Abtei lung V
E-2828/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2828/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 5. März 2009 verlas-
sen habe, am 21. März 2009 in die Schweiz eingereist sei und hier
gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2009 im B._______
und der Anhörung vom 23. April 2009 zu den Asylgründen im Wesent-
lichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Igbo sei und aus dem Bayelsa State stamme, im Al-
ter von fünf Jahren seinen Vater verloren habe und in der Folge mit
seiner Mutter nach C._______ in den Abia State gezogen sei, welcher
Ort aus drei von Häuptlingen geleiteten Dörfern zusammengesetzt sei,
dass seine Mutter vor zwei Jahren ebenfalls verstorben sei und er fort-
an bei der Familie seiner Tante im gleichen Ort gewohnt habe,
dass ein Streit um die Nachfolge des Oberhäuptlings im Jahre 2007
dreizehn Todesopfer in C._______ gefordert habe, wofür ein junger
Mann namens Caesar die Hauptverantwortung trage und als Grund für
seine Tat die Verzauberung durch seinen Dorfhäuptling erklärt habe,
dass Caesar im Februar 2008 zum Zwecke seiner Entzauberung durch
die Dorfhäuptlinge von C._______ eine Jugendbande gebildet, deren
Mitglieder verzaubert und mehrere Personen – darunter ein Dorfhäupt-
ling – entführt und für deren Freilassung Lösegeld erpresst habe,
dass sich zur Bekämpfung dieser Bande eine andere Jugendbande
gebildet habe,
dass es im September 2008 zu einer gewaltsamen Auseinanderset-
zung zwischen den beiden Banden gekommen sei, welche viele Opfer
gefordert habe,
dass daraufhin die durch „Bakassi Boys“ verstärkte Polizei nach
C._______ gekommen sei, um fortan für Ruhe und Ordnung zu sorgen
und insbesondere Caesar und seine Gruppe festzunehmen, welches
Unterfangen aber nicht gelungen sei,
dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2008 von Caesars
Gruppe zum Beitritt aufgefordert worden sei, einen solchen jedoch als
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Gewalt verachtender Christ verweigert habe, woraufhin am 3. Januar
2009 zur Vergeltung sein Nähatelier und auch weitere Häuser durch
Caesars Bande niedergebrannt worden seien und der Beschwerdefüh-
rer mit dem Tode bedroht worden sei,
dass Caesars Bande um den 19. Januar 2009 erneut in das Dorf des
Beschwerdeführers gekommen sei, um Gewaltakte zu verüben, wes-
halb er mit anderen Dorfbewohnern erfolgreich Zuflucht in der Polizei-
station gesucht habe,
dass sich die Polizei in C._______ unterdessen um Wiederherstellung
von Ruhe und Ordnung bemüht habe,
dass Caesars Bande nach einer Woche vor der Polizeistation aufge-
taucht sei und unter Androhung der Inbrandsteckung des Gebäudes
die Herausgabe der zehn Schutzsuchenden gefordert habe,
dass die Polizei die Schutzsuchenden am nächsten Morgen mit einem
Polizeiauto in Sicherheit gebracht und die Gruppe dann sich selbst
überlassen habe,
dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Anraten eines anderen
Schutzsuchenden den Entschluss zur Ausreise getroffen und diese
Ende Februar oder Anfang März ab Port Harcourt auf dem Seeweg als
blinder Passagier realisiert habe,
dass er so in ein französischsprachiges Land gelangt und von dort auf
dem Landweg in die Schweiz weitergereist sei, ohne dass er im Besit-
ze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere oder von Geldmitteln
gewesen wäre oder Kontrollen erlebt hätte oder über die Reiseroute
und -umstände näher Auskunft zu geben imstande sei,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer am 21. März 2009 ergange-
nen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stun-
den – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befra-
gung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
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dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte oder andere identitätsrelevanten Dokumente irgendwel-
cher Art besessen oder benötigt zu haben, zumal er das Dorf niemals
verlassen habe,
dass er deshalb auch nichts zur Beschaffung entsprechender Doku-
mente unternehmen könne,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am
selben Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behör-
den trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente
eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu ma-
chen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten
und die Schilderung der Reiseumstände in zahlreichen Punkten offen-
sichtlich unplausibel, widersprüchlich, realitätsfremd, erfahrungs- und
tatsachenwidrig, unlogisch sowie substanzlos seien beziehungsweise
die Qualität von Schutzbehauptungen aufwiesen,
dass diese Erkenntnisse auf eine bewusste Verschleierung der wahren
Identität und Reiseumstände sowie den Besitz von Reise- und Identi-
tätspapieren hindeuteten,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner nebst den Anforderungen ge-
mäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts insbesondere jenen an die Asylrelevanz nach Art. 3
AsylG offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise ungereimt, er-
fahrungswidrig und mithin unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sei-
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en, unbesehen dessen aber jedenfalls keine flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG aufwiesen,
dass es sich bei den angeblich erlittenen oder befürchteten Übergriffen
und Bedrohungen seitens der Bande von Caesar um solche privater
Dritter handle, denen gegenüber die nigerianische Polizei und Justiz
weder schutzunfähig noch schutzunwillig sei, zumal der Beschwerde-
führer selber gemäss eigenen Angaben solchen Schutz auch persön-
lich wirksam in Anspruch genommen habe und die Polizei ferner für
Ruhe und Ordnung im Dorf gesorgt und sich um die Festnahme der
Bandenmitglieder bemüht habe,
dass dem Beschwerdeführer zudem angesichts des lokalen Charak-
ters der Verfolgungsmassnahmen und der Grösse des Landes mit sei-
nen Grossstädten zweifellos wirksame innerstaatliche Fluchtalternati-
ven zur Verfügung stünden,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung
gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe,
dass ferner weder die politische Situation in Nigeria noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
zumal dort nach dem nunmehr zehnjährigen Demokratisierungspro-
zess keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, die
allgemeine Lage stabil sei und der Beschwerdeführer über eine un-
beeinträchtigte Gesundheit, eine neunjährige Schulbildung,
mehrjährige Erfahrung als selbständiger Schneider sowie ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
1. Mai 2009 (Datum des Poststempels) und Übersetzung beziehungs-
weise Ergänzung vom 2. Mai 2009 diesen Entscheid beim Bundesver-
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waltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die nochmalige Überprüfung seines Asylgesuchs und je-
denfalls die Gewährung weiteren Aufenthalts in der Schweiz beantragt,
dass er in der Begründung zunächst einräumt, persönlich Schutz
durch die Polizei vor Verfolgung durch seine Widersacher erhalten zu
haben, jedoch auf seine Unschuld als Motiv des Verhaltens der Polizei
und auf die zeitliche Beschränkung dieses Schutzes (bis zum Zeit-
punkt der Freisetzung in Sicherheit durch die Polizei) aufmerksam
macht,
dass er ferner den Vorwurf einer Verheimlichung seiner Identität zu-
rückweist, an der Wahrheitskonformität seiner Personalien festhält und
die Unmöglichkeit der Beibringung von Identitätsdokumenten bekräf-
tigt,
dass er diesbezüglich ergänzend erklärt, dass in Nigeria der Besitz
von Identitätsdokumenten nicht obligatorisch und deren Ausstellung
vom – in seinem Fall tiefen – Bildungsniveau abhänge und daher in
der Regel nur Behördenmitgliedern, Bankern und anderen Besserge-
stellten vorbehalten sei,
dass er im Übrigen auf seine deponierten Asylvorbringen verweist und
und um zumindest kurzfristige Verlängerung seines Aufenthaltes in der
Schweiz ersucht, bis alles vorbei sei und seine Sicherheit in Nigeria
wieder gewährleistet sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Be-
mühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG), zumal diese Erwägungen in der Beschwerde nur partiell und
insoweit in pauschaler und substanziell kaum verwertbarer Form be-
stritten werden,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach in Nigeria die
Ausstellung von Identitätsdokumenten vom – in seinem Fall äusserst
tiefen – Bildungsniveau abhänge, erstaunt, weil er sich eine
neunjährige Schulbildung zuschreibt, und in der Sache gänzlich
unbehelflich ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM davon ausgeht, der
Beschwerdeführer sei im Besitze eigener, authentischer und rechtsge-
nüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missach-
tung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb.
Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität und
Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden vorenthält,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung und der dortigen Erkenntnis einer unglaubhaften und insbe-
sondere einer offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Verfol-
gungssituation klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wiederum subs-
tanziell nicht beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumenta-
tion im Wesentlichen auf blosse Bekräftigungen und Gegenbehauptun-
gen beschränkt,
dass der Beschwerdeführer gar ausdrücklich einräumt, behördlichen
Schutz erhalten zu haben, das Motiv dieser staatlichen Schutzgewäh-
rung für die Beurteilung der Asylrelevanz jedoch ohne jede Bedeutung
ist,
dass ferner nicht einzusehen ist, weshalb er diesen behördlichen
Schutz nach Freisetzung der Gruppe Schutzsuchender nicht mehr hät-
te beanspruchen können, und im Übrigen das vorinstanzlich erkannte
Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit gänzlich unbe-
stritten belässt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfü-
gung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur
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Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell wiederum
nicht bestritten werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm nach wie vor obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und
D._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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