B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2840/2015
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die dagegen einge-
reichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
3485/2014 vom 7. Oktober 2014 ab.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 27. März 2013 um einen Wechsel vom Kanton
B._______ in den Kanton C._______ ab. Die Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim
SEM einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton D._______.
Zur Begründung führte er an, er sei ausgebildeter E._______ mit mehrjäh-
riger Berufserfahrung. Im Herbst 2014 sei ihm eine Stelle als Mitarbeiter in
der F._______ in G._______ angeboten worden. Damit er die Stelle antre-
ten könne, sei er Ende November als Wochenaufenthalter zu seiner in
E._______ wohnhaften H._______ gezogen. Indes verweigere das
I._______ die Erteilung einer Arbeitsbewilligung, solange er nicht Wohnsitz
im Kanton habe. Seinen Lebensmittelpunkt habe er bereits in J._______,
und zudem würden alle seine Verwandten in K._______ wohnen. Er würde
monatlich Fr. (…) verdienen und wäre damit nicht (mehr) sozialhilfeabhän-
gig.
D.
Am 3. Februar 2015 ersuchte das SEM die betroffenen Kantone B._______
und D._______ um ihre Stellungnahmen zu einem Kantonswechsel. Das
L.______ verweigerte mit Schreiben vom 10. Februar 2015 die Zustim-
mung zu einem Wechsel. Gemäss ständiger Praxis würden Kantonswech-
selgesuche nur mit grosser Zurückhaltung bewilligt, mithin im Falle eines
persönlichen schweren Härtefalles. Ein solcher sei vorliegend nicht gege-
ben. Das M._______ wendete nichts gegen einen Kantonswechsel ein.
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Im Rahmen des dazu vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs führte der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. März 2015 aus, der Kan-
ton D._______ verkenne die Hindernisse, die vorläufig Aufgenommene bei
der Stellensuche zu überwinden hätten. Er halte sich nunmehr zwei Jahre
in der Schweiz auf. Die (…) Sprache stelle eine grosse Herausforderung
dar, weshalb er gegenüber seinen Stellenmitbewerbern benachteiligt sei.
Entsprechend habe er bislang keine Arbeitsstelle gefunden. Im Gegensatz
zum Kanton B._______ habe er im Kanton D._______ ein Netzwerk, wel-
ches ihm bei der Stellensuche behilflich sein könne. Für die ihm angebo-
tene Stelle sei bisher niemand gefunden worden. Sodann könne er bei sei-
ner H._______ in E._______ wohnen, mithin bestehe kein Risiko der So-
zialhilfeabhängigkeit für den Kanton D._______. Der Kantonswechsel sei
somit auch im öffentlichen Interesse des Bundes. Dies umso mehr, als er
im Kanton B._______ einen Platz im Aufnahmezentrum beanspruche und
Sozialhilfe beziehe.
E.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 – eröffnet am 2. April 2015 – wies das
SEM das Kantonswechselgesuch ab.
F.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er, es sei ihm den Status
eines Wochenaufenthalts im Kanton D._______ zu erlauben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist – unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
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1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm im Kanton
D._______ den Status eines Wochenaufenthalters zu bewilligen. Dazu ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag
nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
2.2 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes gerügt werden (Art. 106 AsylG).
2.3 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex
specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106
Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung bei-
der Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegen-
der Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderen Personen ver-
fügt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer begründe sein Gesuch damit, dass er im Kanton
D._______ eine Arbeitsstelle habe, das I._______ eine Arbeitsbewilligung
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nur erteile, wenn er seinen Wohnsitz im Kanton D._______ habe. Damit
mache der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf Einheit der Fami-
lie noch eine schwerwiegende Gefährdung geltend. Auch gingen aus den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer der beiden Konstellationen
vor. Zudem habe der Kanton D._______ seine Zustimmung verweigert.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf die
hohe Arbeitslosenquote im Kanton B._______. Er sei ein junger Mann im
heiratsfähigen Alter. Er wolle heiraten und Vater werden. Die Möglichkeit,
nach Syrien zurückkehren zu können, sei wohl längerfristig nicht gegeben.
Er müsse daher versuchen, hier ein Leben aufzubauen. Er brauche eine
Arbeit, die ihn erfülle. Er habe die grosse Chance, auf seinem erlernten
Beruf zu arbeiten. Ohne Arbeit habe er den ganzen Tag Zeit zum Nachden-
ken. Die Situation belaste ihn psychisch und lasse ihn krank werden. Es
liege eine schwerwiegende Gefährdung vor.
Der Wunsch des Beschwerdeführers einerseits zu arbeiten, andererseits
eine Familie zu gründen, ist verständlich. Ebenso ist nachvollziehbar, dass
die vorliegende Situation den Beschwerdeführer belastet. Darauf ist indes
nicht weiter einzugehen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 4
AuG kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Be-
gründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung dieses Grund-
satzes geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach das Ge-
such um Kantonswechsel zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
gen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: