B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2845/2011
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Guinea-Bissau,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N (…).
E-2845/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Hei-
matland im August 2010, gelangte auf dem Landweg via Guinea-Conakry
(Aufenthalt 3 Wochen), Mali und Niger nach Libyen (Aufenthalt von Ende
Ramadan 2010 bis März 2011) und erreichte schliesslich auf dem See-
weg Sizilien. Per Eisenbahn reiste er am 28. März 2011 von Italien in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
A.b Das BFM erhob am 6. April 2011 im Transitzentrum (heute: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Altstätten seine Personalien, befrag-
te ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes (Protokoll: A4) und führte am 13. April 2011 eine Anhö-
rung zu den Asylgründen durch (Protokoll: A8).
A.c Der Beschwerdeführer gab an, ein ethnischer Mandinko aus der
Kleinstadt C._______, Region und Sektor D._______, Provinz
E._______, zu sein; er habe dort seit seiner Geburt bis Anfang August
2010 gelebt. Seine Mutter sei vor rund zwei Jahrzehnten und sein Vater
im Jahr 2007 gestorben. Er habe eine zwei Jahre jüngere Schwester.
Nach dem Tod des Vaters habe er beim Koranlehrer N.F. in C._______
gelebt und habe dort zu essen bekommen. In der Anhörung sagte er al-
lerdings, er habe in seinem Haus in F._______ gewohnt, wo er sich öfters
mit O., der Tochter des Bruders von N.F., habe treffen können. Er habe
mit ihr während sechs Monaten eine Beziehung unterhalten, und sie sei
von ihm schwanger geworden. Er hätte sie gerne geheiratet, aber ihre El-
tern wären dagegen gewesen. Als die Beziehung und die Schwanger-
schaft bekannt geworden seien, sei er vom Koranlehrer N.F., bei welchem
er jeweils geschlafen habe, angehalten und in Anwesenheit ihrer Eltern
und von zehn Männern geschlagen und am rechten Unterarm sowie an
der linken Schulter schwer verletzt worden. Sie hätten ihm wiederholt auf
seinen rechten Arm geschlagen und ihn mit einem Seil aus Schafsleder
misshandelt. Er sei während der Behelligungen ohnmächtig geworden.
Später sei ihm unter dem Vorwand, zur Toilette hinter dem Haus gehen zu
müssen, die Flucht geglückt. Er sei zu seiner Schwester ins nahe gelege-
ne G._______ gegangen. Nachdem er erfahren habe, dass seine Freun-
din von den Männern getötet worden sei, habe er nach einem bloss zwei-
tägigen Aufenthalt bei der Schwester das Heimatland verlassen. Der Be-
schwerdeführer zeigte zum Beweis seiner Misshandlungen Narben an
der Innenseite seines rechten Unterarms und eine dunkle, pigmentierte
Stelle im Bereich seiner linken Schulter, oberhalb seines linken Armes.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 – eröffnet am 11. Mai 2011 – trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Das BFM begründete das Nichteintreten damit, dass der Beschwerdefüh-
rer den Asylbehörden innerhalb der angesetzten Frist keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuld-
baren Gründe vorgebracht habe; er habe sich auf die Aussagen be-
schränkt, nie Ausweispapiere besessen und keine Kontaktmöglichkeiten
zu Bezugspersonen im Heimatland zu haben. Er habe die wahren Um-
stände zum Reiseweg und seine Identität in den Anhörungen verheimlicht
und nicht offenlegen wollen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit
in die Schweiz gereist ist. Zudem würden seine Asylangaben keine Real-
kennzeichen enthalten; sie seien schematisch, knapp, emotionslos und
plakativ, was aufzeige, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt
und nicht auf tatsächlich Erlebtes stützte. Selbst bei Wahrunterstellung
der geltend gemachten Übergriffe Dritter wäre vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Die Wegwei-
sung sei die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides, und der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden
Ziffern 3 bis 5 (recte: 3 und 4) des Dispositivs der Verfügung vom 9. Mai
2011 seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er Sistierung des Verfahrens, bis dem
Gericht ein ausführlicher Arztbericht vorliege, Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses, sowie die Ausrichtung einer angemessenen Partei-
entschädigung. Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen
Verfügung und ein Schreiben seiner Hausärztin vom 17. Mai 2011 bei.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 24. Mai
2011 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab, sah von der Erhebung
eines Kostenvorschuss ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
bis zum 24. Juni 2011 ein ausführliches Zeugnis seiner Hausärztin oder
E-2845/2011
Seite 4
allenfalls eines Psychiaters einzureichen, ansonsten das Verfahren auf-
grund der bestehenden Aktenlage fortzusetzen sei. Die Behandlung der
übrigen Anträge verlegte es auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 teilte eine für das Beschwerdeverfahren
nicht bevollmächtigte Drittperson dem Gericht mit, der Beschwerdeführer
befinde sich seit 20. Mai 2011 in spitalärztlicher Behandlung.
F.
Die nachgereichte Fürsorgebestätigung datiert vom 1. Juni 2011.
G.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei ärzt-
liche Berichte vom 25. Mai 2011 (Hausärztin; Fachärztin für innere Medi-
zin) und 21. Juni 2011 (provisorischer Kurzaustrittsbericht der medizini-
schen Klinik […]) ein. Im Begleitschreiben wies er insbesondere darauf
hin, dass er an einer Splenomegalie (Milzvergrösserung) und einer An-
passungsstörung leide und dass der Verdacht auf eine Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) bestehe.
H.
Angesichts offener Fragen zum Gesundheitszustand forderte das Bun-
desverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2013 einen aktuel-
len Bericht der behandelnden Ärztin und/oder Psychiaters ein. Bei unge-
nutzter Frist werde Verzicht angenommen.
I.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 reichte dieser einen Bericht seiner
Hausärztin vom 11. Februar 2013 sowie Kopien der Spitalberichte vom
29. Dezember 2012 und 30. Januar 2013 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
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Seite 5
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur
Beschwerdeeinreichung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerdeanträge richten sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 ist somit
betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch, Anordnung der Wegwei-
sung und Aushändigung der Prozessakten (Ziff. 1, 2 und 5 des Disposi-
tivs) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand dieses Verfahrens bildet aus-
schliesslich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
1.6 Die Vorinstanz hat die Frage des Wegweisungsvollzugs materiell ge-
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Das BFM begründete die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Wesentlichen mit Standardformulierungen (Ziff. II der Erwägungen). Im
Zumutbarkeitsbereich ergänzte es diese mit den Hinweisen, der Be-
schwerdeführer sei jung und gesund; er habe in Libyen als H._______
gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selber bestritten.
E-2845/2011
Seite 6
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe
unter Hinweis auf die eingereichten ärztlichen Berichte die Auffassung,
die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen. So könne er seine starken Schmerzen im Bereich
der rechten Schulter und der Narbe am Vorderarm kaum beeinflussen.
Ausserdem leide er an Ängsten und Schlafstörungen. Die ärztlich festge-
stellten Symptome – wie namentlich die monotone Stimme und geringe
Mimik bei der Schilderung, wie er seine Verletzungen erlitten habe, das
starke Schwitzen und dass er "wie hinter einer Wand" wirke – passten auf
Menschen, die etwas Traumatisches erlebt hätten (Beschwerde S. 2).
Dass er sich bis anhin erst zweimal medizinisch habe behandeln lassen,
sei ihm aufgrund der Umstände in der Schweiz nicht anzulasten. Aktuell
werde er gesprächstherapeutisch und medikamentös behandelt. Ergän-
zend zur Abgabe von Psychopharmaka sei eine Psychotherapie durch ei-
ne geschulte Fachperson angezeigt. Sollte sich der Verdacht einer PTBS
ärztlich erhärten, so sei dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei-
ner Angaben zu berücksichtigen, auch wenn das BFM seine Asylangaben
zwar zu Recht als nicht asylrelevant, indessen zu Unrecht als nicht
glaubhaft abgetan habe. Eine PTBS könnte damit sein in den Anhörun-
gen gezeigtes und vom BFM vorgehaltenes Verhalten (schematisches
und knappes Antwortverhalten ohne Realkennzeichen) durchaus erklä-
ren. Er verfüge über keine formale Bildung und stamme aus einfachsten
Verhältnissen; in Guinea-Bissau existiere keine medizinische Infrastruktur
zur Behandlung von psychisch Erkrankten im bezahlbaren Bereich. Er
könne dort nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen und wäre im Falle ei-
ner Rückkehr existenziell gefährdet. Mithin sei er vorläufig aufzunehmen.
2.3 Dem aktuellsten Attest vom 11. Februar 2013 ist unter Hinweis auf die
Anamnese vom 21. Juni 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
sich seit Juni 2011 wegen banaler Gastrointestinalen oder grippaler Infek-
te und wegen Muskelschmerzen, vor allem im Oberschenkelbereich (vgl.
Bericht des Spitals […]), habe behandeln lassen. Diagnostisch liege eine
"Splenomegalie bei doppelter heterocygoter Hämoglobinopathie HBs und
HBc; Sichelzellanämie und Hämoglobinopathie C (von Westafrika) mit
hämolytischen Krisen" vor. Ausserhalb der schmerzhaften hämolytischen
Krisen, die meist mit viralen Infekten auftreten, habe er zur Zeit keine
Therapie. Er habe alle notwendigen Impfungen erhalten, inklusive Pneu-
movax, und erhalte jährlich die Grippeimpfung. Bei weiteren hämolyti-
schen Krisen benötige er Zugang zu Schmerzmitteln und zu genügend
Flüssigkeit, allenfalls gar zu einer Infusion.
E-2845/2011
Seite 7
Im Spitalaustrittsbericht vom 30. Januar 2013 steht zudem, dass der Be-
schwerdeführer Vollwaise sei, keine Geschwister habe und wiederholt
wegen Schmerzkrisen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Rezi-
divierende Schmerzkrisen seien seit seinem achten Lebensjahr thorakal
(im Brustraumbereich) und an den Extremitäten aufgetreten. Er weise
zwei reizlose Narben am Körper auf, am linken Oberbauch sowie am
rechten Unterarm. Die Variante seiner Sichellzellanämie sei eine mildere
Form als bei der homozygoten Form. Dennoch sei nicht auszuschliessen,
dass es im Verlauf von rezidivierenden vasookklusiven Krisen zu Organ-
schädigungen (Nieren, Augen, Knochen, Lunge) kommen könnte. Die
Gefahr einer funktionellen Asplenie (Funktionsunfähigkeit der Milz) sei
durch die Pneumo- und Meningokokkenimpfungen gebannt. Im Falle ei-
ner vasookklusiven Krise müsste der Zugang zu einer ausreichenden
Hydrierung, Sauerstoffzugabe und Analgesie (Schmerzhemmung) ge-
währleistet sein. Ein weiterer Bericht des Spitals vom 29. Dezember 2012
lag in Kopie bei.
Im Attest vom 21. Juni 2011 wurde von der behandelnden Ärztin festge-
halten, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit einem leicht jüngeren
Bruder in einem kleinen Dorf Guinea-Bissaus aufgewachsen zu sein. Weil
er eine Frau geschwängert habe, sei er an den Armen und am Kopf ver-
letzt worden. Die eigentliche Wundversorgung habe in Libyen stattgefun-
den. Aufgrund der ärztlichen Untersuchungen in der Zeit vom 29. April bis
21. Juni 2011 wiederholte die Ärztin den Verdacht auf das allfällige Vorlie-
gen einer PTBS, was sie bereits im Kurzattest vom 17. Mai 2011 ange-
deutet hatte. Die Hämoglobinopathie sei in Afrika weit verbreitet. Dem Be-
richt lag ein älterer vom 25. Mai 2011 bei.
3.
Vorab ist generell festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht. Dies wurde auch vom BFM in der angefoch-
tenen Verfügung erkannt, in Bezug auf die Herkunft aus Guinea-Bissau
hat es sich allerdings auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt
und allein den Wegweisungsvollzug nach Guinea-Bissau geprüft.
Es gibt allerdings gute Gründe, an der Herkunft des Beschwerdeführers
aus Guinea-Bissau zu zweifeln. Er hat es während seines bald dreijähri-
gen Aufenthalts in der Schweiz unterlassen, die guinea-bissauische
Staatsangehörigkeit mit geeigneten Dokumenten zu beweisen, obschon
er seine in G._______ wohnhafte Schwester, welche über eine feste An-
schrift verfügt, hätte kontaktieren können. Ob er auch noch einen jünge-
E-2845/2011
Seite 8
ren Bruder hat, wie in einem Arztzeugnis notiert, bleibe dahingestellt. Sei-
ne geografischen Kenntnisse über sein angebliches Heimatland sind be-
scheiden; so ist beispielsweise der von ihm angeblich benutzte Grenz-
übergang eine Ortschaft Guineas, die nicht an der Grenze liegt. Dass er
ausser Mandinka keiner weiteren lokalen Sprache Guinea-Bissaus mäch-
tig ist, spricht auch gegen die von ihm behauptete Herkunft: Bei der ge-
wissen Schulbildung – er soll seit seiner Kindheit durch einen Koranlehrer
unterrichtet worden sein – müsste er etwas Portugiesisch (offizielle Unter-
richtssprache) und wohl auch etwas Kreol (in der guinea-bissauischen
Version) verstehen können. Darüber hinaus vermag er über den Reise-
weg und die Ausreisemodalitäten nur Vages zu berichten.
Trotz dieser Zweifel an der von ihm geltend gemachten Staatsangehörig-
keit besteht für das Gericht kein Anlass, Nachforschungen über seine
Herkunft anzustellen. Es kann vielmehr davon ausgehen, dass für den
Beschwerdeführer angesichts der Beschränkung seiner Aussagen auf
Guinea-Bissau er in keinem anderen afrikanischen Land – Mandinka wird
beispielsweise auch in den westafrikanischen Ländern Gambia, Mali und
Senegal gesprochen – gefährdet ist, und die Prüfung allfälliger Wegwei-
sungsvollzugshindernisse auf den behaupteten Herkunftsstaat Guinea-
Bissau beschränken.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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Seite 9
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem erwachsenen Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Hei-
matland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lie-
gen keine derartigen aussergewöhnlichen Umstände vor, die gestützt auf
die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könn-
ten. So vermögen die eingereichten ärztlichen Atteste keine Umstände
aufzuzeigen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzu-
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Seite 10
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen füh-
ren könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der
genannten Praxis ersichtlich sind und der im Heimatland tiefere Standard
der medizinischen Versorgungen kein solcher Umstand ist (vgl. Urteil des
EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr.
26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in asyl- und völker-
rechtlicher Hinsicht zulässig.
4.3
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Guinea-Bissau ist festzustel-
len, dass dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzu-
mutbar erscheint.
4.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen.
Soweit aus den Schilderungen der angeblichen Verfolgung – das massi-
ves Verprügeln durch zehn Männer – und den dabei erlittenen Verletzun-
gen an Armen und Schulter in der Beschwerdebegründung eine unzu-
mutbare Rückkehr nach Guinea-Bissau abgeleitet wird, ist in Überein-
stimmung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und un-
ter Verweis auf die zutreffende Begründung die Unglaubhaftigkeit der
Schilderungen festzustellen. Der von der Hausärztin geäusserte Verdacht
auf Bestehen einer PTBS ist insoweit unberechtigt, als einer solchen all-
fälligen Störung jedenfalls nicht der vom Beschwerdeführer geschilderte
Vorfall zugrunde liegen kann.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche
sich gemäss der ärztlichen Atteste seit seinem Kindesalter durch wieder-
kehrende schmerzhafte Krisen äussern, aber keiner dauernden Therapie
bedürfen, lassen seine Rückkehr nach Guinea-Bissau als zumutbar er-
E-2845/2011
Seite 11
scheinen. Zwar gehört Guinea-Bissau zu den ärmsten und am geringsten
entwickelten weltweit überhaupt. Dies betrifft namentlich auch den
Gesundheitssektor, wo in jedem Bereich Mangel herrscht: an Fachärzten,
an ausgebildetem Pflegepersonal, an Medikamenten, an Ausrüstungen.
Indessen haben sich die Staatsangehörigen Guinea-Bissaus offenbar mit
dieser Situation abgefunden und lassen sich bei ernsthafter Erkrankung
im Regelfall im näheren oder weiteren Ausland medizinisch behandeln.
Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens für die fünfzehn ECOWAS-Län-
der (Economic Community of West African States), zu welchen auch Gui-
nea-Bissau gehört, ist es einem Staatsbürger eines dieser westafrikani-
schen Länder möglich, sich ohne grössere bürokratische Hemmnisse in
einen dieser Staaten zu begeben, wo er die nötigen Qualitäten und Infra-
struktur zur Behandlung seiner Krankheit vorfinden kann (vgl. zum Frei-
zügigkeitsabkommen: UNHCR, Protecting Refugees and Other Persons
on the Move in the ECOWAS Space, Januar 2011). Falls der Beschwer-
deführer für die Finanzierung von Schmerzmitteln während akuter
Schmerzkrisen auf eine anfängliche Unterstützung angewiesen sein soll-
te, steht es ihm frei, beim BFM Rückkehrhilfe (i.S. von Art. 93 Abs. 1 Bst.
d AsylG und Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen.
Die tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Be-
schwerdeführers sind unbekannt, da er den Asylbehörden keine Identi-
tätspapiere abgegeben hat, keine Anstrengungen zu deren Beschaffun-
gen in die Wege geleitet hat, Angaben zu seinen Geschwistern wider-
sprüchlich sind und die pauschale Behauptung, er habe keine weiteren
Verwandten, angesichts seiner Verschleierungstaktik unglaubhaft ist. Es
ist deswegen zu seinen Ungunsten davon auszugehen, er verfüge in sei-
nem Heimatland über ein intaktes soziales Netz. Der Beschwerdeführer
ist reise- und arbeitsfähig und verfügt angesichts seiner beruflichen Tätig-
keit als H._______ in Libyen über berufliche Erfahrungen, die ihm bei der
Arbeitssuche von Nutzen sein werden.
Damit sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-2845/2011
Seite 12
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht (vgl. Beschwerde S. 1; Dispositivziffer 5 der
Zwischenverfügung vom 24. Mai 2011). Gemäss dieser Bestimmung be-
freit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Anträge des Beschwer-
deführers nicht schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren und zudem von dessen Bedürftigkeit aus-
zugehen ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 31. Juni 2011; keine Erwerbs-
tätigkeit gemäss Zentralem Migrationssystem), ist das Gesuch gutzuheis-
sen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
6.2 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung auszurichten. Der
entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2845/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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