B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2827/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Ukraine,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen die Ukraine nach eigenen Angaben
am 18. April 2015. Sie reisten am 21. April 2015 in die Schweiz ein und
stellten am 23. April 2015 ein Asylgesuch. Am 4. Mai 2015 wurden sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte sie am 22. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Der
Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit März 2014
Mitglied der separatistischen Volksrepublik Donezk (DNR). Er habe De-
monstrationen organisiert und sei an der bewaffneten Einnahme des Ver-
waltungsgebäudes in C._______ beteiligt gewesen. Am 18. April 2014 sei
er von Angehörigen der ukrainischen Miliz überfallen und zusammenge-
schlagen worden. Einen Monat später sei er ein erstes Mal ausgereist. Er
habe in Polen, in Deutschland und in den Niederlanden ein Asylgesuch
gestellt, sei am 1. Oktober 2014 jedoch freiwillig zurückgereist. Daraufhin
habe er sich versteckt gehalten und sei Mitte April 2015 zusammen mit
seiner Frau erneut ausgereist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
sei nach der ersten Ausreise ihres Mannes insgesamt vier Mal von der Po-
lizei besucht und nach ihrem Mann gefragt worden. Man habe sie geschla-
gen und bedroht. Beim letzten Mal, Ende Mai 2014, sei sie entführt worden
und im Wald habe man versucht, sie zu vergewaltigen. Sie sei bewusstlos
geworden und als sie aufgewacht sei, sei ihr die Flucht gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 – eröffnet am 9. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und ihr
die aufschiebende Wirkung zukommt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
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Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei am 18. April 2014 überfallen worden und er sei
an der Stürmung des Verwaltungsgebäudes in C._______ beteiligt gewe-
sen, müssten als nachgeschoben qualifiziert werden. Des Weiteren seien
seine Ausführungen widersprüchlich. Die Ausführungen der Beschwerde-
führerin seien ebenfalls widersprüchlich. Zudem schildere sie bestimmte
Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar und oberflächlich. Ihre Entfüh-
rungen bringe sie nur sehr knapp und unsubstantiiert vor. Schliesslich sei
seit Mai 2014 kein Kontakt mehr zu allfälligen politischen Gegnern erfolgt,
weshalb kein Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden im
Frühling 2015 ersichtlich sei.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der
Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist. Die Beschwerdefüh-
renden setzen sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatz-
weise auseinander.
4.2.1 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Hauptvorbringen des
Beschwerdeführers als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert
werden müssen. So gibt er in der BzP als Fluchtgrund einzig seine Teil-
nahme an Protesten und Demonstrationen sowie seine Mitgliedschaft bei
der DNR an. Der angebliche Überfall vom 18. April 2014 sowie seine Teil-
nahme an der Erstürmung des Verwaltungsgebäudes, welche er bei der
Anhörung als zentrale Vorfälle für seine angebliche Verfolgung vorbringt,
erwähnt er in der BzP mit keinem Wort. Zudem bringt er in der BzP vor, er
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habe an den militärischen Auseinandersetzungen nicht teilgenommen
(SEM-Akten, A9/13 S. 8), was im Gegensatz zu der in der Anhörung be-
haupteten bewaffneten Erstürmung des Verwaltungsgebäudes steht
(SEM-Akten, A26/16 F63 ff.). Auch bezüglich seines Spitalaufenthaltes auf-
grund des Vorfalles vom 18. April 2014 widerspricht sich der Beschwerde-
führer. So gibt er anfangs zu Protokoll, er sei während einer Woche im Spi-
tal gewesen (SEM-Akten, A26/16 F5). Als er darauf angesprochen wird,
dass er im Spital für seine Gegner leicht ausfindig zu machen wäre, korri-
giert er seine Aussage und sagt, er sei nur ambulant behandelt worden
(SEM-Akten, A26/16 F96 f.). Seine Vorbringen müssen deshalb als insge-
samt unglaubhaft eingestuft werden.
4.2.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen der Beschwerdeführerin. So
widerspricht sie sich bezüglich der Anzahl Männer, die an ihrer angeblichen
Entführung beteiligt gewesen sein sollten. An der BzP spricht sie von drei
Männern, die sie ins Auto gezerrt hätten (SEM-Akten, A11/12 S. 7), wäh-
rend sie an der Anhörung zu Protokoll gibt, von zwei Personen entführt
worden zu sein (SEM-Akten, A27/12 F60 und F66). Ihre Rechtfertigung,
dass einer der Männer hinter dem Steuer gesessen sei, überzeugt nicht,
da sie kurz davor erwähnt, dass mit ihr zusammen drei Personen im Auto
gesessen hätten (SEM-Akten, A27/12 F60 und F67). Ein weiterer Wider-
spruch in ihren Angaben findet sich bei der Länge des Aufenthalts bei ihrer
Mutter nach der angeblichen Entführung. Während sie in der BzP angibt,
sie habe sich dort ungefähr eine Woche aufgehalten (SEM-Akten, A11/12
S. 7), bringt sie in der Anhörung vor, sie sei dort einen Monat lang unterge-
kommen (SEM-Akten, A27/12 F78 und F82). Über die gesamte Dauer der
Anhörung sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Übrigen äusserst
oberflächlich und unsubstantiiert. Realkennzeichen finden sich keine. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie von selbst Erlebtem berich-
tet.
4.2.3 Zurecht macht die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf aufmerksam,
dass der letzte Kontakt der Beschwerdeführerin mit den angeblichen poli-
tischen Gegnern ihres Mannes im Mai 2014 stattgefunden hat. Ihre Aus-
reise hingegen ist erst im April 2015 erfolgt, womit es an einem sachlichen
und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Flucht-
grund und dem Verlassen des Landes fehlt. Bezüglich des Beschwerde-
führers ist anzumerken, dass er, sollte er in der Ukraine tatsächlich bedroht
und verfolgt worden sein, kaum am 1. Oktober 2014 dorthin zurückgekehrt
wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind demnach weder
glaubhaft noch asylrelevant.
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4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Ukraine
bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.
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6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die allgemeine Lage in
der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als gene-
rell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch die Berücksichti-
gung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden führt zu keiner
anderen Einschätzung der Zumutbarkeit. Beide sind jung, gesund und ver-
fügen über eine gute Ausbildung. Nach dem Gesagten ist den vorinstanz-
lichen Erwägungen zu folgen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: