B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2841/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).
E-2841/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2014
fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 16. März 2015 die An-
hörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Zoba D._______,
welches (…) liege. Er habe die Schule nur während dreier Jahre besucht
und sich danach hauptsächlich um die Viehherden seiner Familie geküm-
mert. Im (…) hätten Soldaten seiner Mutter ein für ihn bestimmtes schriftli-
ches Aufgebot für den Militärdienst übergeben. Zudem hätten sie seine
Mutter aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er sich zu Hause für die Einbe-
rufung bereithalte. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und
habe daher erst durch seine Mutter Kenntnis von dem Militärdienstaufge-
bot erhalten; dieses habe er jedoch nicht selber gesehen und kenne seinen
genauen Inhalt nicht. Der Aufforderung, sich den Militärbehörden bereit zu
halten, habe er nicht Folge geleistet, sondern habe sich weiterhin haupt-
sächlich beim Vieh seiner Familie auf den Weiden aufgehalten. In der Fol-
gezeit seien die Soldaten noch zweimal, im (…) sowie (…), bei ihm zu
Hause erschienen und hätten seine Mutter bedroht und sie aufgefordert,
dafür zu sorgen, dass er sich ihnen stelle. Da er den Militärdienst nicht
habe leisten wollen, habe er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen. Ei-
nen Monat nach Erhalt des Aufgebots der Militärbehörden, mithin im (…),
beziehungsweise (…) habe er zusammen mit einem Freund nachts die
Grenze zu Äthiopien zu Fuss überquert. Aufgrund seiner Tätigkeit als Hirte
habe er das Grenzgebiet gut gekannt. Am nächsten Morgen seien sie von
äthiopischen Grenzwachtruppen aufgegriffen und nach E._______ ge-
bracht worden, wo er registriert worden sei. Danach habe er eine Woche
in einem Camp des Roten Kreuzes in F._______ verbracht und sei dann
von dort aus in den Sudan weitergereist. Nach Aufenthalten von zwei Mo-
naten im Sudan und einem Jahr in Libyen sei er im (…) per Schiff nach
Italien gelangt, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Im Übrigen habe
seine Mutter nach seiner illegalen Ausreise eine Geldstrafe von 50‘000
Nakfas bezahlen müssen.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der
Identitätskarte seiner Mutter ein.
E-2841/2015
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2016 (nach ungenutzter postalischer Abhol-
frist rechtsgültig eröffnet am 7. April 2015) stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen ver-
fügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 4. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1–3 derselben
seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung sei-
nes Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut
und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 11. Juni 2015 machte der Be-
schwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2015)
eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen
in seiner Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. Zudem wurde eine
Kostennote des Rechtsbeistandes eingereicht.
E-2841/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, sind nach dem Willen des Gesetzgebers keine
Flüchtlinge, wobei auch hier die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehal-
ten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Asyl-
vorringen des Beschwerdeführers seien von einer Vielzahl von Unstimmig-
keiten geprägt. Seine Schilderungen seien im Wesentlichen sehr platt und
undifferenziert. Er habe sich systematisch geweigert, ausführlich zu berich-
ten, und damit die Klärung des Sachverhalts erschwert. Seine Angaben
zum Aufgebot für den Militärdienst würden sich in Allgemeinplätzen er-
schöpfen, und die Beschreibung der Flucht nach Äthiopien sei sehr unge-
nau. Zudem sei er nicht bereit gewesen, sein Heimatdorf zu beschreiben.
Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich bewusst be-
deckt halten wollen, um bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit "möglichst
wenig Angriffsfläche" zu bieten. Im Weiteren würden seine Aussagen meh-
rere, nicht unwesentliche Widersprüche enthalten. So habe er auf dem Per-
sonalienblatt als Geburtsort „G._______“ vermerkt, während er in den An-
hörungen angegeben habe, im Dorf C._______ geboren zu sein. Seine Er-
klärung, es sei zu einem Missverständnis zwischen ihm und der Person
gekommen, welche für ihn das Personalienblatt ausgefüllt habe, sei kaum
E-2841/2015
Seite 6
nachvollziehbar. Widersprüchliche Angaben habe er auch zum Ort ge-
macht, wo er in die Schule gegangen sei. Dies verstärke die Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region oder
überhaupt in Eritrea sozialisiert worden sei. Zwar verfüge er über gewisse
Länderkenntnisse zu Eritrea und habe korrekte Angaben zu den geogra-
phischen Gegebenheiten seiner angeblichen Heimatregion und des Grenz-
gebiets sowie zum eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg gemacht. Dies sei
aber kein Beleg dafür, dass er tatsächlich bis ins Jahr 2012 in der Zoba
„D._______“ gelebt habe. Seine Behauptung bei der Befragung zur Per-
son, er habe sich weder in E._______ noch in F._______ registrieren las-
sen, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des SEM, wonach alle
in den Flüchtlingslagern eintreffenden eritreischen Staatsbürger systema-
tisch registriert würden. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ange-
geben, registriert worden zu sein, habe aber divergierende Angaben zum
Ort der Registrierung gemacht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und des
Unwillens des Beschwerdeführers, Angaben zu seinem Lebensabschnitt in
Äthiopien zu machen, müsse auch bezweifelt werden, dass er je von Erit-
rea nach Äthiopien geflüchtet sei. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft darzulegen.
Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
4.1.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe Eritrea im Jahre
2012 im Alter von (…) verlassen, würde darauf schliessen lassen, dass
seine Ausreise illegal erfolgt sei. Jedoch hätten sich seine Angaben zu den
Ausreisegründen wie zum Reiseweg als unglaubhaft erwiesen und es gebe
Anlass zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Demnach sei
davon auszugehen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise ver-
heimliche. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea schon zu einem
viel früheren Zeitpunkt verlassen habe. Aus der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers könne zwar noch nicht auf eine legale
Ausreise geschlossen werden; es obliege aber der gesuchstellenden Per-
son, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu belegen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
und es sei daher praxisgemäss davon auszugehen, dass er Eritrea auf le-
gale Weise verlassen habe. Demnach vermöge der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft zu machen, dass ihm gestützt auf Art. 54 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen wäre.
E-2841/2015
Seite 7
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift zu-
nächst auf den Standpunkt, seine Aussagen in den Befragungen seien
zwar auffallend kurz gewesen, jedoch seien seine Antworten stets konkret
und nie vage oder ausweichend ausgefallen. Die These der Vorinstanz, er
habe seine Antworten aus strategischen Gründen absichtlich kurz gehal-
ten, sei nicht haltbar. Es müsse berücksichtigt werden, dass er nur über
eine minimale Schuldbildung verfüge und nicht lesen und schreiben könne.
Er habe die letzten Jahre vor der Ausreise vorwiegend alleine als Hirte ver-
bracht. Er sei es daher nicht gewohnt, viel zu sprechen, und habe eine
ausgesprochen introvertierte, kommunikationsscheue, beinahe apathische
Persönlichkeit. Dies zeige sich deutlich in seinen protokollierten Antworten,
die durchwegs, auch an unverfänglichen Stellen, kurz und knapp seien.
Er habe stets versucht, präzise zu antworten und sei den Fragen nicht aus-
gewichen. An mehreren Stellen der Anhörung habe er offenkundig Prob-
leme mit der Erwartung des Befragers nach längeren Antworten bezie-
hungsweise mit offenen Fragestellungen bekundet. Im Übrigen habe er
jede Übertreibung oder Ausschmückung unterlassen und damit seine Ehr-
lichkeit dokumentiert. Zudem würden seine Aussagen durchaus gewisse
Details enthalten. So habe er den Namen des Freundes, mit dem er geflo-
hen sei, genannt und konkrete geographische Angaben zu seiner Flucht
gemacht. Da seine Reise an die Grenze nur kurz gedauert habe und er
diese bei Nacht überquert habe, habe es diesbezüglich weniger zu berich-
ten gegeben, als bei jemandem, der tagelang unterwegs gewesen sei. Es
sei für in Grenznähe wohnhafte Personen, welche die Grenzregion und die
Patrouillen gut kennen würden, relativ gut möglich, die Grenze auch ohne
Hilfe eines Schleppers zu überqueren. Die geschilderten Umstände seiner
Ausreise seien durchaus wahrscheinlich.
4.2.2 Betreffend den Vorwurf, er sei nicht willens gewesen, sein Heimatdorf
näher zu beschreiben, müsse berücksichtigt werden, dass dieses aus
Lehmhütten ohne richtige Strassen oder andere Infrastruktur bestehe und
in einer sehr kargen Gegend liege. Es gebe daher wenige individuelle
Kennzeichen, welche er bei einer Beschreibung des Dorfes hätte anbrin-
gen können. Die fehlende Detailliertheit der Angaben zu seinem Heimat-
dorf habe ohnehin keine relevante Bedeutung für den Verfahrensausgang.
Die Vorinstanz habe denn auch seine Herkunft aus Eritrea nicht grundsätz-
lich bezweifelt, sondern vielmehr festgehalten, er habe korrekte Angaben
zu Gegebenheiten seines Heimatlandes sowie zur Grenzregion gemacht.
Es sei demnach nicht nachvollziehbar, weshalb daran gezweifelt werden
sollte, dass er in der von ihm angegebenen Gegend sozialisiert worden sei.
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Seite 8
Es rechtfertige sich nicht, aus der fehlenden Detailliertheit und Differen-
ziertheit seiner Ausführungen auf deren Unglaubhaftigkeit zu schliessen.
4.2.3 Seine anlässlich der Anhörung vorgebrachte Begründung für die un-
terschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsort sei entgegen der Einschät-
zung des SEM durchaus überzeugend. Es entspreche der allgemeinen Le-
benserfahrung, bei der Frage nach der Herkunftsort neben einem kleinen
unbekannten Geburtsort auch noch den nächsten grösseren Ort zu nen-
nen, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Person, welche für ihn
das Personalienblatt ausgefüllt habe, nur die grössere Ortschaft eingetra-
gen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass er selbst bei den Befragungen
immer dieselben Angaben zum Geburtsort gemacht habe. Es liege somit
diesbezüglich kein wesentlicher Widerspruch vor, zumal seine Herkunft
aus Eritrea unbestritten sei. Auch seine Erklärung hinsichtlich der unter-
schiedlichen Angaben zum Ort des Schulbesuchs sei nicht abwegig. An-
sonsten habe er seine Fluchtgründe und die Ausreise widerspruchsfrei ge-
schildert. Der Vorhalt, er habe widersprüchliche Angaben zum Ort seiner
Registrierung in Äthiopien gemacht, sei unrichtig und beruhe auf einer un-
richtigen Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts durch die Vor-
instanz. Er habe stets und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass er in E._______ registriert worden sei, nicht aber in F._______. Dass
in Äthiopien ankommende Flüchtlinge in E._______ registriert und dann
auf verschiedene Flüchtlingslager verteilt würden, werde durch verschie-
dene im Internet publizierte Berichte bestätigt. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass im Flüchtlingslager eine weitere Registrierung erfolge. Seine
Angaben seien in diesem Punkt demnach weder widersprüchlich noch tat-
sachenwidrig.
4.2.4 Da er aufgrund der eritreischen Gesetzeslage von der Visums-
erteilung grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei und die Geldmittel für
eine ausnahmsweise Ausreisegenehmigung nicht hätte aufbringen kön-
nen, sei sehr unwahrscheinlich, dass er legal ausgereist sei. Er habe zu
sämtlichen Fragen konkrete und im Wesentlichen widerspruchfreie Aus-
kunft gegeben und weder gefälschte Beweismittel eingereicht, noch wich-
tige Tatsachen unterdrückt, falsch dargestellt, nachgeschoben oder nach-
träglich abgeändert. Ferner sei der Vorwurf der Verweigerung der notwen-
digen Mitwirkung nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe den herabge-
setzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rech-
nung getragen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu bejahen.
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Seite 9
4.2.5 Er habe glaubhaft machen können, dass er ein Militärdienstaufgebot
erhalten habe und aus Angst vor einer zwangsweisen Einberufung ausge-
reist sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfülle er wegen seiner Wehr-
dienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm deswegen
Asyl zu gewähren. Ferner sei davon auszugehen, dass ihm auch wegen
seiner illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es sei daher gemäss
Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung im Wider-
spruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 5 AsylG stehen und we-
gen der bestehenden realen Gefahr von Folter und unmenschlicher Be-
handlung gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verstossen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher unzulässig.
4.3 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung insbesondere die Auf-
fassung, die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärungen betref-
fend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie die Widersprü-
che in seinen Angaben zu seinem Geburtsort und dem Ort seines Schul-
besuchs seien nicht überzeugend. Seine Aussagen zur Registrierung in
Äthiopien seien zwar tatsächlich weder widersprüchlich noch tatsachen-
widrig; es werde aber daran festgehalten, dass sein Unwille, seinen Le-
bensabschnitt in Äthiopien auch nur allgemein darzulegen, Zweifel daran
aufkommen lasse, dass er sich tatsächlich in einem Flüchtlingslager dort
aufgehalten habe. Im Weiteren genüge es nicht, sich auf die notorisch
schwierige Ausreise aus Eritrea zu berufen, ohne konkrete Ausreisegründe
und -umstände glaubhaft darzutun. Den Beschwerdeführer treffe die
Beweis- und Substanziierungslast. Es sei ihm nicht gelungen, das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun.
4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer fest, das SEM habe in
seiner Vernehmlassung seinen Ausführungen betreffend sein Aussagever-
halten und den ihm vorgehaltenen Widersprüchen keine objektiv nachvoll-
ziehbaren Gegenargumente entgegenzuhalten vermocht. Es werde im
Weiteren daran festgehalten, dass er sich auch bezüglich seines Aufent-
halts in Äthiopien nicht absichtlich bedeckt gehalten habe, sondern die
knappen Antworten auf seine Biographie zurückzuführen seien. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung müssten die Gründe für und gegen die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung abgewogen werden, wobei auf
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Seite 10
eine objektivierte Sichtweise abzustellen sei. Gründe für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung würden sich dabei nicht nur aus den Aussagen
der asylsuchenden Person, sondern auch aus gesicherten Länderkennt-
nissen ergeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tatsache ausgeblen-
det werden müsse, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nach den vorhan-
denen Erkenntnissen sehr schwierig und für gewisse Personenkategorien
grundsätzlich unmöglich sei. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG) müssten die Behörden auch nach Anhaltspunkten suchen,
die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen würden. Im Übrigen
habe sich die Situation betreffend die Möglichkeiten einer legalen Ausreise
aus Eritrea für Personen im dienstpflichtigen Alter in keiner Weise verbes-
sert.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Identität mit
keinen Identitätsdokumenten belegt hat. Der von ihm eingereichten Kopie
einer Identitätskarte seiner Mutter kann diesbezüglich kein reduzierter Be-
weiswert beigemessen werden. Aufgrund der Aktenlage besteht aber kein
begründeter Anlass zu Zweifeln an seiner Herkunft aus Eritrea. Diese
wurde denn auch von der Vorinstanz nicht grundsätzlich bestritten. Ob das
SEM aufgrund der divergierenden und wenig substanziierten Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Geburts- sowie seinem Wohn- respektive
Schulort zu Recht in Zweifel zog, dass er bis ins Jahr (…) in der von ihm
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Seite 11
genannten Herkunftsregion lebte, und die Vermutung äusserte, er sei
schon viel früher ausgereist, kann letztlich offengelassen werden. Wie im
Folgenden aufgezeigt wird, erweisen sich seine Asylvorbringen schon aus
anderen Gründen als unglaubhaft beziehungsweise kann ihnen keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen werden.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend das angeblich an ihn ergangene Aufgebot zum
Militärdienst und die Suche der Militärbehörden nach ihm als unglaubhaft
zu erachten. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Befragungen
sind auffallend detailarm und knapp ausgefallen und vermitteln insgesamt
nicht den Eindruck einer Wiedergabe realer Erlebnisse. Die Darstellung
des Beschwerdeführers, er habe das schriftliche Militärdienstaufgebot
nicht selber gesehen, und das von ihm geäusserte Desinteresse an dessen
genauem Inhalt, sind in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen
eines solchen Aufgebots für ihn nicht nachvollziehbar. Ebenso unrealis-
tisch erscheint seine Darstellung, er sei ausgereist, ohne seine Mutter vor-
gängig über seinen Entschluss zu informieren (vgl. Akten SEM A15 S. 15).
Ferner sind seine Angaben zur zeitlichen Einordnung des Militärdienstauf-
gebots sowie seiner Ausreise sehr vage und ausweichend. Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu
rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund
seiner Persönlichkeit, geringen Bildung und früheren Lebensumstände mit
der Befragungssituation Mühe bekundet hat, war zu erwarten, dass er die
für seine Flucht aus dem Heimatstaat ausschlaggebenden Ereignisse sub-
stanziierter und anschaulicher schildern könnte. Insbesondere ist festzu-
stellen, dass er auch auf die ihm konkret gestellten Fragen zumeist keine
substanziierten Antworten zu geben vermochte.
5.4 Insgesamt ist demnach von der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe auszugehen.
5.5 Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei ei-
ner Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – be-
fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
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Seite 12
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit
der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen ha-
ben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die
Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht
mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer uner-
laubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich
begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Aus-
reise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen (E. 5).
6.4 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzliche Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten liegen keine glaubhaften An-
haltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Be-
hördenkontakt im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Na-
tionaldienst hatte, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten
kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen.
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Seite 13
Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
illegalen Ausreise sowie seiner Aussagen zu seinen Lebensumständen in
Äthiopien kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenblei-
ben.
7.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat somit zu
Recht sein Asylgesuch abgewiesen und ihm die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 27. März 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu
verzichten.
E-2841/2015
Seite 14
11.
Mit der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a
Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeord-
net. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahren-
sausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom
11. Juni 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grund-
sätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz
von Fr. 300.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwal-
tungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz
von höchstens Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August
2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016
oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtli-
chen Rechtsbeistand – ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand ge-
mäss Kostennote – ein Gesamtbetrag von Fr. 1684.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2841/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1684.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König
Nicholas Swain
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