B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2831/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 23. August 2009 und reiste am 24. August in die Schweiz ein, wo er
am 31. August um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung fand am
7. September 2009 und die Anhörung zu den Asylgründen am 21. Sep-
tember 2009 statt. Das BFM gewährte ihm am 13. Oktober 2009 das
rechtliche Gehör zu den Visumsunterlagen der Schweizerischen Vertre-
tung in Colombo, worauf er am 20. März 2013 dazu Stellung nahm.
Vom Beschwerdeführer wurden eine sri-lankische Identitätskarte und ein
Schreiben betreffend ein Fahrzeug eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2013 – eröffnet am 11. April 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Nach am 18. April 2013 beantragter und am 22. April 2013 gewährter Ak-
teneinsicht liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die
Verfügung des BFM vom 9. April 2013 sei aufzuheben und die Angele-
genheit sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren oder er sei (sub-)even-
tualiter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt,
ihm sei das Spruchgremium inklusive Gerichtsschreiber bekannt zu ge-
ben, und im Falle eines Entscheides durch das Bundesverwaltungsge-
richt sei er in der Sache vorab anzuhören, es seien die notwendigen Län-
derinformationen beizuziehen und ihm eine Frist zur Beibringung weiterer
Ergänzungen respektive Beweismittel anzusetzen. Er legte seiner Be-
schwerde 64 Beweismittel bei.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter mit Zwischen-
verfügung vom 6. Juni 2013 wunschgemäss die Namen des voraussicht-
lichen Spruchgremiums mit, wies seine Anträge auf Ansetzung von Fris-
ten zu Beschwerdeergänzung und Einreichung weiterer Beweismittel so-
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wie auf Neubefragung des Beschwerdeführers ab, verlegte die Behand-
lung der weiteren Anträge auf einen späteren Termin und forderte innert
Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– ein.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Juni 2013 fristgerecht geleistet.
E.
Mit Ergänzung vom 21. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
elf Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
2.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden. Die sri-lankischen Behörden haben
die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die
Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuch-
te sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden
Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend die
Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen.
Die Vorinstanz geht damit davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 12. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich im Wegweisungsvollzugspunkt auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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3.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vor-
instanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Pro-
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM
zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist auf-
grund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 21. Juni 2013 geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der
entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuver-
lässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdefüh-
rer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.–
(inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. Juni 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
(inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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