B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2834/2019
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019.
E-2834/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin hat erstmals am 12. Dezember 2012 in der
Schweiz um Asyl nachgesucht. Am 20. Dezember 2012 wurde sie summa-
risch und am 14. März 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte im Wesentlichen geltend, aus Kinshasa zu stammen, an der
dortigen Universität ein Studium in (…) absolviert und seit 2004 als Händ-
lerin gearbeitet zu haben. Im Jahre 2012 sei es zu einem Zwischenfall ge-
kommen, bei dem Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes ANR
(Agence Nationale de Renseignements) zunächst bei ihr zu Hause aufge-
taucht seien, um sich nach ihrem Freund zu erkundigen. Zur gleichen Zeit
habe sich der Cousin ihres Freundes zu Besuch bei ihnen aufgehalten.
Kurze Zeit später seien Unbekannte bei ihr eingedrungen, hätten sie nach
dem Verbleib der M23-Rebellen gefragt, hätten ihr die Augen verbunden,
ihre Hände gefesselt und sie geschlagen. Sie sei beschuldigt worden, Re-
bellen zu beherbergen und deren Komplizin zu sein. Die unbekannten
Männer hätten sie an einen unbekannten Ort gebracht, geschlagen und
verhört. Wenige Tage nach der Inhaftierung sei ihr mithilfe eines Wächters
die Flucht gelungen, woraufhin sie auch gleich ihren Heimatstaat verlassen
habe.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab,
wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden.
C.
Eine gegen diese Verfügung am 11. Mai 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-2940/2016 vom 5. De-
zember 2018 abgewiesen. Das Gericht hielt zur Begründung fest, dass es
sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründen
um ein Konstrukt handle und die Vorbringen nicht hätten glaubhaft gemacht
werden können.
D.
Mit Eingabe vom 12. April 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids.
E-2834/2019
Seite 3
Zur Begründung führte sie aus, dass sich ihre Situation seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 wesentlich verändert
habe. So hätten sich die bereits seit langem bestehenden gesundheitlichen
Beschwerden als Endometriose/Adenomyose herausgestellt. Ausserdem
leide sie an Gastritis und benötige für ihre posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS) eine Therapie. Im Januar 2019 sei sie wegen der Endo-
metriose operiert worden und sei nebst Medikamenten auf regelmässige
gynäkologische Kontrollen angewiesen. Das benötigte Medikament Vi-
sanne sei in ihrem Herkunftsland nicht verfügbar und lediglich über das
Internet zu einem hohen Preis bestellbar. Auch die notwendigen gynäkolo-
gischen Nachkontrollen seien in ihrem Heimatstaat nur auf privater Ebene
und auf eigene Kosten verfügbar. Gleiches gelte für die ärztlich empfohlene
psychotherapeutische Traumabehandlung der bei ihr diagnostizierten
PTBS, welche lediglich bei privaten Psychologen auf eigene Kosten mög-
lich wäre. Entsprechend sei eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) wegen
der fehlenden beziehungsweise nicht zugänglichen medizinischen Be-
handlungen unzumutbar. Ausserdem habe sie in ihrem Heimatstaat kein
Beziehungsnetz mehr, zumal ihre Eltern verstorben seien, sie kaum über
Verwandte in Kongo (Kinshasa) verfüge und ihre im Ausland lebenden
Schwestern sie finanziell nicht unterstützen könnten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zahl-
reiche ärztliche Berichte, datierend aus dem Zeitraum vom 5. Juli 2016 bis
18. März 2019, sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 – eröffnet am 9. Mai 2019 – lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
11. April 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen des SEM vom
7. Mai 2019 und 11. April 2016 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug, die
Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und sie
E-2834/2019
Seite 4
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten des Asylverfah-
rens ihrer Schwester und um die Möglichkeit, dazu im Rahmen des recht-
lichen Gehörs Stellung zu nehmen. Zudem seien die Akten des Termins bei
der kongolesischen Delegation vom (…) 2019 zu edieren, ihr zur Kenntnis
zu bringen und ihr dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Es sei der vor-
liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegweisungsvollzug bis zum de-
finitiven Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die Vorinstanz
sowie die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihr sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person ihrer Rechtsvertreterin
eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Unterlagen als Beweismittel zu
den Akten (alle in Kopie):
– Arztbericht vom 24. Mai 2019 des Schmerzzentrums des (...)spitals
B._______;
– Arztberichte vom 23. Oktober 2018 und 10. Januar 2019 der
Frauenklinik des (...)spitals B._______;
– Ärztliche Konsultationsberichte vom 22. Oktober 2018 und 7. Novem-
ber 2018 der Frauenklinik des (...)spitals B._______;
– Arztbericht vom 31. Oktober 2018 des Universitätsinstituts für Diagnos-
tische, Interventionelle und Pädiatrische Radiologie, (…)spital
B._______;
– Schreiben der Frauenklinik des (...)spitals B._______ bezüglich
präoperativer Sprechstunde, Spitaleintritt und Operation vom 4. Januar
2019;
– Arztzeugnis vom 15. Januar 2019 der (…) zu Handen der Universität
C._______;
– Operationsbericht vom 30. Januar 2019 der Frauenklinik des (...)spitals
B._______;
– Austrittsbericht vom 5. Februar 2019 der Frauenklinik des (...)spitals
B._______;
E-2834/2019
Seite 5
– Schreiben vom 25. März 2019 der Frauenklinik des (...)spitals
B._______;
– Ärztlicher Bericht des (…)spitals B._______ vom 10. Januar 2019;
– Arztzeugnis vom 12. Januar 2019 von Dr. med. D._______;
– Schreiben vom 18. März 2019 von Dr. med. E._______;
– Aufgebot für Physiotherapie vom 4. April 2019 des Instituts für Physio-
therapie des (...)spitals B._______;
– Terminvereinbarung zur Schmerz-Sprechstunde vom 4. April 2019
des Schmerzzentrums des (...)spitals B._______;
– Arztbericht vom 27. März 2019 des Hôpital (…), département (…);
– Arztbericht vom 13. Dezember 2017 des (…);
– Arztbericht vom 5. Juli 2016 der Psychiatrischen Dienste (…);
– Arztzeugnis vom 6. Juni 2019 des Hôpital (…), département (…);
– «Demokratische Republik Kongo: Behandlung psychischer Krankhei-
ten», Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2018;
– «Demokratische Republik Kongo: Behandlung von Endometriose und
Adenomyose, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2019.
G.
Am 12. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2834/2019
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug
auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
damit, dass ein Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen nur dann
nicht zumutbar sei, wenn die betroffene Person nach ihrer Rückkehr in den
Heimatstaat aufgrund der fehlenden, unzulänglichen oder nicht zugängli-
chen Behandlung in kurzer Zeit ernsthaft gefährdet wäre. Eine ernsthafte
E-2834/2019
Seite 7
Gefährdung würde bei einer raschen, lebensbedrohlichen oder unumkehr-
baren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund fehlender
oder unzureichender medizinischer Versorgung vorliegen.
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Endometriose/Adenomyose diagnos-
tiziert worden, wobei es sich dabei um eine der häufigsten, zwar belasten-
den, aber nicht lebensbedrohlichen gynäkologischen Erkrankungen
handle. Gemäss den Leitlinien einer internationalen Gruppe von speziali-
sierten Ärzten, zu der auch der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt,
Prof. Dr. F._______, gehöre, seien Ätiologie und Pathogenese dieser Er-
krankung noch ungeklärt. Eine kausale Therapie sei nicht bekannt und eine
eigentliche vollständige Heilung meist nicht möglich. Die bei der Beschwer-
deführerin im Januar 2019 durchgeführte Operation gelte gemäss diesen
Behandlungsleitlinien als «Goldstandard». Nach erfolgter Operation sei die
Einnahme von Visanne verordnet worden, um Rückfälle der Endometrio-
seprobleme zu vermeiden. Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringe,
sie benötige im Zusammenhang mit ihrer Endometriose/Adenomyose eine
hochspezialisierte Behandlung, die es in ihrem Heimatstaat nicht bezie-
hungsweise nur im privaten Sektor gäbe, sei darauf zu verweisen, dass ein
Wegweisungsvollzug nicht allein deshalb unzumutbar sei, wenn die medi-
zinische Versorgung im Heimatstaat nicht dem sehr hohen schweizeri-
schen Standard entspreche. Zudem gäbe es gemäss dem von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Bericht der SFH zur Behandlung von En-
dometriose und Adenomyose in Kongo (Kinshasa) vom 10. April 2019 öf-
fentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel die Universitätsklinik Kinshasa,
welche sowohl Untersuchungen, operative Eingriffe als auch Nachsorge-
behandlungen von Endometriose/Adenomyose durchführe. Somit sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Kongo (Kinshasa) eine
ausreichend gute Behandlung und Nachsorge zur Verfügung stehe. Aus-
serdem sei ein wichtiger operativer Eingriff bereits in der Schweiz erfolgt.
In Bezug auf das Vorbringen, das Medikament Visanne könne in ihrem Hei-
matstaat nur im Internet bestellt werden, sei darauf hinzuweisen, dass es
der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten sei, dieses Medikament über
das Internet und unter Umständen sogar bei der Herstellerfirma zu bestel-
len. Allenfalls könne auch die in der Schweiz lebende Schwester behilflich
sein. Letztlich sei jedoch festzustellen, dass selbst wenn in Kongo
(Kinshasa) eine Behandlung mit Visanne nicht möglich wäre, die Be-
schwerdeführerin nicht in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde oder
mit einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
konfrontiert wäre. In den bereits erwähnten Leitlinien zu Behandlung von
E-2834/2019
Seite 8
Endometriose werde im Übrigen auf therapeutische Alternativen zur Be-
handlung mit Visanne hingewiesen, zum Beispiel eine Gestagenmonothe-
rapie oder ein monophasisches orales Antikonzeptivum. Gemäss dem ge-
nannten Bericht der SFH werde in Kongo (Kinshasa) zudem das Medika-
ment Decaceptyl, das wie Visanne der Gruppe der sogenannten GnRH-
Analogo zugeordnet werde, zur Nachsorgebehandlung nach einer Endo-
metriose-Operation eingesetzt. Daher sei davon auszugehen, dass in
Kongo (Kinshasa) in einem öffentlichen Spital ebenfalls eine den schwei-
zerischen Empfehlungen entsprechende medikamentöse Nachsorge nach
einer Endometriose-Operation verfügbar sei.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass es in Kongo (Kinshasa)
keine Krankenversicherung gäbe und sie die Kosten für ihre medizinische
Versorgung vollständig selbst übernehmen müsse, sei darauf hinzuweisen,
dass gemäss dem von ihr eingereichten Bericht der SFH vom 19. Juni 2018
die Regierung darum bemüht sei, eine flächendeckende Gesundheitsver-
sorgung sicherzustellen. Selbst wenn sie die Kosten für ihre Behandlung
dennoch alleine zu tragen hätte, würde dieser Umstand noch nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Diesbezüglich sei des
Weiteren festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringe, nicht
über genügend finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Gesundheits-
kosten eigenständig zu bezahlen. Sie habe aber bereits im ordentlichen
Asylverfahren unglaubhafte und teilweise realitätsfremde Angaben zu ihren
Asylvorbringen und ihrer persönlichen Situation gemacht, so dass auch die
Angaben in Bezug auf ihre finanzielle Situation anzuzweifeln seien. Dies
umso mehr, als sie in ihrem Heimatstaat ein Universitätsstudium habe ab-
solvieren können und im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht habe,
dass es ihr finanziell gut gegangen sei, so dass sie die Reise in die Schweiz
habe finanzieren können. Ausserdem habe sie in der Schweiz alleine ge-
lebt und (…)kurse durchgeführt. Es erscheint daher möglich und wahr-
scheinlich, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz gewisse
Ersparnisse habe machen können.
Schliesslich sei es ihr zuzumuten, dass sie in ihrer Heimat, insbesondere
mit ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung, wieder eine Arbeitstätigkeit auf-
nehmen und eine neue Existenz aufbauen könne. Darüber hinaus habe sie
die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, in ihrer Heimat keine Verwandtschaft zu ha-
ben, sei aufgrund der Aktenlage und der Aussagen ihrer Schwester nicht
glaubhaft gemacht worden. Auch sei davon auszugehen, dass sie durch
E-2834/2019
Seite 9
ihr Universitätsstudium in Kinshasa über ein persönliches Beziehungsnetz
verfüge.
Ähnliche Argumente würden im Übrigen auch für ihr Vorbringen, an einer
PTBS zu leiden, gelten. Einerseits seien die das Trauma auslösenden Er-
eignisse im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht glaubhaft gemacht
worden, womit in Frage gestellt werden müsse, ob die Diagnose der PTBS
überhaupt korrekt und eine Behandlung notwendig sei. Andererseits
scheine die psychische Belastung nicht mehr so gross zu sein, zumal sie
in der Lage sei, in der Schweiz ein Studium zu absolvieren. Selbst wenn
die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leiden würde, wäre
eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung im Rahmen der in
Kinshasa vorhandenen Einrichtungen möglich, so dass eine Rückkehr in
ihren Heimatstaat auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten
psychischen Probleme durchaus zumutbar sei. Ergänzend sei darauf hin-
zuweisen, dass nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die von ihr
gegen die Gastritis eingesetzten Säureblocker auch in Kongo (Kinshasa)
erhältlich seien. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 11. April 2016 beseitigen könnten.
6.2 In der Beschwerde wird in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend
gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
nach dem negativen Asylentscheid und dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts massiv verschlechtert habe. Wenn auch die fehlende Medi-
kamenteneinnahme und die Operationsmöglichkeiten in Kongo (Kinshasa)
nicht direkt eine akute Lebensgefahr verursachen würden, so hätte die feh-
lende Nachsorge beziehungsweise eine fehlende Medikamenteneinnahme
ein Rezidiv der Endometriose und eine Verschlechterung zur Adenomyose
zur Folge, was zu einer chronischen, invalidisierenden Schmerzsymptoma-
tik und somit zu einer medizinischen Notlage führen würde.
Ein operativer Eingriff wegen ihrer Endometriose habe am (…) 2019 statt-
gefunden. Momentan befinde sich die Beschwerdeführerin aufgrund der
andauernden starken Schmerzen in einer Schmerztherapie im Schmerz-
zentrum des (...)spitals B._______ und bedürfe regelmässiger Verlaufs-
kontrollen. Die Einnahme des Hormonpräparats Visanne sei bis auf Weite-
res ärztlich empfohlen; ebenso könne die Einnahme anderer Medikamente
und die Durchführung weiterer Operationen nicht ausgeschlossen werden,
insbesondere da sich die Endometriose immer wieder bilden könne. Aus-
serdem sei die Beschwerdeführerin auf ein spezialisiertes Endometriose-
E-2834/2019
Seite 10
zentrum angewiesen, einerseits für Sprechstunden und Nachsorgekontrol-
len, die gemäss ärztlichem Bericht vom 12. Januar 2019 alle
6–12 Monate stattfinden sollten, andererseits, weil die Endometriose wie-
derkehrend sei und von Spezialisten operiert werden müsse.
Des Weiteren gäbe es in Kongo (Kinshasa) kein Krankenversicherungs-
system, so dass die Patienten selbst für ihre Behandlungskosten aufkom-
men müssten. Auch die Qualität und Herkunft der verfügbaren Medika-
mente sei oftmals zweifelhaft. Gemäss Angaben des kongolesischen Ge-
sundheitsministeriums vom März 2016 kämpfe das Gesundheitssystem mit
der Bereitstellung von Dienst- und Pflegeleistungen, mangelhafter Infra-
struktur und Ausstattung sowie einem Mangel an Fachkräften. Der Aus-
kunft der SFH vom 10. April 2019 hinsichtlich der Behandlungsmöglichkei-
ten von Endometriose/Adenomyose in Kongo (Kinshasa) sei zu entneh-
men, dass das Medikament Visanne mit dem Wirkstoff Dienogest in Kongo
(Kinshasa) nicht vorrätig sei und lediglich über das Internet aus dem Aus-
land bestellt werden könne. Ebenso existiere in Kinshasa kein auf Endo-
metriose spezialisiertes Zentrum, was für die Beschwerdeführerin, deren
Familienplanung noch nicht abgeschlossen sei, eine Notwendigkeit dar-
stelle. Die entsprechenden Behandlungen seien in öffentlichen und priva-
ten Einrichtungen verfügbar, wobei die hohen Kosten von den Patienten
selbst getragen werden müssten. Die Nachsorgebehandlung mit dem Me-
dikament Decapeptyl sei zwar verfügbar, die Kosten hätten aber ebenfalls
die Patienten selbst zu tragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kongo (Kinshasa) und der aktuellen Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin wäre sie nicht in der Lage, die hohen Medikamen-
tenpreise und Behandlungskosten aufzubringen.
Im Übrigen handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinste-
hende Frau ohne familiäres Netz. Selbst wenn sie im Heimatstaat Ver-
wandte hätte, wären diese nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Was die
in der Schweiz lebende Schwester anbelangt, sei bereits im Wiedererwä-
gungsgesuch erläutert worden, dass die Beschwerdeführerin keinen Kon-
takt zu ihr habe. Ohnehin habe die Schwester ihr gegenüber keine Unter-
haltspflicht und wäre kaum bereit, sie ein Leben lang zu unterstützen. Die
Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Me-
dikamente angewiesen sei, die in ihrem Heimatstaat zwar verfügbar, aber
nicht erschwinglich seien. Sie verfüge auch über keine Ersparnisse, zumal
sie in der Schweiz von der Sozialhilfe gelebt habe. Ebenso wenig sei es ihr
aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der langen Landesabwesenheit
E-2834/2019
Seite 11
möglich, innert kurzer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ins-
gesamt sei, selbst wenn sie erwerbstätig wäre, nicht davon auszugehen,
dass sie die anfallenden Gesundheitskosten tragen könnte.
Der vorinstanzliche Hinweis auf die medizinische Rückkehrhilfe sei ausser-
dem nicht zielführend, da diese lediglich für kurzfristige Notsituationen und
nicht für dauerhafte Behandlungen gedacht sei.
Auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nach dem
Asylentscheid verschlechtert, was eine Intensivierung der psychiatrischen
Behandlung zur Folge gehabt habe. Aufgrund der psychischen Symptome,
die in Zusammenhang mit den schweren erlittenen Traumata einhergehen,
sei anhand der ICD-10 Klassifikation wie auch der DMS 5 Kriterien eine
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit dissoziativen Zuständen
und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(F32.2) diagnostiziert worden. Es sei eine engmaschige Betreuung mit psy-
chotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung erfolgt.
Die Inhaftierungen der Beschwerdeführerin am (…) 2019 und der Termin
mit einer Delegation der Demokratischen Republik Kongo am (…) 2019
habe sie nicht verkraftet, so dass sie hospitalisiert worden sei. Sie befinde
sich nach Empfehlung ihrer ambulanten Psychiaterin zurzeit in stationärer
psychiatrischer Behandlung. Das Studium der (…) an der Universität
C._______ habe die Beschwerdeführerin ausserdem unterbrechen müs-
sen. Da sich ihr psychischer Gesundheitszustand derart verschlechtert
habe und sie an Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Albträumen und Kon-
zentrations- und Gedächtnisstörungen gelitten habe, habe sie weder die
Vorlesungen noch die Prüfungen an der Universität absolvieren können.
Auch hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung müsse festgehalten wer-
den, dass das kongolesische Gesundheitssystem die notwendigen Be-
handlungen nicht gewährleisten könne. Es gäbe lediglich sechs psychiatri-
sche Kliniken landesweit und eine ambulante Einrichtung in Kinshasa, wo-
bei das Centre neuropsychopathologique der Universität Kinshasa die ein-
zige öffentliche, auf psychische Krankheiten spezialisierte Einrichtung in
Kinshasa sei. In Kongo (Kinshasa) mangle es im Bereich der psychischen
Erkrankungen an spezialisierten Fachkräften und es gäbe keine Einrich-
tung, welche auf die Behandlung von PTBS spezialisiert sei. Des Weiteren
würden im Heimatstaat der Beschwerdeführerin Vorurteile gegenüber psy-
chisch kranken Personen vorherrschen, wie zum Beispiel, dass psychisch
Kranke von Dämonen besessen wären. Mangels einer Krankenversiche-
rung müsste sie selbst für die Kosten einer Behandlung sowie die Beschaf-
E-2834/2019
Seite 12
fung der Medikamente aufkommen. Die fehlende psychiatrische Behand-
lung habe für sie eine medizinische Notlage zur Folge. Ohne Therapien
und Medikamente wäre sie konkret gefährdet; auch eine Suizidgefahr
könne nicht ausgeschlossen werden.
7.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen
sind.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Be-
schwerde einen ärztlichen Bericht des (...)spitals B._______, datierend
vom 10. Januar 2019, eingereicht hat, der sich auf eine Untersuchung und
Behandlung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2018 bezieht (Bei-
lage 15). Zu diesem Zeitpunkt, mithin noch vor dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 5. Dezember 2018, war der Beschwerdeführerin so-
mit die Diagnose ihre Erkrankung bereits bekannt; immerhin wurde ihr am
7. November 2018 die Einnahme des Medikaments Visanne verschrieben.
Den Akten des ersten Asylverfahrens ist zu entnehmen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert hat, ak-
tuelle Arztzeugnisse einzureichen. Dass sie dieser Aufforderung und ihrer
im Rahmen des Asylverfahrens obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) nicht nachgekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Endometri-
ose war der Beschwerdeführerin folglich bereits während des ersten Asyl-
verfahrens und vor dem ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Dezember 2018 bekannt, womit es sich bei der Erkrankung nicht um ein
nachträglich entstandenes Vollzugshindernis im Sinne von Art. 111b AsylG
handelt und folglich nur in sehr engen Grenzen (Vorliegen einer Verletzung
völkerrechtlicher zwingender Vollzugshindernisse, vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht [BVGer] E-3190/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.5 f.
m.w.H.) überhaupt im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend ge-
macht werden kann. Das ausserordentliche Rechtsmittelverfahren darf
nämlich nicht dazu dienen, in einem früheren Verfahren begangene ver-
meidbare Unterlassungen nachzuholen. Es darf nach einer unsorgfältigen
Prozessführung insbesondere nicht zu einer «Verlängerung» der ordentli-
chen Beschwerdefrist führen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Rechtssi-
cherheit und in Rücksicht auf einen ungestörten Gang der Verwaltung und
Justiz, da ansonsten die Möglichkeit bestünde, sich durch unvollständiges
Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen des Falles zu
sichern.
E-2834/2019
Seite 13
7.2 Ungeachtet dessen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der phy-
sische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kein Wegweisungs-
hindernis darstellt. Die Endometriose ist in der Schweiz von fachlich spezi-
alisierten Ärzten diagnostiziert und, soweit möglich, operativ und medika-
mentös behandelt worden. Tatsächlich handelt es sich bei der Endometri-
ose um eine der am häufigsten auftretenden gynäkologischen Krankheiten,
die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, nicht heilbar,
aber auch nicht lebensbedrohlich ist. Es gibt eine Vielzahl von Behand-
lungsmöglichkeiten, die sich nicht nur auf die von der Beschwerdeführerin
aktuell gewählten Methode beschränken. Wie bereits von der Vorinstanz
ausgeführt, gibt es therapeutische Alternativen – zum Beispiel eine Gesta-
genmonotherapie – welche im Heimatstaat der Beschwerdeführerin durch-
aus verfügbar sind. Der Hinweis, dass das ihr in der Schweiz verordnete
Medikament Visanne in Kongo (Kinshasa) nur über das Internet zu bestel-
len sei, ist somit nicht zielführend. Zudem wurde die Beschwerdeführerin
in der Schweiz am (…) 2019 operiert, wobei ein Endometrioseknoten prob-
lemlos entfernt werden konnte und sie in einem guten Allgemeinzustand
nach Hause entlassen werden konnte (s. Austrittsbericht vom 5. Februar
2019 [Beilage 13]). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutref-
fenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Verfügung S. 3 ff.; siehe auch oben E. 6.1). Insbesondere ist darauf hin-
zuweisen, dass ein Wegweisungsvollzug nicht allein deshalb unzumutbar
wird, wenn die medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht dem sehr
hohen schweizerischen Standard entspricht. Wie der von der Beschwerde-
führerin zu den Akten gereichte Bericht der SFH vom 10. April 2019 zeigt
(S. 5 f.), verfügt Kongo (Kinshasa) über öffentliche Einrichtungen, wie zum
Beispiel die Universitätsklinik Kinshasa, welche sowohl Untersuchungen,
operative Eingriffe als auch Nachsorgebehandlungen von Endometriose/A-
denomyose durchführen. Somit steht der Beschwerdeführerin eine ausrei-
chend gute Behandlung und Nachsorge im Heimatstaat zur Verfügung,
selbst wenn es sich dabei nicht um ein dem schweizerischen Standard ent-
sprechendes spezialisiertes Endometriose-Zentrum handelt. An dieser Ein-
schätzung ändert auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts, wo-
nach die Familienplanung der Beschwerdeführerin sei noch nicht abge-
schlossen und sie auf ein spezialisiertes Endometriose-Zentrum angewie-
sen sei.
7.3 In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin ist erneut festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
E-2834/2019
Seite 14
stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde.
Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin wurden zudem bereits
im ersten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember
2018 beurteilt, wobei festgehalten wurde, dass aufgrund der Akten nicht
davon auszugehen sei, dass sie an einer schweren psychischen Erkran-
kung leide (a.a.O. E. 8.3.5). Diese Einschätzung kann aus aktueller Sicht
bestätigt werden. Gemäss Bericht des Hôpital (…) vom 27. März 2019
(Beilage 21) befindet sich die Beschwerdeführerin einmal monatlich in psy-
chiatrischer Behandlung und nimmt Antidepressiva ein. Die psychischen
Beschwerden der Beschwerdeführerin werden von der behandelnden Ärz-
tin vor allem mit der sozialen und finanziellen Unsicherheit in der Schweiz,
der schwierigen Unterkunftssituation, den negativen Entscheiden des SEM
und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den somatischen Beschwerden
aufgrund der Endometriose in Zusammenhang gebracht. Soweit auf die
traumatischen Ereignisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin Bezug
genommen wird, kann darauf hingewiesen werden, dass die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin sowohl von der Vorinstanz als auch auf Be-
schwerdeebene rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden sind (Urteil
des BVGer E-2940/2016 vom 5. Dezember 2018 E. 6). In der Beschwerde
wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in stationärer
psychiatrischer Behandlung befinde. Dem Arztzeugnis des Hôpital (…)
vom 6. Juni 2019 (Beilage 24) ist zwar eine Empfehlung zur Hospitalisie-
rung aufgrund einer allgemeinen Verschlechterung ihres physischen und
psychischen Gesundheitszustandes zu entnehmen. Ob sie sich aber tat-
sächlich in stationärer Behandlung befindet beziehungsweise aus welchen
Gründen, wurde von ihr weder belegt noch näher substantiiert. Es ist somit
nicht davon auszugehen, dass sich ihre psychische Verfassung seit dem
letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 der-
art verschlechtert hat, als dass dies ein Wegweisungsvollzugshindernis
darstellen könnte.
Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass die geschilderte Verschlechte-
rung ihres psychischen Gesundheitszustandes offenbar mit dem negativen
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und der damit verbundenen Un-
gewissheit in Zusammenhang stehen. Dies war bereits der Fall, nachdem
ihr Asylgesuch am 11. April 2016 von der Vorinstanz abgewiesen wurde
(s. Urteil des BVGer E-2940/2016 vom 5. Dezember 2018 E. 8.3.5); zwi-
schenzeitlich hatte sich ihr psychischer Zustand wieder stabilisiert (a.a.O.
E. 8.3.5 S. 24). Des Weiteren ist auch den aktuellen ärztlichen Zeugnissen
E-2834/2019
Seite 15
mitunter zu entnehmen, dass die Depression der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der fehlenden Perspektive und der fehlenden sozialen
Integration als Flüchtling steht (s. Arztbericht vom 24. Mai 2019 [Beilage 4],
S. 1; Schreiben des Hôpital (…) vom 27. März 2019 [Beilage 21]. Dabei
handelt es sich um ein nachvollziehbares Phänomen, welches jedoch eine
Vielzahl von Asylsuchenden betrifft, die ebenfalls mit der Situation einer
möglichen Rückführung in ihr Heimatland konfrontiert sind, weshalb ihnen
unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grund-
sätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt (s. Urteil des BVGer C-
5384/2009 vom 8. Juli 2010 E. 5.6 m.w.H.; HARALD DRESSING/KLAUS FO-
ERSTER, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen
Verfahren, in: Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 884 ff.).
Angesichts der in der Beschwerde erwähnten Gefahr einer möglichen Su-
izidalität im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin kann zwar
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich nach Erhalt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts die psychische Verfassung verschlechtert.
Dem wäre mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psycho-
therapeutischen Massnahmen und/oder einer ärztlichen Rückbegleitung
entgegenzuwirken. Auch diesbezüglich steht es der Beschwerdeführerin
frei, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Es
ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kongo
(Kinshasa) zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ih-
res Gesundheitszustandes führen würde. Die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis
dar.
7.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es existiere in Kongo
(Kinshasa) kein funktionierendes Krankenversicherungssystem und sie
könne die Kosten für die unterschiedlichen Behandlungen nicht alleine tra-
gen, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Verfügung S. 4 f.) sowie
auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2940/2016 vom 5. Dezember 2018 (E. 8.3.3) verwiesen werden. Einer-
seits ist es der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung
und Berufserfahrung zuzumuten, in ihrem Heimatstaat wieder eine Er-
werbstätigkeit aufzunehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
sie im Übrigen in Kongo (Kinshasa) über Verwandte verfügt, die sie allen-
falls finanziell unterstützen können. Zur Überbrückung eines allfälligen fi-
nanziellen Engpasses ist darauf hinzuweisen, dass sie in der Schweiz
Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
E-2834/2019
Seite 16
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ande-
rerseits hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen des ersten
Asylverfahrens festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga-
ben zufolge bislang ihren Lebensunterhalt selbständig bestritt, grössten-
teils nicht auf die Unterstützung ihres Umfeldes angewiesen war und ins-
gesamt finanziell gut aufgestellt war. Auch die Umstände, dass sie sich in
der Schweiz weiterbildete, ein Studium der (…) begann, über mehrere
Jahre hinweg als Kursleiterin (…) tätig war und über gute Sprachkennt-
nisse in Deutsch und Französisch verfügt, lassen darauf schliessen, dass
ihr die wirtschaftliche Integration in ihrem Heimatstaat gut gelingen wird.
Mithin ist davon auszugehen, dass sie für die Kosten für allfällige weitere
Behandlungen, sollte die Krankenversicherung diese nicht übernehmen,
selbständig aufkommen kann.
7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wieder-
erwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 rechtfertigen könnten.
8.
Sofern die Beschwerdeführerin darum ersucht hat, Einsicht in die Verfah-
rensakten ihrer Schwester zu nehmen, ist dieser Antrag abzuweisen, da
sie nicht geltend gemacht hat, inwiefern die Akten für das vorliegende Ver-
fahren relevant sein könnten und es auch einer entsprechenden Einwilli-
gungserklärung der Schwester bedürfte. Ebenso ist im vorliegenden Ver-
fahren der Antrag auf Edition der Akten betreffend den Termin bei der kon-
golesischen Delegation vom (…) 2019 abzuweisen. Bei diesen Akten han-
delt es sich um Vollzugsakten, deren Beweiserheblichkeit im Übrigen für
das vorliegende Verfahren weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich
ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Direkt-
entscheid werden auch die Anträge auf Aussetzung des Wegweisungsvoll-
E-2834/2019
Seite 17
zugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG und Anweisung des kantonalen Mig-
rationsamtes, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandlos. Der
mit Verfügung vom 12. Juni 2019 angeordnete superprovisorische Voll-
zugsstopp fällt dahin.
10.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der mandatierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m
Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2834/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Verfügung vom 12. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp wird auf-
gehoben.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: