B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2823/2018
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2018 am Flughafen Zürich um
Asyl nach. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte ihm das SEM vor-
läufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal
60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
Am 23. April 2018 wurde er in einer Befragung zur Person (BzP) und am
2. Mai 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen an, er sei
ethnischer Lohar, in Rakhine, Myanmar, geboren und stamme von Eltern
ab, die unabhängig voneinander während des Unabhängigkeitskrieges aus
dem heutigen Bangladesch an seinen Geburtsort geflohen seien. Als zirka
6-Jähriger sei er nach Indien gebracht worden und habe dort bis zur sieb-
ten Klasse die Schule besucht. Da er zum Besuch der achten Klasse offi-
zielle Ausweispapiere benötigt hätte, jedoch solche nie besessen habe, sei
ihm ab dem Jahre (…) der weitere Schulbesuch verwehrt geblieben. Im
Jahre 2001 sei er mit seiner Mutter nach Myanmar zurückgekehrt. Im Jahre
2002 sei er nach Thailand umgezogen und habe dort sechs bis sieben Mo-
nate gelebt, bevor er sich nach Indonesien begeben habe, wo er 14 oder
15 Jahre lang wohnhaft gewesen sei. Im Jahre 2016 sei er nach Thailand
zurückgekehrt und fortan in Bangkok ansässig gewesen. Er habe seit sei-
nem Schulabbruch in unterschiedlichen Gelegenheitsbeschäftigungen ge-
arbeitet, habe aber in keinem der verschiedenen Länder, in denen er gelebt
habe, oder anderswo offizielle Papiere oder einen Aufenthaltstitel erlangen
können. Er sei deshalb von keinem Staat Bürger und könne nirgends offi-
ziellen Wohnsitz nehmen.
In seinem Geburtsland Myanmar könne er zudem nicht (dauernd) leben,
da er als Hindu in seiner Geburtsregion von den muslimischen Rohingya
des Lebens bedroht und im übrigen Landesgebiet aufgrund der Herkunft
seiner Eltern selbst für einen Rohingya gehalten und diskriminiert würde.
Persönlich sei er jedoch noch nie konkret bedroht worden. Er sei auch mit
der Absicht in die Schweiz gekommen, um eine Zukunft mit offiziellen Do-
kumenten aufzubauen.
Sein Schlepper in Thailand habe ihm erklärt, dass es einfacher sei, aus
Myanmar auszureisen, weshalb er (der Beschwerdeführer) anfangs April
2018 von Bangkok nach Myanmar gereist und am 17. April 2018 von Yan-
gon (Rangun, Myanmar) aus auf dem Luftweg über Bangkok in den Flug-
hafen Zürich gelangt sei, wo er am 19. April 2018 um Asyl ersuchte.
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Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
keine Identitätspapiere oder andere Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (dem Beschwerdeführer eröffnet am 9. Mai
2018) stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug an.
Zur Hauptsache erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer wolle
den schweizerischen Behörden seine Identität nicht offenlegen. Asylvor-
bringen, die unter einer falschen Identität vorgebracht würden, seien als
offensichtlich unbegründet zu bewerten. Mit diesem Verhalten habe er nicht
glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) bedürfe.
Es stehe für das SEM fest, dass er seinen Reiseweg nicht offenlegen wolle,
womit auch starke Zweifel an der von ihm genannten Herkunft aufkommen
würden. Die Schweizer Polizei habe ermittelt, dass er am 17. April 2018
von Kuala Lumpur in Malaysia nach Singapur und von dort weiter nach
Zürich geflogen sei und dabei für den 18. April 2018 einen Weiterflug nach
Belgrad gebucht habe. Nebst – gemäss Ansicht des SEM – weiteren un-
stimmigen Schilderungen habe er angegeben, er habe in Bangkok lediglich
bei der Einreise Papiere vorweisen müssen und nach einem Aufenthalt im
dortigen Flughafentransit ohne Papiere einen Direktflug in die Schweiz an-
treten können.
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, nie über eine Staatsangehörigkeit
oder einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt zu haben. Indes hätten Er-
mittlungen der Schweizer Polizei ergeben, dass seine Reise mit einem
Pass gebucht worden sei, welcher in Malaysia für einen indischen Staats-
bürger ausgestellt worden sei. Auch diesen Umstand bestreite er sowohl
anlässlich der BzP als auch der Anhörung. Dabei vermöge er nicht zu er-
klären, dass dieser Pass zwar auf einen anderen Namen gelautet habe,
erstaunlicherweise aber exakt dasselbe Geburtsdatum führe, wie er es hier
in der Schweiz angegeben habe. Somit würden sich die Zweifel an seinem
Willen erhärten, dem SEM seine wahre Identität und Herkunft offenzule-
gen. Diese würden weiter durch die Angabe verstärkt, sein Schlepper habe
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ihn lediglich bis Bangkok begleitet und ihm dort den Pass noch vor seinem
interkontinentalen Flug in die Schweiz abgenommen.
Schliesslich merkte das SEM an, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ohnehin nicht asylrelevant wären. Er führe lediglich Befürchtungen an,
er könnte in Myanmar von den Rohingya als Hindu und im übrigen Land
als Rohingya verfolgt werden, vermöge diese Furcht aber nicht ausrei-
chend zu begründen. Zudem gebe er selbst an, dass Myanmar nicht sein
Heimatland sei, womit die dortigen Probleme ohnehin keine Asylrelevanz
entfalten könnten. Aus seinen Ausführungen werde zudem deutlich, dass
er bislang in all seinen Wohnländern persönlich keine konkreten Schwie-
rigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, womit – selbst
wenn eines dieser Länder sein eigentliches Heimatland sein sollte – weder
eine asylrelevante Gezieltheit noch Intensität einer Verfolgung gegeben
sei. Das Asylgesuch sei deshalb im Sinne von Art. 31a Abs. 4 AsylG abzu-
lehnen.
Zufolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei der Beschwerdeführer ver-
pflichtet, den Transitbereich des Flughafens Zürich zu verlassen. Hinsicht-
lich des Wegweisungsvollzuges führte das SEM aus, bei fehlenden Hin-
weisen seitens des Beschwerdeführers sei es nicht Aufgabe der schweize-
rischen Behörden, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen
Herkunftsländern abzuklären. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich
über seine Herkunft und damit über seine Identität getäuscht. Es bestehe
demnach kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung. Der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne somit nicht
angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe.
Aus der Verheimlichung der Identität sei auch zu schliessen, dass weder
die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere, so etwa medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-
rung sprechen würden.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde
datiert vom 15. Mai 2018 (vorab per Telefax und gleichentags postalisch
eingereicht) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhe-
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bung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jeden-
falls die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Be-
schwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen
und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Formularbeschwerde fügte der Beschwerdeführer eine Begründung in
seiner Muttersprache bei.
D.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018 übermit-
telte das Asylbüro Flughafenpolizei Zürich dem Gericht am 17. Mai 2018
elektronisch eine Übersetzung der Beschwerdebegründung in deutscher
Sprache. Das Original der Übersetzung erreichte das Gericht am 18. Mai
2018.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdebegründung an seiner
Darstellung fest, er sei am 17. April 2018 aus Burma ausgereist und über
Thailand am 18. April 2018 zum Flughafen Zürich gelangt. Er verfüge über
keinen Pass und über keine Identitätskarte und brauche Hilfe, um ein sol-
ches Dokument zu erhalten. Er verstehe jetzt, dass er Zürich verlassen
müsse. Dies sei ihm ohne Dokumente jedoch nicht möglich.
Er könne nicht in sein Dorf zurückkehren, da dort sein Leben durch die
Anwesenheit der Rohingya in Gefahr sei. Er habe keine andere Möglich-
keit, sich irgendwo anders niederzulassen. Im Jahre 1992 hätten die mus-
limischen Rohingyas seinen Vater umgebracht. Seitdem habe er überall
versucht, Hilfe zu bekommen. Er könne nicht dorthin zurückkehren und
sehe keinen Ausweg. Er wäre sehr dankbar, wenn ihm erlaubt würde, in
der Schweiz bleiben zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.3 Das SEM lehnt das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft
weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist (Art. 31 a Abs. 4
AsylG).
5.
Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann. Das SEM
hat in ausgewogener und ausführlicher Weise unter zutreffenden Verwei-
sen auf die Aktenstellen und in rechtskonformer Anwendung der asylge-
setzlichen Bestimmungen entschieden. In Würdigung der gesamten As-
pekte sprechen wesentliche und weit überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. In der Beschwerdeschrift werden
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den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen und in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht keine stichhaltigen Einwände entgegengehal-
ten, die eine Korrektur der Einschätzung des SEM rechtfertigen könnten.
Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der gesam-
ten Aktenlage hat das SEM zu Recht darauf erkannt, dass er nicht gewillt
ist, den schweizerischen Behörden seine Identität und seine wahre Her-
kunft offenzulegen. Asylvorbringen, die unter einer falschen Identität vor-
gebracht werden, sind als offensichtlich unbegründet zu bewerten. Mit die-
sem Verhalten kann der Beschwerdeführer keinen Schutz vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG beanspruchen. Es ist zudem mit
dem SEM einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers oh-
nehin nicht asylrelevant wären. Die lediglich geltend gemachte Befürch-
tung, er könne in Myanmar von den Rohingya als Hindu und im übrigen
Land als Rohingya verfolgt werden, vermag eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen nicht ausreichend darzutun. Im Weiteren erklärte
der Beschwerdeführer selbst, Myanmar sei nicht sein Heimatland, womit
die dortigen Probleme ohnehin keine Asylrelevanz entfalten können. Aus
seinen Ausführungen wird auch deutlich, dass er bislang in all seinen
Wohnländern persönlich keine konkreten Schwierigkeiten mit den Behör-
den oder Drittpersonen gehabt hat, womit – selbst wenn eines dieser Län-
der sein eigentliches Heimatland sein sollte – weder eine asylrelevante Ge-
zieltheit noch Intensität einer Verfolgung gegeben wäre. Das SEM hat so-
mit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass es bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers
nicht Aufgabe der Behörde ist, allfällige Wegweisungshindernisse in hypo-
thetischen Herkunftsländern abzuklären. Das SEM kam zu Recht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über seine Herkunft und
damit über seine Identität getäuscht hat und demnach kein Grund zur An-
nahme einer allfälligen Verfolgung bestehe. Das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Diese Voraussetzung ist vorliegend offenkundig nicht gegeben.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Aus der Verheimlichung der Identität durch den Beschwerdeführer ist
zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende
politische Situation noch andere, so etwa medizinische Gründe gegen die
Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne des Gesetzes
und der Rechtsprechung. Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er
verfüge über keinen Pass und über keine Identitätskarte und brauche Hilfe,
um ein solches Dokument zu erhalten, ist auf die diesbezüglich vollumfäng-
liche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen (Art. 8 Abs. 1
Bst. a und b sowie Abs. 4 AsylG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus
den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: