B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2838/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. April 2018.
E-2838/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien ihren Angaben zufolge Ende
2013 und gelangte zunächst B._____. Am 10. August 2015 sei sie mit
C._______ nach D._______ und von dort weiter über unbekannte Staaten
am 19. August 2015 in die Schweiz gelangt. Am selben Tag stellte die Be-
schwerdeführerin ein Asylgesuch.
A.b Am 31. August 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 9. Dezember 2016 die
eingehende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt.
A.c Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus F._______, wo sie
auch die Primar- und Sekundarschule besucht habe. Etwa 2002/2003 sei
die ganze Familie nach G._______ umgezogen und sie habe (…) erlangt
und anschliessend (…) studiert. Neben dem Studium habe sie in
G._______ (…).
Ihr (…) sei im Koordinationsgremium für die Organisation von Demonstra-
tionen gewesen. Am (…) 2012 hätten sie zusammen an einer Kundgebung
in G._______ teilgenommen. Es sei dabei zu
einem Schusswechsel zwischen der Freien Syrischen Armee und dem
Regime gekommen, bei dem (…) tödlich verletzt worden sei. Eine anwe-
sende Frau namens H._______ sei der Beschwerdeführerin zu Hilfe geeilt.
Diese Frau sei ebenfalls Mitglied des Koordinationsgremiums gewesen.
Sie (Beschwerdeführerin) habe in der Folge mit H._______ namentlich im
humanitären Bereich zusammengearbeitet. Sie hätten (…) weitergeleitet.
Gemäss einer Warnung aus der Nachbarschaft seien die Behörden des-
wegen auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden. Ende 2012
habe sie deswegen – und auch wegen der Probleme ihrer Brüder – mit der
Familie G._______ in Richtung des früheren Wohnsitzes F._______ ver-
lassen. Dort habe sie an Aufnahmeprüfungen für (…) teilgenommen. Sie
habe diese bestanden, die Stelle aber dennoch nicht bekommen, weil ihr
Name auf der Liste rot markiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe
sie auch die Arbeit (…) im Auftragsverhältnis in (…) nicht mehr weiterführen
wollen. Sie habe in der Folge auf privater Basis (…) und sich zudem wei-
terhin mit H._______ engagiert. So hätten sie (…) verteilt. Sie sei Mitglied
der Partiya Democrati Kurdistani (KDP) geworden und habe (…).
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Seite 3
A.d Die Beschwerdeführerin reichte einen syrischen Identitätsausweis
(…), die Bestätigung (…) sowie (…) ein, welche sie mit H._______ zeigen
würden, die sie (…) habe.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 11. April 2018 – eröffnet am folgenden
Tag – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ordnete das SEM hingegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an.
C.
C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Mai 2018 an das Bundes-
verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin gegen den Asyl-
entscheid des SEM Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung sei be-
züglich der Feststellung der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und der
Verweigerung des Asyls aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistands.
D.
Der Instruktionsrichter hiess in seiner Zwischenverfügung vom 17. Mai
2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands gut; Rechtsanwalt Benedikt Homberger
wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.
Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen
einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 vollum-
fänglich an den Erwägungen in der Verfügung fest.
E.b Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2018
zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Frist zur Replik angesetzt.
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Seite 4
E.c Die Beschwerdeführerin liess die Replik innert einmalig erstreckter
Frist am 3. Juli 2018 einreichen und dabei an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das vorliegende Verfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert
mit (…) – I._______ (E-2461/2019, N …) und J._______ (E-2462/2019,
N …) – behandelt und entschieden.
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Seite 5
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerdeführerin angeführten
politischen Tätigkeiten, derentwegen sie G._______ Ende 2012 habe ver-
lassen müssen, als unglaubhaft.
5.1.1 Sie habe nur eine Demonstrationsteilnahme (…) 2012 geschildert.
Bei dieser sei (…) getötet worden, ihr jedoch mit Hilfe von H._______ die
Flucht gelungen. Die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, we-
gen dieses Ereignisses jemals mit den syrischen Behörden Probleme be-
kommen zu haben. Sie habe sich in der Folge noch bis Ende 2012 in
G._______ aufhalten können, ohne dass die Behörden sie behelligt hätten.
