B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2836/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit Wohnsitz in B._______, er-
suchte mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Juli 2008 an die schwei-
zerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) für sich, (…) um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
A.b Die Botschaft bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2008 den Ein-
gang des Asylgesuchs und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei-
chung detaillierter Informationen bezüglich seiner Asylgründe sowie allfäl-
lig vorhandener Beweismittel an.
A.c Mit Eingaben vom 11. September 2008 und vom 19. Dezember 2008
machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben und reichte Be-
weismittel zu den Akten.
A.d Am 13. Juli 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer dar-
über, dass der Sachverhalt als erstellt erachtet werde, weshalb von einer
Anhörung abgesehen werden könne. Zudem teilte es ihm mit, es erwäge
die Abweisung der Gesuche um Bewilligung der Einreise und Gewährung
von Asyl, und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
A.e Am 12. März 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu
seinen Asylgründen befragt.
B.
In seinen Eingaben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er und seine Familie seien in Sri Lanka gefährdet. Vor einiger Zeit sei er
aufgefordert worden, einer bewaffneten Gruppe beizutreten, habe sich
aber geweigert. Im Jahre 2006 sei er von unbekannten Personen bedroht
worden. Am 8. Mai 2008 seien abends unbekannte Personen zu ihm ins
Haus gekommen und hätten ihn und seine Familie angegriffen und seine
Eltern verletzt. Seine Mutter habe im Spital behandelt werden müssen.
Aufgrund dieses Vorfalls könne er das Haus nicht mehr verlassen und
darum seiner Arbeit bei der Institution ERO (Eastern Rehabilitation Orga-
nization) nicht mehr nachgehen. Sein Vater habe die Tat am 5. Juni 2008
bei der Human Rights Commission (HRC) gemeldet. Danach hätten sie
regelmässig Drohanrufe erhalten, und nachts sei manchmal an ihre Türe
geklopft worden. Namentlich habe er (Beschwerdeführer) am 21. Juli
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2008 einen Telefonanruf erhalten und sei aufgefordert worden, sich mit
dem Anrufer zu treffen, was er jedoch aus Angst unterlassen habe. Am
7. August 2008 seien Jugendliche in der Nähe seines Hauses aufge-
taucht und hätten auf dieses gezeigt. Er wisse, dass diese ihn entführen
wollten. Am 19. August und am 5. September 2008 habe er weitere Droh-
anrufe erhalten, bei denen er zu einem Treffen aufgefordert worden sei.
Er habe sich bereits beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes
(IKRK), bei der HRC, bei der Polizei und beim Divisional Secretary be-
schwert. Er könne sich diesen Problemen nicht durch einen Ortswechsel
innerhalb Sri Lanka entziehen, da Tamilen überall in Sri Lanka entführt
und getötet würden.
Anlässlich der Botschaftsbefragung gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen zu Protokoll, seine bisherigen Eingaben seien von einem Über-
setzer geschrieben worden, so dass er deren Inhalt nicht genau kenne.
Er habe (…) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein Zwangs-
training absolviert. Der Grund für sein Asylgesuch sei jedoch, dass er von
(…) bis (…) in B._______ als (…) eines (…) gearbeitet habe. Dieser sei
plötzlich nach Colombo gezogen, woraufhin er (Beschwerdeführer) als
(…) für (…) tätig gewesen sei. Eines Tages sei er von Beamten des Cri-
minal Investigation Department (CID) angehalten und nach seinem ehe-
maligen Arbeitgeber befragt worden. Drei Tage später sei er von Beamten
des CID mitgenommen und während einer halben Stunde befragt und
geschlagen worden. Kurze Zeit danach habe er diesen Vorfall der HRC
gemeldet. Danach seien die Beamten wiederum zu ihm gekommen. Dies
sei ständig geschehen. Auch Leute der Karuna-Gruppe seien einmal zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen, weil er für (…)
gearbeitet habe und weil sein (…) – der bei einem Flugzeugabsturz ums
Leben gekommen sei – ein Märtyrer sei. Von den Anhängern der Karuna-
Gruppe sei er so stark geschlagen worden, dass er sich das Bein gebro-
chen habe. Aufgrund dieser Vorfälle sei er schliesslich nach C._______
gegangen und habe von (…) bis (…) für (…) gearbeitet. Von der Karuna-
Gruppe sei er zuletzt im (…) 2013 anlässlich eines Besuchs zu Hause
(vor Konsequenzen) gewarnt worden, weil er sich nicht für deren Unter-
suchungen zur Verfügung gestellt habe. Im (…) 2014 habe ausserdem
ein Beamter des CID seinen Vater und seine Schwester auf der Strasse
angehalten und nach ihm befragt. Im selben Monat sei seine Schwester
von einem Van gefolgt worden, was sie der Polizei und der HRC gemel-
det habe. Abgesehen davon sei seit März 2013 nichts mehr vorgefallen
Er lebe nun wieder in B._______, verlasse das Haus jedoch nicht, weil er
Angst habe, entführt zu werden.
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Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten (soweit nicht anders angegeben in Kopie):
Identitätskarten, Reisepässe und Geburtsurkunden von sich, seiner
Schwester und seinen Eltern, ein medizinisches Rezept betreffend seine
Mutter, eine Karte der HRC betreffend eine Beschwerde vom 15. Dezem-
ber 2006, eine Karte des HRC Regional Office Trincomalee, schriftliche
Aussagen seines Vaters gegenüber dem Divisional Secretary vom
17. Mai 2008 und vom 22. August 2008 und eine Aussage des Vaters ge-
genüber der Polizei vom 8. Juni 2008, einen Polizeireport vom 7. Juli
2009 (im Original) mit englischer Übersetzung, eine Bestätigung der HRC
betreffend eine Beschwerde vom 21. Februar 2014 (mit Übersetzung), ein
undatiertes Schreiben eines Anwaltes und ein Schreiben der IFRC vom
24. April 2013 (Arbeitsbestätigung).
C.
Mit Verfügung vom 2. April 2014 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz.
D.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Mai
2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer dar, seine Be-
schwerde sei von einer Person redigiert worden, die nicht gut Englisch
könne. Er ersuche deshalb um Gewährung weiterer 30 Tage, um seine
Beschwerde erneut zu verfassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden.
Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde frist- und form-
gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Der Antrag des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. Mai 2014,
es sei ihm zur erneuten Beschwerdeerhebung eine Frist von 30 Tagen
anzusetzen, ist abzuweisen, da das Gesetz eine Verlängerung der Be-
schwerdefrist ausschliesst (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1
VwVG) und die vorliegende Beschwerdesache eine Beschwerdeergän-
zung nicht erfordert (vgl. Art. 53 VwVG). Eine weitere Eingabe des Be-
schwerdeführers hätte hingegen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG be-
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rücksichtigt werden können. Indes verzichtete dieser auf zusätzliche Aus-
führungen.
1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinen Eingaben ans BFM nicht nur für sich, sondern auch für (…)
um Asyl ersucht, worauf weder die Botschaft noch die Vorinstanz einge-
gangen sind. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeit-
punkt Vollmachten betreffend seine (…) eingereicht hat, bei der Anhörung
auf der Botschaft offenbar keinen entsprechenden Willen mehr kundtat
und auch in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene keine Asylgesuche
(…) erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich nur
für sich selbst um Asyl ersuchen wollte. Die Beschwerde sowie das vor-
liegende Urteil betreffen somit lediglich die Person des Beschwerdefüh-
rers.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die
erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
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4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, seit 2005 mehrmals, zu-
letzt im Jahr 2011, vom CID und der Karuna-Gruppe verhört und geschla-
gen worden zu sein. Diesen von ihm geltend gemachten Vorkommnissen
– soweit sie angesichts der kaum vorhandenen Substantiierung und zahl-
reicher Widersprüche überhaupt geglaubt werden könnten – komme in-
des keine einreiserelevante Bedeutung zu. Insbesondere seien keine
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er in absehbarer
Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Mitarbei-
ter (…) unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe
und beobachtet worden sei. Derartigen Massnahmen komme indessen
aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu, zumal es
seit 2011 offensichtlich zu keinen ernsthaften Vorfällen mehr gekommen
sei. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der ge-
suchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies treffe auf den
Beschwerdeführer nicht zu. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich
Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
Der Beschwerdeführer weise ausserdem kein Gefährdungsprofil auf, wel-
ches zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine
Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde.
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Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG sei. Die Einreise in die Schweiz sei
daher zu verweigern und das Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 In seinen Eingaben auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen dar, er sei im Jahr 2008, als er als (…) tätig gewesen
sei, von unbekannten Personen angegriffen und gesucht worden. Auch
heute würden sowohl er als auch seine Familie weiterhin bedroht. Er ha-
be sich über die Bedrohungen jeweils bei der Polizei und der HRC be-
schwert. Nach der Anhörung in Colombo habe jemand versucht, ihn zu
entführen, er habe aber entkommen können. Später hätten ihn Beamte
des CID befragt. Zudem sei er mit dem Tode bedroht worden. Er halte
sich momentan versteckt in C._______ auf und könne seine Familie nicht
sehen. Seine in der Schweiz lebende (…) sei bereit, ihn in der Schweiz
finanziell zu unterstützen.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterstützungsbereitschaft der (…)
des Beschwerdeführers für die Beurteilung von dessen Gefährdungssitu-
ation unerheblich ist.
Sodann ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seine
Asylgründe sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch anlässlich
der Botschaftsbefragung oberflächlich und widersprüchlich darlegte. Eine
weitergehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann jedoch
unterbleiben, da es diesen an der notwendigen Relevanz gemäss Art. 3
AsylG mangelt. Die geltend gemachten Behelligungen – namentlich Be-
fragungen und telefonische sowie persönliche Drohungen durch das CID
und die (ehemalige) Karuna-Gruppe – liegen überwiegend mehrere Jahre
zurück sind und sind von zu geringer Intensität, um als ernsthafte
Nachteile zu gelten. Bei der Botschaftsbefragung vom 12. März 2014
machte der Beschwerdeführer sodann keine Vorkommnisse geltend, die
auf eine aktuelle oder inskünftig drohende Verfolgung hindeuten. Insofern
erweist sich die vorgebrachte Furcht vor einer Entführung als objektiv un-
begründet. Die unsubstanziierten Ausführungen auf Beschwerdeebene,
wonach der Beschwerdeführer nach der Botschaftsbefragung einer Ent-
führung von unbekannter Seite nur dank der Intervention von anwesen-
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den Personen habe entkommen können und vom CID mit dem Tode be-
droht sei, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu wer-
ten. Im Übrigen ist auf die Erwägungen des BFM zu verweisen, denen
sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht die Einrei-
se in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
mithin abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist beziehungsweise An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: