Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2835/2010
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Griechenland (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
16. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der mutmasslich 22-jährige Beschwerdeführer stammt gemäss seinen
Angaben ursprünglich aus B._______ (Provinz Helmand/Afghanistan).
Als er zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, sei er zusammen mit seinen
Eltern infolge des Bürgerkrieges nach C._______ (Iran) geflüchtet. Dort
hätten sie Flüchtlingsausweise besessen, die alle sechs Monate gegen
Bezahlung hätten erneuert werden müssen. Nach seinem Weggang aus
dem Iran im Jahr 2004 sei sein Ausweis ungültig geworden. Dieses Land
habe er verlassen, weil er ständig von der dort ansässigen Bevölkerung
beschimpft und belästigt worden sei; man habe ihn auch verschiedene
Male geschlagen, beleidigt und seinen Lohn eingefordert. Diese ständige
Fremdenfeindlichkeit der iranischen Bevölkerung sei jedoch ein Problem
aller Afghanen, die dort leben würden.
Mit 17 Jahren sei er über die Türkei nach Griechenland gegangen.
Zunächst habe er, ohne (gewollt) um Asyl nachzusuchen, für drei Monate
in einem Lager bei Mitylini gelebt. Allerdings habe er am (…) 2005 ein
Stück Papier unterschrieben, wobei er – mangels Übersetzung – nicht
gewusst habe, um was es sich dabei handle. Man habe auch seinen
digitalen Fingerabdruck gesichert. In Athen habe er danach in
verschiedenen Unterkünften gewohnt und während dreier Jahre als
Zimmermann gearbeitet. Für ein Jahr habe er die "rosa Karte" (die
sogenannte "Pink Card") erhalten, aber er sei nicht sicher, ob diese ein
Flüchtlingsausweis sei. Später habe er keine anderen Ausweiskarten
bekommen. Man habe ihn dann sieben oder acht Mal verhaftet; das letzte
Mal im Jahre 2009 wegen illegalen Aufenthalts.
Über Italien und Österreich sei er schlussendlich am 29. November 2009
illegal in die Schweiz eingereist, wo er einen Tag später ein Asylgesuch
gestellt hat. Am 10. Dezember 2009 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Chiasso befragt.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2010 – eröffnet am 21. April 2010 – trat das
BFM gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
wies ihn nach Griechenland weg und ordnete den Vollzug dieser
Wegweisung spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an.
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Gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrages (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) sowie das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32) und die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) sei Griechenland für die
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig, da
der Beschwerdeführer gemäss einem Eurodac-Treffer am (…) 2005 in
Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe. Auf die weitere Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2010 focht der Beschwerdeführer vorab per
Telefax die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
an. Diese sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von der Überstellung des Beschwerdeführers nach
Griechenland abzusehen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Begründung wurde auf die unhaltbare Situation von Asylsuchenden in
Griechenland hingewiesen. Verschiedene Berichte würden zeigen, dass
dieser Staat nicht in der Lage sei, ein menschenwürdiges Asylverfahren
durchzuführen, zumal der Beschwerdeführer zu diesem mit grösster
Wahrscheinlichkeit keinen Zugang mehr haben werde. Es bestehe für ihn
zudem das Risiko, ohne Überprüfung nach Afghanistan überstellt zu
werden. Aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
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müsse diese von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch machen.
D.
Mittels Telefax setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 23. April 2010 den
Vollzug der Wegweisung per sofort aus, bis es über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden
habe.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gut.
E.
Am 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Kostennote in der Höhe von Fr. 640.- ein.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht lud am 15. Februar 2011 das BFM
gemäss Art. 57 VwVG zur Vernehmlassung ein, weil dieses am
26. Januar 2011 die Öffentlichkeit über seine Praxisanpassung betreffend
Überstellungen von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach
Griechenland informiert hatte.
G.
Am 7. März 2011 hielt das BFM in seiner Stellungnahme angesichts der
langen Zeitspanne von viereinhalb Jahren, während welcher sich der
Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten habe, an seinem
Entscheid vom 16. April 2010 fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es führte weiter aus, dass dem Beschwerdeführer der
Zugang zum Asylverfahren in Griechenland möglich gewesen sei, da er
über einen Aufenthaltstitel für Asylsuchende (die sogenannte "Pink Card")
verfügt habe.
H.
Mit Schreiben vom 23. März 2011 reichte der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung eine Replik ein und wies darauf hin, dass
er nur für ein Jahr über die "Rote Karte" verfügt habe. Nach diesem Jahr
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habe er keinen Ausweis mehr besessen und sei – auch wegen illegalen
Aufenthalts – sieben oder acht Mal verhaftet worden. In Griechenland
werde der Zugang zu einem Asylverfahren oft gänzlich verwehrt; aber
auch wer einen Asylantrag stellen könne, sei nicht besser gestellt, da das
Verfahren selber erhebliche Mängel aufweise. Unter Hinweis auf das
Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09) sei
von einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland
abzusehen.
I.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 wurde gestützt auf Art. 57 VwVG das
BFM vom Bundesverwaltungsgericht erneut zu einer Stellungnahme –
insbesondere zur "Pink Card" – aufgefordert. Die Vorinstanz erklärte in
ihrem Schreiben vom 14. April 2011, dass sie vollumfänglich an den
Erwägungen der Vernehmlassung vom 7. März 2011 festhalte und daher
die Abweisung der Beschwerde beantrage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den
Nichtentretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu einer Entscheidung an das BFM zurück
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1).
4.
4.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, da – unter Zugrundelegung der Regeln des
gemeinsamen Europäischen Asylsystems – Griechenland für die
Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig und das
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO durch die Schweiz
nicht auszuüben ist.
4.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
4.2.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 16. April 2010 aus,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen Griechenland für
die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig
sei. Mangels einer griechischen Stellungnahme und infolge der
Verfristung gelte dies als stillschweigende Zusage zur Rückübernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 4 bzw. Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO.
Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei
habe er dargelegt, er werde in Griechenland keine Wohnung und kein
Essen haben. Dies sei indes kein Hindernis für eine Wegweisung in
diesen Staat. Im Übrigen sei Griechenland ein Rechtsstaat, der soziale
Hilfsstrukturen habe.
4.2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Dublin-Assoziierungsabkommens sowie
Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs
nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag
erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet (Art. 4 Abs. 1
Dublin-II-VO). Dabei sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO
genannten Rangfolge anzuwenden. Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO ist
von der Situation auszugehen, die im Zeitpunkt der Stellung des ersten
Asylantrages des Beschwerdeführers bestanden hat.
Gemäss dem Eurodac-Treffer hat der Beschwerdeführer am (…) 2005 in
Athen ein Asylgesuch gestellt; da keine andere Norm aus dem Kapitel III
der Dublin-II-VO zur Anwendung kommt, ist für die Prüfung des
Verfahrens der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag
gestellt wurde (Art. 13 Dublin-II-VO). Dem BFM ist folglich zuzustimmen,
wenn es festhält, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO der
Beschwerdeführer von Griechenland als für das Verfahren zuständigem
Staat wieder aufzunehmen ist. Mangels einer Zustimmung innert Frist
kann davon ausgegangen werden, dass Griechenland die
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO). Folglich gilt festzuhalten, dass Griechenland
grundsätzlich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist,
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was im Übrigen vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nie
gerügt wurde.
4.3. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes
Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.3.1. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel
gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch
auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). In
Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-
Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
19894 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls
eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3
EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II oder Art. 3 FoK droht. Gemäss
Rechtsprechung des EGMR muss aufgrund der Gefahr einer
Kettenabschiebung dann von der Abschiebung einer Person in einen
Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3
EMRK besteht (EGMR, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, Entscheid vom
7. März 2000, Beschwerde-Nr. 43844/98, S. 15; bestätigt durch EGMR,
Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Beschwerde-Nr. 30696/09, § 342).
4.3.2. Vorab gilt festzuhalten, dass Griechenland sowohl Signatarstaat
der FK, des UNO-Pakts II als auch der EMRK sowie der FoK ist. Zudem
muss sich Griechenland an die entsprechenden Normen der EU halten
(insbesondere sei die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
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Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erwähnt). Grundsätzlich ist
davon auszugehen, dass Dublinstaaten sich an ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten. Es liegt deshalb am Beschwerdeführer
darzulegen, inwiefern ein ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines
Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4.1).
4.3.3. In der Beschwerde- sowie Replikeingabe wird auf die desolaten
Zustände des griechischen Asylverfahrens hingewiesen. Diese Sachlage
werde durch das Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland des
EGMR bestätigt.
4.3.4. Die Vorinstanz hat zwar gestützt auf dieses Urteil eine
Praxisänderung vorgenommen; doch sie sehe – wie im vorliegenden Fall
– davon ab, wenn der asylsuchenden Person der Zugang zum
Asylverfahren möglich gewesen sei und sie über eine Unterkunft verfügt
habe.
4.3.5. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat dieser während eines
Jahres über die sogenannte "Pink Card" verfügt; daraufhin sei ihm kein
weiterer Ausweis mehr ausgestellt worden. Diese "Pink Card" wird den
Asylsuchenden nach ihrer Registrierung im griechischen Asylverfahren
ausgestellt und muss alle sechs Monate erneuert werden, um einen
illegalen Aufenthalt zu vermeiden (vgl. EGMR, Urteil M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr.
30696/09, § 89; Amnesty International, Greece: Preliminary Comments
on the Asylum-Determination Precedure Reforms, Dezember 2010). Aus
den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er vor
seiner Ausreise aus Griechenland keine solche "Pink Card" besessen hat,
sich folglich illegal in Griechenland aufgehalten hat. Wie alle anderen, die
sich um eine Registrierung bemühen müssen, hätte er erneut im Asylum
Departement an der "Petrou Ralli" in Athen anstehen müssen, um ins
Asylverfahren wieder aufgenommen zu werden. Nach UNHCR behandeln
diese Behörden wöchentlich nur etwa 20 Begehren, obwohl teilweise
2'000 Personen dafür anstehen (UNHCR, Oberservations on Greece as a
Country of Asylum, Dezember 2009, S. 7). Darüber hinaus gilt zu
beachten, dass die "Pink Card" nicht vor einer Ausschaffung durch die
griechischen Behörden schützt; dem Prinzip des Non-Refoulement wird
daher schon in grundsätzlicher Hinsicht nicht genügend Rechnung
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getragen (EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, § 192). Folglich erscheint
eine einmal besessene "Pink Card" nicht als ein taugliches
Unterscheidungskriterium, um das vorliegende Verfahren anders als
diejenigen Fälle aus Griechenland zu behandeln, bei denen das BFM das
Selbsteintrittsrecht ausübt.
4.3.6. Das BFM hat denn auch nicht dieses Kriterium, sondern den
viereinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland
als Unterscheidungsmerkmal herangezogen. Es besteht indessen kein
Grund zur Annahme, dass ein vorgängiger längerer Aufenthalt in
Griechenland zu einer vorteilhafteren Behandlung bei einer allfälligen
Rücküberstellung eines Asylsuchenden in dieses Land führt. Der
Vernehmlassung des BFM vom 7. März beziehungsweise 14. April 2011
ist diesbezüglich nichts Konkretes zu entnehmen.
4.4. Aufgrund vorstehender Erwägungen stellt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vom BFM herangezogenen
Argumente als Abweichungskriterien von seiner aktuellen Praxis jeglicher
Grundlage entbehren. Im Hinblick auf das Urteil M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland des EGMR, der einerseits die Lebens- und
Haftbedingungen Asylsuchender in Griechenland grundsätzlich als
unzumutbar und Art. 3 EMRK widrig qualifiziert und anderseits eine
Wegweisung dorthin in der Regel als konventionsverletzend anerkennt,
liegen demnach konkrete Gründe vor, von einer Überstellung nach
Griechenland abzusehen und das Selbsteintrittsrecht anzuwenden.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM in seiner angefochtenen
Verfügung zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und die
Wegweisung nach Griechenland und den entsprechenden Vollzug
angeordnet hat. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Ferner ist das BFM anzuweisen,
das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln.
6.
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6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren und die angesichts
des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des
Rechtsvertreters vom 9. Februar 2011 ist die Parteientschädigung auf
Fr. 640.- (inkl. Auslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom BFM vom
16. April 2010 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 640.-
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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