B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2838/2012
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Burundi,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Burundi im
April 2010 und reiste im Besitze eines Schengen-Visums legal in die
Schweiz ein. Am 8. April 2010 reiste sie nach B._______ weiter, wo sie
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen des Dublin-
Verfahrens wurde sie am 23. November 2011 den Schweizer Behörden
überstellt. Am 24. November 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die
Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 20. Dezem-
ber 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das BFM hörte sie
am 15. Februar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
die Beschwerdeführerin geltend, von 2005 bis 2006 sei sie Mitglied der
Regierungspartei gewesen. Danach habe sie zur Oppositionspartei ge-
wechselt. Ihre Funktion sei es gewesen, Mitgliederkarten der Partei zu
verkaufen. In der Nacht des 23. Dezember 2009 sei sie aufgewacht, als
sie den Lauf eines Gewehrs auf ihrem Gesicht gespürt habe. Vier Polizis-
ten seien vor ihr gestanden und hätten sich nach den Parteikarten erkun-
digt. Sie habe indes keine dieser Karten mehr besessen, was sie den Po-
lizisten mitgeteilt habe. Deshalb sei sie von ihnen so schwer geschlagen
worden, dass sie bewusstlos geworden sei. Ihre Kinder hätten die Nach-
barn alarmiert, welche sie ins Spital gebracht hätten. Während einer Wo-
che sei sie hospitalisiert gewesen. Die Schläge hätten ihr Aussehen ver-
ändert. Auf dem rechten Auge sehe sie nicht gut und auf dem rechten Ohr
höre sie schlecht. Sie habe starke Schmerzen auf der rechten Kopfseite,
ebenso auf der rechten Oberkörperhälfte. Nach der Entlassung aus dem
Spital bis zur Ausreise habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. April 2012 – eröffnet am 25. April
2012 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Mai 2012 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid ein und beantragte, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. April 2012 sind mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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4.
4.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend hat die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, der
Beschwerdeführerin komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
4.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet
auch auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit
Verweisen).
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medi-
zinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
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würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist.
4.3 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
Weder die herrschende politische Situation in Burundi noch andere, in der
Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin habe als Händlerin gear-
beitet und damit den Unterhalt für sich und ihre drei Kinder finanziert. Seit
der Ausreise würden die zwischen elf und 17 Jahre alten Kinder bei einer
Freundin leben. Ferner lebe die Mutter sowie fünf Geschwister und eine
Tante in Burundi, womit die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge. Was die gynäkologischen und ophthalmologischen
(das Auge betreffend) Untersuchungen anbelange, so liege kein Hand-
lungsbedarf vor. Aus dem gynäkologischen Arztzeugnis gehe hervor, dass
die Beschwerdeführerin lediglich an Anämie (Blutarmut) leide. Sodann
leide sie an einem Polytrauma mit chronischen Schmerzen in der rechten
Gesichtshälfte, und es sei bei ihr eine periphere Facialisparese diagnosti-
ziert worden. Bei Letzterer handle es sich um eine Lähmung des Facia-
lisnerves (Gehirnnerv). Dieser sei für die Bewegung der Augen- und
Strinmuskulatur sowie der Muskulatur von Wangen, Nase und Mund zu-
ständig, für die Speichel-, Tränensekretion und die Geschmacksempfin-
dung verantwortlich und am Gehörvorgang beteiligt. Weder betreffend
das Polytrauma noch die Facialisparese sei die Beschwerdeführerin in
ärztlicher Behandlung. Sie werde lediglich mit dem Antidepressiva Reme-
ron, mit Pantoprazol (Medikament gegen Refluxerkrankungen sowie Ma-
gen- und Darmbeschwerden) behandelt. Ferner erhalte sie Dafalgan und
die Augentropfen Cellufluid (Tränenersatz). Diese oder ähnliche Medika-
mente seien in Burundi erhältlich. Eine Rückkehr nach Burundi sei somit
zumutbar. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass sich das diag-
nostizierte Polytrauma nicht aus den geltend gemachten Ereignissen im
Heimatland habe entwickeln können.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus medizinischen Gründen
sei der Vollzug der Wegweisung entgegen der vorinstanzlichen Ansicht
nicht zumutbar.
4.5
4.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass aus dem mit der Rechtsmitteleinga-
be eingereichten Dokument eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin
vom 23. April 2012 bis 4 Mai 2012 nicht ersichtlich ist. Vielmehr handelt
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es sich beim vorgelegten Schreiben um ein vom Spital C._______ ver-
schriebenes Rezept für zwei schmerzstillende Medikamente (Dafalgan
und Mepfadolor), welche von der Beschwerdeführerin bei Bedarf einge-
nommen werden können.
4.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass
die Beschwerdeführerin weder für die Facialisparese noch das Polytrau-
ma auf eine spezielle medizinische Behandlung oder Therapie angewie-
sen sei. Ihr wurden lediglich ein Antidepressiva sowie schmerzstillende
Medikamente verschrieben. Mit den allgemeinen und nicht belegten Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach sie auf eine physische und
psychische Therapie angewiesen sei, bringt die Beschwerdeführerin
nichts vor, was den vorinstanzlichen Schluss in einem anderen Lichte er-
scheinen liesse. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in
Burundi mehrere Verwandte, namentlich die Mutter, drei eigene Kinder im
Alter von elf bis 18 Jahren, vier Geschwister, eine Tante und zumindest
eine Freundin hat. Dass sich diese Angehörigen in keiner Weise um die
Beschwerdeführerin kümmern würden, ist eine durch nichts belegte Be-
hauptung. Namentlich leben die drei Kinder der Beschwerdeführerin be-
reits heute bei einer Freundin. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht vorerst bei einem ihrer Ver-
wandten Unterkunft erhalten könnte. Was die Finanzierung der Medika-
mente betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den
sich bei den Akten befindenden Arztberichten nicht erwerbsunfähig ist.
Vor der Ausreise war sie als selbständig erwerbende Händlerin tätig und
hat damit den Unterhalt für sich und ihre Kinder verdient. Es ist somit da-
von auszugehen, dass sie diese Tätigkeit bei einer Rückkehr wieder auf-
nehmen kann, zunächst allenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer
Verwandten. Drei ihrer Geschwister sind D._______, ein Bruder ist
E._______. Ferner kann auch der zwischenzeitlich 18jährige und nicht
erwerbstätige Sohn der Beschwerdeführerin etwas an den Unterhalt der
Familie beitragen, beispielsweise indem ihn die Beschwerdeführerin in
die Tätigkeit als Händler einführt. Sodann kann die Beschwerdeführerin
vor der Ausreise aus der Schweiz bei der Vorinstanz einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Ja-
nuar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer
4.2.5). Da sie die Möglichkeit hat, einen Vorrat an benötigten Medikamen-
ten mitzunehmen, sind auch ihre Befürchtungen, bei einer Rückkehr über
keine Medikamente zu verfügen, ausgeräumt. Später sollten die Medika-
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mente, namentlich die schmerzstillenden Medikamente wie Dafalgan im
Heimatland, insbesondere in der Hauptstaat, erhältlich sein. Schliesslich
spricht der Umstand, dass das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen
in Burundi nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der
Schweiz entspricht, praxisgemäss nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Medizinischen Vollzugs-
hindernisse liegen somit keine vor.
4.5.3 Die Beschwerdeführerin ist in Burundi geboren und hat bis zu ihrer
Ausreise rund 32 Jahre dort gelebt. Sie ist demnach mit der dortigen Kul-
tur, Tradition und Sprache bestens vertraut. Wie bereits vorstehend aus-
geführt, leben mehrere Verwandte nach wie vor dort, womit die Be-
schwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches
sie bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. In finanzieller Hinsicht kann
sie ihre Verwandten um Unterstützung ersuchen.
4.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder medizinische noch
andere, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe gegen
den Vollzug der Wegweisung sprechen, dieser somit zumutbar ist.
4.6 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: