B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2829/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2),
Ukraine,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2016 mit durch die Nieder-
lande ausgestellten Schengenvisa (gültig vom […] Januar bis […] Februar
2016) in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten,
dass am 3. Februar 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde, bei der sie unter anderem angaben, sie hätten ihren Heimatstaat
am 21. Januar 2016 aufgrund von Problemen mit unbekannten Personen
verlassen und seien von Polen aus auf dem Luftweg in die Schweiz gereist,
dass ihnen anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit der Niederlande gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt
wurde,
dass sie diesbezüglich ausführten, es sei sehr teuer, von der Ukraine aus
in die Niederlande zu reisen und sie hätten die Schweiz ausgewählt, weil
sie sicher gewesen seien, dass ihnen hier Schutz gewährt würde,
dass das SEM am 23. Februar 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-
VO (Zuständigkeit gestützt auf die Ausstellung gültiger Aufenthaltstitel) die
niederländischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden er-
suchte,
dass die Niederlande die Gesuche am 7. April 2016 gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf gültige Visa) guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, gestützt auf die Dublin-III-VO seien die niederländischen Behör-
den für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig;
diese hätten der Übernahme der Beschwerdeführenden denn auch zuge-
stimmt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der Nie-
derlande nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Präferenz für die Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
seien und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass
sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass im niederländischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen
Mängel vorliegen würden und nicht davon auszugehen sei, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Überstellung in die Niederlande gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlie-
gen würden,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
6. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die Beschwerde sei als zulässig zu erklären, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz
für die Beurteilung der Asylgesuche zuständig sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, provisorische Duldung ihres Aufenthalts, unentgeltliche
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Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchten,
dass sie zur Begründung nebst einer erneuten Schilderung der Asylgründe
insbesondere vorbrachten, sie hätten nur deshalb keine Schengenvisa bei
der Schweizerischen Botschaft beantragt, weil ein weiterer Verbleib in der
Ukraine sie in Gefahr gebracht hätte und Visa durch die niederländischen
Behörden schneller hätten erhältlich gemacht werden können,
dass eine Rückkehr in die Ukraine im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) unzumutbar sei, da russischsprachigen Ukrainer, wie der Be-
schwerdeführer 1, der Gewalt durch extremistische Gruppen ausgesetzt
seien, vor der die aktuelle ukrainische Regierung keinen Schutz biete,
dass die Niederlande davon ausgehe, dass der Absturz des malaysischen
Flugzeugs (Flug MH17) vom 17. Juli 2014 über ukrainischem Gebiet, bei
dem etwa 200 niederländische Staatsangehörige umgekommen seien,
durch russische Rebellen herbeigeführt worden sei,
dass die niederländischen Behörden deswegen Asylgesuche, die sich auf
Gefährdungen durch ukrainische Extremisten gegen russischsprachige
Personen stützen würden, praktisch ausnahmslos abweisen würden,
dass den Ukrainern ausserdem vorgeworfen worden sei, das niederländi-
sche Asylsystem auszunutzen um von Rückkehrhilfe zu profitieren, worauf-
hin die Rückkehrhilfe für Ukrainer im März 2016 gestrichen worden sei,
dass sie (Beschwerdeführende) befürchten würden, ohne individuelle Prü-
fung ihrer Asylgründe in den Niederlanden wie andere, nicht gefährdete
Ukrainer behandelt zu werden,
dass die Beschwerdeführenden zur Dokumentation ihrer Vorbringen Ko-
pien der beim SEM eingereichten Reisepässe, fremdsprachige Strafanzei-
gen vom 11. Juni 2015, vom 14. und 15. Juli 2015 sowie vom 16. und
21. Dezember 2015, fremdsprachige medizinische Unterlagen vom
11. Juni 2015 und vom 16. Dezember 2015 (betreffend in der Ukraine erlit-
tene Angriffe), und verschiedene Presseartikel (zum Absturz des malaysi-
schen Flugzeugs vom 17. Juli 2014 sowie zum niederländischen Asylver-
fahren) den Akten reichten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden und den
zuständigen Behörden am 9. Mai 2016 mitteilte, es sehe keine Veranlas-
sung, provisorische Massnahmen anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-IIII-VO in der Regel derjenige Mitglied-
staat zuständig ist, der einem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat,
dass solche Visa betreffend die Beschwerdeführenden vorliegen und die
Niederlande die Aufnahmeersuchen des SEM am 7. April 2016 explizit gut-
geheissen haben,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande für das Asyl- und
ein allfälliges Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden somit ge-
geben ist,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als
vollumfänglich zutreffend zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene keine substanziier-
ten Einwände gegen die Zuständigkeit der Niederlande respektive die
Überstellung dorthin vorbringen,
dass die Gründe, die die Beschwerdeführenden zur Beantragung nieder-
ländischer Visa bewogen haben, für die Bestimmung der Zuständigkeit un-
erheblich sind,
dass im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit einer Überstellung in
die Niederlande und nicht einer Rückkehr in die Ukraine zu beurteilen ist,
weshalb die Einwände der Beschwerdeführenden gegen letztere nicht zu
berücksichtigen sind,
dass die Niederlande die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt haben,
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dass durch nichts – insbesondere auch nicht durch die beigebrachten In-
ternetartikel – belegt ist, dass sich die niederländischen Asylbehörden bei
der Beurteilung von Asylgesuchen ukrainischer Staatsangehöriger durch
sachfremde Einflüsse leiten lassen würden und keine Hinweise dafür be-
stehen, dass Gesuche ukrainischer Asylsuchender nicht ebenso sorgfältig
geprüft würden wie jene sämtlicher anderer Drittstaatsangehöriger,
dass die Beschwerdeführenden sodann gegen einen allfälligen abschlägi-
gen Asylentscheid in den Niederlanden Beschwerde erheben und allfällige
Verfahrensfehler rügen können,
dass die Praxis der niederländischen Behörden in Bezug auf die Gewäh-
rung von Rückkehrhilfe an ukrainische Staatsangehörige nicht die Prüfung
der Asylgesuche sondern die Ausgestaltung der Rückkehrmodalitäten be-
schlägt, weshalb die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden
unbehelflich sind,
dass die jungen und gesunden Beschwerdeführenden mithin kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach die niederländischen
Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtli-
nien zu prüfen,
dass daher keine individuellen Gründe aufgezeigt wurden, die eine Über-
stellung der Beschwerdeführenden in die Niederlanden als unzulässig er-
scheinen liessen,
dass – wie durch das SEM zutreffend festgestellt – unter diesen Umstän-
den die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerecht-
fertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss die-
ser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
provisorische Duldung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er-
weisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi