B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2838/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus Jaffna, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 19. August 2008 per Flugzeug verliess und über Indien und nach ei-
nem Aufenthalt von ungefähr sechs Wochen in Thailand über Dubai und
Italien am 28. September 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am folgenden Tag beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) A._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ A._______ vom 1. Oktober
2010 sowie der direkten Anhörung vom 17. Juli 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit
seiner Familie bis im Jahre 1995 in Jaffna gelebt, worauf sie wegen der
Kriegswirren nach B._______, C._______ (Vanni-Gebiet) umgezogen
seien,
dass er in den Jahren von 1995 bis 1999 den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) ab und zu beim Ausheben von Bunkern geholfen habe,
dass er sich am (…) 1999 verheiratet habe,
dass er im Jahr 2000 ein erstes Mal nach Colombo zu (...) gereist und im
Mai 2002 wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, da es dort zum ei-
nen keinen Krieg mehr gegeben und zum anderen seine Frau dort gelebt
habe,
dass er aufgrund der Probleme im Vanni-Gebiet im Jahre 2006 durch Be-
stechung eines Polizisten erneut zu (...) nach Colombo ausgereist sei, wo
er, ohne sich registrieren zu lassen, als Taglöhner gearbeitet habe,
dass er im August 2006 auf dem Weg zur Arbeit bei einem Kontrollposten
in Colombo aufgehalten und festgenommen worden sei, woraufhin ihn
(...) freigekauft habe,
dass er Mitte des Jahres 2007 ein zweites Mal festgenommen und am
folgenden Tag wieder freigelassen worden sei,
dass er im Rahmen einer Razzia am 10. August 2008 ein drittes Mal fest-
genommen, acht Tage eingesperrt und während dieser Zeit geschlagen,
mit brennenden Zigaretten malträtiert und mit dem Tode bedroht worden
sei,
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dass er erneut von (...) freigekauft worden sei,
dass, obwohl er jeweils wegen Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein,
festgenommen worden sei, nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wor-
den sei,
dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst um sein Leben sein Hei-
matland am 19. August 2008 verlassen habe,
dass nach seiner Ausreise (...) geschlagen und nach dem Beschwerde-
führer gefragt worden sei,
dass er als Beweismittel seine Identitätskarte sowie verschiedene Doku-
mente in Original und in fremder Sprache (seine Heiratsurkunde sowie
drei Geburtsregisterauszüge) zu den Akten reichte,
dass für weitere Einzelheiten auf die Protokolle in den Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2011 – eröffnet am 20. April
2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen wäh-
rend der Jahre 2006 bis 2008, bei denen er auch geschlagen worden sei
und sich hätte freikaufen müssen, bedauerlich seien,
dass diese behördlichen Massnahmen jedoch in ihren zeitlichen Kontext
(Bürgerkrieg) gestellt werden müssten,
dass diese Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Sicherheits-
kräfte gestanden hätten,
dass die Tatsache, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach keiner
der drei Festnahmen des Beschwerdeführers gegen ihn ein Strafverfah-
ren wegen Unterstützung der LTTE eröffnet hätten, deutlich mache, dass
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nichts Konkretes gegen ihn vorgelegen und es sich um reine Routine-
massnahmen gehandelt habe,
dass er, wäre er ernsthaft verdächtigt worden, selber an terroristischen
Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit
des Staates darzustellen, nicht aus der Haft entlassen sondern weitere
Untersuchungsmassnahmen respektive ein eingehendes Gerichtsverfah-
ren gegen ihn eingeleitet worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei,
dass vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka davon aus-
zugehen sei, die sri-lankischen Behörden hätten zum heutigen Zeitpunkt
kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers,
dass zudem die angebliche zeitweise Unterstützung der LTTE auf die
Jahre 1995 bis 1999 zurückgingen und somit mittlerweile mehr als elf
Jahre in der Vergangenheit lägen,
dass auch seit den Festnahmen bald drei Jahre verstrichen seien,
dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht somit nicht zu befürchten
habe, er werde heute noch mit asylrelevanten behördlichen Verfolgungs-
massnahmen konfrontiert,
dass damit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden als nicht asylrelevant einzustufen sei-
en,
dass demgemäss und aufgrund des fehlenden Gefährdungsprofils des
Beschwerdeführers, die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant
seien,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen
einzugehen,
dass der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas auf-
grund der aktuellen Situation zulässig, zumutbar und möglich sei, und
auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprä-
chen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 – Datum
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventuali-
ter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung fest-
zustellen und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er der Beschwerde ein Schreiben eines Anwaltes aus Colombo vom
6. Mai 2011 sowie ein Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 5. Sep-
tember 2011 beilegte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2011 feststellte, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auf einen späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung datiert vom 10. Mai 2011
ins Recht gelegt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Juni 2011 und vom
29. Juli 2011 weitere Beweismittel – teilweise Kopien der bereits mit sei-
ner Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente – einreichte,
dass darauf, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen werden kann,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Asylent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren
Hinweisen),
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer
seitens der srilankischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hat, zumal er bereits bei seiner Ausrei-
se nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen, und sich die Lage im Land seit dem Ende des Bürger-
krieges im Mai 2009 massgeblich geändert hat,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist,
dass was die zeitweise Unterstützung der LTTE in den Jahren zwischen
1995 und 1999 anbelangt, auf Grund des Zeitablaufs kein enger zeitlicher
Zusammenhang zur Flucht aus dem Land besteht,
dass es sich bei den kurzzeitigen Festnahmen anlässlich der polizeilichen
Anhaltungen um routinemässige Kontrollen gehandelt hat, denen es an
der Gezieltheit und der Intensität fehlt, und jene somit als nicht asylrele-
vant eingestuft werden müssen,
dass dazu das BFM zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdefüh-
rer, wäre er ernsthaft in Verdacht gestanden der LTTE anzugehören, nicht
aus der Haft entlassen, sondern ein Gerichtsverfahren gegen ihn einge-
leitet worden wäre,
dass ferner auch seine geltend gemachte Verfolgungsgefahr seit der Nie-
derlage der LTTE im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und somit dies-
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bezüglich die Aktualität asylbeachtlicher Nachteile zu verneinen ist, zumal
der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist, da er kein Mit-
glied der LTTE gewesen war und, aufgrund des Dargestellten, davon
auszugehen ist, dass er nicht bereits vor seiner Ausreise ernsthaft ver-
dächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen,
dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse zwar nach-
vollziehbar ist, objektiv aber unbegründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was
diese Einschätzung zu ändern vermöchte, sondern im Wesentlichen sei-
ne Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und dar-
über hinaus auf der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen beharrt,
dass es sich daher erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde
näher einzugehen,
dass daran auch die mit seiner Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom
21. Juni 2011 nochmals eingereichten Schreiben eines Anwaltes sowie
eines Parlamentsmitgliedes nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK,
EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, weder die allgemeine Lage
im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch der am 21. Juni 2011 eingereichte Internetausdruck der "lan-
kasri NEWS" nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermag,
dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht im unter BVGE 2011/24 zur
Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom
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27. Oktober 2011 eine aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen Si-
tuation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der
Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der
Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
zumutbar ist, zu unterscheiden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna
(Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt
– im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage in
den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungs-
lage sei entspannt (a.a.O., E. 13.2.1.),
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen
Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen sei,
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise
bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch an-
derweitig nichts entgegenstehe (BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.),
dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände da-
für hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
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verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohn-
verhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen seien,
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche
begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsge-
biet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.),
dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 nicht mehr in Jaffna
aufgehalten hat, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären wären,
dass indessen eine solche abschliessende Abklärung angesichts der be-
stehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo unterblei-
ben kann,
dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in Co-
lombo, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in BVGE
2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20 ff.) gel-
ten,
dass der Beschwerdeführer von März 2000 bis Mai 2002 in Colombo bei
(...) gelebt hat und nach seiner Rückkehr aus B._______ (Vanni-Gebiet)
im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise erneut in Colombo lebte und wäh-
rend dieser Zeit als Tagelöhner im Geschäft eines Moslems (S.) als habe
arbeiten können (vgl. Akten BFM A1/9 S. 3, A11/14 S. 6),
dass demzufolge davon auszugehen ist, dass er dort – nebst (...) – auch
über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt,
dass daher davon auszugehen ist, dass der relativ junge, gesunde Be-
schwerdeführer, der über eine neunjährige Schulbildung verfügt und ei-
genen Aussagen gemäss mit einem Studium begonnen hat (vgl. A1/9
S. 2, A11/14 S. 6 ff.) sowie über Berufserfahrung verfügt bei einer Rück-
kehr nach Colombo mit Unterstützung (...) und Bekannten rechnen und
erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
zumal die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erge-
hen des zitierten Grundsatzurteils BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011) nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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