B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2840/2014
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 an
die Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer unter Nennung von vier Fragen auf, detaillierte Angaben
zu machen. Dieser antwortete mit Schreiben vom 21. Juni 2012.
A.c Am 28. Juni 2012 wandte sich die Botschaft erneut mit einem Schrei-
ben an den Beschwerdeführer und ersuchte ihn abermals, eine Liste von
diesmal neun Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012
nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung.
A.d Am 9. August 2012 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer
Befragung ein. Die Befragung fand am 23. August 2012 statt. Am
5. September 2012 sandte die Botschaft das Protokoll der Befragung und
die Unterlagen des Dossiers zusammen mit einer Zusammenfassung der
Vorbringen des Beschwerdeführers und einer Einschätzung an das BFM.
A.e Zwischen Ende August 2012 und Ende September 2013 gelangte der
Beschwerdeführer insgesamt 14 Mal schriftlich an die Botschaft und be-
richtete über seine Situation. Die Botschaft leitete die Schreiben jeweils
an das BFM weiter.
A.f Am 11. Oktober 2013 forderte das BFM die Botschaft auf, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Am 27. Januar 2014 hörte die Bot-
schaft den Beschwerdeführer zum zweiten Mal an und leitete das Proto-
koll am 31. Januar 2014 zusammen mit einer Zusammenfassung und ei-
ner Einschätzung an das BFM weiter.
A.g Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies das BFM das Gesuch des
Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung ab.
A.h Am 17. Februar 2014 und am 21. Februar 2014 machte der Be-
schwerdeführer erneut Eingaben an die Botschaft, welche diese am
28. Februar 2014 an das BFM (Eingang BFM: 7. März 2014) sandte.
A.i Gemäss Rückschein der sri-lankischen Post erhielt der Beschwerde-
führer die Verfügung des BFM am 17. März 2014.
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Seite 3
B.
Mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 4. Mai 2014
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
(Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Mai 2014). Er anerkannte, die
Beschwerdefrist verpasst zu haben, und nannte als Grund, dass er in
diesem Zeitraum festgehalten, misshandelt und hospitalisiert worden sei.
Seine Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2014 traf beim Bundesverwal-
tungsgericht am 20. Juni 2014 ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Gericht innert 30 Tagen ab
Erhalt der Verfügung über seine Situation zwischen dem Zeitpunkt des
Erhalts der Verfügung des BFM und der Einreichung der Beschwerde
präziser zu informieren.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2014, die das Bundesverwaltungsgericht am
6. August 2014 erreichte, macht der Beschwerdeführer die in der Zwi-
schenverfügung vom 20. Juni 2014 gewünschten Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet
werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
1.4
1.4.1 Nach Art. 108 Abs.1 AsylG ist eine Beschwerde in Asylsachen in-
nerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Nach
Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgen-
den Tag zu laufen, wenn es sich dabei um eine Frist nach Tagen handelt,
die der Mitteilung an die Parteien bedarf. Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG müs-
sen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben werden.
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März
2014 eröffnet, die Beschwerdefrist begann damit am 18. März 2014 zu
laufen, der letzte Tag der Frist war der 16. April 2014.
Gemäss Poststempel übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde am
6. Mai 2014 der sri-lankischen Post. Gemäss Eingangsstempel der
Schweizer Botschaft kam die Beschwerde dort am 12. Mai 2014 an. Die
Beschwerdeschrift wurde damit verspätet eingereicht.
1.4.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon
abgehalten wird, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
In der Beschwerdeschrift und in seiner Eingabe vom 17. Juli 2014 macht
der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) von der sri-lankischen "In-
vestigation Division of Armed Forces" festgenommen worden. Ihm seien
die Augen verbunden worden und als er in den Lieferwagen verfrachtet
worden sei, habe er die Verfügung des BFM, die er in der Tasche gehabt
habe, wegwerfen können. Er sei zu einem abgelegenen Ort gebracht
worden, wo bereits acht weitere Personen gewesen seien. Ihnen sei mit-
geteilt worden, dass die Behörden nach drei LTTE-Leuten suchten, und
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sie seien gefragt worden, ob sie gekommen seien, um Waffen auszugra-
ben. Ihnen sei auch vorgeworfen worden, sei würden versuchen, die
LTTE neu zusammenzustellen. Ihm seien mit einer Zange Zähne ausge-
zogen worden, er sei mit einem Holzstab schwer geschlagen und mit
Waffen bedroht worden. Bis um 4 Uhr morgens seien sie dort festgehal-
ten worden, bevor er zur Polizeistation gebracht worden sei. Sie seien
gewarnt worden, niemandem von der Befragung durch die Armee zu er-
zählen. Bis am (…) sei er von der Polizei festgehalten worden. Am (…)
sei er vor den "Magistrate of B._______" gebracht worden und dort auf
Antrag hin freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Am (…)
sei er zu einem Armeelager gebracht worden, um dort eine Unterschrift
zu leisten. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig eine Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Implizit ersucht
der Beschwerdeführer damit um Wiederherstellung der Frist zur Be-
schwerdeeinreichung und Entgegennahme der Beschwerdeschrift als
rechtzeitig.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sog.
"Sworn Translation" eines zuhanden des Magistrate's Court von
B._______ erstellten Berichts der sri-lankischen Polizei vom (…) ein.
Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (…) zusam-
men mit (…) weiteren Personen festgenommen worden war, weil er ver-
dächtigt wurde, (…). Daraufhin sei er zu Untersuchungen festgehalten
worden. Nachdem sich herausgestellt habe, dass am fraglichen Ort keine
Waffen versteckt gewesen seien, wurde die Entlassung der festgenom-
menen Personen beantragt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen grundsätzlich glaub-
haft (siehe E. 7.1). Die Ausführungen zeigen auf, dass der Beschwerde-
führer unverschuldeterweise nicht in der Lage war, die Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht innert Frist einzureichen. Er hatte nach seiner
Entlassung aus der Polizeihaft am (…) nur noch (…) Tage Zeit, um die
Beschwerde bei der Schweizer Botschaft in Colombo einzureichen. Dies
erscheint nur schon aufgrund der Zeit, welche die Zustellung eines Brie-
fes an die Botschaft braucht (die Beschwerde brauchte sechs Tage) nicht
möglich, zumal der Beschwerdeführer offenbar die Verfügung des BFM
nicht mehr besass. Die Beschwerde kam schliesslich am 12. Mai 2014,
da heisst innerhalb der Frist von Art. 24 Abs.1 VwVG (i.V.m. Art. 20 Abs. 3
VwVG), bei der Schweizer Botschaft an.
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Seite 6
1.5 Die Beschwerde gilt somit als fristgerecht und in der Form akzeptiert
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen
das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden,
gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiter-
hin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG anwendbar. Die
Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestim-
mungen zu beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn
für die nähere Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger
zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in
die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um
Aufnahme in einem Drittstaat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, er
sei 1998 unter Zwang den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beige-
treten. Nach einem einmonatigen Training sei er ins Vanni-Gebiet verlegt
und in den Kampf bei C._______ geschickt worden. Während des Kamp-
fes sei er von einer Granate getroffen worden und habe (…) verloren.
Danach habe er die LTTE um seine Entlassung ersucht. Diese sei aller-
dings nicht genehmigt worden und er sei während sechs Monaten in ei-
nem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden. Danach sei er wäh-
rend weiteren sechs Monaten für die LTTE als Koch tätig gewesen. An-
schliessend sei er unter der Bedingung entlassen worden, dass er das
Vanni-Gebiet nicht verlassen dürfe. Deshalb habe er sich in D._______
niedergelassen und habe für die LTTE als (...) gearbeitet, (…).
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Er sei auch in der letzten Phase des Krieges im Vanni-Gebiet gewesen
und habe gesehen, was dort passiert sei. Er sei von der Armee zu einem
Van geschleppt worden, und dabei sei (…), weshalb er zurückgelassen
worden sei. Später habe er erfahren, dass die LTTE-Kämpfer in diesem
Van erschossen worden seien. Einer davon sei sein Onkel gewesen.
Seither werde er von der Armee verfolgt. Immer wieder kämen sie zu sei-
nem Haus. Er sei meist nicht zu Hause und schlafe woanders. Einmal,
am 14. April 2012, sei er zu Hause gewesen und geschlagen worden.
Daraufhin habe er in ein Militärcamp gehen müssen, wo er erneut heftig
geschlagen worden sei, weil er nicht zu Hause gewesen sei, als er ge-
sucht wurde.
Einmal habe die Terrorism Investigation Division in Colombo die Polizei in
seinem Dorf kontaktiert und verlangt, er müsse sich bei einem Gericht in
Colombo melden. Er habe eine entsprechende Nachricht der Polizeistati-
on bekommen, aber auf Nachfrage habe die Polizeistation ihm nicht sa-
gen könne, worum es gehe. Auf einer anderen Polizeistation habe man
ihm gesagt, die Nachricht sei nicht echt. Er wisse nicht, wer die Nachricht
gesendet habe, habe aber Angst, dass er entführt werden solle.
In der zweiten Anhörung vom 27. Januar 2014 brachte der Beschwerde-
führer vor, er sei nach seiner ersten Anhörung, als er in sein Dorf zurück-
gekehrt sei, für eine Befragung mitgenommen und drei Tage festgehalten
worden. Man habe ihn ausgezogen, (…) und ihn gefragt, wo er gewesen
sei. Er sei auch mit einer Waffe bedroht worden. Seither müsse er jeweils
Ende Monat zur Unterschrift erscheinen. Jedes Mal, wenn er gehe, werde
er an seinen Geschlechtsteilen misshandelt. Er werde auch oft zu Befra-
gungen aufgeboten, bei denen er aufgefordert werde, Personen zu identi-
fizieren.
Einmal habe er bei der Polizei eine Anzeige gemacht, da er Drohanrufe
bekommen habe. Nach zwei Tagen sei er wiederum auf die Polizei ge-
gangen und habe eine Kopie der Anzeige verlangt. Diese sei ihm jedoch
verweigert worden und er habe nur eine Bestätigung erhalten. Als er nach
Hause gekommen sei, hätten Offiziere des militärischen Geheimdienstes
auf ihn gewartet. Diese hätten ihn zu ihrem Militärcamp mitgenommen
und ihm eine Kopie seiner Anzeige gezeigt. Sie hätten ihn zum Vorlesen
der Anzeige gezwungen, stark geschlagen und bedroht. Einmal sei er zu-
dem für eine Befragung nach B._______ geholt worden, während der er
auf den Kopf geschlagen worden sei; er habe aus der Nase geblutet und
Blut erbrechen müssen. Später sei er in das (...) Spital gebracht worden.
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Er zeigte entsprechende Röntgenbilder und erklärte, seinen Wirbelsäule
schmerze noch immer. Das sei am 11. August oder am 8. November 2013
passiert. Er könne sich nicht gut an Daten und Zeiten erinnern. Die Ärzte
hätten ihn sieben Tagen im Spital behalten wollen, er habe sich aber ge-
fürchtet, weshalb er am Folgetag entlassen worden sei.
Vor Kurzem seien Fotos von ihm im Internet publiziert worden aus der
Zeit, als er bei den LTTE gewesen sei. Er trage darauf eine LTTE-
Uniform. Er sei für die LTTE als (...) aufgetreten und die Sicherheitskräfte
würden ihn nun dazu zwingen, die anderen Personen, die mit ihm aufge-
treten seien, zu identifizieren. Zudem sei ihm bei einer Befragung gesagt
worden, er sei ein Zeuge bezüglich eines Massengrabes, das in
E._______ gefunden worden sei. Sie würden denken, er würde Sachen
gegen die sri-lankische Regierung sagen. Er habe ihnen gesagt, er wisse
nichts davon und würde das nicht machen. In Wahrheit kenne er die Ge-
schichte hinter dem Massengrab, aber er würde nie als Zeuge dafür auf-
treten, da er nur Probleme bekommen würde. Er habe gesehen, was am
Ende des Krieges passiert sei, wie viele Zivilisten umgebracht und viele
junge Frauen vergewaltigt worden seien. Als er am Ende des Krieges ge-
fangen genommen worden sei, habe er seine Digitalkamera dabei gehabt
mit der er 2000 Fotos gemacht habe. Sie hätten ihm die Speicherkarte
weggenommen. Sie wüssten, dass er die Fotos gemacht habe und er
deshalb Bescheid wisse. Die Fotos zeigten die Tötung von Zivilisten. Er
habe versucht, diese Fotos zu machen, um zu zeigen, was passiert sei.
Er werde immer wieder aufgefordert, Leute zu identifizieren, mache dies
aber nie, da er nicht wolle, dass ihnen das Gleiche zustosse wie ihm. Er
kenne die Leute nicht, aber wenn er dies sage, werde er geschlagen. Er
wisse viel über die LTTE, auch über versteckte Waffen, Geld und Gold.
Sie versuchten, die Wahrheit aus ihm herauszubekommen.
An einem Heldentag habe jemand Bekanntmachungen und Spruchbän-
der aufgehängt, auf denen die "New Tigers" angepriesen worden seien
und eine Telefonnummer genannt worden sei, unter der man sich melden
konnte, wenn man teilnehmen wollte. Er wisse nicht, wer das gemacht
habe, aber die Sicherheitskräfte hätten ihn verdächtigt.
6.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers erschienen insgesamt mehrheitlich unglaubwür-
dig. Die geltend gemachten Ereignisse seien einerseits wenig belegt und
fielen andererseits überwiegend widersprüchlich aus. So seien zum Bei-
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spiel die vorgebrachten Foltererlebnisse nicht medizinisch belegt. Obwohl
er angeblich viermal einer Entführung entkommen sei, habe er die Ent-
führer nie zu Gesicht bekommen. Auch über die zehn Besuche des Mili-
tärs habe er nur bescheiden Auskunft geben können. Da er angebe, bei
diesen Besuchen nie zu Hause gewesen zu sein, sei davon auszugehen,
dass er sich den Besuchen erfolgreich habe entziehen können. Schliess-
lich sei seinen Angaben auch nicht zu entnehmen, weshalb die Sicher-
heitskräfte ein Interesse an seiner Entführung haben sollten.
Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf Grund seines Auf-
enthaltes im Gefängnis in absehbarer Zukunft erneut staatliche Verfol-
gungsmassnahmen zu gewärtigen habe. Zwar sei nicht auszuschliessen,
dass er sich weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
befinde, Belästigungen ausgesetzt sei und einer Meldepflicht unterstehe.
Derartige Massnahmen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden der
Überzeugung gewesen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Staa-
tes darstelle, wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden.
6.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vor allem Aus-
führungen zu den Vorfällen zwischen Erhalt der angefochtenen Verfügung
und Einreichung der Beschwerde (siehe E. 1.4.2).
7.
7.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen und
seinen zahlreichen schriftlichen Eingaben sind detailliert und wirken sehr
substanziell. Seine Vorbringen lassen sich ohne Weiteres in die bekann-
ten Zustände in Sri Lanka einfügen, die in Bezug auf ehemalige LTTE-
Kämpfer unter anderem durch eine intensive und engmaschige Überwa-
chung durch die staatlichen Sicherheitskräfte, regelmässige, teilweise mit
Misshandlungen verbundene Befragungen und eine verbreitete Anwen-
dung der Haftgründe aus der Terrorismusgesetzgebung gezeichnet sind.
Aus den beiden Anhörungsprotokollen ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer psychisch stark unter seiner Kriegsverletzung und seiner damit
zusammenhängenden Unfähigkeit, ein normales Leben zu führen, leidet.
Diese psychischen Probleme scheinen dazu zu führen, dass seine Aus-
sagen teilweise etwas wirr sind und er Mühe hat, sich an Ereignisse zu
erinnern und zwischen ähnlichen Begebenheiten Ereignisse zu unter-
scheiden. Diese Probleme sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1917/2014 vom 21. Mai 2014, E. 7.1.2).
E-2840/2014
Seite 11
Die subjektive Furcht des Beschwerdeführer erscheint teilweise übertrie-
ben stark ausgeprägt zu sein, wenn auch aufgrund seiner persönlichen
Erlebnisse nachvollziehbar. So wirkt zum Beispiel seine Angst, er könnte
während eines mehrtägigen Aufenthaltes in einem Spital getötet werden,
als übersteigert. Die konkreten Erlebnisse, der er zur Begründung seiner
Gefährdung anführt, stellt er jedoch weder übertrieben dar, noch wirken
sie unnatürlich in den Vordergrund gerückt. Dies trifft beispielsweise auf
die Aussagen bezüglich seiner Erlebnisse im Vanni-Gebiet zum Ende des
Krieges zu. Diese Aussagen stellt er in keiner Weise in den Vordergrund,
sondern kommt eher zufällig darauf zu sprechen, was für deren Glaubhaf-
tigkeit spricht. Schliesslich ist festzustellen, dass die Verhaftung des Be-
schwerdeführers (…) und seine Festhaltung während zweier Wochen
aufgrund des Verdachts, (…), durch den von ihm eingereichten polizeili-
chen Bericht belegt ist.
Seine Vorbringen, insbesondere bezüglich seiner Foltererlebnisse, sind –
entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen
Meinung – nicht zu wenig belegt. Erstens vermochte der Beschwerdefüh-
rer zumindest für seine körperlichen Beschwerden nach dem Vorfall im
August 2013, als er sich im Spital einer Behandlung unterzog, einen
Nachweis zu erbringen. Zweitens erscheint der Umstand, dass er keine
weiteren medizinischen Belege für seine körperlichen Misshandlungen
vorlegen kann, auch aufgrund seiner Angst vor Spitalaufenthalten nach-
vollziehbar. Das BFM verweist zudem in der angefochtenen Verfügung
darauf, dass die Darstellung der Ereignisse überwiegend widersprüchlich
ausgefallen sei, begründet diese Behauptung jedoch nicht. Obwohl die
Aussagen des Beschwerdeführers teilweise ungeordnet und ohne Kon-
text erscheinen, können ihnen in der Wahrnehmung des Gerichts keine
relevanten Widersprüche entnommen werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der andauernden Über-
wachung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, seiner Festnahmen
und Befragungen und den erlittenen Misshandlungen erscheinen grund-
sätzlich glaubhaft.
7.2 Trotz dieser Feststellung kann nicht von einem vollständig erstellten
der Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb die zukünftige, langfristi-
ge Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt
werden kann. So ist insbesondere unklar, was der Beschwerdeführer am
Ende des Krieges erlebt hat und ob er allenfalls deshalb einer besonde-
ren Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, weil die Sicherheitskräfte befürch-
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Seite 12
ten, er könnte als Zeuge der Vorkommnisse gegen die sri-lankische Ar-
mee aussagen. Ebenfalls unklar ist in diesem Zusammenhang der Wahr-
heitsgehalt der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Ende
des Krieges Fotos gemacht, die von der Armee beschlagnahmt worden
seien, weshalb die Armee ihn besonders im Visier habe. Da (…), er-
scheint dieses Vorbringen nicht von Vornherein unglaubhaft. Er wurde je-
doch in den Anhörungen nicht weiter dazu befragt, obwohl eine (…) in
dieser Schlussphase des Krieges auf eine konkrete Gefährdung hinwei-
sen würde. Ebenfalls nicht weiter abgeklärt wurde die behauptete Publi-
kation von Fotos des Beschwerdeführers im Internet, auf denen er angeb-
lich als Angehöriger der LTTE erkennbar sei. Unklarheiten bleiben des-
halb namentlich bezüglich der Motivation der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte für seine Verfolgung und entsprechend bezüglich des Risikos einer
(erneuten) Verhaftung und Misshandlung. Es ist deshalb festzustellen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM nicht vollständig und
korrekt abgeklärt wurde.
7.3 Entsprechend sind weitere Abklärungen zur Gefährdungslage des
Beschwerdeführers notwendig. Diese können nicht im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden, da dem Beschwerde-
führer der Verbleib in seinem Heimatland während diesen Abklärungen
nicht zugemutet werden kann. Insgesamt erscheint es nämlich als erstellt,
dass der Beschwerdeführer nicht bloss – wie das BFM dies in der ange-
fochtenen Verfügung darstellt – die in Sri Lanka für einen tamilischen
Mann "normalen" Benachteiligungen und Überwachungsmassnahmen zu
erdulden hat, sondern dass seine durch die Sicherheitskräfte erlittenen
Nachteile eine darüber hinausgehende Intensität erreichen. Dies zeigt
insbesondere die Verhaftung des Beschwerdeführers (…), als er während
zweier Wochen gefangen gehalten wurde, weil er verdächtigt worden war,
(…). Der Beschwerdeführer wurde dabei, bevor er der Polizei übergeben
wurde, während mehrerer Stunden von der Armee festgehalten, befragt,
geschlagen und zumindest mittelschwer verletzt. Damit kann dieses Vor-
gehen nicht als legitime Massnahme im Rahmen einer Strafverfolgung
bezeichnet werden. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei auch
bei anderen Befragungen und beim Leister der Unterschrift immer wieder
geschlagen worden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund
seiner gut sichtbaren Kriegsverletzung ohne Weiteres und überall als
mutmasslicher ehemaliger Kämpfer der LTTE identifiziert werden kann,
was eine zusätzliche Gefährdung darstellt.
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Seite 13
Die Dauer der Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte und die Verhaftung und Misshandlungen vom (…) zeigen,
dass der Beschwerdeführer konkret und akut gefährdet ist. Die Unzumut-
barkeit seines Verbleibs im Heimatland während der weiteren Abklärun-
gen der Vorinstanz ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er offenbar
nach beiden Befragungen auf der Botschaft in Colombo von den sri-
lankischen Sicherheitskräften nach seiner Abwesenheit befragt worden
ist, weshalb er durch eine erneute Vorladung durch die Botschaft umso
stärker gefährdet wäre. Zudem ist keine interne Schutzalternative vor-
handen; seine Kriegsverletzung wird ihn überall als ehemaligen LTTE-
Kämpfer erkennbar machen und Verfolgungshandlungen durch die sri-
lankischen Sicherheitsbehörden aussetzen. Auch verfügt er an keinem
anderen Ort Sri Lankas über ein soziales Netz, auf das er zurückgreifen
könnte.
7.4 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen. Nach sei-
ner Einreise hat das BFM ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen und
seine Asylgründe umfassend zu prüfen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da nicht davon aus-
zugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der
Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2840/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und nach der Einreise das Verfahren in der
Schweiz fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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