B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2843/2014
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung machten sie geltend, im Jahre 1987 sei der Bruder
C._______ der Beschwerdeführerin von einer Spezialeinheit umgebracht
worden. Ferner sei ihr Vater von Unbekannten misshandelt worden und
2002 gestorben. Später sei auch noch der Bruder D._______ von Unbe-
kannten misshandelt und der Beschwerdeführer verhaftet worden. Das
Leben sei schwierig.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identi-
tätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde sowie Dokumente betref-
fend den Bruder C._______ zu den Akten.
B.
Am 13. Juli 2007 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf –
sofern sie am Gesuch festhalten würden – ihre Asylgründe detailliert dar-
zulegen und allfällige Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 an die Botschaft wiederholten die Be-
schwerdeführenden ihre bisherigen Angaben. Weiter führten sie aus, der
Bruder E._______ des Beschwerdeführers sei ebenfalls von Unbekann-
ten getötet worden. Am 27. April 2007 sei der Beschwerdeführer zu Hau-
se von Unbekannten bedroht und misshandelt worden. Sie hätten nun
Angst um ihren Sohn.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente
betreffend ihre Verwandten zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 11. September 2012 gab das BFM den Beschwerde-
führerenden Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut darzulegen.
E.
Die Beschwerdeführenden antworteten mit undatiertem Schreiben (Ein-
gang Botschaft 5. November 2012) und gaben erneut diverse Beweismit-
tel betreffend ihre Verwandten sowie mehrere Kopien von Fotographien
zu den Akten.
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F.
Am 3. Oktober 2013 hörte die Schweizerische Botschaft die Beschwerde-
führenden zu ihren Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Anga-
ben führten sie aus, sie stammten aus F._______ (Ostprovinz) und der
Beschwerdeführer sei von Beruf G._______. Die Beschwerdeführerin ha-
be als Mitgift Land erhalten. Sie seien deshalb von der Tamil Makkal Vi-
duthalai Pulikal (TMVP) angeschrieben und aufgefordert worden, in deren
Büro zu erscheinen. Sie seien der Aufforderung nicht nachgekommen,
worauf ihr Haus auf dem Land von Unbekannten zerstört worden sei. Sie
hätten das Haus wieder aufgebaut, indes sei es erneut von Unbekannten
zerstört worden. Am 26. April 2007 hätten Unbekannte den Beschwerde-
führer zu Hause aufgesucht und grundlos zusammengeschlagen, so dass
er sich ärztlich hätte behandeln lassen müssen. Nach ein bis zwei Mona-
ten hätten sie Anzeige bei der Polizei eingereicht und ihren Sohn aus
Angst vor Übergriffen bei einer Tante in H._______ untergebracht. In der
Folge habe der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren Drohanrufe
erhalten, ohne dass ihnen allerdings etwas widerfahren sei. Zuletzt habe
der Beschwerdeführer gelegentlich I._______ von Sicherheitskräften zu
reduziertem Preis reparieren müssen. Sie könnten kein freies Leben füh-
ren.
G.
Mit Verfügung vom 18. März 2014 bewilligte das BFM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche
ab. Mit Schreiben vom 31. März 2014 leitete die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
H.
Mit undatierte Eingabe (Eingang Botschaft 13. Mai 2014) reichten die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
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gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast
für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten der Beschwer-
deführenden davon auszugehen, dass die am 13. Mai 2014 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde recht-
zeitig erfolgt ist.
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
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3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden würden kein Gefährdungsprofil aufweisen, welches
im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfol-
gung seitens des sri-lankischen Staates oder Dritter schliessen liesse.
Aufgrund des geltend gemachten Überfalles auf den Beschwerdeführer
im Jahr 2007 sowie der Drohungen und Belästigungen seien die Beden-
ken vor weiteren Übergriffen nachvollziehbar. Indes sei es gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführenden nach 2008, mithin während der letz-
ten fünf Jahre, nicht zu weiteren Vorkommnissen gekommen. Allfällig erlit-
tenen Bedrohungen und Schikanen durch Sicherheitskräfte oder Dritte
komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Auch aus dem Umstand, dass Familienangehörige gewaltsam ums Leben
gekommen seien, könnten die Beschwerdeführenden mit Blick auf eine
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Einreisebewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorbringen sei-
en somit nicht einreisebeachtlich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden zur
Hauptsache geltend, sie seien Bedrohungen und Misshandlungen ausge-
setzt.
Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen,
dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden
und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr
schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen,
Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vor-
kommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürger-
kriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri
Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben.
Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert.
Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausge-
setzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (vgl. dazu im Einzel-
nen BVGE 2011/24). Die Beschwerdeführenden gehören indes keiner
dieser Gruppen an und gemäss ihren eigenen Angaben sind ihnen seit
2008 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren.
Mit dem blossen Wiederholen ihrer Asylvorbringen sowie dem Anführen
des Wunsches ihres Sohnes, in der Schweiz zu leben und zu studieren,
legen sie nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht ver-
letzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführenden ist somit ein
weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und sie sind nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerde-
führenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die
Asylgesuche abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
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dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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