B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-283/2009
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N (…).
E-283/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) und gelangte am 21. Februar 2007 in die Schweiz, wo er
gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. März 2007 und der Bundesanhö-
rung vom 16. November 2007 machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre (…)
vom Italaat (iranischer Geheimdienst) festgenommen worden und wegen
des Verdachts, an der Beschaffung von Waffen beteiligt zu sein, (…) im
Gefängnis gewesen. Nachdem er in Teheran zwei Jahre und vier Monate
als Taxichauffeur gearbeitet habe, sei er nach B._______, seinen Ge-
burts- und letzten Wohnort zurückgekehrt, wo er ein eigenes Geschäft
gehabt habe. Als er eines Tages mit Freunden in seinem Laden Alkohol
konsumiert habe, seien Leute des Geheimdienstes gekommen. Diese
hätten sie mitgenommen, in ein Gebäude gebracht und dort geschlagen,
denn Alkoholkonsum sei im Iran verboten. Er sei zu (…) Gefängnis verur-
teilt worden, habe eine Busse bezahlen müssen und 80 Peitschenhiebe
erhalten. Der Geheimdienst habe sein Geschäft geschlossen. Einige Zeit
später habe ihn ein Mitarbeiter des Geheimdienstes aufgesucht und ihm
gesagt, er könne sich für ihn einsetzen. Sie seien zum Italaat gegangen,
wo man ihm versichert habe, dass er sein Geschäft wieder öffnen könne,
wenn er zur Zusammenarbeit bereit sei. Man habe von ihm erwartet, ei-
nen Oppositionellen zu töten. Aus Angst habe er zwar zugesagt, dem An-
sinnen aber nicht entsprochen; hätte er etwas anderes gesagt, wäre er
umgebracht worden. Aus diesem Grunde sei er geflüchtet.
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, nie einen Reise-
pass besessen und seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben.
Anlässlich der Anhörung wies er darauf hin, dass er zwischenzeitlich eine
Kopie seiner Identitätskarte erhalten habe und nötigenfalls das Original
beschaffen werde, er könne auch eine Kopie seines Ehescheins abge-
ben.
C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 – eröffnet am 18. Dezem-
ber 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
E-283/2009
Seite 3
te es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Infolge Unzumutbar-
keit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfah-
renskosten, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 stellte die vormals zustän-
dige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse gut.
F.
Am 22. Januar 2009 (Poststempel vom 23. Januar 2009) teilte der Be-
schwerdeführer dem Gericht mit, er sei zwar erwerbstätig, aber aufgrund
seines bescheidenen Einkommens nicht in der Lage, allfällige Verfah-
renskosten zu bezahlen, weshalb er deren Erlass beantrage.
G.
Daraufhin zog die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. Januar
2009 ihre Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 in Wiedererwägung,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde
im Endentscheid befunden.
H.
Der neu für das Verfahren zuständige Instruktionsrichter lud die Vorin-
stanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Februar
2012 zur Vernehmlassung ein.
E-283/2009
Seite 4
In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2012 hielt das Bundesamt an
der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. März 2012 zur Replik einge-
laden, ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter am 13. März 2012
um Akteneinsicht und entsprechende Fristerstreckung.
Mit Verfügung vom 16. März 2012 wurde der Antrag um Einsicht in die
BFM-Akten vom Instruktionsrichter abgewiesen, Einsicht in die Gerichts-
akten (mit Ausnahme von zwei Dokumenten) gewährt und die angesetzte
Frist erstreckt.
J.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. April 2012 ging am
11. April 2012 beim Gericht ein, worauf dieses dem BFM mit Verfügung
vom 12. April 2012 Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern.
Das Bundesamt beschränkte sich in seiner zweiten Vernehmlassung vom
25. April 2012 darauf, auf seine erste Stellungnahme hinzuweisen und
erneut die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Die zweite Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai
2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
E-283/2009
Seite 5
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
aus, die Schweiz gewähre einem Gesuchsteller Asyl, wenn er eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache und keine
E-283/2009
Seite 6
gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Nicht jede staatliche
Verfolgungsmassnahme sei asylrelevant. Entscheidend sei, dass der
Staat eine Person aus einem in Art. 3 AsylG abschliessend genannten
Gründen treffen wolle. Die erforderliche Verfolgungsmotivation sei na-
mentlich nicht gegeben, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich le-
gitimen Zwecken dienen würden.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe wegen Waffenhandels
(…) eine Gefängnisstrafe verbüssen müssen; er sei mit Waffen im Auto
von den Behörden erwischt worden. Die vorgebrachten Verfolgungs-
massnahmen würden aber grundsätzlich dem legitimen Anspruch des
iranischen Staates entsprechen, kriminelles Unrecht zu ahnden.
Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Im Zeitpunkt der Ausreise seien die gel-
tend gemachten Vorkommnisse bereits (…) zurückgelegen. Zwischen
Verfolgung und Flucht müsse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein ge-
nügend enger Kausalzusammenhang bestehen, was in casu nicht gege-
ben sei. Das Vorbringen sei aufgrund dieser Sachlage nicht asylrelevant.
Die Anforderungen an Art. 7 AsylG würden auch die weiteren Vorbringen
nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer bringe vor, wegen Alkoholkonsums
zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. Ange-
hörige des Geheimdienstes hätten ihn im Jahre (…) aufgefordert, einen
iranischen Kurden umzubringen.
Vorbringen seien unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der all-
gemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen wür-
den. Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe wegen illegalen Waffen-
handels eine zweijährige Gefängnisstrafe verbüssen müssen. Vor diesem
Hintergrund erstaune es, dass ihn der Geheimdienst habe anwerben wol-
len, dies umso mehr, als er nicht politisch tätig gewesen sei.
Vorbringen seien nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden
und somit den Eindruck vermittelten, der Gesuchsteller habe sie nicht
selbst erlebt. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, wann er
angeblich angeworben worden sei. Er habe auch nicht schildern können,
wie er konkret hätte vorgehen sollen. Schliesslich habe er anlässlich der
Anhörung vorgebracht, er sei nach der Ausreise zu Hause gesucht und
E-283/2009
Seite 7
seine Familie sei befragt worden, wozu er aber ebenfalls keine substanzi-
ierten Angaben habe machen können.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem nicht hinreichend be-
gründet und widersprüchlich. Anlässlich der Kurzbefragung habe er gel-
tend gemacht, er sei wegen Alkoholkonsums drei Monate im Gefängnis
gewesen, wogegen er an der Anhörung ausgeführt habe, er sei zu zwei
Monaten Gefängnis verurteilt worden. Anlässlich der Befragung habe er
zu Protokoll gegeben, er habe den Auftrag des Geheimdienstes abge-
lehnt, wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe aus Angst
zugesagt.
Die Schilderung sei aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen
nicht glaubhaft. Seine Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Demzufol-
ge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass das Asylgesuch ab-
zulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt
werden. Aus den Akten würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische
Situation noch andere Gründen würden gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Im Weiteren ergäben sich
auch keine persönlichen Hindernisse, die der Wegweisung entgegenste-
hen würden. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem vor-
instanzlichen Entscheid entgegen, das BFM sei seiner Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen. So vermöge es gegen die eigentlichen
Fluchtgründe, nämlich dass er der Verfolgungsgefahr seitens des Ge-
heimdienstes ausgesetzt sei, keine wesentlichen Argumente vorzubrin-
gen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb seine früheren Handlungen betref-
E-283/2009
Seite 8
fend Waffenhandel und sein Desinteresse gegenüber der Politik gegen
ein Anwerben durch den Geheimdienst sprechen sollten. Er habe plausi-
bel angegeben, dass der Geheimdienst seine Notlage habe ausnutzen
wollen. Dieser habe davon Kenntnis gehabt, dass er früher jahrelang im
Irak gelebt und sich dort ausgekannt habe.
Das Bundesamt habe sich auf den Standpunkt gestellt, er habe keine An-
gaben bezüglich des Zeitpunktes des Anwerbens machen können. Abge-
sehen davon, dass es sich hierbei um keinen wesentlichen Punkt handle,
habe er das Jahr nennen können. Sodann halte ihm das BFM vor, er ha-
be nicht schildern können, wie er konkret hätte vorgehen sollen. Das
könne nicht gehört werden, denn er habe in äusserst plausibler Weise
dargetan, dass er diesbezüglich vom Geheimdienst keinerlei Anweisung
erhalten habe. Zudem habe er nicht vorgehabt, die Person im Irak zu tö-
ten, weshalb er sich auch keine Gedanken darüber gemacht habe. Der
Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn diese die Schilderung
betreffend die Suche nach ihm als zu wenig substanziiert bezeichne. Er
habe präzise Angaben gemacht, und schliesslich habe er alle diese In-
formationen telefonisch über einen Onkel erhalten.
Die Schilderungen würden in ihrer Gesamtheit äusserst realitätsnah er-
scheinen, die Annahme eines konstruierten Sachverhalts sei nicht ange-
bracht. Zudem sei er illegal aus dem Iran ausgereist, und daher sollte den
iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt sein. Er hätte bei
einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, wes-
halb er um Gutheissung seiner Anträge ersuche.
3.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM fest, es würden keine neu-
en und erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer mache geltend,
das Bundesamt sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen,
vermöge jedoch dessen Einschätzung, er sei im Iran keinem Verfolgungs-
risiko ausgesetzt, nicht zu stützen. Die zentralen Unglaubhaftigkeitsele-
mente würden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt, und
nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die aufgeführ-
ten Ungereimtheiten nicht als abschliessende Liste zu verstehen seien.
So habe er auch bezüglich der Kontaktnahme durch den Geheimdienst
unterschiedliche Angaben gemacht. An den Erwägungen der Verfügung
vom 16. Dezember 2008 werde festgehalten und die Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
E-283/2009
Seite 9
3.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer nach einlässlicher Zu-
sammenfassung des Inhalts der Vernehmlassung des BFM aus, das Pro-
tokoll der Kurzbefragung sei in italienischer Sprache verfasst und halte
dem geltend gemachten Widerspruch nicht stand. Er habe bezüglich der
Kontaktnahme seitens des Geheimdienstes detaillierte Angaben ge-
macht, seine Aussagen seien sehr wohl vereinbar.
Es falle auf, dass das Bundesamt aufgrund von kleinen Ungereimtheiten
die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage stelle und auf die
asylrelevanten Vorbringen gar nicht eingehe. Damit komme das BFM sei-
ner Begründungspflicht nicht nach.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das BFM seine
knappe Begründung lediglich auf Behauptungen und unhaltbare Argu-
mente stütze. Es sei daher auf die konkreten Vorbringen einzugehen.
Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Konsum von Alkohol im
Iran verboten sei und die Sanktionen nicht zu unterschätzen seien. Es
gehöre zu den Kapitalverbrechen, die streng bestraft würden, da sie gött-
liches Recht missachteten.
Die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdeführer sei unglaub-
würdig, basiere auf einer einseitigen Betrachtungsweise. Bei einer ausge-
wogenen Gesamtschau der Vorbringen würden sie überwiegend glaub-
haft erscheinen.
3.5 Dazu liess sich das Bundesamt wie folgt verlauten: Es würden keine
neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in seiner ersten Stellung-
nahme verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beteuert einerseits auf Beschwerdeebene die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und rügt anderseits, das BFM verletze
die Begründungspflicht.
4.2 Zur Rüge ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass aufgrund
der Rechtsanwendung von Amtes wegen das Bundesverwaltungsgericht
an sich verpflichtet wäre, auch denjenigen Fragen nachzugehen, die we-
der von den Beschwerdeführenden noch von der Vorinstanz ausdrücklich
aufgeworfen werden. Entsprechend kommt das so genannte Rügeprinzip
höchstens in stark abgeschwächter Form zur Anwendung, und zwar in
E-283/2009
Seite 10
dem Sinne, dass rechtliche Grundlagen oder Anwendungen, die nicht ins
Auge springen und nach den Sachverhaltsfeststellungen auch nicht nahe
liegen, nicht zu berücksichtigen sind, jedenfalls soweit die tatbeständli-
chen Vorbringen für solche rechtlichen Gesichtspunkte unvollständig sind,
und dass die Beschwerdeinstanz nicht gehalten ist, nach allen möglichen
Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich auch
hier mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten
ergeben (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 1.55, S. 22 f.).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben auf den Vor-
wurf, das Bundesamt sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen
und habe die Vorbringen einseitig zu dessen Lasten gewürdigt. Gestützt
auf die einleitenden Ausführungen geht das Gericht nachstehend einzig
auf diese Frage ein. Weder ergeben sich aus den Vorbringen noch aus
den Akten Hinweise auf das Vorliegen anderer Rechtsfehler als dem be-
haupteten, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Beschwerde
im Kern nichts anderes als eine kursorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid ist.
4.3 Die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ge-
setzlich festgehalten. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffe-
nen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die
für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adres-
sat des Entscheids in die Lage versetzt werden, diesen sachgerecht an-
zufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). Dies bedingt, dass sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen).
4.4 Die Prüfung des angefochtenen Entscheids ergibt, dass dieser den
vorstehend genannten Kriterien insgesamt gerecht wird.
E-283/2009
Seite 11
Vorweg ist festzustellen, dass zur Stützung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers keinerlei Beweismittel eingereicht wurden. Umso mehr
wäre zu erwarten, dass sich diese durch Detailreichtum, Realitätsnähe
und stringente Logik auszeichnen würden, was indessen nicht der Fall ist.
Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der iranische Geheimdienst ei-
nen am Waffenhandel Beteiligten, bei dem es um (…) ging (vgl. Protokoll
der Kurbefragung S. 5), was ihm eine (…) Gefängnisstrafe eintrug, für ei-
nen Mord anheuern sollte, eine Tat, die zwangsläufig mit grösseren Risi-
ken verbunden ist, insbesondere das Risiko, dass der Täter den Auftrag
bekannt macht, was auch im Iran zu Problemen führen dürfte. Das Vor-
bringen ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben bereits früher mit den Behörden in Konflikt stand
und mehrmals in Haft war (vgl. Beschwerde S. 5). Die Erklärung in der
Beschwerde, der Geheimdienst habe seine Notlage ausnutzen wollen
(vgl. S. 3), überzeugt nicht und ist als Teil eines Konstrukts zu qualifizie-
ren.
Bezeichnenderweise bleibt es auch beim Vorbringen, beim Konsum von
Alkohol ertappt worden zu sein, was im Iran ein Kapitalverbrechen dar-
stelle und mit schwerer Strafe geahndet werde (vgl. Replik S. 2 f.), bei ei-
ner Behauptung. Zudem passt es in das Bild, das sich die schweizeri-
schen Behörden vom Heimatland machen sollen: Ein kompromissloser
Staat, der insbesondere Rechtsbrecher unnachgiebig verfolgt und zu die-
ser Kategorie auch Heimkehrer rechnet. In diesem Zusammenhang
machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, da
er illegal ausgereist sei, sollte den iranischen Behörden seine Asylge-
suchstellung bekannt sein (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Schlussfolge-
rung teilt das Gericht nicht. Es ist nicht einzusehen, wie diesen das Ein-
reichen eines Asylgesuches in der Schweiz bekannt werden sollte, und
der Beschwerdeführer äussert sich dazu auch nicht weiter.
Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer von der Suche nach ihm
mittels eines Onkels und nur telefonisch Kenntnis erhalten haben will (vgl.
Beschwerde S. 5). Es geht nicht um voneinander abweichende Einzelhei-
ten, wie das zum Teil vom BFM vorgebracht und vom Beschwerdeführer
in Abrede gestellt wird; es geht um das Gesamtbild, den Eindruck nach
dem Studium der Akten, dass vorliegend nicht selbst oder zumindest
nicht in allen Teilen selbst Erlebtes vorgebracht wird.
E-283/2009
Seite 12
4.5 Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand und unter
Hinweis auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz
festzustellen, dass die geltend gemachten Gründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht die Rede sein.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
E-283/2009
Seite 13
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist jedoch nicht der Fall.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.3.2 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen
auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsiden-
tenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend
zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu
ändern (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Vorliegend kommt hinzu, dass sich
der Beschwerdeführer politisch nicht betätigt haben will.
E-283/2009
Seite 14
5.3.3 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch recht jung,
verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung und spricht neben seiner
Muttersprache Kurdisch auch Farsi sowie etwas Arabisch und ein biss-
chen Englisch. Weiter ist davon auszugehen, dass seine im Iran lebenden
Familienmitglieder (vgl. Protokoll der Kurzbefragung S. 2 f.) und wohl
auch Bekannte aus dem Erwerbsleben ihn unterstützen werden.
5.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar bezeichnet werden.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG,
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
39. Januar 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein monatliches Einkommen mit
einer Lohnabrechnung (Periode November 2008) belegt. Da es beschei-
den ist und angesichts des Umstandes, dass die Begehren der Be-
schwerde in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 als nicht aus-
sichtslos bezeichnet wurden, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
E-283/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: