B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2827/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, sunnitische Paschtunen mit letztem Wohnsitz
in G._______, verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…)
und gelangten auf dem Landweg über den Iran in die Türkei und von dort
in einem Schlauchboot nach Griechenland.
Der Sohn C._______ und die Tochter D._______ seien nach etwas mehr
als einem Monat Aufenthalt in Athen nach Westgriechenland gebracht
worden und von dort durch ihnen unbekannte Länder am 23. Februar
2010 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Sie wurden am 1. März 2010 zur Person befragt (BzP); am 16. März 2010
erfolgten im Beisein einer Vertrauensperson die einlässlichen Anhörun-
gen zu den Asylgründen.
A._______ (Beschwerdeführer), B._______ (Beschwerdeführerin) und
(…) E._______ und F._______ gelangten gemäss eigenen Angaben von
Griechenland nach Italien und von dort am 24. März 2010 in die Schweiz,
wo sie am 26. März 2010 um Asyl nachsuchten. Die BzP erfolgten am
13. und 14. April 2010; am 28. Mai 2010 wurden sie zu den Asylgründen
angehört.
B.
Zur Begründung der Asylgesuche wurde vorgebracht, F._______ sei am
(…) auf dem Weg zur Schule entführt worden. Nach einigen Tagen sei er
gegen Bezahlung eines Lösegelds freigekommen.
Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, ihr Mann habe viele Proble-
me gehabt, und sie habe damals nicht gewusst, was der Grund dafür ge-
wesen sei. Zudem habe (…) in Italien eine Christin geheiratet, was dazu
geführt habe, dass sie in ihrer Familie immer mehr isoliert worden seien.
Der Beschwerdeführer A._______ führte aus, H._______, ein Freund und
Kunde aus der Taliban-Zeit, sei wieder aufgetaucht und habe im (…) ver-
langt, dass er ihm seine Tochter zur Frau gebe. Als er damit nicht einver-
standen gewesen sei, habe dieser gedroht, er werde sein Leben zerstö-
ren. H._______ habe ihm auch vorgeschlagen, mit den Taliban zusam-
menzuarbeiten und die Firma für Übernachtungen oder als Materialdepot
zur Verfügung zu stellen, was er jedoch ebenfalls abgelehnt habe. Er
denke, dass H._______ für die Entführung seines Sohnes verantwortlich
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sei. Aufgrund der Heirat (…) mit einer Christin seien sie von den Mitglie-
dern seines Clans isoliert, ausgelacht und beschimpft worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Taskaras (afghanische Identitätskarten), ein Militärdienstzertifikat, eine
Grundstücksurkunde, Bankauszüge und einen Vertrag zwischen dem Be-
schwerdeführer A._______ und dessen Brüdern zu den Akten.
C.
Mit am 18. April 2013 eröffneter Verfügung vom 17. April 2013 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen seien nicht
glaubhaft, so dass ihre Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse.
D.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde erheben und
in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungs-
dispositivs seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu erteilen. In formeller
Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren, zu allfälligen Stellungnahmen der
Vorinstanz sei ihnen das Replikrecht einzuräumen, und es sei eine an-
gemessene Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegrün-
dung anzusetzen.
Als Beweismittel reichten sie ein Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Oktober 2011 (Afghanistan: Schutzfähig-
keit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul) und
Kopien zweier Fax-Schreiben des Rechtsvertreters an das BFM ein.
E.
Am 21. Mai 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 forderte er den Rechtsvertreter auf, in-
nert Frist eine unterzeichnete Vollmacht von D._______ nachzureichen,
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wies das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur allfälligen Ergänzung
der Beschwerdebegründung ab und forderte das BFM auf, dem Rechts-
vertreter Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Gleichzeitig forder-
te er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wies er ab.
F.
Am 4. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter die Vollmacht von D._______
nach.
G.
