B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2825/2013
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April
2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 1. Septem-
ber 2011 und reiste am 4. Oktober 2011 in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 20. Oktober 2011 und der
einlässlichen Anhörung vom 25. März 2013 erhielt sie Gelegenheit, sich
zu ihren Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 17. April 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug des Wegweisung an. Die
Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im
Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 (Datum Poststempel) erhob die Rechts-
vertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen den vo-
rinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde – unter Vorbehalt
einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin – gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde gebeten, eine
Vernehmlassung einzureichen. Zudem hielt es fest, dass das vorliegende
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Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwer-
deführerin (E-2820/2013) koordiniert behandelt werde.
E.
Das BFM liess sich am 6. Juni 2013 vernehmen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juni 2013 der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis zu und bot ihr Gelegenheit, eine Replik
einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
die Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vo-
rinstanzlichen Akten sowie die Beschwerdeakten, welche ebenfalls Pro-
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zuge-
stellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund
der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzuge-
hen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach obso-
let.
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kosten-
note ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berücksichti-
gung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes – als
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nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Insbe-
sondere weist die Rechtsmittelschrift Überschneidungen zum Verfahren
des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf (E-2820/2013; gleiche
Rechtsvertreterin in beiden Beschwerdeverfahren). Zudem betreffen die
in der Honorarnote ausgewiesenen Besprechungen sowie die länderspe-
zifischen Abklärungen beide Klienten (Beschwerdeführerin sowie Ehe-
mann); diese Posten wurden allerdings bereits im Verfahren des Ehe-
mannes im Rahmen der Festsetzung der Parteientschädigung berück-
sichtigt. Im Übrigen werden Kosten aufgeführt (Eröffnungspauschale), die
praxisgemäss nicht entschädigt werden. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie des Auf-
wandes in vergleichbaren Verfahren hat das BFM der Beschwerdeführe-
rin eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1'200.– (inkl. Aus-
lagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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