Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2834/2011
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Juli 2010 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der
Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme ursprünglich
aus B._______. Im Jahre 1997 sei er der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) beigetreten. Am 27. Februar 2009 sei er bei einem
Bombenangriff am Bein und an der Hand verletzt worden. Seither sei die
Hand gelähmt. Auch seine Eltern seien bei Kriegshandlungen verletzt
worden. Am 19. Mai 2009 habe er sich in C._______ der srilankischen
Armee ergeben. Er sei vom Criminal Investigation Departement (CID)
befragt, misshandelt und schliesslich in ein Rehabilitationslager des CID
in D._______ gebracht worden. Am 5. April 2010 sei er aus dem Lager
entlassen worden. Am 26. April 2010 sei er von zwei Armeeangehörigen
zu Hause aufgesucht und befragt worden, während gleichzeitig sein Haus
durchsucht worden sei. Er habe deshalb seinen Aufenthaltsort
gewechselt. Einige Tage später sei er von zwei bewaffneten
Unbekannten an seinem neuen Aufenthaltsort aufgesucht worden. Diese
hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten würde, was
er aber zurückgewiesen habe. Er habe kein Vertrauen in sein Leben, da
er nicht frei arbeiten könne und in Angst lebe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seine
Identitätskarte mit englischer Übersetzung, einen Ausweis der
International Organization for Migration, einen Ausweis des International
Committee of the Red Cross (ICRC), eine Bestätigung des ICRC, ein
Release Certificate, zwei Applications for release vom 30. März und 2.
Juni 2009, einen Auszug aus dem Geburtsregister mit englischer
Übersetzung und zehn Originalfotografien zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 10. August 2010 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen
beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 5.
September 2010 seine Antwort ein. Dabei führte er aus, aufgrund des
Krieges seien er und seine Familie ab dem Jahre 1990 immer wieder
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gezwungen gewesen, ihren Aufenthaltsort zu wechseln. Sie hätten in
schwierigen Verhältnissen gelebt, weshalb er sich im Jahre 1997 der
LTTE angeschlossen habe. Von 1997 bis 2000 sei er bei den Sea Tigers'
Unit gewesen, anschliessend habe er drei Jahre eine höhere Funktion
inne gehabt. Von 2004 bis 2006 sei er für die Finanzen der Sektion des
E._______ zuständig gewesen. Im Jahre 2006 sei er auch für den
Schmuggel von Waffen verantwortlich gewesen. Im Mai 2008 sei er als
Führer und später als Kommandant im Einsatz gewesen. Am 27. Februar
2009 sei er bei einem Angriff verletzt worden; seither sei seine rechte
Hand gelähmt. Noch bevor er vollständig genesen sei, sei er als
Kommandant von 150 Kaders eingesetzt worden. Vom 16. bis 18. Mai
2009 sei er von der srilankischen Armee gefangen gehalten worden. Am
19. Mai 2009 habe er sich der srilankischen Armee ergeben. In der Folge
habe er sich in mehreren Rehabilitationscamps des CID aufgehalten, wo
er jeweils befragt und misshandelt worden sei. Er habe seine wahren
Kenntnisse über die LTTE indes nie Preis gegeben. Am 5. April 2010 sei
er mit einer über sechs Monate gültigen Bestätigung entlassen worden.
Am 26. April 2010 sei er zu Hause von zwei Soldaten der Armee über
seinen Namen bei der LTTE, seine Registernummer, die Dauer seiner
Zugehörigkeit zur LTTE und nach seinen Aufenthalten in den
Rehabilitationscamps befragt worden. Die Soldaten hätten auch sein
Haus durchsucht. Am 3. Mai 2010 sei er auf dem Nachhauseweg von fünf
Unbekannten angehalten, in ihr Auto geholt und aufgefordert worden,
ihnen Geld zu geben. Eine Woche später sei er von zwei Unbekannten,
vermutlich Angehörigen des CID, aufgesucht und für eine
Zusammenarbeit angefragt worden. In der Folge habe er seinen
Aufenthaltsort gewechselt. Am 3. Juli 2010 sei seine Nichte von
Unbekannten nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Rund drei
Wochen später sei er von ehemaligen LTTE Mitgliedern, welche nun für
den CID arbeiten würden, angehalten und aufgefordert worden, ihnen
versteckte Waffen zu zeigen. Zu seinem Schutz habe er sich an
verschiedene Organisationen wie das ICRC gewendet, indes keine Hilfe
erhalten. Er habe Angst, dass ihm etwas zustossen könnte. Zudem sei er
arbeitslos und lebe zusammen mit seinen Eltern von der Pension seines
Vaters.
D.
Am 4. Oktober 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er sei als Folge der
schwierigen Lebenssituation aufgrund des Krieges am 19. April 1997 der
LTTE beigetreten und dann den Sea Tigers zugeteilt worden. In
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Anbetracht seines damals jungen Alters habe er sich zunächst auf die O
Level Prüfung vorbereitet und nur kleinere Arbeiten für die LTTE
ausführen können. Vom 14. Januar bis 14. März 2000 habe er ein
Grundtraining der LTTE und anschliessend ein Spezialtraining bei den
Sea Tigers absolviert. Anschliessend sei er an Waffentransporten auf
dem Meer beteiligt gewesen. Er habe seine Arbeit rasch sehr gut
verstanden, weshalb er bereits nach drei Monaten die Führung eines
Bootes habe übernehmen können. Im Januar 2002 sei er bei Gefechten
mit der Navy verletzt worden. Nach zwei Monaten sei er für drei Monaten
mit der Ausbildung von Blinden im Umgang mit Funkgeräten beauftragt
worden. Ab Juni 2002 habe er während eines Jahres das Geld von
F._______ verwaltet. Ihm sei diese besondere Aufgabe anvertraut
worden, da er einerseits sehr zielstrebig, andererseits gebildet sei. Ab
Januar 2004 bis Juni 2006 sei er mit finanziellen Aufgaben für die Sea
Tigers beauftragt worden. In der Folge habe er bis Juni 2008 als
Bootskommandant an verschiedenen Kampfeinsätzen teilgenommen.
Danach sei er bis Oktober 2008 an Kämpfen auf dem Land beteiligt
gewesen. Bis im Januar 2009 sei er Basiskommandant gewesen, bis Mai
2009 habe er Waffen transportiert und schliesslich sei er im Juni 2009
Kommandant über 150 Sea Tigers gewesen. Am 18. Mai 2009 sei er von
der srilankischen Armee verhaftet worden. Bis zu seiner Freilassung am
4. April 2010 sei er in verschiedenen Rehabilitationscamps festgehalten
worden. Am 26. April 2010 sei er von zwei Armeeangehörigen zuhause
über die LTTE befragt worden. Gleichzeitig sei sein Haus durchsucht
worden. Am 3. Mai 2010 sei er auf der Strasse angehalten, nach Geld
gefragt und aufgefordert worden, ehemalige LTTE-Mitglieder zu verraten.
Für eine Zusammenarbeit sei ihm Geld angeboten worden. Er habe das
Angebot indes abgelehnt. Am 23. Juni 2010 habe er G._______, ein
ehemaliger Sea Tiger getroffen. Dieser arbeite jetzt für den CID und habe
ihn bisher mehrmals aufgefordert, Waffenverstecke zu nennen. Er wisse,
dass die LTTE Waffen versteckt habe, indes kenne er diese Orte nicht.
Am 26. August 2010 sei er von der Armee letztmals während einer
halben Stunde zu seiner Person befragt worden.
E.
Am 8. Oktober 2010 überwies die Botschaft das Dossier des
Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid.
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 verweigerte das BFM dem
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Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
G.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang:
9. Mai 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 19. Mai 2011 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Der vorliegende
Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG).
2.
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für
die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ
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MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass die am 9. Mai 2011 bei der Schweizerischen
Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.-g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
7.
7.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, angesichts des
knapp einjährigen Aufenthalts in verschiedenen Internierungslagern und
den wiederholten Kontrollen und Befragungen durch die srilankischen
Behörden seit der Freilassung habe es Verständnis dafür, dass der
Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte. Das schweizerische
Asylrecht diene indes nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern
vermöge der knapp einjährige Aufenthalt zwecks Rehabilitation in den
verschiedenen Internierungslagern zum heutigen Zeitpunkt eine
Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Auch sei die
Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes. Die Freilassung aus den Internierungslagern mache
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deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz der früheren LTTE-
Mitgliedschaft von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft
verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Es sei
nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden
gestanden habe und wiederholt befragt worden sei. Derartige
Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden stehen
würden, komme indes aufgrund fehlender Intensität kein
Verfolgungscharakter zu. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beschwerdeführer heute noch befürchten müsse,
schwerwiegenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein. Wären die heimatlichen Behörden nach wie vor davon überzeugt,
dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für den Staat darstellen
würde, wäre er nach der Entlassung erneut verhaftet worden. Dies sei
nicht der Fall gewesen.
Was die Behelligungen durch unbekannte Dritte anbelange, so handle es
sich dabei um eine blosse Vermutung, die der Beschwerdeführer in
keiner Weise durch konkrete Vorkommnisse untermauern könne. Es
handle sich dabei um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die vom
srilankischen Staat geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe die
Möglichkeit, sich an die lokal zuständigen Instanzen zu wenden, um um
Schutz zu ersuchen. Trotz des früheren Aufenthalts in den
Internierungslagern könne aus der vorliegenden Aktenlage keine
Hinweise entnommen werden, welche betreffend den Beschwerdeführer
auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden.
Im Übrigen handle es sich dabei um lokal oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen, welchen sich der Beschwerdeführer durch ein
innerstaatliches Ausweichen entziehen könne.
7.2. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine
Lebenssituation und ersucht sinngemäss um nochmalige Beurteilung
seines Gesuchs.
7.3. Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner ehemaligen,
langjährigen Tätigkeit für die LTTE staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein. Mit der Vorinstanz kann das
Bundesverwaltungsgericht diese Befürchtungen nachvollziehen. Indes ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in einem
Rehabilitationsprogramm befunden hat und nach rund einem Jahr aus
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diesem entlassen wurde. Dies macht deutlich, dass er für die Behörden
zu jenem Zeitpunkt nicht mehr als Gefahr für den heimatlichen Staat
betrachtet wurde. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer seit
seiner Entlassung im April 2010 auch nicht mehr verhaftet, obwohl
seitens des CID hinreichend Gelegenheit bestanden hätte. Zudem erhielt
der Beschwerdeführer auf Antrag einen heimatlichen Reisepass
ausgestellt, was als deutliches Indiz zu werten ist, dass die Behörden
kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben.
Sodann steht es dem Beschwerdeführer offen, sich durch ein
innerstaatliches Ausweichen allfälligen Benachteiligungen durch
unbekannte Dritte zu entziehen.
Weiter ist festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können
sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege
wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus-
und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer
seit seiner Entlassung im April 2010, mithin seit rund einem Jahr nichts
Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon
auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die
Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen. Und letztlich ist auch eine vom BFM und dem Gericht
anerkannte sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation unter
dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen
Bekräftigen seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe,
er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm
deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
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demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: