schrecklichen Erlebnisse habe erzählen sollen. Die Nichteinnahme der
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Medikamente habe sich zusätzlich negativ auf ihren Zustand ausgewirkt,
worauf sie an der Anhörung hingewiesen habe. Daher sei bei der
Beurteilung ihrer Aussagen ihre damalige Verfassung
mitzuberücksichtigen.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt zunächst der durch die
Vorinstanz vorgelegten differenzierten Aufführung der auffallenden
Widersprüche zu. So entstehen aufgrund der Darlegungen der
Beschwerdeführerin und den damit einhergehenden
Widersprüchlichkeiten ihrer Erörterungen hinsichtlich Zwangsheirat und
Parteimitgliedschaft erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen:
Vorab wirken die Aussagen zur vorgebrachten Zwangsheirat sehr
unsubstanziiert (vgl. A 14 S. 3ff.). Die in diesem Zusammenhang zu
erwähnenden Erwägungen des BFM, wonach nicht nachvollziehbar sei,
wieso sie keinerlei Angaben zum Verbleib ihres (ersten) Ehemannes und
dessen Mutter machen könne, da sie nach eigenen Angaben im Kontakt
mit ihren [Geschwistern] vor Ort stehe, sind vollumfänglich zu stützen.
Weiter ist sie nicht im Stande, die Beweggründe ihres Parteibeitrittes
schlüssig darzulegen; das Argument, ein Neffe ihrer Mutter – den sie
auch Onkel nennt – sei Parteimitglied gewesen, und es habe sie
motiviert, als sie gehört habe, dass es sich um eine linke Partei handle
(vgl. A 14 S. 8), überzeugt nicht; vor dem Hintergrund, dass die
Mitgliedschaft in einer illegalen Partei ein erhebliches Sicherheitsrisiko
birgt, müsste vielmehr hinter dem Beitritt eine tiefer gründende
Überzeugung liegen. Hinsichtlich des Informationsaustausches mit der
Partei legte sie dar, sie habe von ihrem Onkel Anweisungen erhalten,
was in der Tat gefährlich gewesen sei, ausser ihr habe aber niemand von
den Tätigkeiten ihres Onkels gewusst. Auf die Frage hin jedoch, wieso er
gerade ihr von dieser Partei erzählt habe, entgegnete sie widersprüchlich,
nicht die Einzige gewesen zu sein (vgl. A 14 S. 9). Gänzlich
unsubstanziiert bleiben sodann die Aussagen dazu, wie sie angeblich mit
den Komala-Mitgliedern im Iran in Kontakt gestanden sei (vgl. A 14 S.
8f.). Auch auf Nachfrage hin konnte die Beschwerdeführerin
diesbezüglich kein plausibles Bild zeichnen. Als Beschreibung ihrer
Tätigkeit des Zeitungsverteilens begnügt sie sich mit der Aussage, sie
habe dies "heimlich" getan, und liess auch nach mehrmaligem
Nachhaken der Befragerin eine detailliertere Erklärung vermissen: "Was
soll ich erzählen?" (vgl. A 14 S. 9). Die Schilderungen, man habe die
Zeitungen nachts "irgendwo hin gelegt, nicht an bestimmte Leute
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gegeben" (vgl. A 14 S. 10), bleiben ebenfalls gänzlich vage und wenig
plausibel. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass es sich bei der
behaupteten Tätigkeit (dem Verteilen der Zeitung einer illegalen Partei)
um eine gefährliche Tätigkeit handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass
sie substantiierter und detaillierter entsprechende Vorsichtsmassnahmen
und Vorgehensweisen hätte darlegen können.
Weiter widerspricht sie sich – wie die Vorinstanz richtig feststellte –
hinsichtlich der Dauer ihrer Parteitätigkeit. So behauptete sie vorerst, von
2001 bis 2006 Zeitungen verteilt zu haben, im nächsten Satz dann aber,
dies nur bis zu ihrer Heirat (2003) getan zu haben (vgl. A 14 S. 10). Auf
den Widerspruch hingewiesen, führte sie an, sie habe dies anders
gemeint und an ihre Tätigkeit generell gedacht; nach der Heirat sei sie
mehr telefonisch tätig gewesen (vgl. A 14 S. 10). Diese telefonischen
Tätigkeiten hätten darin bestanden, Kollegen am Telefon über die Ankunft
der Zeitungen und deren Inhalt zu informieren (vgl. A 14 S. 10). Auch dies
erscheint, nicht zuletzt angesichts der Möglichkeit von
Telefonabhörungen, gänzlich unplausibel. Zudem lässt sich diese
Schilderung nicht in kongruenter Weise mit ihrer vorangegangenen
Aussage vereinbaren, Telefonkontakt sei bei der Partei nicht üblich
gewesen (vgl. A 14 S. 9).
6.2. Die entstandenen Zweifel erhärten sich anhand der weiteren
Widersprüchlichkeiten, die sich hinsichtlich der vorgetragenen
Haftumstände abzeichnen. An der Erstbefragung gab die
Beschwerdeführerin zunächst an, ihr Mann und dessen Mutter seien als
Spitzel für den iranischen Geheimdienst Etelaat tätig gewesen und ihr
Mann habe sie deshalb verraten (vgl. A 1 S. 5). An der Anhörung aber
erwähnte sie lediglich, ihre Schwiegermutter habe für den iranischen
Geheimdienst gearbeitet (vgl. A 14 S. 7 und S. 11). Die Vorinstanz
moniert an dieser Stelle, ihre Tätigkeit habe sich, entgegen der
angeblichen Parteiempfehlung, in keiner Weise heimlich gestaltet. Viel
herausstechender erscheint jedoch der Bruch in der Logik ihrer
Vorgehensweise: So ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich nach der
Haft, die von einer Vergewaltigung geprägt gewesen sei und für die ihr
Mann beziehungsweise ihre Schwiegermutter verantwortlich gewesen
seien, wieder in das Haus ihres Ehemannes und nicht in dasjenige ihres
Vaters begeben habe (vgl. A 14 S. 14). In Ergänzung der durch die
Vorinstanz erwähnten, als widersprüchlich qualifizierten Aussagen, die
Peshmergas hätten sie besucht beziehungsweise sie sei nie von
Aktivisten besucht worden, erscheint zudem grundlegend nicht
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nachvollziehbar, wieso bewaffnete kurdische Kämpfer ihr hätten
Zeitungen ausliefern sollen, da sich dies auch nicht mit der Aussage in
Vereinbarung bringen lässt, sie selber habe immer wieder Zeitungen
nach Hause gebracht (A14 S. 11).
6.3. In Würdigung der eingereichten Beweismittel kann dem BFM
hinsichtlich der Fotos und der Parteibestätigung beigepflichtet werden.
Bei letzterer bleibt zu ergänzen, dass es sich um ein Schreiben einer
Exilorganisation handelt, welches im Übrigen nicht im Original vorliegt,
womit eine Fälschung nicht ausgeschlossen werden kann, und
ausserdem kein Absender auf der Faxkopie erkennbar ist. Im Ergebnis ist
dieses somit – in Bestätigung der vorinstanzlichen Beurteilung – lediglich
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten. Die
eingereichten Fotos weisen ebenso wenig die Qualität eines
asylrelevanten Beweismittels auf, da sie das Vorgebrachte aufgrund ihres
allgemeinen Charakters in keiner Weise zu stützen vermögen. Ergänzend
ist zu erwähnen, dass der von der Beschwerdeführerin mittels Foto
dokumentierte (…) Kurs nicht in logischer Weise mit der Komala-Partei in
Verbindung zu bringen ist. Vielmehr entsteht hier der Eindruck, es handle
sich dabei um ihre berufliche Tätigkeit, die mit einem politischen
Engagement in keinerlei Zusammenhang stehe.
6.4. Demgegenüber ist der schlechte gesundheitliche Zustand der Be-
schwerdeführerin aufgrund diverser Arztberichte ausreichend belegt.
Richtig sind die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der nicht
festzustellenden Kausalität der Haft für ihre psychische Krankheit. Es
steht aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse zwar fest, dass die
Beschwerdeführerin unter posttraumatischen Belastungsstörungen leidet
und sich in engmaschiger Therapie befindet; hierzu bestehen keinerlei
Zweifel. Nach dem bisher Gesagten kann indessen nicht geglaubt
werden, dass die geschilderte, angebliche Verhaftung und
Vergewaltigung – die aufgrund der oben dargelegten Erwägungen nicht
glaubhaft geworden sind – der ursprüngliche Auslöser für die schweren
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin gewesen seien.
Falsch ist das blosse Abstützen der Vorinstanz auf die Datierung der
irakischen Arztatteste. Es trifft zwar zu, dass letztere zu einem Zeitpunkt
ausgestellt wurden, als die Beschwerdeführerin schon in der Schweiz
war; dies spricht aber nicht gegen deren Aussagekraft. Den
Arztzeugnissen lässt sich entnehmen, dass sie bereits im März 2008 im
Irak wegen Depressionen und Angststörungen in Behandlung war. Daher
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gebührt diesen sehr wohl Beweiskraft; zudem maniferstieren sie auch
den Dokumentationswillen der Beschwerdeführerin. Jedoch sind auch
diese Arztzeugnisse nicht geeignet, die angeblich erlittene Haft aus
politischen Gründen und die in der Haft erlebte Vergewaltigung glaubhaft
zu machen.
6.5. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens von Realmerkmalen
(insbesondere Detailreichtum, Substanziiertheit und Plausibilität) nicht
geglaubt werden können. An diesem Umstand vermag die auf
Beschwerdeebene angeführte Argumentation, wonach sie unsubstanziiert
geantwortet habe, weil sie vor dem Termin die Medikamenteneinnahme
vergessen habe, nichts zu ändern. Insbesondere überzeugt dies insofern
nicht, als dass sie diese für ihre Rüge elementare Tatsache spätestens
bei der Frage des BFM an der Anhörung, ob sie die Medikamente bei
sich habe, zu Tage hätte bringen müssen (vgl. A 14 S. 8).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
angeblich vor der Ausreise aus dem Iran erlebten Vorfluchtgründe nicht
glaubhaft gemacht hat. Ausführungen zur Asylrelevanz dieser Vorbringen
erübrigen sich demnach. Zu prüfen bleiben allfällige Nachfluchtgründe.
7.
Innerhalb der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist im Folgenden unter
dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeiten auf die in den Asylvorbringen
erwähnten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin einzugehen.
Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine exilpolitischen Aktivitäten glaubhaft machen kann. Ungeachtet der
Glaubhaftigkeitsprüfung ist im Übrigen das Kochen für eine Partei nicht
als politische Tätigkeit zu werten. An dieser Stelle ist auf die zutreffende
Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. In der
Beschwerdeschrift wird hierzu nichts vorgebracht.
Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch
unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft gemacht hat, sie habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlebt oder befürchten müssen oder müsse solche für die Zukunft
in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat die
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Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 25. März 2010 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Eine weitere
Erörterung betreffend des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich daher an
dieser Stelle.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
aus den Akten ersichtlich ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Kosten zu erheben.
E-2822/2010
Seite 15
(Dispositiv nächste Seite)
E-2822/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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