B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2828/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Syrien,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2012 / N (…).
E-2828/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten – nach vorgängigen Aufenthalten in
Italien und Österreich – am 9. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl. Das
Gesuch begründeten Sie im Wesentlichen mit einer politisch und ethnisch
motivierten Verfolgung ihres (damals im gleichen Asylverfahren befindli-
chen) Ehemannes beziehungsweise Vaters.
Im Rahmen des den Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Überstel-
lung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs machten diese im We-
sentlichen eine in Italien bestehende Bedrohungslage seitens dort agie-
render Schlepper, deren Dienste sie in Anspruch genommen hätten, so-
wie gesundheitliche Gründe geltend.
Am 24. Februar 2010 ersuchte das BFM Italien um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf ihren dortigen vorgängigen Aufenthalt
mit Asylgesuchstellung und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA,
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
[Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). Die zuständige italienische
Behörde stimmte am 5. Mai 2010 der (Wieder-)Aufnahme der Beschwer-
deführenden zu.
B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
wies sie aus der Schweiz nach Italien weg. Den Vollzug der Wegweisung
nach Italien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2010, in welcher auch
auf eine (…) Angeschlagenheit (…) insbesondere der Beschwerdeführe-
rin aufmerksam gemacht wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 13. Juli 2010 als vollumfänglich unbegründet ab. Nach umfas-
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senden Erwägungen speziell zur gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführenden, zur Sicherheits- und medizinischen Versorgungslage
in Italien, zu völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Landes und zur Si-
tuation für Dublin-Rückkehrende kam das Gericht zum Schluss, dass kein
Grund bestehe, weshalb die Schweiz zur Übernahme der Zuständigkeit
zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet wäre oder von ihrem
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch ma-
chen sollte. Auch erkannte das Gericht keinen Anlass zur Anwendung der
Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien konnte in der Folge insbeson-
dere infolge Kooperationsverweigerung der Beschwerdeführenden und
Flugannullationen vorerst nicht realisiert werden.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden (un-
ter Einschluss des Ehemannes beziehungsweise Vaters) das BFM um
Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2010. Das Gesuch begrün-
deten sie mit dem behauptungsgemässen Umstand, dass die gemäss
Dublin-Rechtsgrundlagen vorgesehene Frist für ihre Überstellung nach
Italien zwischenzeitlich abgelaufen und mithin die Schweiz für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig geworden sei, was eine wiederer-
wägungsrelevante nachträglich veränderte Sachlage darstelle.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 5. April 2011 wurden die Be-
schwerdeführenden unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit
des Wiedererwägungsgesuchs (noch gar nicht eingetretener Fristablauf,
Mitwirkungsverweigerung bei der Überstellung, Rechtsmissbräuchlichkeit
des Gesuchs) zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von
Fr. 600.-- aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens bei unbe-
nütztem Fristablauf und unter Verweigerung der beantragten Voll-
zugsaussetzung.
Am 7. April 2011 wurde die gesamte Familie nach Italien überstellt.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2011 trat das BFM infolge Nichtleistung des
Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsge-
such nicht ein.
D.
Die Beschwerdeführenden ersuchten – nach zwischenzeitlichen weiteren
Aufenthalten und Asylgesuchstellungen in Deutschland und den Nieder-
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landen – am 27. Dezember 2011 in der Schweiz zum zweiten Mal um
Asyl. In ihren Gesuchen und im ihnen gewährten rechtlichen Gehör zu ei-
ner allfälligen erneuten Rücküberstellung nach Italien erwähnten sie im
Wesentlichen die in Syrien und in Italien bestehenden Verfolgungs- und
Bedrohungslagen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin vor ihrer
ersten Einreise in die Schweiz in Italien von den Schleppern vergewaltigt
worden. Zudem habe sich der Ehemann beziehungsweise Vater zwi-
schenzeitlich von der Familie getrennt.
Nach eingetretener Verfristung eines am 18. Januar 2012 an Italien ge-
stellten (Wieder-)Aufnahmeersuchens trat das BFM mit Verfügung vom 8.
Februar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die zwei-
ten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der
Schweiz nach Italien weg. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien er-
achtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. In der Begründung
verwies das Bundesamt insbesondere auf die Schutzfähigkeit und den
Schutzwillen des italienischen Staates betreffend die dort angeblich be-
stehende Verfolgungs- und Bedrohungslage. Die Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden
das BFM um einstweiligen Verzicht auf die Rücküberstellung nach Italien
und stattdessen um Erstreckung der Ausreisefrist zwecks Vorbereitung
der von ihnen angeblich beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Syrien.
Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2012 gab das BFM dem Gesuch
sinngemäss statt. Gleichzeitig verwies es die Beschwerdeführenden im
Hinblick auf die Vorbereitung und Organisation der Rückreise nach Syrien
an die hierfür zuständige kantonale Rückkehrberatungsstelle.
F.
Am 21. März 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden durch die rubri-
zierte und (seit der ersten Einreise) mittlerweilen fünfte Rechtsvertretung
um Einsicht in ihre gesamten Asylverfahrensakten.
Am 30. März 2012 leistete das BFM dem Ersuchen antragsgemäss Fol-
ge.
G.
Mit Eingabe vom 24. April 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das
BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2012 im Sinne
E-2828/2012
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der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung
einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Im umfang-
reich begründeten und durch zahlreiche Praxis- und Berichtsverweise
sowie Beweismittel unterlegten Gesuch wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, dass seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar
2012 eine wiedererwägungsrelevante wesentliche Veränderung der
Sachlage eingetreten sei. Diese bestehe hauptsächlich in einem am
12. April 2012 erstellten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer (AFK) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) betreffend
ein (…) vom 11. April 2012 der erstrubrizierten Beschwerdeführerin. Die-
ses Konsilium und der Bericht hätten somit nicht zu einem früheren Zeit-
punkt geltend gemacht werden können. Diesem neuen Bericht sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergewaltigung
im April 2009 in Italien und der Konfrontation mit der drohenden Ausschaf-
fung dorthin (…) leide. Im Falle einer Rückführung nach Italien, wo sie ei-
ner Verfolgungs- und Bedrohungssituation seitens ihrer Schlepper und
Peiniger ausgesetzt sei, könne eine Verstärkung (…) nicht ausgeschlos-
sen werden. Zudem sei (…) indiziert. Angesichts dessen und in Verge-
genwärtigung der Vulnerabilität der Familie und des sich in einem kriti-
schen Zustand präsentierenden italienischen Asylsystems (betreffend Un-
terkunfts- und Erwerbsmöglichkeiten sowie medizinische Infrastruktur und
Versorgung) müsse im Falle der Beschwerdeführenden mit einer Verlet-
zung der völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen – insbesondere Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – durch Italien gerechnet wer-
den, was die Schweiz zumindest aus humanitären Gründen aufgrund von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) zum Selbsteintritt und zur materiellen Anhandnahme des Asyl-
verfahrens verpflichte.
Auf die weitere Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und die ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
H.
Das BFM lehnte dieses zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 18. Mai 2012 unter Kostenfolge ab; gleichzeitig erklärte es seine Ver-
fügung vom 8. Februar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und
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sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender
Wirkung ab. In der Begründung erkannte das BFM, dass die wiedererwä-
gungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine we-
sentliche Veränderung der Sachlage zu begründen vermöchten und mit-
hin keine Anpassung der Verfügung vom 8. Februar 2012 im Sinne eines
Selbsteintritts oder bei der Zumutbarkeitsfrage erforderlich machten. Ita-
lien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte
und auch den Zugang zu einer medizinischen Versorgung gewährleiste,
ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt. Es lägen keine Hinweise vor, dass das von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Krankheitsbild in Italien nicht adäquat behandelt wer-
den könne; eine medizinische und psychotherapeutische Versorgung
werde in Italien zureichend gewährleistet. (…); jedoch würde die Beru-
fung darauf im Hinblick auf ein behördliches Einlenken stossend erschei-
nen. Im Weiteren hält das Bundesamt weiter an seiner grundsätzlichen
Feststellung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der italienischen
Behörden gegenüber der geltend gemachten, von Drittpersonen ausge-
henden Bedrohungslage fest. Schliesslich hält das Bundesamt auch
betreffend die Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Italien un-
ter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an ihren be-
reits früher gemachten Erkenntnissen fest, wonach das italienische Asyl-
system die Aufnahmerichtlinie nicht systematisch verletze und vulnerable
Personen bevorzugt behandelt würden.
I.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. Mai und Ergän-
zung vom 4. Juni 2012 gegen diesen Entscheid vom 18. Mai 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragen sie die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, die Anweisung der Vorinstanz zur Einholung eines (…) Gut-
achtens (…), eventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
und Art. 3 EMRK, subeventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 aufgrund humanitärer Gründe sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung voll-
zugshemmender vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskos-
ten (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) mit-
samt Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als unentgeltlicher Rechts-
E-2828/2012
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beistand. In der Begründung bekräftigen und wiederholen die Beschwer-
deführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen, insbesondere
jene gemäss ihrem zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2012.
Im Weiteren stellen sie fest, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Verge-
waltigung der Beschwerdeführerin in Italien und die von der Schlepper-
bande ausgehende Bedrohungslage nicht bezweifle. Sodann rügen sie
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Ge-
hörs durch die Vorinstanz, indem diese die im Bericht des AFK erwähnte
Indikation einer (…) Abklärung (…) weitgehend ignoriere, obwohl die me-
dizinische Situation des Kindes für eine Dublin-Rücküberstellung durch-
aus rechtserheblich sei und dem Kindeswohl vorrangige Bedeutung zu-
komme. Ferner halten die Beschwerdeführenden an ihrer Einschätzung
einer systematischen Verletzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien fest
und unterlegen diese Auffassung mit Verweisen auf diverse nationale und
internationale Gerichtsentscheide und Berichte. Insbesondere die ge-
mäss dem eingereichten Bericht des AFK aufgrund der Vergewaltigung
(…) angeschlagene und damit als besonders vulnerabel einzuschätzende
Beschwerdeführerin und ihr (…) Kind wären einer erheblichen Gefähr-
dungssituation in Italien ausgesetzt, zumal das Asylsystem dieses Landes
überfordert sei und darunter insbesondere vulnerable Personen wie die
Beschwerdeführenden zu leiden hätten. Somit sei vorliegend wegen einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, jedenfalls aber aus humanitären
Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, auf eine Überstellung
nach Italien zu verzichten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen.
J.
Mit vorsorglichen Massnahmen vom 25. Mai 2012 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG
mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einstweilen aus.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni
2012 wurde auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
nicht eingetretenen, jedoch der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Fer-
ner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet, wogegen das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen wurde.
E-2828/2012
Seite 8
L.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2012 machen die Beschwerde-
führenden auf eine zwischenzeitlich eingeleitete und kurz vor dem Ab-
schluss stehende (…) Abklärung (…) aufmerksam. Diesbezüglich und im
Übrigen auch betreffend die beim AFK in Behandlung befindlichen Be-
schwerdeführerin stünden zu gegebener Zeit neue Berichte in Aussicht,
welche dannzumal eingereicht würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden ge-
gen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise
die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Um-
stand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985
Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 174 f.).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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Seite 9
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf
dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weite-
ren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen).
Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zu prüfen, ob die
Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die
Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen
E-2828/2012
Seite 10
verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden,
substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend sub-
stanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwal-
tungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es über-
haupt formell anhand zu nehmen (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a).
Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich ei-
nes gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
Sachlage respektive (Revisions-)Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im
Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitglied-
staates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität
einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
5.
5.1 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens machen
die Beschwerdeführenden geltend, dass seit Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung vom 8. Februar 2012 eine wiedererwägungsrelevante wesent-
liche Veränderung der Sachlage eingetreten sei, welche hauptsächlich in
einem am 12. April 2012 erstellten Bericht des AFK und ferner im vor al-
lem für vulnerable Personen desolaten italienischen Asylsystem begrün-
det liege. Die damit sich stellende Kernfrage, ob das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung das Bestehen einer seither eingetretenen wesentli-
chen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts zurecht verneint
und mithin eine Anpassung seiner ursprünglichen Asylverfügung betref-
fend den Vollzug der Wegweisung zutreffend verweigert hat, ist offen-
sichtlich zu bejahen. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung (dort E. I) sind als gesetzes- und praxiskonform zu bestä-
tigen. Tatsächlich lässt sich weder aus dem eingereichten Bericht der AFK
noch aus den weiteren Vorbringen und Beweismitteln auf Wiedererwä-
gungsebene eine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2012 ableiten. Es kann hierzu
beispielhaft auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
im Urteil D-6885/2011 vom 26. März 2012 (dort E. 3 bis und mit E. 3.3.2)
verwiesen werden. Eine vertieftere materielle Würdigung der Vorbringen
auf Gesuchs- und Beschwerdeebene erübrigt sich insbesondere auch
aus nachfolgenden Überlegungen.
E-2828/2012
Seite 11
5.2 Die Beschwerdeführenden versuchen über weite Teile ihres Wieder-
erwägungsgesuchs mit der Geltendmachung von angeblich neuen Tatsa-
chen und Beweismitteln – insbesondere mit der Fokussierung auf den
neuen Arztbericht des AFK – eine Neubeurteilung der in den bisherigen
ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren ergangenen Entscheidun-
gen zu erwirken. Die Entstehungszeitpunkte dieser Tatsachen und Be-
weismittel liegen aber grösstenteils vor Eintritt der Rechtskraft der unan-
gefochten gebliebenen Verfügung vom 8. Februar 2012 und sogar in oder
vor den bereits erfolglos durchlaufenen und jedenfalls abgeschlossenen
bisherigen Asyl- und Wiedererwägungsverfahren. Dies gilt speziell für die
angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Italien, deren (…)
und die durch Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater entstan-
dene verstärkte Vulnerabilität der Familie. Der eigentliche Dreh- und An-
gelpunkt des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs, der Bericht des
AFK vom 12. April 2012, ist als solcher zwar neu im Sinne seines Entste-
hens nach der Verfügung vom 8. Februar 2012, beschlägt aber eine zu-
vor bereits bekannte und beurteilte Sachlage. Gründe dieser Art können
aber bestenfalls als Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG
vor dem BFM geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführenden haben
indessen im ganzen vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nie einen
solchen Revisionsgrund konkret angerufen. In Anbetracht des bereits
oben Erwogenen (E. 4) bestand und besteht somit auch keinerlei Anlass,
solche hypothetischen Revisionsgründe von Amtes wegen einer näheren
Prüfung zu unterziehen. Den Beschwerdeführenden ist es selbstverständ-
lich jederzeit unbenommen, den gesetzlichen und praxisgemässen An-
sprüchen genügende Revisionsgründe im Rahmen eines dafür vorgese-
henen und bei der zuständigen Behörde zu deponierenden Gesuchs
(insbesondere mit Angabe des Anfechtungsobjekts, der Revisionstatbe-
stände und -gründe und unter Darlegung der Rechtzeitigkeit) geltend zu
machen. Bereits an dieser Stelle ist indessen darauf aufmerksam zu ma-
chen, dass die Revision und mithin die revisionsrechtlich begründete
Wiedererwägung nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon
im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Unter
dem Aspekt von Art. 66 Abs. 3 VwVG wäre daher nicht nachvollziehbar,
wieso die Beschwerdeführenden die wiedererwägungsweise geltend ge-
machten Vorbringen und Beweismittel in Beachtung der ihnen zumutba-
ren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihnen obliegenden umfassen-
den Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits in einem der bereits
erfolglos durchlaufenen Asyl- oder Wiedererwägungsverfahren hätten gel-
tend machen beziehungsweise beschaffen können. Soweit sie dies aber
tatsächlich getan haben ([…], Vulnerabilität, Kritik am italienischen Asyl-
E-2828/2012
Seite 12
system), können diese Gründe nicht wiedererwägungsweise als nach-
trägliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht werden. Angesichts
dessen sowie in Anbetracht der bisherigen Prozessgeschichte und des
Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer ersten Einrei-
se bereits mehrmals ausdrücklich oder implizit den Vorwurf rechtsmiss-
bräuchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen mussten, wären künftige
Eingaben – jedenfalls solche an das Bundesverwaltungsgericht – mit dem
verstärkten Augenmerk auf das allfällige Vorliegen von Trölerei und mithin
mutwilliger Prozessführung zu betrachten. Im vorliegenden Verfahren be-
steht in Anbetracht des Gesagten kein Anlass, weitere Berichte und Be-
weismittel abzuwarten oder Beweismassnahmen anzuordnen.
5.3 Unbesehen des bislang Erwogenen hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Übrigen Zweifel an der Objektivität des eingereichten AFK-
Berichts. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie eine Ei-
genschaft als Folter- oder Kriegsopfer geltend gemacht hat. Sodann er-
staunt, dass es dem AFK aufgrund einer einzigen Konsultation vom Vor-
tag und auf Basis einzig der (ungeprüften) Angaben der Beschwerdefüh-
rerin bereits möglich sein soll, eine unzweifelhafte Diagnose (…) zu stel-
len. Noch grösseres Erstaunen erweckt der Umstand, dass das AFK wie-
derum einzig aufgrund der (ungeprüften) Angaben der Beschwerdeführe-
rin über (…) und ohne dieses Kind je zu Gesicht bekommen zu haben,
ferndiagnostisch eine dringlich indizierte Abklärungs- und Behandlungs-
bedürftigkeit bei dieser Drittperson zu erkennen scheint.
Im Übrigen erscheint das im Rahmen des zweiten Asylgesuchs in der
Schweiz geltend gemachte Vorbringen der Mehrfachvergewaltigung der
Beschwerdeführerin vor den Augen ihrer Kinder durch Männer der
Schlepperbande aufgrund ihrer Ausführungen (insbesonder Meldung der
Autokennzeichen, Telefonnummern, Namen an die Polizei) als wenig
glaubhaft, wobei die Frage der Glaubhaftigkeit vorliegend letztlich offen-
gelassen werden kann.
5.4 Soweit zudem im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren drohende
(…) Beeinträchtigungen anderer Art bei der Beschwerdeführerin im Hin-
blick auf die Rückführung der Familie nach Italien geltend gemacht wer-
den, erscheinen diese – wie bereits vom BFM in vorangegangenen Ver-
fahren erkannt – für sich besehen nicht vollzugshinderlich. Vielmehr wird
es Sache der psychiatrischen, medizinischen und betreuerischen Fach-
kräfte sein, die Beschwerdeführerin auf diese Rücküberstellung nach Ita-
lien in geeigneter Weise vorzubereiten und beispielsweise medikamentö-
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se Massnahmen zu treffen. Eine allfällige Verweigerung der Einnahme
von Medikamenten (vgl. AFK-Bericht S. 1 und 2) könnte aber nicht die
Undurchführbarkeit der Rücküberstellung nach Italien bewirken.
5.5 Schliesslich ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass ausseror-
dentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisi-
onsgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfen,
bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessua-
le Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten
Anforderungen zu beachten. Ein Wiedererwägungsverfahren kann vor al-
lem eine verpasste Beschwerdemöglichkeit oder eine durch Nichtleistung
des Kostenvorschusses verpasste materielle Beurteilung des ordentli-
chen Rechtsmittels nicht ersetzen.
5.6 Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Wiedererwägungs-
gesuch vom 24. April 2012 zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die
gestellten Anträge, deren Begründung, die erhobenen Rügen, die Ver-
weisberichte und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts des mit
Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 gutgeheissenen Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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