Damit bestünden keine Hinweise darauf, dass sie in diesem Kontext in den
Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Hinsichtlich des geltend ge-
machten humanitären Engagements sei nicht nachvollziehbar, inwiefern
die syrischen Behörden davon erfahren haben sollten. So habe die Be-
schwerdeführerin nur erwähnt, sie sei öfters ausser Haus gewesen. Dies
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sei jedoch für eine berufstätige Frau nicht aussergewöhnlich. Dass
H._______ zudem oft zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen sei,
dieses dabei aber offenbar aus Angst vor dem Vater nicht habe betreten
können, erscheine wenig logisch, zumal solch regelmässige Treffen vor
dem Haus mit einem angeblich bekannten Mitglied des Koordinationsgre-
miums entsprechend Aufmerksamkeit hätte erregen können. Hätten die
Behörden die Beschwerdeführerin tatsächlich in Verdacht gehabt, dass
(…), wäre vielmehr eine Hausdurchsuchung zu erwarten gewesen. Auch
sei erstaunlich, dass sie der Familie von ihrer Tätigkeit nichts erzählt habe,
zumal die Familie – spätestens ab der angeblichen Warnung – mit gefähr-
det gewesen wäre. Bei einer tatsächlichen Bedrohungssituation hätte sie
ausserdem G._______ fluchtartig verlassen und nicht bis Ende 2012 mit
einem Wegzug warten können.
5.1.2 Schliesslich seien auch Widersprüche in den protokollierten Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zu finden. Einerseits solle ein Nachbar sie ge-
warnt, und ihr auch erzählt haben, dass sie wegen ihrer politischen Tätig-
keiten die Festanstellung (…) nicht bekommen habe. Gemäss ihren Anga-
ben in der Bundesanhörung sei sie in G._______ von einer Nachbarin, (…)
gewesen sei, und in F._______ von einem Prüfungsexperten gewarnt wor-
den. Diese Widersprüche habe sie auf Nachfrage nicht aufklären können.
Auch sei nicht verständlich, dass die Behörden sie nach Verweigerung der
Anstellung angeblich zwei bis drei Monate lang unbehelligt gelassen hät-
ten, um sie in Sicherheit zu wiegen und erst dann festnehmen zu können.
Auf der anderen Seite erstaune, dass die Beschwerdeführerin trotz besag-
ter Warnung im Frühjahr 2013 noch bis Ende 2013 mit einer Ausreise zu-
gewartet habe, weil sie doch jederzeit mit einer Festnahme hätte rechnen
müssen. Für diesen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin jedenfalls jeg-
lichen direkten Behördenkontakt ausdrücklich verneint.
5.1.3 Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ei-
nen konstruierten Sachverhalt vorgebracht habe.
5.2 Soweit sie exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz anführe, vermöch-
ten diese vorliegend nicht zur Annahme führen, die syrischen Behörden
seien deswegen auf sie aufmerksam geworden und sie müsste im Fall ei-
ner Rückkehr vor diesem Hintergrund mit asylrechtlich relevanten Mass-
nahmen rechnen.
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5.3 Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die beiden in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannten (…) nicht über ein politisches Profil verfügen wür-
den, aus dem sich für die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich relevante
Reflexverfolgung ergeben könnte. So sei deren Akten nicht zu entnehmen,
dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten selbst ernsthafte Nachteile zu
befürchten gehabt hätten. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin
könne hier nicht bejaht werden; eine solche habe sie ja auch nicht geltend
gemacht.
6.
6.1 Im Rechtsmittel wird einleitend der Sachverhalt vorgebracht und fest-
gehalten, die Asylvorbringen seien in den beiden Befragungen überein-
stimmend geschildert worden. Die Beschwerdeführerin habe die verschie-
denen Ereignisse emotional und lebensnah erzählt. Ihre (…) würden in ih-
ren eigenen Asylvorbringen diese Vorfälle bestätigen. Nebst diesen würden
auch zwei (…) – beide öffentliche Personen, denen eine erhöhte Glaub-
würdigkeit zukomme – die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestäti-
gen.
6.2 Demgegenüber bringe die Vorinstanz am Wahrheitsgehalt der Vorbrin-
gen erhebliche Zweifel an und begründe dies nur damit, aufgrund der De-
monstrationsteilnahme und des Todes (…) habe sie keinen
direkten behördlichen Kontakt geltend gemacht. Diese Begründung stehe
jedoch nicht in Zusammenhang mit der Frage nach dem Wahrheitsgehalt
ihrer Aussagen und sei willkürlich. So habe die Beschwerdeführerin nie gel-
tend gemacht, wegen der Demonstrationsteilnahme oder dem Tod (…) in
den behördlichen Fokus geraten zu sein. Sie habe nur ausgesagt, dieses
Ereignis habe in ihrer Nachbarschaft für Aufsehen und zu Trauerbekundun-
gen vor ihrem Haus geführt. Dies sei nachvollziehbar und werde durch Aus-
sagen C._______ bestätigt.
6.3 Die Vorinstanz bezweifle, dass die Behörden vom humanitären Enga-
gement der Beschwerdeführerin erfahren hätten und würden diese Schil-
derungen als nicht nachvollziehbar beurteilen. Indessen habe die Be-
schwerdeführerin an beiden Befragungen übereinstimmend erklärt, wie sie
(…) von H._______ erhalten und im Haus aufbewahrt habe, wobei dieses
Verstecken in einem alevitischen Quartier, das weniger behördlich über-
wacht werde, Sinn gemacht habe. Dass sie H._______ nur vor dem Haus
habe treffen können, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls plausibel er-
klärt. Zudem habe die jeweilige Übergabe (…) nur kurz gedauert und das
Betreten des Hauses sei gar nicht nötig gewesen. H._______ bestätige
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diese Treffen und die Begründung der Beschwerdeführerin in einem mit der
Beschwerde zu den Akten gereichten Brief (…). Die Beschwerdeführerin
und alle an der Arbeit für die Organisation Beteiligten hätten Namen und
Treffen zum gegenseitigen Schutz geheim halten müssen. Dank der War-
nung einer alevitischen Nachbarin, (…), und auch angesichts des Um-
stands, dass (…) aufgrund des drohenden Militärdiensts bedroht gewesen
seien, habe sie die Familie zur Flucht aus G._______ überzeugen können,
ohne den Angehörigen das eigene geheime Engagement verraten zu müs-
sen.
6.4 Die Folgerung der Vorinstanz, dass ein Wegzug nach F._______ nach
der Warnung durch die Nachbarin kaum möglich gewesen wäre, erweise
sich als willkürlich und werde auch nicht weiter begründet. Hingegen sei
sehr wohl glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach der Warnung mit
der Familie geflüchtet sei. Sie habe dabei nichts übertrieben und auch
wahrheitsgemäss gesagt, es sei noch nicht zu einem direkten Kontakt mit
den Behörden gekommen und wie diese vom Engagement erfahren hät-
ten, könne sie nicht genau wissen. Die Vorinstanz halte der Beschwerde-
führerin letztlich vor, sie habe von der Warnung einmal durch einen Nach-
barn, einmal durch eine Nachbarin gesprochen. Diese Ungereimtheit habe
die Beschwerdeführerin ohne Weiteres auflösen und erklären können. Zu-
dem würde die Aussage, dass es sich beim Nachbarn in Damaskus um
(…) gehandelt habe, auch C._______ bestätigt.
6.5 Was die Aussagen in Bezug auf den Nichterhalt der (…) betreffe, sei
die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die syrischen Truppen (…) 2012
aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens mit Ausnahme K._______ ab-
gezogen seien, weshalb die Beschwerdeführerin in F._______ keine Ver-
folgung zu erwarten gehabt hätte. Damit übersehe das SEM, dass selbst
im Leiturteil BVGE 2015/3 unter anderem ausgeführt werde, dass die die
syrisch-kurdische Partei PYD respektive deren militärische Organisation
YPG in F._______ keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben
würden, um von adäquaten Schutz vor Verfolgung seitens des staatlichen
syrischen Regimes reden zu können. Dass die Beschwerdeführerin nach
dem Wettbewerb von den Behörden noch in Ruhe gelassen worden und
sie erst einige Monate später ausgereist sei, sei entgegen der Ansicht der
Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar. So habe sie klar gesagt, nicht einzig
wegen dieses Vorfalls, sondern aufgrund verschiedener Bedrohungssze-
narien geflüchtet zu sein; so sei schliesslich alles zusammengekommen.
Die Beschwerdeführerin sei nach dem gewaltsamen Tod (…) und (…), der
drohenden Rekrutierung (…), der Warnung durch die Nachbarin in
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G._______ aufgrund ihrer eigenen humanitären Tätigkeiten, den allgemei-
nen Verfolgungshandlungen und den täglichen schlimmen Berichten ent-
sprechend eingeschüchtert. Als ihr die Festanstellung verweigert und mit-
geteilt worden sei, ihr Name sei rot unterstrichen, habe sie dies im Kontext
der damaligen Situation nicht leichtfertig als Gerücht abtun können
K._______ habe sich ebenfalls (…) beworben und sich im gleichen Sinn
wie die Beschwerdeführerin geäussert.
6.6 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei
festzuhalten, dass diese zwar für sich allein betrachtet nicht derart ex-
poniert sei um bei einer Rückkehr behördliche Verfolgung befürchten zu
müssen. Allerdings sei diese Tätigkeit in Kombination mit der erlittenen
Vorverfolgung und insbesondere der politischen Tätigkeit in G._______
zweifelsohne asylrelevant. Ebenso seien die politischen Tätigkeiten (…),
welche diese – neben der Dienstverweigerung – geltend gemacht hätten,
als zusätzliche Bedrohung zu beachten. Nicht zuletzt sei eine Reflexverfol-
gung wegen der öffentlichen Zusammenarbeit mit (…) zu befürchten.
6.7 Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, na-
mentlich im Kontext mit den zahlreichen entsprechenden Quellenberichten
und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderun-
gen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie habe begründete
Furcht vor Verfolgung, zumal namentlich humanitär aktive Menschen im
syrischen Kontext vermehrt im Visier der syrischen Behörden und verschie-
dener Konfliktparteien seien, die auf die humanitäre Hilfe Einfluss zu neh-
men versuchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt unterstri-
chen, dass bei einer Würdigung der Frage der Flüchtlingseigenschaft sämt-
liche Faktoren in einen Gesamtzusammenhang zu bringen seien und eine
Kombination einzelner, für sich nicht genügender Risikofaktoren den Aus-
schlag für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geben könne. Entspre-
chend sei die exilpolitische Tätigkeit im familiären Kontext und mit Bezug
auf die enge Zusammenarbeit mit (…) als asylrechtlich relevant zu betrach-
ten. Die Vorinstanz habe es versäumt, die Gefahr der Reflexverfolgung auf-
grund der öffentlichen Zusammenarbeit mit den besagten (…) zu prüfen.
Ebenso habe das SEM es versäumt, die Flüchtlingseigenschaft vor dem
Hintergrund der spezifischen Gefährdungsprofile für Frauen zu würdigen,
was für die Frage der Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung vorliegend
zentral sei. In Beachtung der entsprechenden Berichte sei von einer kon-
kreten Gefährdung auszugehen, und die Beschwerdeführerin habe be-
gründete Furcht, im Fall einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen, min-
destens einem unerträglichen psychischen Druck, ausgesetzt zu sein,
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weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren o-
der sie mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
7.
7.1 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
kommt das Gericht zusammengefasst zum Schluss, dass ihre Vorbringen
überwiegend konsistent und plausibel erscheinen, mithin als überwiegend
glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind:
7.2 Die Beschwerdeführerin hat übereinstimmend und eindrücklich ge-
schildert, wie (…) an der Grossdemonstration vom (…) 2012 ums Leben
gekommen ist (vgl. Protokoll A4/12 S. 7; Protokoll A12/20 F/A 83). Die
Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ihr Vorbringen nicht in Zweifel
gezogen, dass (…) politisch aktiv und Mitglied des Koordinationsgremiums
zur Organisation von Demonstrationen gewesen sei.
7.3 Ebenso stimmig hat sie geschildert, wie ihr in jener Situation eine Frau
zu Hilfe geeilt sei und dass sie in der Folge mit dieser Person, die ebenfalls
für das Koordinationsgremium tätig gewesen sei, bis zur Ausreise in Kon-
takt gestanden und gemeinsam mit ihr im humanitären Bereich aktiv gewe-
sen sei. Bei dieser Frau handelt es sich um H._______, welche in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat (N …).
Die Tätigkeiten mit H._______ hat die Beschwerdeführerin plausibel, sub-
stanziiert und ohne ersichtliche Übertreibungen geschildert; namentlich
führte sie aus, sie habe von H._______ namentlich (…) erhalten und bei
sich versteckt, bis H._______ diese bei Bedarf geholt habe. Dass die Be-
schwerdeführerin H._______ jeweils nur vor dem Haus getroffen habe, ist
im Kontext mit der nachvollziehbar schwierigen Familiensituation (…) – die
auch aus den Verfahrensakten (…) hervorgeht – durchaus verständlich.
Weiter hat sie dazu angeführt, das alevitische Wohnquartier, in dem die
Familie gelebt habe, sei entsprechend weniger durch Sicherheitskräfte
überwacht worden. Im Lauf ihrer Aktivitäten in G._______ wurde sie von
Nachbarn dahingehend gewarnt, die Regierung sei auf ihr Tun aufmerk-
sam geworden. Dass sie in der BzP von einem Nachbarn, in der Anhörung
demgegenüber von einer Nachbarin gesprochen hat, erscheint letztlich
nicht als ausschlaggebend, zumal ihre diesbezügliche Erklärung auf den
Vorhalt hin authentisch und überzeugend wirkt. So hat sie in der Anhörung
gesagt, sie habe es in der BzP möglicherweise anders formuliert, beispiels-
weise in dem Sinn, dass der Mann der Nachbarin, (…), dies seiner Ehefrau
erzählt und diese sie anschliessend gewarnt habe, und dies dann in der
Summarbefragung verkürzt protokolliert worden sei (vgl. Protokoll A12/20
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Seite 11
F/A 113 ff.). Auch dass eine Alevitin sie gewarnt habe, konnte die Be-
schwerdeführerin mit der Angabe plausibel machen, sie habe unter ande-
rem (…) (vgl. a.a.O. F/A 112).
7.4 Zur zeitlichen Einordnung dieser Warnung und der folgenden Flucht
nach F._______ wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht
speziell befragt. Damit kann Ersterer nicht vorgehalten werden, es wäre ihr
aufgrund der Warnung und daher notwendigen raschen Wegreise kaum
möglich gewesen, erst Ende 2012 mit der Familie G._______ zu verlassen.
Wie die Behörden letztlich auf sie aufmerksam geworden seien, konnte die
Beschwerdeführerin nur vermutungsweise beantworten (vgl. a.a.O. F/A
108, 110).
7.5 Die traumatisierende Reise von G._______ nach F._______ hat die
Beschwerdeführerin schlüssig und lebensnah geschildert; analoge Aussa-
gen sind in den Akten aller in der Schweiz weilenden Familienmitglieder
aufzufinden. In F._______ hat sie gemäss ihren Angaben mit H._______
weiter Kontakt gepflegt und (…).
7.6 Was die Anstellung und die damit verbundene Wettbewerbsteilnahme
betrifft, hat die Beschwerdeführerin schon in der summarischen BzP er-
wähnt, sie hätte Anspruch auf eine Anstellung gehabt, diese jedoch wegen
politischer Aktivitäten nicht bekommen (vgl. Protokoll A4/12 S. 4). In der
Anhörung ergänzte und konkretisierte sie diese Aussage und führte aus, in
F._______ an einem Wettbewerb für eine Festanstellung teilgenommen zu
haben. Im (…) 2013 seien die Resultate veröffentlicht worden. Sie habe
trotz gutem Ergebnis die Anstellung nicht erhalten. Deswegen sei sie beim
Experten vorstellig geworden. Dieser habe ihr dabei von der Markierung
ihres Namens erzählt und ihr geraten, wegzugehen oder unterzutauchen.
Angesichts dieser Information habe sie sich zurückgezogen und als Erstes
ihre (…)tigkeit aufgegeben. Sie habe nur noch für (…) in F._______ und
für ihre Partei (KDP) (…). Die humanitäre Tätigkeit mit H._______ habe sie
insofern fortgeführt, als sie (…) habe (vgl. Protokoll A12/20 F/A 79, 81 und
83 [S. 11]; hinsichtlich […] vgl. auch Protokoll A4/12 S. 8). Ende 2013 habe
sie schliesslich mit C._______ Syrien verlassen.
Die Vorinstanz erblickt hier insoweit einen Widerspruch, als gemäss BzP
bereits jener Nachbar sie im Zusammenhang mit dem Wettbewerb gewarnt
haben solle. Zudem wären es damit zwei Warnungen gewesen, während
in der BzP nur von einer Warnung die Rede gewesen sei. Tatsächlich
wurde in der BzP protokolliert, ihr Haus sei observiert worden, weil sie (…)
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Seite 12
mitgenommen habe, sie sei vom alevitischen Nachbarn in diesem Zusam-
menhang gewarnt worden. Dieser Nachbar habe auch vom Wettbewerb
sowie davon gesprochen, wegen ihrer Aktivitäten sei sie nicht eingestellt
worden (vgl. Protokoll A4/12 S. 8). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs re-
agierte die Beschwerdeführerin insofern glaubwürdig, indem sie die zeitli-
che Unmöglichkeit betonte: "Wie sollte er mich wegen meinen Aktivitäten
nach dem Wettbewerb warnen, wenn ich zu dieser Zeit noch in G._______
war. Der Wettbewerb war erst, nachdem ich in F._______ war […]. Den
Wettbewerb habe ich erst gemacht, nachdem ich in F._______ war. Da hat
mich der andere wegen meinen Aktivtäten gewarnt." (vgl. Protokoll A12/20
F/A 113). Diese Erklärung wirkt im vorliegenden Kontext nachvollziehbar;
es ist in der vorliegenden Befragungskonstellation denkbar, dass es bei der
Niederschrift in der BzP in diesem Punkt zu einem Missverständnis gekom-
men ist. Allein aus diesem einzigen Satz in der BzP die gesamten diesbe-
züglichen Ausführungen in Frage zu stellen, würde jedenfalls dem Grund-
satz von Art. 7 Asyl zuwiderlaufen, wonach im Gegensatz zum strikten Be-
weis Glaubhaftmachen genüge, was wiederum gewisse Zweifel zulasse.
7.7 In Würdigung der gesamten Akten und nach Auswertung der Asyldos-
siers der Geschwister überwiegen in einer objektivierten Betrachtungs-
weise die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin sprechen.
8.
Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG genügen.
8.1 Sie hat im (…) 2012 mit (…) an (…)-Demonstration in G._______ teil-
genommen; die Sicherheitskräfte schritten ein und im folgenden Schuss-
wechsel wurde (…) getötet. Das Gericht hat im Referenzurteil D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 mit Bezug auf die Frage der Folgen von Demonst-
rationsteilnahmen festgehalten, dass gestützt auf die verfügbaren Quellen
davon auszugehen sei, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgegangen werde und Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkür-
licher Tötung betroffen gewesen seien (vgl. Referenzurteil D-5779/2013
E. 5.7.2).
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8.2 Allein aufgrund der Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin
und ihrer Beziehung mit einem Mitglied des Koordinationsgremiums zur
Organisation von Demonstrationen könnte sie bereits in den behördlichen
Fokus geraten sein.
8.3 Jedenfalls bestanden im Zeitpunkt der Ausreise objektive Anhalts-
punkte für eine begründete Frucht vor Verfolgung.
8.3.1 Eine solche ist praxisgemäss anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der
Ausreise konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Der Begriff "begründete
Furcht" beinhaltet eine subjektive und eine objektive Komponente: Die be-
troffene Person muss subjektiv Angst vor Verfolgung haben, diese muss
aber angesichts der tatsächlichen Situation objektiv begründet sein (vgl.
zum Ganzen etwa SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH; Hrsg.],
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien
2009, S. 188).
8.3.2 Vorliegend ist, zusätzlich zu den tragischen Ereignissen anlässlich
der Demonstration vom (…) 2012, Folgendes in Betracht zu ziehen:
8.3.3 Die Beschwerdeführerin hat sich unter dem Eindruck der geschilder-
ten Eskalation an der besagten Demonstration nachfolgend mit der Aktivis-
tin H._______ im humanitären Bereich betätigt. Personen, die sich im hu-
manitären Bereich engagieren, geraten seit einiger Zeit stark in den Fokus
der Sicherheitskräfte, und die humanitäre Hilfe im syrischen Bürgerkrieg
wird insoweit zunehmend politisiert (vgl. etwa Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]
en/file/local/1109909/1930_1426003857_syr-102014.pdf, S. 16 ff.; U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013
– Syria, 27. Februar 2014,
rightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220376> je abgerufen am
23. September 2019.
8.3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich mit einer Aktivistin – die bereits die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat (und deswegen in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist) – zusammengetan. Dass da-
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Seite 14
bei ihre Aktivitäten beobachtet und registriert worden sind, kann nicht aus-
geschlossen werden und wird durch die von ihr beschriebene Warnung be-
stätigt.
8.3.5 Zudem ist bei der Beurteilung des Risikoprofils der Umstand zu be-
rücksichtigen, dass beide in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brü-
der – K._______ (N …) und C._______ (N …) – neben ihrer Militärdienst-
verweigerung eigene politische Aktivitäten angeführt haben. Beide haben
sowohl die Teilnahme an Demonstrationen wie auch die Zugehörigkeit zur
KDP geltend gemacht. Ihre Vorbringen wurden von der Vorinstanz nicht in
Zweifel gezogen; vielmehr anerkannte das SEM mit Verfügungen vom (…)
und (…) ihre Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen in der Schweiz
Asyl.
8.3.6 Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin Gefahr lief, in
absehbarer Zeit behördliche Verfolgung zu gewärtigen, ist ihren Schilde-
rungen zum Nichterhalt der Festanstellung zu entnehmen, bei dem offen-
bar ihr Namen entsprechend markiert worden war. Bei Durchsicht der Ak-
ten K._______ fällt auf, dass er diese Art der Registrierung und Nichtbe-
rücksichtigung von politisch aktiven (…) durch die syrischen Behörden sehr
ähnlich beschrieben hat (vgl. N 619 581 Protokoll A21 F/A 16 und 44). Zu-
dem hat sich die Beschwerdeführerin in F._______, das damals gerade
von kurdischen Kämpfern erobert worden war (vgl.
en; abgerufen am 23. September 2019), weiterhin mit H._______ humani-
tär betätigt. Ausserdem war sie Mitglied der KDP, was das Risikoprofil der
Kurdin zusätzlich schärft.
8.3.7 Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht bereits
im Heimatland Verfolgungsmassnahmen erlitten hat, ist offenbar nament-
lich der nachbarschaftlichen Warnung und dem dadurch ermöglichten
rechtzeitigen Weggang nach F._______ geschuldet, wo die syrischen Be-
hörden ihre Oberherrschaft an die kurdischen Kämpfer verloren hatten. Es
ist an dieser Stelle aber auch darauf hinzuweisen, dass die kurdischen Ak-
teure ihre Machtposition in dieser Region nicht uneingeschränkt zu konso-
lidieren vermochten, mithin nicht von einer stabilen und organisierten Au-
torität ausgegangen werden kann, die das betreffende Gebiet und dessen
Bevölkerung vollumfänglich zu kontrollieren und schützen in der Lage ist.
Die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens gelten weiterhin als
volatil und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situa-
tion auch in dieser Region war zum damaligen Zeitpunkt ungewiss (vgl.
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Seite 15
ausführlich das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E.
5.9.2 f.).
8.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor gezielten und relevant mo-
tivierten Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG hatte, die sachlich und
zeitlich kausal für ihre Ausreise war. Eine innerstaatliche Schutzalternative
steht, wie erwähnt, nicht offen, zumal bei den aktuellen Machtansprüchen
der verschiedenen Konfliktparteien davon ausgegangen werden muss,
dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr aufgrund der huma-
nitären Aktivitäten zusammen mit einer bekannten Aktivistin mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Behörden oder anderer oppo-
sitionellen Gruppierungen geraten würde (vgl. hierzu bereits Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; vgl. all-
gemein zur inländischen Schutzalternative auch BVGE 2011/51).
9.
9.1 Aus den oben aufgeführten Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG er-
füllt. Die Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Folge ihrer Aktivitäten in der
Schweiz können bei dieser Sachlage offenbleiben.
9.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
des SEM vom 11. April 2018 ist aufzuheben und das die Vorinstanz ist an-
zuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen. Nachdem
den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
(Art. 53 AsylG) zu entnehmen sind, ist ihr zudem in der Schweiz Asyl zu
gewähren (Art. 49 AsylG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über
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Seite 16
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2.2 Im vorliegenden Verfahren hat der amtliche Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb das – vom SEM
unter dem Titel einer Parteientschädigung zu vergütende – Honorar von
Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die Par-
teientschädigung daher auf Fr. 1800.– (inkl. aller Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. April 2018 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest-
zustellen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin wird
auf Fr. 1800.– festgesetzt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschä-
digung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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