B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2822/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexander Graber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der minderjährige Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehö-
riger mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge im (…) und gelangte unter anderem über Äthiopien, Sudan und
Libyen am 18. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 25. No-
vember 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in dem
SEM-Akten: A3/13). Am 5.Februar 2016 hörte das SEM den Beschwerde-
führer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an
(Protokoll in dem SEM-Akten: A14/19).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, bis zur (…) Klasse die Schule besucht zu haben. Zu Beginn der
(…) Klasse hätten er und sein Kollege spontan entschlossen, Eritrea zu
verlassen. Es sei eine zufällige Ausreise gewesen, der Grund dafür sei
aber gewesen, dass er seine Familie habe unterstützen wollen. Diese habe
nämlich Probleme gehabt, etwa hätten sie nicht einmal ein dichtes Dach
auf ihrer Hütte gehabt. Sie seien illegal ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2016 – eröffnet am 4. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 18. November 2015 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwer-
deführers und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei
nicht glaubhaft ausgefallen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die illegale
Ausreise sehr wohl glaubhaft dargelegt und damit subjektive Nachflucht-
gründe geschaffen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes – unter Vorbehalt
des Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs – gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den
mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzei-
tig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 wies der Beschwerdeführer seine Bedürf-
tigkeit nach.
F.
F.a Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 29. Juni 2016 mit ergän-
zenden Bemerkungen vernehmen.
F.b Mit Eingabe vom 4.Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
ein.
G.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 bat der Beschwerdeführer das Ge-
richt, sein Verfahren so schnell wie möglich zu abzuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl
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nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte von allem Anfang an keine persönlichen
Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor, sondern führte aus, Eritrea
verlassen zu haben, weil er der Familie habe helfen wollen, ihre sozio-öko-
nomische Situation zu verbessern. Er beschränkt sich auf Beschwerde-
stufe denn auch, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft) anzufechten, die, nachdem der Beschwerdeführer
bereits wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen worden ist, alleinigen Beschwerdegegenstand bil-
det (vgl. zur Alternativität der Vollzugshindernisse: BVGE 2009/51 E. 5.4).
Auf Beschwerdestufe beharrt er auf der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält die vom SEM ausführlich begrün-
deten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Aus-
reise für überwiegend berechtigt, und es kann auf die entsprechenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung
verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde und der Replik über-
zeugen nicht, insbesondere hinsichtlich der angeblich spontanen Ausreise.
Eine weitere Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwänden erübrigt
sich aber angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz.
Gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde
davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein sub-
jektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
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2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde im letzten Jahr aufgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-7898/2015 vom 30.Ja-
nuar 2017 [als Referenzurteil publiziert] nach einer eingehenden quellen-
gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante
Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob
eine solche drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf
flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzuneh-
men, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten wür-
den, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5).
Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersicht-
lich. Insbesondere machte der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe
geltend, die zu einer Schärfung seines Profils respektive einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führten. Zudem ergeben sich aus
seinen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise aus Eritrea für
sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfol-
gung zu begründen.
5.3 Somit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 gut-
hiess und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist,
sind indes keine Kosten zu erheben.
7.2 Das Honorar des mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 eingesetz-
ten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch
die Gerichtskasse zu vergüten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) sowie der
mit besagter Zwischenverfügung mitgeteilten Stundenansätze ist dem
Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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