Nachdem innert der angesetzten Frist keine Fürsorgebestätigung einge-
gangen war, wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 27. Juni 2013 ab und
forderte die Beschwerdeführenden unter Androhen des Nichteintretens im
Unterlassungsfall auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
H.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und reichten drei Fürsorgebestätigungen vom 4. Juli 2013 zu den Akten.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wiedererwä-
gungsweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom
27. Juni 2013 auf.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2013, wel-
che den Beschwerdeführenden am 16. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht
wurde, ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rüge ist vorab zu
prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation
des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISA-BELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
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(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
4.2 In der Beschwerdebegründung wird nicht ausgeführt, inwiefern der
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sei und wel-
che Sachverhaltselemente unberücksichtigt geblieben oder falsch festge-
stellt worden wären. Aus den Akten ist keine unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ersichtlich. Es
besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen würden Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer
A._______ sei angeblich im (…) zum ersten Mal von H._______ behelligt
worden und er habe mit zukünftigen Problemen rechnen müssen; indes-
sen habe er nichts unternommen, um sich vor etwaigen Schwierigkeiten
zu schützen. Auch nach der erneuten Bedrohung (…) habe er weder ver-
sucht, sich der Probleme zu entziehen, noch die Behörden um Schutz er-
sucht. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten
Person, weshalb davon auszugehen sei, der Sachverhalt sei konstruiert.
Da er ein erfolgreicher Geschäftsmann sei, wäre es für ihn zumutbar ge-
wesen, sich den Schutz der lokalen Behörden zu sichern oder innerhalb
Afghanistans umzuziehen.
Die geschilderte Vorgehensweise der Taliban entbehre jeglicher Logik.
Wenn sie die Fabrik als geheimes Depot hätten benützen wollen, hätten
sie vermutlich auch mit den Brüdern des Beschwerdeführers und Mitei-
gentümern der Fabrik Kontakt aufgenommen. Ferner hätte der Beschwer-
deführer seine Brüder bezüglich der Kontaktaufnahme durch die Taliban
bestimmt informiert. Obschon er geltend gemacht habe, H._______ gut
zu kennen, sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu dessen
Person zu machen.
Ungeachtet der fehlenden Intensität der geltend gemachten Schikanen
durch die Familie und den Clan sei festzuhalten, dass auch die diesbe-
züglichen Aussagen Ungereimtheiten aufweisen würden und nicht glaub-
haft seien. Die Beschwerdeführerin B._______ hätte, auch wenn sie An-
alphabetin sei, wissen müssen, dass die Heirat des (…) mit einer Christin
nicht akzeptiert werde. Die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden
den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, es sei allgemein
bekannt, dass die afghanische Polizei äusserst korrupt sei. Sie arbeite mit
den Taliban zusammen, um nicht selbst angegriffen zu werden, und sie
werde durch diese infiltriert. Auch H._______ habe enge Kontakte zur af-
ghanischen Polizei gepflegt und dort einige Freunde gehabt. Die Angst
des Beschwerdeführers, die Situation seiner Familie durch eine Anzeige
noch zu verschlimmern, sei daher berechtigt gewesen. Seine gesell-
schaftliche Position als erfolgreicher Geschäftsmann würde nichts daran
geändert haben, dass die Polizei nichts unternommen hätte.
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Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer A._______ nichts unter-
nommen habe, um sich zu schützen. Er habe, nachdem sein Sohn freige-
lassen worden sei, das Land fluchtartig verlassen. In der Begründung
seiner Verfügung sei das Bundesamt überhaupt nicht auf die Entführung
(…) eingegangen.
In Afghanistan sei es üblich, dass die Ansprechperson der jeweils Famili-
enälteste sei. Deshalb, und weil er H._______ gekannt habe, hätten die
Taliban das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht. Er habe sei-
nen Brüdern nichts erzählt, weil er diese nicht habe ängstigen und ihre
Familien einer Gefahr aussetzen wollen. Als ältester Bruder habe er sich
verpflichtet gesehen, den Konflikt selbst zu lösen.
Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin B._______ aufgrund ihrer feh-
lenden Bildung nicht möglich gewesen, das Konfliktpotenzial der Nach-
richt von der Heirat des (…) mit einer Christin zu erkennen.
7.
7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das Bundesamt zu Recht auf ver-
schiedene Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden
hinweist. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer A._______
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht angab, im
(…) erstmals und im (…) erneut von H._______ bedroht worden zu sein,
sondern erst im (…), als dieser um die Hand seiner Tochter gebeten ha-
be, und danach nochmals im (…), als er ihn zur Zusammenarbeit mit den
Taliban aufgefordert habe. Aber es fällt auf, dass er nach der Drohung,
sein Leben werde zerstört, wenn er die Tochter nicht zur Frau gebe, ge-
mäss seinen Ausführungen nichts unternahm, um sich respektive seine
Tochter vor H._______ zu schützen. Selbst wenn die afghanische Polizei
nur bedingt schutzfähig und -willig gewesen wäre und es zutreffen sollte,
dass H._______ seine Familie auch in einer anderen Provinz problemlos
aufgespürt hätte, erscheint diese Untätigkeit unverständlich.
Weiter fällt auf, dass einerseits vorgebracht wird, H._______ sei Mitglied
der Taliban und habe enge Kontakte zur afghanischen Polizei (vgl. Be-
schwerde S. 6; Akten BFM A38/14, S. 7), anderseits aber angegeben
wird, nichts über ihn zu wissen, auch nicht, ob dieser damals noch für die
Taliban gearbeitet habe (vgl. A38/14 S. 5 und 7).
Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es unlogisch erscheint,
der Beschwerdeführer habe seine Brüder nicht über die Kontaktaufnahme
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durch die Taliban informiert, zumal sie als Miteigentümer der Firma von
deren Vorschlag ebenso betroffen gewesen wären wie er selber. Dass er
sie nicht habe ängstigen und ihre Familien nicht in Gefahr bringen wollen,
überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, das Problem mit
den Taliban hätte sich mit der Ausreise des Beschwerdeführers auch für
dessen Brüder erledigt; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sie
informiert respektive gewarnt hätte.
7.2 In der Beschwerde wird moniert, das BFM sei überhaupt nicht auf die
geltend gemachte Entführung (…) eingegangen, obwohl diese unmittel-
barer Auslöser für die Flucht gewesen sei und belege, dass die Be-
schwerdeführenden nicht untätig geblieben seien. Im angefochtenen Ent-
scheid wird ausgeführt, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Tatsächlich
wird die Entführung (…) darin nicht erwähnt. Die Erwägungen konzentrie-
ren sich auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch die Taliban,
welche verneint wird. Zwar ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den zur Entführung übereinstimmende Aussagen machten und diese zeit-
lich und räumlich zu situieren vermochten. Die Angaben zu den Entfüh-
rern und deren Verbindung zu H._______ respektive den Taliban blieben
hingegen nicht konkret und sind insgesamt als oberflächlich zu bezeich-
nen. Ob (…) tatsächlich entführt wurde, konnte das Bundesamt letztlich
offenlassen, da es die Vorbringen zur angeblich drohenden Verfolgung
als unglaubhaft einstufte und somit keine Verbindung zu den geltend ge-
machten Bedrohung durch die Taliban hergestellt werden konnte. Im Üb-
rigen bezog sich das Argument, der Beschwerdeführer A._______ sei an-
gesichts der Drohungen untätig geblieben, auf den Zeitraum vor der Ent-
führung, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen.
7.3 Bezüglich der geltend gemachten Schikanen seitens der Familie und
des Clans kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwie-
sen werden. In der Beschwerde wird den dortigen Argumenten nichts
Stichhaltiges entgegen gehalten. Es ist mit dem BFM festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin als gebürtige Afghanin trotz ihres Analphabetis-
mus wusste, welches Konfliktpotenzial die Heirat (…) mit einer Christin
beinhaltete, und dass die Schikanen für die Beschwerdeführenden keine
Gefahr darstellten und aufgrund der fehlenden Intensität keine Asylrele-
vanz aufwiesen.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
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Seite 10
chen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neinte und die Asylgesuche ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom
17. April 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der
Wegweisung erübrigen sich demnach.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Verfügung vom 11. Juli 2013 wiedererwägungsweise die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E-2827/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: