B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-283/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 5. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Mit Schreiben vom
5. November 2015 wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Kroatien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt. Mit Eingabe vom 16. November 2015 nahmen die Beschwerde-
führenden Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, sie seien mit Bussen
von einer Landesgrenze zur nächsten gefahren worden. In Kroatien seien
sie von der Landespolizei entgegen genommen und in ein grosses
Auffanglager gebracht worden. Man habe sie dort lediglich nach ihren
Namen gefragt. Das erste Land, in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten,
sei die Schweiz gewesen. Sie möchten gerne hier bleiben.
B.
Am 5. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist nahmen die kroatischen Behör-
den keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 – eröffnet am 11. Januar 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vor-
instanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss,
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die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zudem seien ihre Fingerab-
drücke aus der Datenbank Zentraleinheit Eurodac zu löschen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
insoweit einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Soweit
die Beschwerdeführenden die Löschung ihrer Fingerabdrücke in der Da-
tenbank Zentraleinheit Eurodac begehren, erweitern sie den Streitgegen-
stand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Kroatien sei
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
Der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zu bleiben, ver-
möge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus hu-
manitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hin-
weise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde, in welcher
einzig vorgebracht wird, Kroatien sei kein Land für Flüchtlinge, zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführen-
den und der Eurodac-Treffermeldung zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens
erkannt und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und
Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Kroatien ist somit
verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen
für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen
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der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt,
vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in
Frage zu stellen.
4.2.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen.
4.2.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
4.2.4 Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
4.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.2.6 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Be-
schwerdeführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenun-
würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass
das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Be-
schwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dar-
getan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Nach dem Gesagten gibt es
keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dub-
lin-III-VO.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
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Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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