B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2838/2017
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit ununterbrochenem Aufenthalt in Indien von 2012 bis 2017, des-
sen Frau und Kinder in Indien leben – reichte am 22. April 2017 aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichen-
tags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich
des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 25. April 2017
fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Mai
2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht
ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich nach Indien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
von mehreren Berichten und Internetauszügen, eines englischen Gerichts-
urteils sowie einer Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragte, es sei festzustellen, die Verfügung des SEM vom
11. Mai 2017 verletzte seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung, mithin sei sie auch aus diesem Grund nichtig beziehungsweise un-
gültig und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die
Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für
die Beurteilung des Asylgesuchs festzustellen. Eventuell sei die Verfügung
des SEM wegen einer Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht habe das Bundesver-
waltungsgericht nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbe-
schwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be-
handlung der vorliegenden Sache betraut worden seien und gleichzeitig zu
bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt
worden seien.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter – unter Nennung der Namen – den Antrag auf Bekanntgabe
des Spruchkörpers gut und informierte über den Namen des Fachspezia-
listen mit dem Kürzel Hbc.
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Aus-
standsbegehren gegen den zuständigen Instruktionsrichter ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 wurde das vorliegende Be-
schwerdeverfahren sistiert.
G.
Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 sistierte Beschwerdeverfah-
ren wird hiermit wieder aufgenommen.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzugs nach Indien hat die Vorinstanz
eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Nichtigkeit (nachfolgend E. 4),
Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive einer Verletzung der Begrün-
dungspflicht (nachfolgend E. 5), unvollständige und unrichtige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts (nachfolgend E. 6) sowie weitere Bun-
des- und Völkerrechtsverletzungen (nachfolgend E. 7 ff.).
5.
Der Beschwerdeführer führt aus, da die Person, die in der angefochtenen
Verfügung lediglich mit dem Kürzel Hbc aufgeführt sei, in keiner allgemein
zugänglichen Publikation oder einem Rechenschaftsbericht entnommen
werden könne, sei nicht abschliessend bestimmbar, wer die am Entscheid
der Verfügung beteiligten Personen seien. Indem die Verfügung nur das
Kürzel und die Funktionen aufführe, verstosse sie gegen einen Rechts-
grundsatz. Im Übrigen werde dies in Bern-Wabern anders gehandhabt als
bei den Empfangszentren. Bereits aus diesen Gründen sei die angefoch-
tene Verfügung nichtig.
Hierzu ist auf die Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 zu verweisen.
Der Anspruch auf Rechtsgleichheit ist nicht verletzt. Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
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Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.2 Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Aus der angefochtenen
Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten
verletzt. Die angefochtene Verfügung ist im Übrigen ausreichend begrün-
det, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen ausei-
nandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls
Genüge getan. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
7.2 Die Rügen betreffend rechtsfehlerhafter beziehungsweise unvollstän-
diger Sachverhaltsfeststellung gehen fehl. So ist beispielsweise die Aus-
führung „als ‚Flüchtling‘ bzw. als legalen, regulären Aufenthalter“ (ange-
fochtene Verfügung, S. 3) – die der Beschwerdeführer fälschlicherweise
auch unter dem Titel der Begründungspflichtverletzung aufführt – nicht zu
beanstanden, zumal die Bezeichnung „Flüchtling“ in Anführungszeichen
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steht, zutreffend ausgeführt wird, was damit gemeint ist und diese Ausfüh-
rungen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
entsprechen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und hierbei
keine relevanten Länderinformationen ignoriert (E. 7 ff.). Zusätzliche Ab-
klärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen
noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewe-
sen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergän-
zende Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Ver-
fahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechen-
den Anträge – auch betreffend Botschaftsabklärung – sind abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. e AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem nahe Ange-
hörige oder Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben. Diese
Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen,
dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
9.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So bestätigt der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen selbst, in Indien legal registriert zu sein und
dort von 2012 bis 2017 ununterbrochen gelebt zu haben (SEM-Akten, A17,
S. 23, F183 f.; A10, S. 8 f., Ziff. 2.01 f.). Nach Ablauf seines Visums meldete
er sich bei der indischen Polizei und wurde auf unbegrenzte Zeit („es gibt
keine Frist auf diesem Blatt“) beim zuständigen Polizeiposten registriert,
woraufhin er eine Wohnung erhielt und seine Registrierung beim zuständi-
gen Polizeiposten sowie bei seinem Vermieter hinterlegte (SEM-Akten,
A10, S. 9, Ziff. 2.04). Seine Frau und seine beiden Kinder leben heute noch
in dieser Wohnung beziehungsweise an dieser Adresse in Indien. Eines
der Kinder wurde – mit den entsprechenden Papieren – im Spital in Indien
geboren (z. B. SEM-Akten, A10, S. 8–10; A17, S. 23, insb. F183 f.). Mithin
ist der Vorinstanz darin beizupflichten und davon auszugehen, dass der
indische Staat den Beschwerdeführer „als legalen, regulären Aufenthalter
anerkannt hat“ (angefochtene Verfügung, S. 3). Insgesamt ergeben sich
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keine Hinweise, dass in Indien vorliegend ein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG fehlen würde. Solche Hinweise erge-
ben sich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom
indischen Geheimdienst unter Druck gesetzt worden.
Die Vorinstanz hat im Übrigen ebenfalls zutreffend festgestellt, dass es sich
bei Indien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007
(in Kraft seit 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Heimat- oder
Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Safe Country)
handelt, was vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
bestätigt wurde (Urteile BVGer E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016
E. 5.4, so bereits ausführlich: D-2206/2011 vom 19. Mai 2011). Insofern gilt
die Regelvermutung, dass in Indien keine asylrelevante staatliche Verfol-
gung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Dies gilt grundsätzlich
auch für sich in Indien aufhaltende Personen aus einem Drittstaat. Was der
Beschwerdeführer hiergegen vorbringt – beispielsweise Nachteile in Indien
aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur eines bekannten tamilischen Politi-
kers oder aufgrund seiner Nachtarbeit als Maler – ist nicht geeignet, diese
Regelvermutung umzustossen. Insbesondere will er die Arbeit als Chauf-
feur bereits im Juli 2015 niedergelegt haben, reiste aber erst 2017 aus,
womit – neben anderen Ungereimtheiten – bereits der zeitliche Kausalzu-
sammenhang zwischen den angeblichen Problemen in Indien und seiner
Ausreise fehlt. Dass er in Indien viele Jahre ununterbrochen mit seiner
Kernfamilie leben konnte, untermauert sodann auch die zutreffende
Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf seine Sicherheit vor Ort. Vor
diesem Hintergrund ist seinen Vorbringen beziehungsweise seinen Be-
fürchtungen in Bezug auf Indien die Grundlage entzogen (SEM-Akten, A10,
S. 8, Ziff. 2.01). Die Vorinstanz hat hierbei keine relevanten Länderinforma-
tionen bezüglich der tamilischen Flüchtlinge in Indien ignoriert. Sofern der
Beschwerdeführer – wie angegeben – tatsächlich auf Schutz angewiesen
sein sollte, kann er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.
Hinzu kommt, dass in Indien nahe Angehörige von ihm (gesamte Kernfa-
milie) leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Folglich ist die Vorinstanz zu
Recht – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Bst. e AsylG – auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
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wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwer-
deführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11.
Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
AuG – zutreffend nur in Bezug auf Indien geprüft – ist nicht zu beanstan-
den, mithin kann auf diese verwiesen werden. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug in den si-
cheren Herkunftsstaat Indien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
zu begründen. Wie bereits festgehalten (E. 8), ist Indien ein anerkannter
Rechtsstaat (Safe Country), in dem sich der Beschwerdeführer bei Bedarf
an die entsprechenden Stellen wenden kann. Trotz der Beschwerdebeila-
gen besteht auch kein Anlass dazu, im vorliegenden Einzelfall eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots anzunehmen. So führte das Bundes-
verwaltungsgericht in Bezug auf die Wegweisung eines ursprünglich aus
Sri Lanka stammenden Beschwerdeführers nach Indien aus, vor dem Hin-
tergrund des eineinhalbjährigen Aufenthalts in Indien bestünden keine Hin-
weise dafür, dass dieser bei einer Rückkehr nach Indien einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt werde. Selbst wenn anzunehmen wäre, er werde
in Indien als Flüchtling sri-lankischer Staatsangehörigkeit betrachtet (ent-
gegen Beschwerde, S. 8), habe Indien zwar weder das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert
und verfüge auch über kein eigentliches nationales Asylrecht; die Rechte
von Flüchtlingen und Asylsuchenden stünden indes unter dem Schutz der
indischen Verfassung und der indische Supreme Court habe 1996 ein lan-
desrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK
festgestellt (Urteil BVGer D-2206/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.5.1). An die-
ser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Ausfüh-
rungen eines englischen Gerichts in Bezug auf einen Chinesen (Beschwer-
debeilage 7) und die Beschwerdeerklärungen, weshalb dem Urteil des in-
dischen Suprime Court nicht gefolgt werden sollte, nichts zu ändern. Dies
erst recht nicht vor dem Hintergrund der niedrigprofilierten Tätigkeiten des
Beschwerdeführers in Indien und aufgrund der Tatsache, dass er dort über
einen geregelten Aufenthalt inklusive einer zur Verfügung gestellten Woh-
nung verfügt und seit 2012 nicht ausgeschafft wurde. Hiernach erscheinen
seine Befürchtungen auf Beschwerdeebene sowie seine Beispiele betref-
fend Ausschaffungen (insb. Beschwerdebeilagen 4–12) ebenfalls weit her-
geholt und nicht auf ihn zutreffend. So führt die Beschwerde dann auch
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selbst aus, dass „die indischen Behörden selten Ausschaffungen vorneh-
men“ (Beschwerde, S. 9). Die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtspre-
chung (insb. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) ist ebenfalls
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, zumal der Beschwer-
deführer hierbei übersieht, dass es vorliegend nicht um einen Wegwei-
sungsvollzug nach Sri Lanka geht. Nach dem Gesagten besteht kein An-
lass zur Annahme, der Beschwerdeführer geniesse in Indien keinen Schutz
vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in Indien über Arbeitserfahrung
sowie eine Wohnung, in der zurzeit seine Frau und Kinder leben. Eine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz fällt ausser Betracht. Die Vorinstanz hat
den Wegweisungsvollzug nach Indien zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
12.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu bean-
standen ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz oder für eine Botschaftsabklärung besteht nach dem Gesagten
kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel