Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-284/2008
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Irak,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro
Timur,Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 15. Oktober 2002 und gelangte am 15. November 2002
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso (EVZ) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 25. November 2002 im EVZ und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 13. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von einer
Familie verfolgt worden, die ihn beschuldigt habe, für die Festnahme des Familienvaters und dessen
spätere Tötung in der Haft verantwortlich zu sein; diesen habe er (Beschwerdeführer) zuvor damit
beauftragt gehabt, seinen Vater aus einem iranischen Gefängnis zu befreien.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug dieser Massnahme an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
widersprüchlich, unsubstanziiert und stereotyp, weshalb sie als unglaubhaft qualifiziert werden müssten.
Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Am 10. März 2005 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im
Asyl- und Wegweisungspunkt anfechten.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 seine
Verfügung vom 7. Februar 2005 insoweit in Wiedererwägung, als es die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2006 sein Rechtsmittel im Asylpunkt
zurückgezogen hatte, schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2006 als
gegenstandslos geworden ab.
D.
Mit Verfügung vom 29. September 2006 lehnte das BFM ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Wechsel seines Aufenthaltskantons ab.
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E.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das BFM
führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort
herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich
zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus
der Provinz Suleimaniya und verfüge dort über ein familiäres
Beziehungsnetz. Weiter verwies das BFM auf die dem Beschwerdeführer
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückkehrhilfe.
In seiner Stellungnahme vom 19. November 2007 wies der Beschwerdeführer auf die schwierigen
Verhältnisse in seiner Heimatregion hin und bat das BFM, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abzusehen.
F.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Das BFM qualifizierte den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme
aufzuheben sei.
Zur Frage der Zulässigkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Februar 2005 verneint worden, weshalb das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nicht greife. Aus den Akten ergäben sich auch keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer würde im Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Zur
Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
kurdischen Provinzen, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug – insbesondere für alleinstehende junge
Männer, die aus dieser Region stammen würden – grundsätzlich zumutbar sei. Im Fall des
Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz
Suleimaniya gelebt und einen eigenen E._______ geführt. Es sei davon auszugehen, dass er auch nach
seiner Rückkehr in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in der
Provinz wohnhaften Familie – die Eigentümerin verpachteter Ländereien sei – über ein Beziehungsnetz
verfüge, welches ihn in der Anfangsphase unterstützen könne. Das BFM wies zudem darauf, dass der
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Aufenthaltskanton dem BFM ein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen stellen könne, dies bisher allerdings nicht getan habe.
G.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2007, die Feststellung
der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Aufrechterhaltung seiner vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer einerseits auf die prekäre Sicherheitslage im Nordirak und
die beschränkten Aufnahmekapazitäten dieser Region. Andererseits führte er zu seiner persönlichen
Situation aus, der Konflikt mit einer anderen Sippe sei noch nicht beendet, sondern schwele weiter; er
befürchte, dass sich der Zorn der gegnerischen Familie nun auf ihn konzentrieren werde, weil seine
Landesflucht vor fünf Jahren von dieser sicherlich als Schuldeingeständnis interpretiert werde.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar
2008 wurde unter anderem der Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen.
I.
Am 26. Januar 2008, 27. Februar 2008 und 16. Mai 2008, 26. Januar
2009 und 19. Februar 2010 lehnte das Amt B._______ des Kantons
C._______ Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen formlos ab.
J.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 lehnte das BFM ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Wechsel seines Aufenthaltskantons ab.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 wurde die Beschwerde dem
BFM zur Vernehmlassung unterbreitet.
In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt.
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In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2010 äusserte der Beschwerdeführer sich zur Vernehmlassung des
BFM und verneinte insbesondere das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in seiner
Heimatregion. Überdies wies er auf seine gute Integration in der Schweiz und auf eine "partnerschaftliche
Beziehung zu einer Schweizerin" hin; eine Heirat habe bisher nur deshalb nicht stattfinden können, weil es
ohne Beziehungsnetz in der Heimat sehr schwierig sei, die für die Eheschliessung benötigten Papiere zu
besorgen.
M.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2010 hin,
lieferte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2011
fristgerecht weitere Angaben zu seiner persönlichen Situation und reichte
verschiedene Beweismittel zu den Akten (Bestätigung und Ausweiskopie
der Partnerin, Kantonswechselgesuch, sieben in den Jahren 2006-2009
vergrösserte Fotografien der beiden Partner, Arztbericht, Dokumente im
Zusammenhang mit der Eheschliessung, Bestätigung der Teilnahme an
einem Deutschkurs, Zwischenzeugnis des Arbeitgebers, zehn
Referenzschreiben von Freunden und Bekannten).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 zu Recht aufgehoben hat.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art.
84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) geregelt, das zeitgleich mit dem
Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der
Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen worden war,
ist aufgrund der erwähnten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht zu prüfen.
4.
Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen,
überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen
für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen ARK der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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5.
Das BFM hatte die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe in der
negativen Asylverfügung vom 7. Februar 2005 mit überzeugender
Begründung als unglaubhaft qualifiziert, der der Beschwerdeführer in
seinem Rechtsmittel vom 10. März 2005 nichts Stichhaltiges
entgegenzusetzen vermochte. Bezeichnenderweise wurde die
Beschwerde nach der wiedererwägungsweisen Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme im Asylpunkt zurückgezogen.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den
nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als
unzulässig. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines
rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden.
7.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens. Anspruch auf Erteilung
beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Bundesrecht haben namentlich ausländische Ehegatten und
minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Lehre und Praxis
sind Konkubinatspartner den Ehegatten diesbezüglich gleichgestellt (vgl.
etwa BVGE 2008/47 E. 4.4.1 S. 677).
7.2. Nach Durchsicht der Akten ist in diesem Zusammengang Folgendes
festzuhalten:
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7.2.1. Erstens wird in der Eingabe vom 10. Januar 2011 mit
aussagekräftigen Beweismitteln belegt, dass der Beschwerdeführer rund
ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz eine Liebesbeziehung zu
einer Schweizerin eingegangen ist. Den eingereichten Dokumenten
zufolge lebt er seit sechs Jahren zumindest faktisch (sein Gesuch vom
16. Januar 2010, dem Wohnkanton seiner Partnerin auch formell zugeteilt
zu werden, blieb ohne Erfolg) mit ihr im Kanton D._______. Einer
Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts ist zu entnehmen, dass ein
im letzten Jahr eingeleitetes Eheschliessungsverfahren an den fehlenden
Identitätsdokumenten des Bräutigams scheiterte.
Gemäss Akten ist von einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung des Beschwerdeführers mit seiner
Schweizer Partnerin auszugehen.
7.2.2. Zweitens ist festzustellen, dass der formal zuständige
Aufenthaltskanton zwar wiederholt mit Gesuchen des Beschwerdeführers
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung konfrontiert war und diese
allesamt (formlos) abschlägig beantwortet hat (vgl. Bst. I der
Sachverhaltsdarstellung). Soweit den Akten zu entnehmen ist, handelte
es sich indessen offensichtlich ausnahmslos um – mit
überdurchschnittlich guter Integration in der Schweiz begründete –
Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen (gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG respektive Art. 84 Abs. 5 AuG);
jedenfalls hatte sich der Aufenthaltskanton bisher offenbar nie mit den
aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen der eheähnlichen Beziehung des
Beschwerdeführers zu einer Schweizerin zu befassen. Soweit bekannt,
ist derzeit kein weiteres Gesuchsverfahren des Beschwerdeführers bei
den zuständigen kantonalen Stellen hängig.
7.2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Rekurrenten und damit die
Frage des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen;
demgegenüber kann die Rechtsmässigkeit der vom BFM am 7. Februar
2005 angeordneten – am 24. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsenen –
Wegweisungsverfügung hier nicht materiell beurteilt werden.
7.3.
Die eheähnlicher Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin untersteht, wie oben
dargelegt, dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
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7.3.1. Eine Behörde darf in die Ausübung des Menschenrechts auf
Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
7.3.2. Die Anordnung des Vollzugs einer in Rechtskraft erwachsenen
Wegweisung würde zwar bei nachträglichem Wegfall eines zuvor
bestehenden Vollzugshindernisses (der Unzumutbarkeit der Rückkehr in
den Heimatstaat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) an sich auf
einem legitimen Zweck staatlichen Handelns – der Ausreiseverpflichtung
abgewiesener Asylsuchender ohne gültigen Aufenthaltstitel – beruhen
und könnte auf die entsprechenden ausländerrechtlichen
Gesetzesgrundlagen abgestützt werden. Bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit des Eingriffs gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK würden
diesen öffentlichen Interessen vorliegend die gewichtigen privaten
Interessen des Beschwerdeführers entgegenstehen, die langjährige
eheähnliche Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin weiterführen zu
können, zumal es dieser offensichtlich nicht zuzumuten wäre, mit ihm in
den Nordteil des Iraks auszuwandern (vgl. hierzu etwa BGE 126 II 425
E. 5).
7.3.3. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer gemäss Akten in der Schweiz offenbar gut integriert
hat. Er ist seit August 2006 ununterbrochen als angestellter E._______
tätig; die eingereichten Zwischenzeugnisse des Arbeitgebers sind
ausgezeichnet. Alle zehn zu den Akten gereichten Referenzschreiben –
die Namen der Verfasser deuten je hälftig auf Personen schweizerischer
und ausländischer Herkunft hin – bestätigen unter anderem die
Integration des Beschwerdeführers und seine guten Deutschkenntnisse;
diese hat er sich offenbar unter anderem mit dem Besuch eines privaten
Sprachkurses und im Umgang mit Deutschsprachigen erworben hat.
7.3.4. Auf der andern Seite trüben die beiden rechtskräftigen
strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz das positive Bild: Der
Beschwerdeführer war mit Strafbefehlen vom (…) 2007 wegen Fälschung
von Ausweisen und Fahren ohne Führerausweis und vom (…) 2009
wegen grober Verletzung von Strassenverkehrsregeln zu bedingten
Geldstrafen und einer Busse verurteilt worden. Das erste Strafverfahren
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war eingeleitet worden, weil der Beschwerdeführer gelegentlich das
Fahrzeug seines Arbeitgebers benutzt und sein irakischer Führerschein
sich gemäss Feststellung der Staatsanwaltschaft C._______ als nicht
authentisch herausgestellt hatte. Zur zweiten Verurteilung kam es,
nachdem der Beschwerdeführer durch nichtangepasste Geschwindigkeit
auf feuchter Fahrbahn einen Unfall mit Sachschaden verursacht hatte.
Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte aus dem weiteren Bereich des
Strassenverkehrsrechts zu bagatellisieren, kann bei objektiver Betrachtung immerhin festgehalten werden,
dass die konkreten Tathandlungen nicht auf besondere kriminelle Energie schliessen lassen. Bei
Durchsicht der Strafmandate fällt zudem auf, dass die ausgefällten Geldstrafen beide Male bedingt
ausgesprochen worden sind. Bei der zweiten Verurteilung wurde der Widerruf der bedingten Erststrafe
geprüft und verworfen, hingegen eine Verwarnung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Diese scheint
jedenfalls insofern genützt zu haben, als sich der Beschwerdeführer seither offenbar nichts mehr hat
zuschulden kommen lassen.
7.3.5. Unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände erachtet das
Gericht den durch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erfolgenden
Eingriff in das Menschenrecht des Beschwerdeführers auf Schutz seines
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK als unverhältnismässig.
8.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit
als völkerrechtlich unzulässig.
Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
heute – im Sinn einer Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG oder einer so genannt reziproken Wirkung
der offenbar fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren
Hinweisen) – weiterhin unzumutbar wäre.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach weiterhin als undurchführbar. Seine
vorläufige Aufnahme ist deshalb zu bestätigen.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung, mit der
die vorläufige Aufnahme widerrufen worden war, ist aufzuheben.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht
rückzuerstatten.
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10.1. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechtsvertreter
keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Parteientschädigung
aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1 200.–
(inklusive aller Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (vgl. Art. 14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs weiterhin vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird ihm durch das
Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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