B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2830/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
E-2830/2016
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
Eritrea im März 2014 und gelangte auf dem Landweg nach Äthiopien. Nach
einem zweimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager D._______ reiste sie
weiter in den Sudan und anschliessend nach Libyen. Auf dem Seeweg ge-
langte sie anfangs Juli 2014 nach Italien. Am 8. Juli 2014 reiste sie auf dem
Landweg in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch.
B.
Am 29. Juli 2014 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt.
Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eritrei-
sche Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens und stamme aus
dem Dorf E._______, Zoba F._______, Subzoba E._______. Sie habe von
Geburt bis zur Ausreise mit ihren Eltern und fünf Geschwistern in
E._______ gelebt und die 1. bis 11. Schulklasse (Primarschule und High
School) dort besucht. Das 12. Schuljahr habe sie vom Juli 2012 bis Juli
2013 in Sawa abgeschlossen. Sie habe in Eritrea nie gearbeitet.
Sie habe nie einen eritreischen Reisepass besessen und habe sich keine
Identitätskarte ausstellen lassen können, weil sie noch nicht 18-jährig ge-
wesen sei.
Nachdem sie die 12. Schulklasse im Juli 2013 in Sawa beendet habe, sei
sie einen Monat lang nach Hause gegangen. Im September 2013 sei sie
wieder in Sawa eingerückt; sie habe in der Einheit (…) ([…] Division,
[…]. Brigade, […] Bataillon, […] Haili, […] Ganta und […] Mesre) gedient.
Die Beschwerdeführerin gab die Namen ihrer vorgesetzten Kommandan-
ten zu Protokoll.
Sie habe für das Militärtraining und für den Schulunterricht je eine separate
Uniform erhalten. Nach etwa zwei Wochen im Nationaldienst in Sawa (Na-
tional Service), sei eine Versammlung abgehalten worden. Dabei sei mit-
geteilt worden, dass die Dienstpflichtigen anschliessend einen Marsch von
Sawa nach Nakfa durchführen müssten.
Viele seien bei diesem Marsch krank geworden. Es habe zu wenig zu es-
sen und zudem nirgends Schattenplätze gegeben. In der Nacht sei es je-
weils sehr kalt gewesen und sie seien ungenügend bekleidet gewesen.
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Nach einem Monat sei etwa die Hälfte der Gruppe – auch die Beschwer-
deführerin – wieder nach Sawa zurückgebracht worden; die Vorgesetzten
hätten der Gruppe in Nakfa gesagt, sie müssten nun acht Monate lang ei-
nen Beruf erlernen. Als sie in Sawa angekommen seien, habe man ihnen
indessen mitgeteilt, sie müssten zwei Jahre lang ohne Unterbruch eine Be-
rufsausbildung absolvieren. Als die Dienstpflichtigen dies erfahren hätten,
sei die Mehrheit der Gruppe unerlaubt weggegangen. Auch die Beschwer-
deführerin sei im Dezember 2013 ohne Erlaubnis zu Fuss von Sawa nach
Forto Sawa und anschliessend nach Hause gegangen. Die Bevölkerung
an ihrem Wohnort habe sie immer wieder bei der Verwaltung verraten. Sie
habe keinen Passierschein besessen und habe daher kaum aus dem Haus
gehen können. Im Weiteren sei ihr Vater, welcher als Soldat gedient habe,
sechs Monate lang krank gewesen, als sie nach Hause gekommen sei.
Weil sie die gesamte Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei sie aus
Eritrea ausgereist. In Eritrea habe sie sich politisch nicht aktiv betätigt.
C.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das Zivilstandsamt
G._______ das SEM im Hinblick auf ein Ehevorhaben der Beschwerdefüh-
rerin um Auskunft über den Stand deren Asylverfahrens.
D.
Am (…) 2016 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.
E.
Am 31. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asyl-
gründen befragt.
Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie lebe in der Schweiz in einer Part-
nerschaft mit H._______, geboren (…), der auch der Vater ihres am (…)
geborenen Kindes (B._______) sei; sie beabsichtigten, zu heiraten.
Im Juli 2012 habe sie ihre militärische Ausbildung in Sawa begonnen, einen
Monat später habe ihre schulische Ausbildung angefangen. Die Abschluss-
prüfungen habe sie ein Jahr später in Sawa gemacht und habe auch poli-
tischen Unterricht erhalten. Sie könne sich nicht daran erinnern, in welchen
Fächern sie geprüft worden sei. In der Schule sei eine Liste mit den Namen
der Schüler und den Abschlussnoten der 26. (Rekrutierungs-) Runde auf-
gestellt worden. Sie sei bei der Abschlussprüfung durchgefallen und habe
deshalb im August 2013 kein Abschlusszeugnis erhalten. Nach ihrer Aus-
bildung in Sawa sei sie einen Monat lang nach Hause gegangen.
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Nachdem sie im September 2013 in Sawa wieder eingerückt sei, hätten sie
zunächst mehrere kürzere Fussmärsche absolvieren müssen. Danach
seien sie einen Monat lang zu Fuss nach I._______ marschiert. Einige
seien unterwegs in Diga-Kerkebet gestorben und auf der Stelle begraben
worden. Sie selbst sei sehr krank geworden, habe aber trotzdem für ihre
Vorgesetzten Kaffee zubereiten und deren Kleider waschen müssen. Weil
sie die Anordnungen ihres Vorgesetzten nicht habe befolgen können, habe
sie sich zur Strafe auf den Boden legen müssen. Dabei sei sie am Rücken
geschlagen und mit Wasser übergossen worden, bis sie das Bewusstsein
verloren habe. Danach habe sie mit weiteren 120 Personen den Fuss-
marsch fortsetzen müssen. Es habe zu wenig zu essen und nur ungenü-
gende Kleidung gegeben.
Die nächsten sechs Wochen hätten sie in der Einöde in der Gegend
O._______ und P:_______ verbracht und insbesondere Holz sammeln
müssen. Die Verpflegung sei auch hier sehr schlecht gewesen. Während
der militärischen Ausbildung hätten sie gelernt, Waffen auseinanderzuneh-
men und zusammenzubauen.
Die Gruppe von rund 120 Personen sei dann aufgeteilt worden. 50 Perso-
nen seien am bisherigen Ort zurückgeblieben; die Beschwerdeführerin sei
mit der übrigen Gruppe mit Bussen nach Sawa zurückgebracht worden. In
Sawa sei eine Versammlung durchgeführt worden, bei welcher das Pro-
gramm für die nächsten zwei Jahre – ohne Unterbruch – vorgestellt worden
sei. Als sich die Versammlung aufgelöst habe, seien viele abgehauen; ei-
nige hätten die Flucht geschafft, andere seien sofort festgenommen wor-
den. Die Beschwerdeführerin sei völlig durcheinander gewesen; es sei ihr
aber gelungen, das Gelände des Militärlagers in Sawa über den Hinterein-
gang der Berufsschule von Hamamus zu verlassen. Sie sei über Forto
Sawa nach Hause zu ihrer Familie in E._______ gegangen, wobei sie sich
aus Angst vor einer Festnahme während der ersten Woche bei einer Freun-
din aufgehalten habe. Zu Hause habe sie ihren Vater krank angetroffen.
Sie habe befürchtet, wegen ihrer Flucht von Sawa von den Nachbarn ver-
raten zu werden. Nachdem sie im Dezember 2013 nach Hause zurückge-
kehrt sei und sich ihre Eltern Sorgen gemacht hätten, sei sie im Januar
2014 zu ihrer in 4 km Entfernung lebenden Grossmutter nach J._______
gegangen. Von E._______ aus sei sie dann über K._______ und den Fluss
L._______ in M._______ nach Äthiopien gereist.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Be-
weismittel in Kopie (Schulzeugnisse, Taufschein, Zulassungsbescheini-
gung für die Prüfung in Sawa, Identitätskarten ihrer Eltern) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 – am Folgetag eröffnet – hielt das SEM
fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche wurden abgelehnt und ihre Weg-
weisung aus der Schweiz verfügt. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges wurde ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeord-
net.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM im We-
sentlichen fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten Desertion aus Sawa seien äusserst vage
und ohne Konsistenz ausgefallen. Ihre Antworten seien auch nach Nach-
fragen knapp, eintönig und pauschal geblieben. Namentlich sei sie nicht im
Stande gewesen, Einzelheiten über ihren Aufenthalt in Sawa im September
2013 zu berichten. Auch die Schilderungen, wie sie vom Vorgesetzten be-
straft worden sei, seien an der Oberfläche und ohne Hinweise auf persön-
liche Betroffenheit geblieben, obwohl es sich um ein einschneidendes Er-
lebnis handle. Zudem sei die geltend gemachte Flucht aus Sawa höchst
vage und nicht überzeugend beschrieben worden.
In der einlässlichen Anhörung habe sie das bei der BzP erwähnte Vorbrin-
gen, ihr Aufenthalt zu Hause sei von den Dorfbewohnern mehrmals der
örtlichen Verwaltung gemeldet worden, auch nach mehrmaligem Nachfra-
gen nicht vorgetragen. Die Angaben zur geltend gemachten Suche seien
ebenfalls substanzlos ausgefallen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass
die Behörden die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gesucht hätten. Die
geltend gemachte Desertion sei daher als unglaubhaft zu qualifizieren.
Im Weiteren sei im eritreischen Kontext davon auszugehen, dass Flucht-
willige ihre illegale Ausreise minutiös planen und ortskundige Fluchthelfer
oder Schlepper einschalten würden. Die Beschwerdeführerin habe demge-
genüber dargelegt, keine Vorbereitungen für ihre Ausreise getroffen zu ha-
ben. Ihre Schilderungen der Ausreise seien äusserst substanzarm ausge-
fallen. Es sei ihr daher nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise aus
Eritrea glaubhaft zu machen. Es müsse deshalb davon ausgegangen wer-
den, dass sie ihren Heimatstaat auf andere Art und Weise oder zu einem
anderen Zeitpunkt verlassen habe.
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Auch ihre Angaben zum 12. Schuljahr in Sawa und zur militärischen Aus-
bildung seien sehr vage geblieben. Die Beschwerdeführerin habe nament-
lich nicht gewusst, wie die Schule in Sawa heisse, habe unzutreffend be-
hauptet, dass diese keinen Namen habe, und habe nicht gewusst, in wel-
chen Fächern sie bei der Abschlussprüfung geprüft worden sei. Erst als sie
explizit danach gefragt worden sei, ob sie auch politischen Unterricht er-
halten habe, habe sie dies bejaht, ohne Näheres darüber zu berichten, was
angesichts der zentralen Bedeutung dieses politischen Unterrichts er-
staune. Sie habe zwar einige militärische Bezeichnungen gekannt, das
Wissen über militärische Begriffe und Abläufe könnte jedoch in dieser Form
auch durch Hörensagen erworben worden sein. Die eingereichten Kopien
der „Admission Card“, des Schulzeugnisses und der Identitätskarten ihrer
Eltern würden angesichts deren nur beschränkten Beweiswerts und zwei-
felhafter Herkunft nichts an dieser Einschätzung ändern.
Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig eingestuft. Wegen Unzumut-
barkeit des Vollzuges wurde jedoch die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes angeordnet.
G.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Poststempel: 7. Mai 2016) reichte die Be-
schwerdeführerin für sich und ihren Sohn B._______ beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom
5. April 2016 sei aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihnen Asyl zu erteilen. Eventualiter seien sie in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Partners und Vaters einzubeziehen; subeventualiter sei die
Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an das SEM
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
habe anlässlich ihrer Anhörung während vier Stunden Auskunft gegeben
zu ihrem Aufenthalt in Sawa und zu ihrer Desertion. Das Protokoll umfasse
21 Seiten. Sie habe auf alle Fragen geantwortet, habe viel aus ihrem tägli-
chen Leben berichtet und dabei zahlreiche Details geschildert. Ihre Anga-
ben zeichneten sich durch Substanz aus; insbesondere ihre Schilderungen
zur militärischen Ausbildung, die militärischen Ausdrücke und die Angaben
zu den benutzten Waffen seien detailliert ausgefallen. Sie habe auch ihre
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Reise von Sawa nach Forto Sawa und ihre Ausreise aus Eritrea mit kon-
kreten Einzelheiten beschrieben. Sie habe ein Dorf in der BzP namentlich
erwähnt, dessen Name ihr bei der Anhörung nicht mehr eingefallen sei; sie
sei zuvor nie in diesem Dorf gewesen. Das SEM begründe nicht, weshalb
es ihre Schilderungen als oberflächlich und vage eingestuft habe. Der Vor-
wurf des SEM, sie habe alles erfunden, sei nicht nachvollziehbar. Sie hätte
die Geländenamen, die Zerlegung der Waffen und die militärischen Fach-
begriffe nicht gekannt, wenn sie nicht in Sawa gewesen wäre und alles so
wie beschrieben erlebt hätte. Sie versuche, das Original der „Admission
Card“ nachzureichen.
Die Beschwerdeführerin lebe mit dem Vater ihres Kindes zusammen, wes-
halb eventualiter der Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft beantragt
werde.
H.
Mit Instruktionsverfügungen vom 25. Mai und 15. Juni 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerenden könnten den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; zudem verfügten sie auf-
grund der angeordneten vorläufigen Aufnahme bereits über eine Berechti-
gung zum Aufenthalt in der Schweiz. Gleichzeitig wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, nähere Ausführungen zu ihrem Antrag betreffend
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners
sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gut-
geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der
Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen und die Beschwerdeführenden gleich-
zeitig aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen.
I.
Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters, Ass. iur. Christian
Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, vom
29. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Vollmacht ihres Rechts-
vertreters, eine Vollmacht ihres Lebenspartners (beide datiert am 29. Juni
2016), eine Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt des Zivil-
standsamts G._______ vom 27. Juni 2016 sowie eine Wohnsitzbestäti-
gung der Sozialhilfe G._______ vom 27. Juni 2016 (betreffend gemeinsa-
men Haushaltes der Beschwerdeführenden mit H._______) nachreichen.
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Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wohne seit dem
15. April 2016 mit ihrem Lebenspartner und Kindsvater in der gemeinsa-
men Wohnung in G._______. Sie hätten schon mehrfach beim Zivilstands-
amt des Bezirks G._______ vorgesprochen und ein Ehevorbereitungsver-
fahren einleiten wollen. Weil die Beschwerdeführerin über keine heimatli-
chen Identitätsdokumente verfüge, sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Hei-
rat nur möglich sei, wenn sie sich beim eritreischen Konsulat in der
Schweiz ein Identitätsdokument ausstellen lasse. Da das Asylverfahren
noch immer hängig sei und die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Ver-
folgung geltend mache, sei ihr eine Kontaktaufnahme mit dem eritreischen
Konsulat nicht zuzumuten. Deshalb habe das Ehevorbereitungsverfahren
noch nicht eingeleitet werden können. Es werde die amtliche Verbeistän-
dung durch den mandatierten Rechtsvertreter beantragt.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2016 wurde den Beschwerdeführen-
den mitgeteilt, dass die Asylverfahrensakten von H._______ (Verfahrens-
Nr. N […]) von Amtes wegen beigezogen würden. Gleichzeitig wurde das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Ass.
iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thur-
gau, als amtlicher Beistand eingesetzt.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 führte das SEM ergänzend
aus, die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführenden in
die Flüchtlingseigenschaft von H._______ seien nicht erfüllt. Zum einen
müsse die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt worden sein,
was vorliegend nicht der Fall sei, da vor der Ausreise keine familiäre Bin-
dung bestanden habe. Zudem erfülle H._______ die originäre Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
L.
Mit Replikeingabe vom 26. Juli 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin
ergänzend zum beantragten Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Lebenspartners.
Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, es sei angesichts der von
ihr konkret zu Protokoll gegebenen Angaben nicht nachvollziehbar, dass
das SEM die illegale Ausreise als nicht glaubhaft eingestuft habe. Die Be-
fragung zur illegalen Ausreise habe nur eine von insgesamt 21 Seiten An-
hörungsprotokoll umfasst. Bei den vom SEM konkret gestellten Fragen
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(Anhörung: Fragen 195 bis 206) sei zudem nur eine einzige Gelegenheit
eingeräumt worden, detaillierter zu berichten. Es treffe nicht zu, dass die
Schilderungen nicht über das hinausgegangen seien, was man vom Hö-
rensagen berichten könne. Die Beschwerdeführerin habe durchaus erleb-
nisgeprägte Angaben zu Protokoll gegeben, beispielsweise in Antwort 200,
wo sie auf einen Soldatenposten verwiesen habe. Auch die Schilderungen
zur Bestrafung durch den Vorgesetzten enthielten Zeichen persönlicher
Betroffenheit, wie aus Antwort 114 hervorgehe.
Der Eingabe wurde eine Kostennote des Rechtsvertreters beigelegt.
M.
Gemäss Meldung des Zivilstandsamts N._______ vom 19. Februar 2018
gebar die Beschwerdeführerin am (…) 2017 ihren Sohn C._______.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, dass ihr Kind C._______ durch die angeordnete vorläufige Aufnahme
miterfasst werde.
Dieses Kind wurde gemäss der „Meldung einer Kindesanerkennung nach
der Geburt“ des Zivilstandsamts G._______ vom 14. März 2018 von
H._______ anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 5. April 2016 im Wesentli-
chen mit Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Kernvorbringen der Beschwer-
deführerin. Insbesondere sei diese nicht in der Lage gewesen, ihren an-
geblichen Aufenthalt in Sawa, die daran anschliessende Desertion und die
illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. Im Rahmen der Ver-
nehmlassung setzte sich das SEM einzig mit der Frage des Einbezugs der
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Seite 11
Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners
und Kindsvaters auseinander; weitergehende Ausführungen zu den Vor-
fluchtgründen brachte die Vorinstanz nicht vor (vgl. Sachverhalt, Bst. F und
K. oben).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
4. Mai 2016 den Vorhalt der unsubstanzierten Vorbringen; sie habe zur mi-
litärischen Ausbildung in Sawa, zu ihrer Reise von Sawa nach Forto Sawa
und zur illegalen Ausreise detailreiche Schilderungen zu Protokoll gege-
ben. Das SEM habe nicht weiter begründet, weshalb es ihre Angaben als
oberflächlich und vage eingestuft habe. Der Vorwurf, ihre Vorbringen seien
erfunden, sei nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Replikeingabe vom
26. Juli 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren An-
gaben zur illegalen Ausreise aus Eritrea und verwies dazu auf konkrete
Protokollstellen (vgl. Sachverhalt, Bst. G und L, oben).
4.3
Nachdem das SEM die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen mit
der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion und der
illegalen Ausreise aus Eritrea begründete, ist im Folgenden zu prüfen, ob
sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Erwägungen
anschliesst oder nicht.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2
5.2.1 Nach einlässlicher Prüfung der Verfahrensakten erachtet es das Bun-
desverwaltungsgericht als überwiegend glaubhaft dargetan, dass die Be-
schwerdeführerin ihr 12. Schuljahr in Sawa verbracht und dort eine schuli-
sche und militärische Ausbildung absolviert hat und von Sawa desertiert
ist. Ihre diesbezüglichen Kernvorbringen sind im Ergebnis plausibel und
übereinstimmend ausgefallen.
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Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bleibt an gewissen Stellen
der Befragungen etwas lückenhaft und oberflächlich. Etwas befremdend
wirkt etwa der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar zu Protokoll
gab, in Sawa politischen Unterricht erhalten zu haben, sie sich jedoch
gleichzeitig nicht ansatzweise an den Inhalt dieses Unterrichts zu erinnern
vermochte (vgl. A21 Antworten 70 und 71). In diesem Zusammenhang
muss jedoch das jugendliche Alter und die nicht mit schweizerischen Ver-
hältnissen vergleichbare Schulbildung der Beschwerdeführerin berücksich-
tigt werden. Sie war zur Zeit ihres Aufenthaltes in Sawa erst (…)-jährig;
aufgrund ihres Aussageverhaltens muss angenommen werden, dass sie
für die politischen Inhalte ihrer Ausbildung nicht grosses Interesse auf-
brachte. Zur Zeit ihrer Befragung zur Person respektive der Anhörung in
der Schweiz war die Beschwerdeführerin (…) respektive (…) Jahre alt. Ihre
zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Angaben müssen aus dem
Blickwinkel eines jugendlichen Erwachsenen beurteilt werden.
Ihre Ausführungen enthalten vielerorts Detailangaben und Realkennzei-
chen.
So schilderte sie in der einlässlichen Anhörung ihren Schulalltag in Sawa
(vgl. A21, Antworten 31-50 zum Ablauf des Schulunterrichts, zur räumli-
chen Ausgestaltung der Schule, zur Anzahl Schüler und zu den Unterrichts-
fächern). Entgegen dem vom SEM vertretenen Standpunkt hat das Gericht
aufgrund der plausiblen, chronologisch und inhaltlich im Wesentlichen
nachvollziehbaren Angaben keinen begründeten Anlass, daran zu zwei-
feln, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Primarschule und
High School in E._______ im Juli 2012 das 12. Schuljahr in Sawa antrat
und bis Juli 2013 absolvierte (vgl. A4, Ziffern 1.17.04 und 2.01).
5.2.2 Das Gericht kann auch dem Vorhalt des SEM, die Schilderungen des
Aufenthaltes in Sawa (von Juli 2012 bis Juli 2013 und ab September 2013)
seien ohne Konsistenz, eintönig und pauschal ausgefallen, im Ergebnis
nicht folgen.
So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP nicht nur Anga-
ben zu ihrem Schulalltag in Sawa, sondern auch sehr konkrete Angaben
zu ihrer militärischen Einheit und zu ihren vorgesetzten Kommandanten zu
Protokoll (vgl. A4, Ziffer 7.02).
Auch die Schilderungen der militärischen Ausbildung in Sawa zeichnen
sich mit Detailangaben aus (vgl. A21, Antworten 52 ff.). Insbesondere war
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die Beschwerdeführerin aus dem Stegreif in der Lage, konkrete Namen
von militärischen Übungen anzugeben (Antworten 54-59) und ihren Um-
gang mit Waffen (Antworten 64-69) mit Detailangaben zu umschreiben.
Auffallend in diesem Zusammenhang ist, dass sie in der Lage war, die we-
sentliche Zusammensetzung einer Waffe anhand eines Kugelschreibers
darzulegen (vgl. A21, Antwort 66). Das SEM hielt in seiner Verfügung vom
5. April 2016 diesbezüglich fest, entsprechendes Wissen lasse sich auch
vom Hörensagen aneignen (vgl. Ziff. II/3, S. 5). Diese nicht weiter begrün-
dete, pauschale Argumentation vermag vorliegend nicht zu überzeugen.
Gerade der Umstand, dass sie die Waffenbestandteile anhand eines Ku-
gelschreibers spontan zu beschreiben vermochte, spricht nach Auffassung
des Gerichts gegen ein gezieltes Auswendiglernen. In der Rechtsmittelein-
gabe wird weiter überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin die
sehr konkreten Vorgänge und militärischen Fachbegriffe nicht dermassen
ausführlich und detailreich hätte schildern können, wenn sie die schulische
und militärische Ausbildung in Sawa nicht persönlich miterlebt hätte.
Die Beschwerdeführerin beschrieb insgesamt auf eindrückliche Weise ihre
militärische Ausbildung während ihres Aufenthaltes in Sawa von Juli 2012
bis Juli 2013, ihr erneutes Einrücken in Sawa im September 2013 und ihre
Erlebnisse während der Ableistung ihrer Dienstpflicht bis Dezember 2013.
So trug sie anlässlich ihrer beiden Befragungen übereinstimmend vor, sie
habe von Sawa aus einen langen, mehrwöchigen Fussmarsch absolvieren
müssen; dabei habe es zu wenig zu essen und tagsüber zu wenig Schat-
tenplätze gegeben; in der Nacht sei es jeweils sehr kalt gewesen und die
Dienstpflichtigen hätten zu wenig Kleider dabei gehabt (A4, Ziffer 7.01;
A21, Antworten 97 ff.). Bei der einlässlichen Anhörung führte sie weiter aus,
einige Diensttuende seien beim langen Marsch an Hunger gestorben oder
weil sie in Diga-Kerkebet verseuchtes Wasser getrunken hätten (A21, Ant-
worten 104-106). Weiter trug sie vor, sie selbst sei auch krank geworden,
habe dennoch ihrem Vorgesetzten Kaffee zubereiten und seine Wäsche
reinigen müssen; dabei sei sie bis zur Ohnmacht misshandelt worden (Ant-
worten 106-115). Sie gab auch ihre dabei empfundene Wut unmissver-
ständlich zu Protokoll (Antwort 114). Auch der geltend gemachte sechs-
wöchige Aufenthalt in der Einöde in der Umgebung von O._______ und
P._______ wurde mit mehrfachen Detailangaben geschildert (vgl. Antwor-
ten 124 ff.: Angaben zum Sammeln von Holz, zwei Mahlzeiten am Tag mit
wenig zu essen [Nudeln, Brot und Linsensauce]; ekelhafte Speisen; Benut-
zung von Feuer und Steinen als Kochstelle). Ihre weitere Angabe, ihr Auf-
enthalt in Sawa – von Juli 2012 bis Juli 2013 – sei während der 26. Rekru-
tierungsrunde erfolgt (vgl. A21, Antwort 88 i.V. m. A4 Ziff. 2.01), stimmt
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zeitlich mit den wahren Begebenheiten überein (vgl. hierzu: S:
[Eritrean Ministry of Information], Members of 26th round National Service
leave for Sawa Training Center, 23.07.2012,
national-service-leave-for-sawa-training-center-, abgerufen am
22.08.2018).
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin fielen – entgegen des von der
Vorinstanz vertretenen Standpunktes – überwiegend nicht stereotyp oder
oberflächlich aus. Sie enthalten vielmehr in den Kernvorbringen zahlreiche
Realkennzeichen (vgl. dazu: REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAU-
MER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2,
S. 10 f.), sowohl hinsichtlich der Beschreibung ihres Aufenthaltes in Sawa
als auch betreffend der Leistung ihrer nationalen Dienstpflicht.
Deutlich für die Glaubhaftigkeit sprechen zudem die an verschiedenen Or-
ten der Befragungsprotokolle kongruent gemachten zeitlichen Aussagen
und örtlichen Angaben (…) zu den Fussmärschen (zuerst kurze, dann ein
langer, einmonatiger Fussmarsch nach Q._______ resp. P._______). Die
entsprechenden, an verschiedenen Stellen der Befragungen gemachten
Aussagen sind – entgegen des vom SEM vertretenen Standpunktes, wel-
cher diesbezüglich fälschlicherweise einen Widerspruch aufführt – in sich
schlüssig. Als deutliches Realkennzeichen und nicht bloss auswendig ge-
lernt erscheinend ist schliesslich auch der Umstand zu werten, dass die
Beschwerdeführerin den Zielort des langen Fussmarsches (Q._______
bzw. P._______) in Varianten genannt hat.
5.2.3 Auch ihre Schilderungen zum rund einmonatigen Heimurlaub (bis zur
erneuten Einrückung in Sawa im September 2013) zeichnen sich durch
übereinstimmende Beschreibungen aus. Die Beschwerdeführerin trug so-
wohl bei der BzP als auch bei der einlässlichen Anhörung vor, dass die
Wohnbevölkerung immer wieder der Verwaltung gemeldet habe, dass sie
sich unerlaubterweise zu Hause aufgehalten habe (vgl. A4, Ziff. 7.01; A21,
Antworten 180 ff.).
Weiter gab die Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung zu Pro-
tokoll, sie habe – als sie in Sawa im September 2013 wieder eingerückt
sei – sowohl eine Militär- als auch eine Schuluniform erhalten (A4, Ziffer
7.01 und 7.02).
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Auch die Flucht aus dem Ausbildungs- und Militärcamp in Sawa schilderte
die Beschwerdeführerin mit einigen konzisen Angaben, wobei in diesem
Zusammenhang auf die Ausführungen in Erwägung 5.2.1 zum Aussage-
verhalten der jugendlichen Beschwerdeführerin zu verweisen ist. Sie schil-
derte auf plausible Weise, wie sie nach ihrem sechswöchigen Aufenthalt in
der Einöde mit einer grösseren Gruppe per Bus nach Sawa zurückgeführt
worden sei, wo ihnen ein Zweijahresprogramm ohne Unterbruch eröffnet
worden sei. Als sie von diesem obligatorischen Programm erfahren habe,
sei sie völlig durcheinander gewesen; sie habe – wie weitere Personen –
entschieden, vom Nationalen Dienst abzuhauen und habe das Campge-
lände über die Berufsschule von Hamamus verlassen können (vgl. A21,
Antworten 117-119 und 135 ff., insbesondere 153 ff.). Sie gab ferner bei
beiden Befragungen übereinstimmend an, bei ihrer Heimkehr habe sie ih-
ren Vater zu Hause krank angetroffen und ihr Aufenthalt zu Hause sei von
Nachbarn der Verwaltung gegenüber verraten worden (vgl. A4, Ziff. 7.03
sowie A21, freier Bericht in Antwort 25 respektive A4, Ziffer 7.02 und A21,
Antworten 179 ff.).
Das SEM zog diesbezüglich in Erwägung, die Beschwerdeführerin habe
bei der Anhörung das zuvor während der BzP deponierte Vorbringen, ihr
unerlaubter Aufenthalt zu Hause sei von den Dorfbewohnern mehrmals der
Verwaltung gemeldet worden, nicht vorgetragen (vgl. angefochtene Verfü-
gung, Ziff. II/2, S. 3 unten). In dieser Form trifft der Vorhalt des SEM nicht
zu: die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der einlässlichen Anhörung
ebenfalls vorgetragen, sie habe Angst gehabt, von Personen aus der Nach-
barschaft verraten zu werden (vgl. A21, Antworten 179 ff.). Der Verweis des
SEM auf die angeblich ausweichenden und vagen Angaben in den Antwor-
ten 179 ff. bleibt daher nicht nachvollziehbar. Zudem wäre eine solche Un-
stimmigkeit innerhalb der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht aus-
schlaggebend, da ihre Kernvorbringen gesamthaft überwiegend konzise,
detailreiche und übereinstimmende Angaben enthalten. Diese Unstimmig-
keit würde für sich alleine die zugrunde liegenden Ereignisse nicht als über-
wiegend unwahrscheinlich erscheinen lassen.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren nachvollziehbar dar, wie
sie im Dezember 2013 ohne Erlaubnis die Ausbildungsstätte respektive
das Militärcamp in Sawa verlassen hat (vgl. A21, Antworten 135-177). Auch
ihre diesbezüglichen Schilderungen zeichnen sich durch einige Realkenn-
zeichen aus; sie umschrieb ihren genaueren Fluchtweg nach Hause über
die Berufsschule von Hamamus, gab Ortschaften und Angaben zu ihren
jeweiligen Aufenthalten bei einer Freundin und bei Verwandten an. Auch
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ihre illegale Ausreise aus Eritrea wurde im Wesentlichen plausibel be-
schrieben (vgl. A21, Antworten 197 ff.).
Dem Argument des SEM, wonach Fluchtwillige erfahrungsgemäss ihre il-
legale Ausreise minutiös planen würden, ist entgegenzuhalten, dass der
Entschluss der Beschwerdeführerin, das Militärcamp in Sawa zu verlassen
und aus Eritrea auszureisen, erst konkret gefällt wurde, als sie nach ihrer
Rückkehr nach Sawa im September 2013 vom Zweijahresplan ihrer Vor-
gesetzten erfuhr und somit von einem – wiederum in Mitberücksichtigung
ihres damaligen Alters [im Dezember 2013] von (…) Jahren – spontanen
Fluchtentscheid auszugehen ist, weshalb die diesbezügliche Erwägung
der Vorinstanz vorliegend nicht stichhaltig ist.
5.2.5 Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin das Vorgetragene
teilweise auch durch Beweismittel (in Kopie) untermauern. So reichte sie
ihren Taufschein, die Identitätskarte ihrer Eltern, Schulzeugnisse und ihre
„Admission Card“ ein. Diese „Admission Card“ wurde zwar in Kopie einge-
reicht; das äussere Erscheinungsbild dieses Beweismittels entspricht je-
doch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jenen
Dokumenten, welches Personen ausgestellt wird, die in Sawa das
12. Schuljahr absolvieren.
5.2.6 Die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin steht aus-
ser Zweifel. Eine Gesamtwürdigung ihrer Vorbringen ergibt, dass ihre An-
gaben insgesamt in sich stimmig und somit im Ergebnis als überwiegend
glaubhaft zu qualifizieren sind.
5.2.7 Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2012 bis Juli 2013 das
12. Schuljahr in Sawa absolvierte, in der Folge einen kurzen Heimurlaub
antrat, im September 2013 wieder in Sawa einrückte und ihre militärische
Ausbildung dort fortsetzte. Dabei erlitt sie seitens ihres Vorgesetzten Miss-
handlungen und verliess im Dezember 2013 unerlaubt das Militärausbil-
dungscamp in Sawa.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es der von der Beschwerdefüh-
rerin glaubhaft dargelegte Sachverhalt flüchtlingsrechtliche Relevanz auf-
weist.
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6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).
6.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
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wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2017 E. 6.1 sowie E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, jeweils
mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
6.4 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer
als glaubhaft zu erachtenden Angaben in der Ausübung ihrer Pflichten im
Rahmen des eritreischen National Service stand. Sie hat ohne Bewilligung
der ihr vorgesetzten Militärbehörden ihren Dienst verlassen und ist in der
Folge illegal aus Eritrea ausgereist.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als Deserteurin im Sinne
der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Sie hat demnach be-
gründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihr nicht offenstehen. Die
Beschwerdeführerin erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft. Ihre
beiden Kinder sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flücht-
lingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen.
6.5 Die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Vorlie-
gend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersicht-
lich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind
somit erfüllt. Da die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt und ihre Kinder bereits derivativ in die Flüchtlingseigenschaft
ihrer Mutter einzubeziehen sind, erübrigt es sich, auf den Antrag betreffend
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners respektive
Vaters weiter einzugehen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist
anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtling anzu-
erkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage ist die mit Zwischenver-
fügung vom 25. Mai 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet
geworden.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Verfahren wurde am 26. Juli 2016 eine Kostennote einge-
reicht, in welcher ein Arbeitsaufwand von vier Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 20.- ausgewiesen werden. Der
ausgewiesene Aufwand ist angemessen und der Stundenansatz steht in
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Den
Beschwerdeführenden ist daher seitens des SEM eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 820.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. April 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
4.
Das SEM wird angewiesen, die Kinder B._______ und C._______ gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 820.– auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: